BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2086/02 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
2
Der verfassungsrechtliche Maßstab für die
Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus ist geklärt (vgl. BVerfGE 70, 297
; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1995 - 2 BvR
1087/94 -, NJW 1995, S. 3048 – auch JURIS). Wegen
des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten
Freiheitsrechts des Täters ist bei der gebotenen
Gesamtwürdigung die vom Täter ausgehende Gefahr zur Schwere
des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu
setzen. Die weitere Unterbringung des Täters rechtfertigt
sich nur, wenn infolge seines Zustandes in Zukunft erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Die Beurteilung hat
sich demnach darauf zu erstrecken, ob und welche Art
rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie
ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit,
Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten
Rechtsgütern zukommt. Zu erwägen sind das frühere Verhalten
des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Je
länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
bereits andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen
für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein.
3
Die fachgerichtlichen Entscheidungen werden
diesem Maßstab gerecht. Die Fachgerichte haben die Fortdauer
des Maßregelvollzugs der Unterbringung im Hinblick auf die
vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr, erhebliche
rechtswidrige Taten zu begehen, gewürdigt und damit die
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geprüft und begründet. Das
getroffene Abwägungsergebnis begegnet nach den Grundsätzen
der verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit
fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85
; 95, 96 ) keinen
Bedenken.
4
Die Annahme, der Beschwerdeführer werde in
Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist
verfassungsrechtlich unbedenklich, da bereits
einfachrechtlich Körperverletzungen als erheblich angesehen
werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., 2001,
§ 63 Rn. 12). Die Fachgerichte haben daher zu Recht
bei der Gefahrenprognose auf die verschiedenen
Körperverletzungen abgestellt, die der Beschwerdeführer im
Rahmen der Vorbelastung, bei der Anlasstat und während der
vorübergehenden Aussetzung des Maßregelvollzugs begangen
hat.
5
Die Annahme, eine Gefährdung bestehe solange
fort wie der Untergebrachte keine Einsichtsfähigkeit zeige
und zwangsweise einer Medikation zugeführt werden müsse,
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die
Fachgerichte haben in Anlehnung an die medizinische
Begutachtung durch einen Sachverständigen und die ärztlichen
Stellungnahmen des psychiatrischen Krankenhauses das
Gefährdungspotential in Abhängigkeit vom psychobezogenen
Gesundheitszustand gesehen. Es ist nicht erkennbar, dass die
Beurteilung der Fachgerichte auf unzutreffenden oder
veralteten medizinischen Beurteilungen beruht.
6
Selbst wenn anlässlich der Anhörung im August
2002 eine in den letzten acht Monaten anhaltende
Stabilisierungstendenz festgestellt worden sein sollte,
begründet dies keine Zweifel an der
Verhältnismäßigkeitsprüfung der Fachgerichte. Angesichts der
mehrfach begangenen Körperverletzungen und der Gefahr für das
hohe Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG) ist dieser Zeitraum zu kurz
bemessen, um die angenommene Gefahrenprognose als
verfassungswidrig einzustufen.
7
Auch die Dauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers verlangt angesichts des bestehenden
Gefahrenpotentials derzeit keine andere verfassungsrechtliche
Bewertung der Verhältnismäßigkeit. Anhaltspunkt für eine
langandauernde Unterbringung ist der Strafrahmen derjenigen
Tatbestände, die der Täter verwirklicht hat und an die seine
Unterbringung anknüpft, oder der Delikte, die von ihm drohen
(vgl. BVerfGE 70, 297 ). Bei einem Strafrahmen von
bis zu fünf Jahren bei Körperverletzungen gebietet die seit
der Aussetzung der Maßregel verstrichene Zeit von vier Jahren
keine andere Bewertung aus verfassungsrechtlicher Sicht.
8
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.