BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2085/05 -
des Herrn W ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
16. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
2
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des
Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG beanstandet,
ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der
Beschwerdeführer hat insoweit den Grundsatz der materiellen
Subsidiarität nicht beachtet, weil er seine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hinreichende
Bestimmtheit des Mordmerkmals der Heimtücke nicht bereits im
fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen hatte. Zwar braucht
ein Beschwerdeführer bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde
nicht darzulegen, dass er von Beginn des fachgerichtlichen
Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen vorgetragen
habe, weil das fachgerichtliche Verfahren nicht bereits als
"Verfassungsprozess" zu führen ist; etwas anderes gilt aber
in den Fällen, in denen, wie hier, der Ausgang des Verfahrens
von der Verfassungswidrigkeit einer Norm abhängt oder eine
bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne
verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (vgl.
BVerfGE 112, 50, 61 f.).
3
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
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1. Die Verwertung der Angaben des
Beschwerdeführers gegenüber dem Oberstaatsanwalt und
Ermittlungsrichter begründet keinen Verstoß gegen sein Recht
auf ein faires Verfahren.
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a) Aus dem Prozessgrundrecht auf eine faires,
rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG), dessen Wurzeln in der
freiheitssichernden Funktion der Grundrechte liegen (vgl.
BVerfGE 57, 250 ), ergeben sich
Mindesterfordernisse für eine Verfahrensregelung, die eine
zuverlässige und rechtsstaatliche Wahrheitsforschung im
prozessualen Hauptverfahren sicherstellen. Erst wenn
rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr
gewahrt sind, können aus dem Prinzip konkrete Folgerungen für
die Verfahrensgestaltung gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250
; 70, 297 ; 86, 288
). Dabei besteht kein Rechtssatz des
Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung
die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig sei
( vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
27. April 2000 - 2 BvR 75/94 -, NJW 2000,
S. 3557 und vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1502/04 -,
NStZ 2006, S. 46 ).
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b) Danach stand der Anspruch des
Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren der Verwertung
seiner früheren Angaben nicht entgegen, weil hier schon keine
fehlerhafte Beweiserhebung vorlag.
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aa) Die Strafverfolgungsbehörden waren nicht
wegen Vernehmungsunfähigkeit des Beschwerdeführers gehindert,
diesen als Beschuldigten zu vernehmen, zumal seiner
Vorführung vor dem Ermittlungsrichter eine amtsärztliche
Untersuchung vorausgegangen war, aufgrund derer der Amtsarzt
dem Beschwerdeführer eine Verhandlungs- und
Vernehmungsfähigkeit sowohl für die wenige Stunden zuvor
durchgeführte staatsanwaltschaftliche Vernehmung als auch für
die anstehende richterliche Anhörung attestierte.
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bb) Ein Verwertungsverbot ergibt sich auch
nicht daraus, dass dem Beschwerdeführer zunächst kein
Pflichtverteidiger beigeordnet worden war. Der vernehmende
Staatsanwalt hatte den Beschwerdeführer umfassend über sein
Schweigerecht und sein Recht auf jederzeitige Konsultation
eines Anwalts belehrt und auch die Möglichkeit einer
Pflichtverteidigerbestellung angesprochen. Ausweislich des
Vernehmungsprotokolls hatte der Beschwerdeführer hierauf
jedoch verzichtet und freiwillig das Tatgeschehen
geschildert.
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Ebenso war der Beschwerdeführer vor seiner
richterlichen Vernehmung umfassend belehrt worden. Da der von
ihm erwünschte Anwalt erklärt hatte, zwar die Verteidigung zu
übernehmen, der richterlichen Vernehmung aber nicht beiwohnen
zu wollen, hätte der Beschwerdeführer entweder einen anderen
Verteidiger beauftragen oder von seinem Schweigerecht
Gebrauch machen können. Bei dieser Sachlage war der Staat
verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer
gegen dessen erklärten Willen einen anderen Verteidiger an
die Seite zu stellen.
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2. Soweit sich der Beschwerdeführer unter dem
Gesichtspunkt des fairen Verfahrens gegen die Anwendung des
Mordmerkmals der "Heimtücke" wendet, ist die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.
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Von Verfassungs wegen ist nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht neben der Arg- und
Wehrlosigkeit des Tatopfers auch das Vorliegen einer in
feindlicher Willensrichtung ausgeführten Tathandlung bejaht
hat. Den Ausnahmefall, dass ein Täter Familienangehörige mit
sich in den Tod nehmen will, weil er in seiner Verblendung
meint, zu deren Besten zu handeln, hat das Tatgericht mit
einer tragfähigen Begründung ausgeschlossen.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
13
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.