BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2092/09 –
- 2 BvR 2523/09 -
- 2 BvR 2092/09 -,
- 2 BvR 2523/09 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angnommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind
Fragen der Zulässigkeit einer Fristsetzung zur Stellung von
Beweisanträgen im Strafverfahren.
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Wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit
Untreue in zwei Fällen wurde der Beschwerdeführer zu 1), ein
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand, durch
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. November 2007 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Gegen seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin zu
2), wurde wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit in zwei Fällen,
jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, eine
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass sich der
Beschwerdeführer zu 1) als Mitglied des
Verwaltungsausschusses des Versorgungswerks der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in H..., von einem
Bezirksdirektor der P...-Versicherung im Zuge des Abschlusses
zweier Rentenversicherungsverträge zwischen dem
Versorgungswerk und der Versicherung hat bestechen lassen.
Die Gelder flossen absprachegemäß auf das Konto einer von der
Beschwerdeführerin zu 2) beherrschten Gesellschaft.
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1. Durch das Gesetz über das Versorgungswerk
der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und
Hansestadt Hamburg (RAVersG) vom 21. November 2000 (HmbGVBl
S. 349) wurde das Versorgungswerk als Körperschaft des
öffentlichen Rechts errichtet. Leitungsorgan ist ein
fünfköpfiger Verwaltungsausschuss. Dessen Hauptaufgabe
besteht in der Prüfung von Geldanlagemöglichkeiten für das
durch die Mitgliedsbeiträge gebildete Kapital des
Versorgungswerks. In der Mitgliederversammlung im April 2001
wurde der Beschwerdeführer zu 1) zum stellvertretenden
Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses gewählt.
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2. Der Beschwerdeführer zu 1) war bereits vor
den streitgegenständlichen Taten als sogenannter stiller
Vermittler für die P...-Versicherung tätig, da er als
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Vielzahl vermögender
Mandanten besaß, die teilweise Beratungsbedarf hinsichtlich
Kapitalanlagen hatten. In vorliegender Sache wirkte er darauf
hin, Gelder des Versorgungswerks bei der P...-Versicherung
anzulegen, wofür er, verdeckt als „Vermittlungsprovision“,
einen Anteil erhalten sollte. Der Beschwerdeführer zu 1)
erklärte den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses,
das von der P...-Versicherung angebotene Kapitalanlageprodukt
biete die gewünschte Mindestverzinsung von 3,5%; weitere
Verwaltungsgebühren oder sonstige Kosten fielen nicht an.
Tatsächlich bezog sich dieser Garantiezins jedoch nicht auf
die effektive Rendite, sondern auf das Kapital, das nach
Abzug beträchtlicher Kosten angelegt werden würde. Seitens
des Versorgungswerks wurden in der Folgezeit zwei
Rentenversicherungsverträge mit der P...-Versicherung
abgeschlossen. Der Beschwerdeführer zu 1) erhielt
„Provisionen“ in Höhe von knapp 900.000 Euro sowie knapp 1,1
Millionen Euro.
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3. Im Laufe der Verhandlung setzte das
Landgericht Hamburg eine Frist zur Stellung von
Beweisanträgen. Nachdem die Hauptverhandlung vom 18. Juni bis
zum 9. Juli 2007 an insgesamt neun Sitzungstagen durchgeführt
worden war, wurde das Verfahren gegen einen Mitangeklagten am
9. Juli 2007 abgetrennt. Der Vorsitzende bestimmte die
Fortsetzung in dem abgetrennten Verfahren für denselben Tag
um 11:00 Uhr und traf hinsichtlich des vorliegenden
Verfahrens anschließend folgende Anordnung:
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„Die Frist zur Anbringung von Beweisanträgen
wird bestimmt bis Dienstag, den 10. Juli 2007, 10.00
Uhr.“
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Bereits am fünften und sechsten
Verhandlungstag wurden die Verfahrensbeteiligten darauf
hingewiesen, nach Vernehmung von zwei noch anzuhörenden
Zeugen sei „gegebenenfalls damit zu rechnen, dass die
Schlussvorträge zu halten sein“ würden. Mit Antrag vom 9.
Juli 2007 lehnten die Beschwerdeführer sämtliche zur
Entscheidung berufenen Richter wegen der Besorgnis der
Befangenheit ab. Dieses Gesuch wurde durch Beschluss der
Vertreterkammer vom 10. Juli 2007 zurückgewiesen.
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4. Durch Urteil vom 9. Juli 2009 hob der
Bundesgerichtshof das Urteil gegen den Beschwerdeführer zu 1)
im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
sowie im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz auf.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2) änderte der
Bundesgerichtshof den Schuldspruch dahingehend ab, dass sie
der Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen schuldig sei und hob
das Urteil im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen auf. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung
über die Strafaussprüche wurde das Verfahren
zurückverwiesen.
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Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20
Abs. 3 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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1. An der Entscheidung des Landgerichts hätten
zuvor wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter
mitgewirkt. Die Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen
sei willkürlich gewesen. Die angenommene
Fristsetzungsbefugnis beruhe auf unzulässiger
Rechtsfortbildung und die Frist von weniger als 24 Stunden
sei evident zu kurz. Weder der Beschwerdeführer zu 1) noch
sein Verteidiger hätten durch vorangegangenes prozessuales
Verhalten Veranlassung zur Fristsetzung gegeben. Das
entsprechende Verhalten anderer Prozessbeteiligter könne dem
Beschwerdeführer zu 1) nicht zugerechnet werden. Soweit der
Verteidiger der Beschwerdeführerin zu 2) „in dem einen oder
anderen Zusammenhang aufgrund (meiner) seiner persönlichen
Verbundenheit mit den Angeklagten zu emotional agiert haben
mag“, seien weder standes- noch strafrechtliche Grenzen
überschritten worden. Jedenfalls sei es unzulässig, dieses
Verhalten der Beschwerdeführerin zu 2) zuzurechnen, mit der
Folge, dass die Richter für die Anordnung einer „absurd
kurzen Frist“ exkulpiert würden.
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2. Der Beschwerdeführer zu 1) rügt ferner
einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG infolge der
Annahme seiner Amtsträgereigenschaft.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg. Sie
sind unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten.
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Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs und die
anschließende Mitwirkung der abgelehnten Richter an der
Verurteilung verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG.
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1. Dieses prozessuale Grundrecht schützt den
Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache
durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter,
indem es eine sachfremde Einflussnahme auf die
rechtsprechenden Organe verbietet (vgl. BVerfGE 22, 254
). Hierdurch wird dem Einzelnen garantiert, vor
einem Richter zu stehen, der unabhängig und unparteilich ist
und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den
Verfahrensbeteiligten bietet. Diesem Ziel dienen die
strafprozessualen Vorschriften der §§ 24 ff. StPO
über die Ablehnung von Richtern (vgl. BVerfGK 5, 269
). Da sich die Prüfung des
Bundesverfassungsgerichts auf die Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts beschränkt, rechtfertigt aber nicht jede
fehlerhafte Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen
über die Richterablehnung das Eingreifen des
Bundesverfassungsgerichts. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß
sind erst überschritten, wenn sich die Handhabung der
§§ 24 ff. StPO im Einzelfall als willkürlich oder
offensichtlich unhaltbar erweist oder wenn die richterliche
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Bedeutung und
Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286
). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür,
also auf einem Fall grober Missachtung oder grober
Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht, oder ob sie darauf
hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände
des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269
).
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2. Nach diesen Maßstäben sind die
angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Obgleich die der Befangenheitsrüge zugrunde
liegende Rechtsanwendung des Landgerichts mit dem Recht des
Angeklagten auf aktive Teilhabe an der Wahrheitsfindung
kollidiert und in einigen Punkten nicht die seitens des
Bundesgerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ist
hierin im Ergebnis kein Grund zur Befangenheit zu sehen.
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Das Setzen einer Frist zur Stellung von
Beweisanträgen im Strafverfahren ist verfassungsrechtlich dem
Grunde nach nicht zu beanstanden. Eine solche Fristsetzung
wird jedoch nur in gewissen Prozesskonstellationen ernsthaft
in Betracht zu ziehen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR
2580/08 -, juris, Absatz-Nr. 29). Der Bundesgerichtshof
spricht von einer „vorsichtigen und zurückhaltenden“
Handhabung und konkretisiert die Voraussetzungen vorliegend
dahingehend, dass regelmäßig zehn Verhandlungstage
verstrichen sein müssen, das gerichtliche Beweisprogramm
erledigt ist und bestimmte Anzeichen für
Verschleppungsabsicht im bisherigen Verteidigungsverhalten
gegeben sein müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.
September 2008 - 1 StR 484/08 -, NJW 2009, S. 605
). Unabhängig von den einfachrechtlichen
Voraussetzungen im Einzelnen, steht die Pflicht des Gerichts
zur Aufklärung des Sachverhalts und damit zur
Wahrheitserforschung im Vordergrund (vgl. BVerfG, a.a.O.,
Absatz-Nr. 18 und 25). Hieran kann sich der Angeklagte durch
die Stellung von Beweisanträgen aktiv beteiligen.
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Diese Möglichkeit auf effektive Teilhabe an
der Sachverhaltsaufklärung wird vorliegend durch die sehr
kurze Frist von unter 24 Stunden unzulässig beschnitten.
Gerade im Hinblick auf die neue Prozesssituation, welche
unmittelbar zuvor infolge der Abtrennung des Verfahrens gegen
einen geständigen Mitangeklagten entstanden ist, werden die
Verfahrensbeteiligten hierdurch gedrängt, binnen kurzer Zeit
ihre Schlussfolgerungen aus dem prozessualen Vorgehen des
Gerichts zu ziehen, dieses aus ihrer Sicht zu bewerten und
ihr weiteres Prozessverhalten festzulegen. Die Frist muss es
den Verfahrensbeteiligten jedoch ermöglichen, auf der Basis
des bisherigen Prozessverlaufs, darüber zu entscheiden, ob
und gegebenenfalls welche Beweisanträge noch gestellt werden
sollen. Dies setzt die Zubilligung eines derartigen
Zeitrahmens voraus, der eine sachgerechte Überzeugungsbildung
sowie anschließende Entscheidung und damit eine effektive
Verfahrensteilhabe ermöglicht. Ob hierzu weniger als 24
Stunden ausreichen, ist im Einzelfall zu entscheiden und
erforderlichenfalls zu begründen. Eine solche ist vorliegend
weder erfolgt noch sonst ersichtlich.
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Im Ergebnis stellt es jedoch keine Verkennung
von Bedeutung und Tragweite des grundrechtsgleichen Rechts
aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn diese
Rechtsanwendung nicht als die Besorgnis der Befangenheit
begründender Umstand angesehen wird. Das Verhalten ist
insgesamt betrachtet nicht willkürlich. Das Setzen einer
Frist zur Stellung von Beweisanträgen verstößt als solches
weder gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens noch stellt
es eine unzulässige Rechtsfortbildung dar (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober
2009 - 2 BvR 2580/08 -, juris, Absatz-Nr. 17).
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Es fehlt ferner an Anhaltspunkten, dass allein
infolge der Äußerung des Verteidigers der Beschwerdeführerin
zu 2), man werde in der Hauptverhandlung „schon ordentlich
Feuer“ machen (vgl. Bl. 35 UA LG), ein nicht ausschließlich
auf die Wahrheitserforschung zielendes Verteidigerverhalten
vorlag. Unerheblich ist dabei, dass entsprechende Aussagen
nicht auch vom Verteidiger des Beschwerdeführers zu 1)
getätigt wurden. Erfolgt die Fristsetzung als Reaktion auf
das Verhalten eines von mehreren Verteidigern oder
Angeklagten, lässt sich nicht ohne Weiteres darauf schließen,
das Gericht werde - auch - den anderen Angeklagten gegenüber,
die sich entsprechende Aussagen nicht zu eigen machten, nicht
mehr unvoreingenommen tätig. Die mit einer Fristsetzung
intendierte Beschleunigung des Verfahrens kann nur erreicht
werden, wenn diese gegenüber sämtlichen Verfahrensbeteiligten
gesetzt wird. Dabei liegt die rechtsstaatlich geforderte
Beschleunigung des Strafverfahrens sowohl im Interesse des
Opfers als auch des Beschuldigten (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR
2580/08 -, juris, Absatz-Nr. 32). Gerade der Angeklagte, der
durch sein vorheriges Verhalten zur Fristsetzung nicht
unmittelbar Veranlassung bot, dürfte ein Interesse an einer
zügigen Durchführung des Verfahrens haben. Der fehlende
Ursachenbeitrag kann im Folgenden bei der Prüfung der
Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht
berücksichtigt werden. Hat der Angeklagte im bisherigen
Prozessverlauf keine Anzeichen eines nicht primär auf die
Wahrheitsermittlung ausgerichteten Verhaltens gezeigt, werden
strengere Anforderungen an das Vorliegen der subjektiven
Voraussetzung der Prozessverschleppungsabsicht zu stellen
sein.
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Zudem wurden die Beschwerdeführer durch die
Fristsetzung im Ergebnis nicht unzumutbar beeinträchtigt. Das
Gericht hat bereits zuvor auf einen baldigen Abschluss der
Beweisaufnahme hingewiesen, wodurch die Beschwerdeführer in
der Lage waren, ihr Verteidigungsverhalten entsprechend
einzurichten. Da es sich um keine Ausschlussfrist handelt,
kann sich ein Angeklagter auch nach Fristablauf noch aktiv an
der Sachverhaltsaufklärung beteiligen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2
BvR 2580/08 -, juris, Absatz-Nr. 27), was in einer
Gesamtschau die mit der Fristsetzung einhergehende
Beschränkung der Rechte abmildert.
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Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.