BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2093/05 -
des Herrn K...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22.
Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung der Einstellung des Beschwerdeführers durch das
Europäische Patentamt.
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1. Das Europäische Patentamt ist ein Organ der
Europäischen Patentorganisation (EPO), die durch das
Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
(Europäisches Patentübereinkommen - EPÜ) vom 5. Oktober
1973 gegründet wurde (BGBl 1976 II S. 649 ).
Die EPO genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität
vor den mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeiten (vgl.
Art. 8 EPÜ in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des
Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der
Europäischen Patentorganisation vom 5. Oktober 1973,
BGBl 1976 II S. 649 ) und besitzt als
internationale Organisation die Befugnis zur autonomen
Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse. Dies schließt die
Möglichkeit ein, die Rechtsverhältnisse mit ihren
Bediensteten eigenständig und unabhängig vom nationalen Recht
der Mitgliedstaaten einschließlich des Sitzstaates zu
regeln.
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2. Freie Planstellen werden von der
Anstellungsbehörde des Europäischen Patentamtes nach Maßgabe
der Art. 4 ff. des Beamtenstatuts der EPO besetzt.
Neben der fachlichen Befähigung wird im Einstellungsverfahren
auch die gesundheitliche Eignung der Bewerber geprüft
(Art. 9 des Beamtenstatuts).
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3. Der seit 1991 aufgrund eines Unfalls
körperbehinderte Beschwerdeführer ist deutscher
Staatsangehöriger. Er bewarb sich mit seinem Abschluss als
Diplomingenieur um eine vom Europäischen Patentamt
ausgeschriebene Stelle als Patentprüfer. Die fachliche
Eignungsprüfung führte zu einem positiven Ergebnis. Nach der
Einstellungsuntersuchung teilte der Präsident des Patentamtes
dem Beschwerdeführer mit, eine Einstellung könne aus
gesundheitlichen Gründen nicht erfolgen. Die in
Art. 106 ff. des Beamtenstatuts der EPO für
dienstrechtliche Angelegenheiten vorgesehene interne
Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Präsidenten als
unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht zum
Kreis der Antragsberechtigten gehöre.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 3
Satz 2 GG. Bei dem Europäischen Patentamt handele es
sich um eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 GG. Da ihm Hoheitsrechte zur
Ausübung übertragen worden seien, die im Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland unmittelbar gegenüber den
Grundrechtsberechtigten wirkten, seien die Entscheidungen des
Präsidenten des Patentamtes an den Grundrechten zu messen.
Den vom Grundgesetz vorgesehenen Rechtsschutzanforderungen
sei nicht genügt, weil gegen die Ablehnung der Einstellung
des Beschwerdeführers weder organisationsintern noch vor
deutschen Gerichten eine Rechtsschutzmöglichkeit bestehe. Da
die Einstellung wegen der Behinderung des Beschwerdeführers
unterblieben sei, verletzten ihn die Entscheidungen des
Präsidenten des Patentamtes im Übrigen in seinem Grundrecht
aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Sie wirft weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Fragen auf, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. § 93a
Abs. 2 BVerfGG).
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1. Die in der Verfassungsbeschwerde
aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die
Rechtsprechung des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts geklärt (zum Grundrechtsschutz
gegenüber supranationalen Organisationen vgl. BVerfGE 73, 339
; 89, 155 ; 102, 147
).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt, weil sie unzulässig ist. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, dass sich die
Verfassungsbeschwerde gegen Akte der öffentlichen Gewalt im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG,
§ 90 Abs. 1 BVerfGG richtet.
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a) Unter "öffentlicher Gewalt" im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90
Abs. 1 BVerfGG ist nicht allein die deutsche
Staatsgewalt zu verstehen. Der Begriff erfasst auch Akte
einer besonderen, von der Staatsgewalt der einzelnen Staaten
geschiedenen öffentlichen Gewalt supranationaler
Organisationen, die die Grundrechtsberechtigten in
Deutschland betreffen (vgl. BVerfGE 89, 155
). Die EPO ist eine zwischenstaatliche
Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG und
damit eine supranationale Organisation. Dem Patentamt als
maßgeblichem Exekutivorgan der EPO sind Hoheitsrechte zur
Ausübung übertragen worden, deren Adressaten unmittelbar die
Rechtssubjekte und Rechtsanwendungsorgane der staatlichen
Rechtsordnung sind (vgl. Beschluss der 4. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April
2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001,
S. 2705 f.; Bundesgerichtshof, Urteil vom
3. November 1987 - X ZR 27/86 (BPatG) -,
BGHZ 102, 118 ).
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b) Die angegriffenen Entscheidungen des
Präsidenten des Patentamtes fallen jedoch nicht in den
Bereich der supranationalen Befugnisse der EPO. Der
Beschwerdeführer ist nicht als Grundrechtsberechtigter in
Deutschland betroffen, da die Maßnahmen in der
innerstaatlichen Rechtsordnung keine Rechtswirkungen
entfalten (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November
2005 - 2 BvR 1751/03 -, JURIS; Walter , Grundrechtsschutz gegen Hoheitsakte
internationaler Organisationen, AöR 129 ,
S. 39 <47, 50>).
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aa) Für die Möglichkeit einer
Verfassungsbeschwerde gegen einen nicht der deutschen
Hoheitsgewalt entstammenden Rechtsakt reicht es nicht aus,
dass der erlassenden Organisation generell supranationale
Befugnisse eingeräumt wurden. Vielmehr muss der konkret
beanstandete Rechtsakt supranationaler Natur sein. Nur dann
liegt ein Rechtsakt vor, der den Grundrechtsberechtigten in
Deutschland im Sinne der Maastricht-Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts "betrifft" (vgl. BVerfGE 89, 155
). Diese differenzierende Sichtweise vermeidet,
dass die völkerrechtliche Unterscheidung zwischen
klassisch-zwischenstaatlichen und supranationalen
Organisationen aufgehoben wird.
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bb) Die supranationale Wirkung eines Akts
einer internationalen Organisation ist ausgeschlossen, wenn
seine rechtlichen Wirkungen den Binnenbereich der
Organisation nicht verlassen. In einem solchen Fall findet
ein Durchgriff auf die rechtliche Stellung Einzelner nicht
statt. Daraus folgt, dass Maßnahmen, die internationale
Organisationen im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit
Staatsangehörigen ihrer Mitgliedstaaten treffen,
grundsätzlich nicht supranationaler Natur sind (vgl.
Tomuschat , in: Bonner Kommentar zum
Grundgesetz, Art. 24 Rn. 13; Randelzhofer , in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar,
Art. 24 Rn. 35). Sie entfalten keine Wirkungen in
den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen, sondern verbleiben
im innerorganisatorischen Bereich, in den sich der
Bedienstete zuvor begeben hat. Dies gilt für Maßnahmen im
Vorfeld der Begründung eines dienstlichen Verhältnisses
ebenso wie für die dienstlichen Befugnisse nach dem Eingehen
eines Beamtenverhältnisses.
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cc) Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass
der EPO im Rahmen der Erteilung von Patenten Hoheitsrechte
übertragen wurden. Ein Abstellen auf supranationale
Befugnisse jenseits des innerorganisatorischen Bereichs
führte dazu, sämtlichen Befugnissen supranationale Wirkung
zuzumessen; die Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts
würde sich dann auf jeden von der Organisation erlassenen
Rechtsakt erstrecken. Dies hätte zur Folge, dass sich die der
Hoheitsrechtsübertragung entsprechende Durchgriffswirkung
einerseits und die Reichweite des
bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes andererseits
nicht decken würden.
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dd) Die Entscheidungen des Präsidenten des
Patentamtes werden auch nicht dadurch zu supranationalen
Hoheitsakten, dass sie die Anbahnung eines
Dienstverhältnisses betreffen, bei dem der Beschwerdeführer
eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt
hätte. Allein das Betroffensein eines in Deutschland
ansässigen Deutschen durch einen nicht-deutschen Rechtsakt
macht diesen nicht automatisch zu einem Akt der öffentlichen
Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1
Nr. 4 a GG. Die Frage der Supranationalität
betrifft nicht die (territoriale) Wirkung in Deutschland,
sondern unmittelbare Auswirkungen in der deutschen
Rechtsordnung.
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Zwar hätte die Anstellung des
Beschwerdeführers eine dem Bereich der supranationalen
Befugnisse zuzurechnende Statusentscheidung dargestellt, weil
sich an sie konkrete Rechtsfolgen innerhalb der deutschen
Rechtsordnung geknüpft hätten. Den die Einstellung des
Beschwerdeführers ablehnenden Entscheidungen fehlt es jedoch
an solchen Rechtswirkungen. Anders als im Bereich der
Zulassung von Vertretern im Verfahren beim Europäischen
Patentamt (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001
- 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001,
S. 2705 f.) ist die negative Statusentscheidung im
Dienstrecht nicht supranationaler Natur. Das
Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen der Zulassung als
Vertreter maßgeblich auf den engen sachlichen Zusammenhang
mit der Kernaufgabe des Patentamtes abgestellt, in einem
rechtsstaatlichen Verfahren Patente zu erteilen (a.a.O.). Ein
solcher Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit ist im
dienstrechtlichen Einstellungsverfahren nicht gegeben.
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c) Angesichts der Unzulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde bedarf die Frage, ob der
innerorganisatorische Rechtsschutzstandard der EPO auch im
Rahmen des Dienstrechts den verfassungsrechtlichen
Anforderungen entspricht, die bei Hoheitsrechtsübertragungen
gewahrt bleiben müssen (vgl. BVerfGE 73, 339
; 102, 147 ), keiner
Klärung.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.