BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2094/05 -
des Herrn S...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 18. April 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am
Main vom 30. August 2002 - 3290 Js 206879/02 - 931 Gs -
und die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom
1. November 2005 - 5/30 Qs 26/05 - und des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 9. März 2005 - 6350 Js 227694/02 -
931 Gs - verletzen den Beschwerdeführer in seinen
Grundrechten aus Artikel 10 Absatz 1 und
Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie
die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt
am Main vom 30. August 2002 als unbegründet
zurückweisen. Sie werden insoweit und im Kostenausspruch
aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das
Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu einem Viertel zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wurde
ab Februar 2002 für den des schweren Raubs verdächtigen D.
tätig. Da sich D. nach der Tat nach Italien abgesetzt hatte,
wurde durch die Zielfahndung des Bundeskriminalamts unter
anderem die Überwachung des Telefonanschlusses der Ehefrau
des D. veranlasst, die zur Aufzeichnung zahlreicher Gespräche
zwischen D. und seiner Ehefrau, seinen Freunden und dem
Beschwerdeführer führte.
2
1. Mit angegriffenem Beschluss vom
30. August 2002 ordnete das Amtsgericht in dem
Ermittlungsverfahren gegen D. gemäß § 100 a,
§ 100 b StPO die Überwachung und Aufzeichnung des
Mobiltelefonanschlusses des Beschwerdeführers an und
verpflichtete den Mobilfunkbetreiber gemäß § 100 g,
§ 100 h StPO zur Mitteilung der Verbindungsdaten
für die mit dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers geführten
Gespräche seit dem 25. Februar 2002. Die Anordnung wurde
bis zum 29. November 2002 befristet und auf
Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und D.
beschränkt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der des
schweren Raubs verdächtige D. regelmäßigen Kontakt mit dem
Beschwerdeführer halte und wohl auch in Zukunft halten werde.
Die Maßnahmen seien zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des
flüchtigen D. erforderlich.
3
2. Am 6. September 2002 leitete die
Staatsanwaltschaft auf Grund der vorliegenden Protokolle aus
der Überwachung des Telefonanschlusses der Ehefrau des D. ein
Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des
Verdachts der Geldwäsche ein, welches am 13. August 2004
gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden
Tatverdachts eingestellt wurde. Mit angegriffenem Beschluss
vom 30. September 2002 ordnete das Amtsgericht in dem
Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß
§ 100 a, § 100 b StPO die Überwachung und
Aufzeichnung des Mobiltelefonanschlusses des
Beschwerdeführers sowie gemäß § 100 g,
§ 100 h StPO die Herausgabe der Verbindungsdaten
für die mit dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers geführten
Gespräche seit dem 30. Juni 2002 an. Die Anordnung wurde
bis zum 29. Dezember 2002 befristet und auf
Telefongespräche, die im Zusammenhang mit dem schweren Raub
durch D. standen, beschränkt. Zur Begründung wurde angeführt,
dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, die Ermittlung und
das Auffinden der Beute vereitelt oder gefährdet zu haben,
indem er von D. oder seiner Ehefrau Geldbeträge angenommen
und an Rechtsanwälte von Mittätern des schweren Raubs zur
Begleichung von Honorarforderungen weitergeleitet habe.
4
3. Da ab dem 8. Oktober 2002 auf dem
Mobiltelefonanschluss des Beschwerdeführers keinerlei
Gesprächsaktivitäten mehr festgestellt werden konnten,
ordnete das Amtsgericht in dem Ermittlungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer mit angegriffenem Beschluss vom
21. Oktober 2002 gemäß § 100 i Abs. 1
Nr. 1, Abs. 4, § 100 b Abs. 1 StPO
zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100 a StPO
die Ermittlung der Geräte- und Kartennummer durch den Einsatz
technischer Mittel an. Die Anordnung wurde bis zum
20. April 2003 befristet. Zur Begründung wurde
angeführt, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer
mittlerweile seinen Telefonanschluss gewechselt habe. Ohne
die Anordnung des Einsatzes technischer Mittel sei die
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des
Beschwerdeführers aussichtslos oder wesentlich erschwert.
5
Noch vor dem Vollzug des Beschlusses stellte
sich jedoch heraus, dass der Mobilfunkbetreiber des
Beschwerdeführers die Weiterleitung der Gespräche ab dem
8. Oktober 2002 eingestellt hatte, weil ihm keine
Ausfertigung des § 100 a StPO-Beschlusses
vorgelegen hatte. Die Telefonüberwachung wurde dann ab dem
8. November 2002 fortgesetzt.
6
4. Mit angegriffenem Beschluss vom
23. Dezember 2002 verlängerte das Amtsgericht in dem
Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer die durch
Beschluss vom 30. September 2002 angeordnete Überwachung
und Aufzeichnung der Telekommunikation des Beschwerdeführers
bis zum 22. März 2003.
7
5. Mit angegriffenem Beschluss vom
14. Januar 2004 ordnete das Amtsgericht in dem
Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß
§ 102 StPO die Durchsuchung der Kanzleiräume in der
P-Straße und der Wohn- und Nebenräume des Beschwerdeführers
in der M-Straße an. Es sei zu vermuten, dass Teile des bei
dem Raubüberfall erbeuteten Geldes oder schriftliche Hinweise
auf dessen Verbleib (insbesondere Einzahlungsbelege auf
Geschäfts- oder Privatkonten; Nachweise über Überweisungen
betreffend Zahlungen an andere Rechtsanwälte), Hinweise über
Vereinbarungen betreffend die Verwendung des überlassenen
Geldes, auch soweit sie auf elektronischen Datenträgern
gespeichert sind, aufzufinden seien.
8
6. Mit angegriffenem Beschluss vom
3. Februar 2004 erweiterte das Amtsgericht den
Durchsuchungsbeschluss vom 14. Januar 2004 auch auf die
Kanzleiräume des Beschwerdeführers in der P-Straße.
9
7. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004
legte der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse vom
30. August 2002, vom 30. September 2002, vom
21. Oktober 2002, vom 23. Dezember 2002 und vom
14. Januar 2004 Beschwerde ein. Die Anordnung der
Telefonüberwachung mit Beschluss vom 30. August 2002 in
dem Ermittlungsverfahren gegen D. sei rechtswidrig gewesen,
weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung als
Strafverteidiger für den Beschuldigten D. tätig geworden sei.
Der Beschluss verstoße damit gegen § 148 StPO. Auch die
weiteren angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts seien
rechtswidrig, da zu keinem Zeitpunkt ein ausreichender
Tatverdacht bezüglich einer Katalogtat des § 100 a
StPO vorgelegen habe.
10
8. Das Amtsgericht legte die Beschwerde als
Antrag gemäß § 98 Abs. 2 StPO aus und stellte mit
angegriffenem Beschluss vom 9. März 2005 fest, dass die
angefochtenen Beschlüsse zu Recht ergangen seien. Der
Beschluss vom 30. August 2002 sei nicht wegen eines
Verstoßes gegen § 148 StPO rechtswidrig, weil der
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt schriftlich angezeigt
habe, dass er den Beschuldigten D. verteidige und einer
Verteidigung des D. auch die Vorschrift des § 146 StPO
entgegengestanden habe. Danach könne ein Verteidiger nicht
gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte bzw. in einem
Verfahren auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten
Beschuldigte verteidigen. Der Beschwerdeführer habe bereits
im März 2002 den im selben Verfahren anderweitig Verfolgten
S. in Untervollmacht für dessen Rechtsanwalt F. verteidigt.
Eine Mandatsbeendigung habe er zu keinem Zeitpunkt angezeigt,
so dass davon auszugehen gewesen sei, dass dieses
fortbestanden habe.
11
Im Zeitpunkt des Erlasses der weiteren
angegriffenen Beschlüsse habe ein ausreichender Tatverdacht
der Geldwäsche bestanden. Dass das Ermittlungsverfahren gegen
den Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt gemäß
§ 170 Abs. 2 StPO habe eingestellt werden müssen,
sei für die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse
unerheblich.
12
9. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf
das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom
1. November 2005 als unbegründet. Im Hinblick auf den
Beschluss vom 21. Oktober 2002 bestünden bereits
Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Beschwerde, da es
möglicherweise mangels Umsetzung des Beschlusses an einem
Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers fehle.
13
Das Amtsgericht habe im Ergebnis zutreffend
festgestellt, dass die angefochtenen Beschlüsse zu Recht
ergangen seien.
14
a) Hinsichtlich des Beschlusses vom
30. August 2002 hätten zwar die Voraussetzungen für die
Anordnung der Telefonüberwachung nach Maßgabe der dort
angegebenen Begründung nicht vorgelegen. Die Anordnung der
telefonischen Überwachung eines Strafverteidigers komme nur
dann in Betracht, wenn er selbst als Täter oder Teilnehmer
einer Katalogtat verdächtig sei. Die Maßnahme hätte im
Hinblick auf § 148 StPO nicht angeordnet werden dürfen,
weil nach den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers
im Zeitpunkt der Anordnung der Telefonüberwachung zwischen
ihm und D. ein Mandatsverhältnis bestanden habe. Etwas
anderes könne sich auch nicht aus den § 146,
§ 146 a StPO ergeben.
15
Dennoch sei die Anordnung der
Telefonüberwachung im Ergebnis rechtmäßig ergangen. Die
Anordnung sei zulässig, wenn, wie hier, der Strafverteidiger
selbst als Beschuldigter einer Katalogtat in Betracht komme.
Der rechtliche Begründungsfehler des Ermittlungsrichters sei
hier heilbar, weil auf Grund der damaligen Beweislage der
Verdacht der Geldwäsche gegen den Beschwerdeführer bestanden
habe. Es sei - in Anlehnung an die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2003 (NJW 2003,
S. 1880 ff.) - zulässig, die Anordnungsgründe
für die Telefonüberwachung auszutauschen. Die Auswechslung
der rechtlichen Begründung komme vorliegend in Betracht, weil
sich der Tatverdacht auf denselben Lebenssachverhalt beziehe
und die Änderung der rechtlichen Grundlage der damals
bestehenden Ermittlungssituation kein völlig anderes Gepräge
gebe.
16
Auch unter Berücksichtigung der vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur
Strafverfolgung eines Strafverteidigers wegen des Delikts der
Geldwäsche habe im Zeitpunkt der Anordnung der
Telefonüberwachung ein entsprechender Tatverdacht vorgelegen.
Dieser habe sich aus der Vielzahl der dem Ermittlungsrichter
im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden
Telefonüberwachungsprotokolle ergeben. Der Tatverdacht könne
unter Beachtung des § 148 StPO auch ausschließlich aus
Telefongesprächen, an denen der Beschwerdeführer nicht
beteiligt gewesen sei, geschlossen werden. Insbesondere zwei
Telefonate zwischen dem Beschuldigten D. und seiner Ehefrau
ließen den nahe liegenden Schluss zu, dass der
Beschwerdeführer von D. oder dessen Ehefrau Geldbeträge,
welche aus der Beute des schweren Raubs stammten, erhalten
habe. So sollte unter anderem ein Betrag von 5.000 € aus
einer dem Beschwerdeführer bereits zur Verfügung stehenden
Geldsumme an einen anderen Verteidiger weitergeleitet werden.
Es sei auch nahe liegend, dass sich der Beschwerdeführer über
die Herkunft des Geldes aus dem Raub im Klaren gewesen sei,
weil - wie der Beschwerdeführer aus dem langjährigen
Mandatsverhältnis wusste - D. als Sozialhilfeempfänger
über kein sonstiges relevantes Vermögen verfügt habe.
17
b) Hinsichtlich des Beschlusses vom
30. September 2002 hätten die Voraussetzungen des
§ 100 a StPO vorgelegen. Der Tatverdacht habe sich
seit dem 30. August 2002, an dem die Telefonüberwachung
zum ersten Mal angeordnet worden war, weiter bestätigt. Dem
Ermittlungsrichter hätten im Zeitpunkt der Anordnung diverse
weitere Protokolle von Telefonaten (vom 8., 11. und
12. August, drei Telefonate vom 13. August 2002)
zwischen den Eheleuten D. vorgelegen, die den Schluss
zuließen, dass der Beschwerdeführer von den Eheleuten D.
einen größeren Geldbetrag erhalten habe. Der Beschwerdeführer
sei offenbar von den Eheleuten D. beauftragt worden, aus
einer ihm bereits zur Verfügung stehenden Summe bestimmte
Beträge an die Verteidiger von Mittätern des schweren Raubs
zur Begleichung von Honorarforderungen weiterzuleiten.
18
Zwar existierten auch zwei Telefonate, in
denen D. seine Ehefrau anweise, dem Beschwerdeführer
mitzuteilen, dass dieser einen von ihm ausgelegten Betrag zur
Bezahlung der Honorarforderung eines anderen
Strafverteidigers zurückerhalten werde. Dies könne jedoch den
Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht entkräften.
Es sei völlig unrealistisch anzunehmen, der Beschwerdeführer
werde für den flüchtigen D. verschiedene Honorarzahlungen für
andere Verteidiger in nicht unerheblicher Höhe vorlegen, ohne
die Gewähr zu haben, diese Beträge auch zurückzuerhalten.
19
c) Im Zeitpunkt der Anordnung des Einsatzes
technischer Mittel am 21. Oktober 2002 hätten die
Voraussetzungen des § 100 i Abs. 1 Nr. 1
StPO aus der Sicht der Ermittlungsbehörden vorgelegen. Da ab
dem 8. Oktober 2002 zunächst keinerlei Aktivität mehr
auf dem Mobiltelefonanschluss des Beschwerdeführers
verzeichnet worden sei, habe der Verdacht nahe gelegen, dass
dieser seine Rufnummer gewechselt haben könnte. Die
nachträgliche Erkenntnis, dass der Abriss der
Telefonüberwachung darauf beruhte, dass der
Mobilfunkbetreiber die Maßnahme eingestellt hatte, weil ihm
kein Beschluss vorlag, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des
Beschlusses.
20
d) Die Verlängerung der Telefonüberwachung
durch den Beschluss vom 23. Dezember 2002 habe den
Anforderungen des § 100 b Abs. 2 Satz 3
StPO genügt. Der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer
habe, auch wenn bislang keine verwertbare Erhärtung des
Tatverdachts durch die Telefonüberwachung eingetreten sei,
weiter bestanden. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs
gegenüber dem Beschwerdeführer als Organ der Rechtspflege sei
dies auch verhältnismäßig gewesen.
21
e) Im Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung
am 14. Januar 2004 habe nach wie vor ein Anfangsverdacht
gegen den Beschwerdeführer bestanden. Zwar habe sich der
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nach den bisherigen
Ermittlungsmaßnahmen nicht weiter erhärtet. Auch sei seit der
Verlängerung der Telefonüberwachung im Dezember 2002 ein
erheblicher Zeitraum vergangen. Die Staatsanwaltschaft habe
jedoch im Oktober 2003 im Rahmen der Rechtshilfe von den
italienischen Ermittlungsbehörden weitere
Ermittlungsunterlagen und Telefonüberwachungsprotokolle
erhalten. Der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer sei
durch die neuen Telefonüberwachungsprotokolle erneut
bestätigt worden. Auch wenn die nunmehr bekannt gewordenen
Telefonate ihrerseits wiederum erhebliche Zeit zurücklagen,
bestätigten diese dennoch den vorhandenen Anfangsverdacht.
Auch die Einstellung der bisherigen Telefonüberwachung durch
die deutschen Ermittlungsbehörden bedeute nicht, dass andere
Ermittlungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden könnten.
Die Durchsuchung sei in Anbetracht der Schwere des
Tatvorwurfs gegen den Beschwerdeführer als Organ der
Rechtspflege auch noch verhältnismäßig gewesen. Auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile von dem
gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt
habe, führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit der
Anordnung.
22
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Rechte aus Art. 10 Abs. 1, Art. 12
Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 19
Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG. Die
Ermittlungsbehörden hätten bei der Annahme des
Anfangsverdachts wegen Geldwäsche die verfassungsrechtlichen
Vorgaben nicht beachtet. Generell träfen die angegriffenen
Beschlüsse den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als
Strafverteidiger, so dass an die Annahme eines
Anfangsverdachts wegen Geldwäsche erhöhte Anforderungen zu
stellen seien.
23
1. Der Beschluss vom 30. September 2002
lasse keinerlei eigenständige Erwägungen des Gerichts
erkennen. Die Tatsachen, aus denen der gesteigerte
Anfangsverdacht geschlossen worden sei, seien nicht erörtert
worden. Ebenso wenig sei die "besondere
grundrechtsgefährdende Konstellation" der Überwachung von
Gesprächen zwischen Verteidiger und Mandant erwähnt. Die
mangelhafte Begründung des Beschlusses stelle eine
eigenständige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem
Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG dar.
24
2. Die Beschlüsse vom 21. Oktober 2002
und vom 23. Dezember 2002 wiederholten lediglich die
unzureichende Begründung des Beschlusses vom
30. September 2002 oder nähmen auf diese Bezug.
25
3. Das Landgericht habe mit seinem Beschluss
vom 1. November 2005 zu Unrecht die Begründung des
Beschlusses vom 30. August 2002 ausgetauscht. Das von
dem Landgericht zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs sei
auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im dortigen
Verfahren sei derselbe Sachverhalt lediglich unter einen
anderen Straftatbestand des Katalogs des § 100 a
StPO subsumiert worden. Stets habe sich die Maßnahme aber
gegen denselben Beschuldigten gerichtet. Im vorliegenden Fall
sei das Amtsgericht bei Erlass des Beschlusses von gar keinem
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ausgegangen; vielmehr
sei der Beschluss unter Verstoß gegen § 148 StPO in dem
Ermittlungsverfahren gegen D. zur Ermittlung von dessen
Aufenthaltsort ergangen. Das Landgericht habe nunmehr
rückwirkend die Annahme eines Tatverdachts wegen Geldwäsche
gegen den Beschwerdeführer konstruiert. Dadurch sei der
damals bestehenden Ermittlungssituation durch die Änderung
der Ermittlungsrichtung ein völlig anderes Gepräge gegeben
worden.
26
Jedenfalls habe das Landgericht aber zu
Unrecht einen gesteigerten Tatverdacht gegen den
Beschwerdeführer angenommen. Das Landgericht habe
offensichtlich den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur
Annahme eines Tatverdachts wegen Geldwäsche gegen einen
Strafverteidiger nicht Rechnung getragen. Außer einzelnen,
mehrdeutigen Äußerungen der Eheleute D. hätten keinerlei
objektive Hinweise für das Vorliegen einer Geldwäschestraftat
bestanden. Entgegen der Annahme des Landgerichts ließen die
Gespräche nicht eindeutig darauf schließen, der
Beschwerdeführer verfüge über einen Geldbetrag aus der Beute
des Überfalls. Zwar könnten die jeweiligen Gespräche wie von
dem Landgericht gedeutet werden; dies sei jedoch nicht
zwingend. Die Gespräche ließen sich im Hinblick auf ihre
sprachlichen Unzulänglichkeiten auch in ganz anderer Weise
deuten. Einzig aus dem Status des D. als Sozialhilfeempfänger
und die durch nichts belegte Unterstellung seiner sonstigen
Vermögenslosigkeit werde dann der Schluss gezogen, der
Beschwerdeführer habe gewusst, dass es sich um Geld aus dem
Überfall gehandelt habe. Diese Annahme konterkariere die
Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an einen
gesteigerten Tatverdacht gegen Strafverteidiger, weil eine
Vielzahl von strafrechtlich in Erscheinung getretenen
Mandanten über kein geregeltes Einkommen verfüge.
27
Hinsichtlich des Beschlusses vom
23. Dezember 2002, mit dem eine nochmalige Verlängerung
der Telefonüberwachung angeordnet worden war, sei das
Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine weitere
Telefonüberwachung - trotz bisheriger
Erfolglosigkeit - doch noch verwertbare Erkenntnisse
erbringen werde. Das Gericht verkenne, dass die dreimonatige
ergebnislose Überwachung ein entlastendes Indiz darstelle und
dass mit der Dauer eines derart intensiven
Grundrechtseingriffs auch die Anforderungen an die Annahme
und Begründung der Verhältnismäßigkeit stiegen.
28
4. Ferner sei er auch unter Verletzung von
Art. 10 Abs. 1 GG illegal abgehört worden. Entgegen
der in den Beschlüssen vorgenommenen Beschränkung der
Telefonüberwachung seien - wie sich aus den
Ermittlungsvermerken der Polizei ergebe - auch weitere
private und geschäftliche Gespräche abgehört worden.
29
5. Der Durchsuchungsbeschluss sei nicht nur
wegen des fehlenden Tatverdachts verfassungswidrig, sondern
auch wegen fehlender Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung
sei erst ein Jahr nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
gegen den Beschwerdeführer und nachdem er von dem Verfahren
Kenntnis erlangt hatte, angeordnet worden. Die
Staatsanwaltschaft habe selbst auf eine Durchsuchung von zwei
weiteren Immobilien des Beschwerdeführers im Taunus und in
Italien verzichtet.
30
Das Land Hessen hält die Verfassungsbeschwerde
- unter weit reichender Bezugnahme auf Stellungnahmen
der befassten Gerichte und Staatsanwälte - für
unbegründet.
31
Zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Beschuldigten D. habe im Zeitpunkt der Anordnung der
Abhörmaßnahme durch Beschluss vom 30. August 2002 kein
Mandatsverhältnis bestanden. Selbst wenn man die Auffassung
vertreten wollte, dass auf die tatsächlichen Umstände
abzustellen sei und nach diesen zum maßgeblichen Zeitpunkt
ein Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und D.
bestanden haben sollte, verletze der angegriffene Beschluss
nicht die Grundrechte des Beschwerdeführers. In diesem Fall
wäre die fehlerhafte Begründung in dem Beschluss des
Amtsgerichts vom 30. August 2002 durch den Beschluss des
Landgerichts vom 1. November 2005 geheilt worden. Der
Austausch der rechtlichen Begründung sei zulässig gewesen,
weil die Tatsachen, die den Verdacht der Geldwäsche gegen den
Beschwerdeführer begründeten, bereits im Zeitpunkt der
Anordnung der Telefonüberwachung vorgelegen hätten.
32
Vor dem Hintergrund der damals vorliegenden
Ermittlungsergebnisse hätten auch die folgenden
Telefonüberwachungsmaßnahmen in dem nunmehr gegen den
Beschwerdeführer gerichteten Ermittlungsverfahren den
verfassungsgerichtlichen Anforderungen entsprochen.
Hinsichtlich des Beschlusses vom 21. Oktober 2002 dürfte
es bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da dieser
Beschluss zu keinem Zeitpunkt umgesetzt worden sei.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnungen
werde auf die Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom
1. November 2005 Bezug genommen. Die Auswertung der von
den italienischen Behörden auf dem Rechtshilfeweg übersandten
Unterlagen habe weitere Verdachtsmomente gegen den
Beschwerdeführer zu Tage gebracht, die das Vorgehen trotz des
zwischenzeitlichen Zeitablaufs gerechtfertigt hätten.
33
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten
der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main - 3290 Js 206879/02
und 6350 Js 227694/02 - vorgelegen.
34
Soweit die Verfassungsbeschwerde den Beschluss
des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2002
und die darauf bezogenen Beschlüsse des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 9. März 2005 und des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 1. November 2005 betrifft, wird
sie zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung
der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
35
Soweit die Beschlüsse des Amtsgerichts die
erstmalige Anordnung der Telefonüberwachung des
Mobilfunkanschlusses des Beschwerdeführers betreffen und der
Beschluss des Landgerichts diese Beschlüsse bestätigt, ist
der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 10
Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.
36
1. a) Art. 10 Abs. 1 GG schützt das
Fernmeldegeheimnis. Die öffentliche Gewalt soll grundsätzlich
nicht die Möglichkeit haben, sich Kenntnis vom Inhalt des
über Fernmeldeanlagen abgewickelten mündlichen Informations-
und Gedankenaustauschs zu verschaffen. Einen Unterschied
zwischen Kommunikationen privaten und anderen, etwa
geschäftlichen oder politischen, Inhalts macht Art. 10
GG dabei nicht (vgl. BVerfGE 67, 157 ). Der
Grundrechtsschutz umfasst auch die näheren Umstände des
Fernmeldeverhältnisses; dazu gehört insbesondere die
Tatsache, ob und wann zwischen welchen Personen und
Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat (vgl.
BVerfGE 67, 157 ). Mit der grundrechtlichen
Verbürgung der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses
soll vermieden werden, dass der Meinungs- und
Informationsaustausch mittels Fernmeldeanlagen deswegen
unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft,
weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche
Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse
über die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte
gewinnen.
37
b) Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis
durch den angegriffenen Beschluss vom 30. August 2002
liegt vor. Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses sind
gemäß Art. 10 Abs. 2 GG grundsätzlich möglich. Auf
Grund von § 100 a, § 100 g StPO können
sich staatliche Stellen ohne Zustimmung der Beteiligten
Kenntnis von dem Inhalt und den Umständen eines
fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs
verschaffen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
Vorschriften bestehen nicht (vgl. BVerfGE 30, 1
).
38
c) aa) Es ist nicht von vorneherein und in
jedem Fall unstatthaft, den Fernsprechanschluss eines
Rechtsanwalts, der sich als Strafverteidiger betätigt, nach
Maßgabe des § 100 a StPO überwachen zu lassen, die
von ihm geführten Gespräche aufzunehmen und deren Inhalt im
Strafverfahren zu verwerten (vgl. BVerfGE 30, 1
; BGHSt 33, 347 ). Allerdings
ist die Überwachung des Telefonanschlusses eines
Strafverteidigers nicht nur einfach-rechtlich, sondern auch
von Verfassungs wegen unstatthaft, wenn sie - wie
hier - auf die Überwachung der Kommunikation mit seinem
einer Katalogtat beschuldigten Mandanten abzielt. Eine
derartige Abhörmaßnahme stünde in unlösbarem Widerspruch zur
Rechtsgarantie des unüberwachten mündlichen Verkehrs zwischen
dem Strafverteidiger und dem Beschuldigten aus § 148
StPO. Diese Vorschrift ist Ausdruck der Rechtsgarantie, die
der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung dient,
indem sie die Vertrauensbeziehung zwischen dem Verteidiger
und dem Beschuldigten nach außen abschirmt und gegen
Eingriffe schützt (vgl. BGHSt 33, 347 m.w.N.).
Dem unüberwachten mündlichen Verkehr zwischen dem
Strafverteidiger und seinem Mandanten kommt auch die zur
Wahrung der Menschenwürde wichtige Funktion zu, darauf
hinwirken zu können, dass der Beschuldigte nicht zum bloßen
Objekt im Strafverfahren wird (vgl. BVerfGE 109, 279 <322,
329>).
39
bb) Dementsprechend hat das Landgericht auf
der Grundlage der bereits bei Erlass des Beschlusses
vorliegenden Anhaltspunkte (Auftreten des Beschwerdeführers
gegenüber den Ermittlungsbehörden; Inhalt der bislang
abgehörten Telefonate) nachvollziehbar festgestellt, dass die
Voraussetzungen für die Anordnung der telefonischen
Überwachung des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Begründung
des Beschlusses vom 30. August 2002 nicht vorgelegen
hatten, weil zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Beschuldigten D. ein Verteidigerverhältnis bestanden
hatte.
40
cc) Entgegen der Ansicht des Landgerichts
führt dies aber zur Verfassungswidrigkeit und zur Aufhebung
der Überwachungsanordnung. Eine Heilung des Beschlusses im
Beschwerdeverfahren war vorliegend durch ein Auswechseln der
rechtlichen Begründung der Überwachungsanordnung nicht
möglich. Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der
Überwachungsanordnung kommt es allein auf die konkrete
Anordnung auf der Grundlage der vorgenommenen
ermittlungsrichterlichen Prüfung des Tatverdachts an, nicht
dagegen auf einen anderen möglichen, vom Ermittlungsrichter
aber nicht angenommenen und nicht geprüften Tatverdacht. Auch
unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs
vom 26. Februar 2003 (NJW 2003, S. 1880 ff.)
ist eine Heilung des Beschlusses nicht möglich. Im dortigen
Fall hatte der Bundesgerichtshof lediglich den Austausch
einer Katalogtat des § 100 a StPO gegen eine andere
Katalogtat und damit die Subsumtion desselben Sachverhalts
unter einen anderen Tatbestand gebilligt. Die
"Angriffsrichtung" des Beschlusses blieb jedoch unverändert.
Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem zum
Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beschlusses noch
nicht einmal ein Ermittlungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer eingeleitet gewesen war. Vielmehr richtete
sich das damalige Ermittlungsverfahren ausschließlich gegen
D. und die Maßnahme diente allein der Ermittlung seines
Aufenthaltsorts. Damit war auch den Ermittlungsbeamten
vorgegeben, ihr Augenmerk vor allem auf Informationen zum
Aufenthalt des Beschuldigten zu richten. Der
Ermittlungsrichter hatte im Zeitpunkt des Erlasses des
Beschlusses einen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer
nicht geprüft. Ebenso wenig ergibt sich dementsprechend aus
dem Beschluss, dass Ziel der Maßnahme die Gewinnung von
Beweisen im Hinblick auf eine etwaige Geldwäschestraftat des
Beschwerdeführers wäre. Die Abhörmaßnahme erhielte durch den
Austausch nicht nur der Anlasstat, sondern auch des
Beschuldigten und der Zielrichtung ein wesentlich anderes
Gepräge.
41
2. Die Strafverfolgungsbehörden und die
Gerichte haben das Ausmaß der - mittelbaren -
Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt.
42
a) Dem Rechtsanwalt als berufenem unabhängigen
Berater und Beistand obliegt es, im Rahmen seiner freien und
von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten
Berufsausübung seinen Mandanten umfassend beizustehen.
Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist ein
Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant (vgl.
BVerfGE 110, 226 ). Von Bedeutung ist hierbei,
dass das von dem Datenzugriff berührte Tätigwerden des
Anwalts auch im Interesse der Allgemeinheit an einer
wirksamen und geordneten Rechtspflege liegt (vgl. BVerfGE 15,
226 ; 34, 293 ; 37, 67
; 72, 51 ; 110, 226
). Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die
fundamentale objektive Bedeutung der "freien Advokatur"
hervorgehoben (vgl. BVerfGE 63, 266 m.w.N.).
Diese objektiv-rechtliche Bedeutung der anwaltlichen
Tätigkeit und des rechtlich geschützten
Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant
wird jedenfalls dann berührt, wenn wegen der Gefahr von
Abhörmaßnahmen ein Mandatsverhältnis von Anfang an mit
Unsicherheiten hinsichtlich seiner Vertraulichkeit belastet
wird. Mit dem Ausmaß potentieller Kenntnis staatlicher Organe
von vertraulichen Äußerungen wächst die Gefahr, dass sich
auch Unverdächtige nicht mehr den Berufsgeheimnisträgern zur
Durchsetzung ihrer Interessen anvertrauen.
43
Es besteht zudem die Gefahr, dass Mandanten,
welchen der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden bekannt
wird, das Mandatsverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt kündigen.
Damit hat die Abhörmaßnahme beschränkende Auswirkungen auf
die wirtschaftliche Entfaltung des Beschwerdeführers (vgl.
BVerfGE 98, 218 ). Abhörmaßnahmen im Hinblick auf
das Mobiltelefon eines Strafverteidigers, das dieser auch für
geschäftliche Telefonate benutzt, beeinträchtigen in
schwerwiegender Weise das für das jeweilige Mandatsverhältnis
vorausgesetzte und rechtlich geschützte Vertrauensverhältnis
zwischen den Mandanten und den für sie tätigen
Berufsträgern.
44
b) Eine Berücksichtigung des besonders
geschützten Mandatsverhältnisses hat offensichtlich nicht
stattgefunden, da das Amtsgericht - trotz
entgegenstehender Anhaltspunkte - nicht vom Vorliegen
eines Verteidigerverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Beschuldigten D. ausgegangen ist.
45
3. Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom
9. März 2005 und des Landgerichts vom 1. November
2005 setzen den Grundrechtsverstoß fort, soweit sie die
Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. August 2002 als
unbegründet zurückweisen.
46
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund
nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Im
Hinblick auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am
Main vom 30. September 2002, vom 23. Dezember 2002,
vom 14. Januar 2004 und vom 3. Februar 2004 sowie
die diese Beschlüsse bestätigenden Beschlüsse des
Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2005 und des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2005 hat
die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
47
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom
21. Oktober 2002 und vom 3. Februar 2004 sowie
gegen das illegale Abhören nicht verfahrensrelevanter
Telefonate richtet.
48
a) Der Beschluss vom 21. Oktober 2002 ist
zu keinem Zeitpunkt vollzogen worden. Vor dem beabsichtigten
Einsatz technischer Mittel klärte sich das Missverständnis,
auf Grund dessen keine Mobilfunkgespräche mehr übertragen
wurden, auf. Allein die Existenz des angegriffenen
Beschlusses verletzt hier aber den Beschwerdeführer noch
nicht in seinen Grundrechten. Der Beschwerdeführer legt nicht
dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit ihn
bereits die bloße Existenz des Beschlusses (von der er erst
nachträglich Kenntnis erlangt hatte) in seiner Freiheit zur
Benutzung von Fernmeldekommunikationsmitteln beeinträchtigt
hat.
49
b) Bezüglich des Beschlusses des Amtsgerichts
vom 3. Februar 2004 und dem geltend gemachten illegalen
Abhören von nicht verfahrensrelevanten Telefonaten ist der
Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen,
eine fachgerichtliche Überprüfung des Beschlusses des
Amtsgerichts vom 3. Februar 2004 und der Art und Weise
der Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage der angegriffenen
Beschlüsse herbeizuführen. Ausweislich seiner
Beschwerdebegründung vom 27. Dezember 2004 hat er diese
Maßnahmen nicht mit der Beschwerde angegriffen.
50
2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom
30. September 2002, vom 23. Dezember 2002 und vom
14. Januar 2004 verletzen den Beschwerdeführer nicht in
seinen Grundrechten aus Art. 10 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG.
51
a) Voraussetzung für die Anordnung einer
Abhörmaßnahme oder Wohnungsdurchsuchung ist das Vorliegen
eines Verdachts, dass eine Straftat begangen worden sei. Das
Gewicht der jeweiligen Eingriffe verlangt Verdachtsgründe,
die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen
hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt
vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine
Durchsuchung (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59,
95 ) oder eine Abhörmaßnahme nicht mehr finden
lassen (vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006
- 2 BvR 950/05 -, NJW 2006, S. 2974
). Das Bundesverfassungsgericht kann nur
eingreifen, wenn die Verdachtannahme bei verständiger
Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht
mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85
; 95, 96 ).
52
b) Die Annahme eines Anfangsverdachts wegen
Geldwäsche gegen den Beschwerdeführer ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Von Verfassungs
wegen ist es jedenfalls nicht geboten, im
ermittlungsrichterlichen Beschluss die den Anfangsverdacht
begründenden Indiztatsachen und Beweisgrundlagen mitzuteilen,
wenn dies - wie hier - zur Begrenzung der
richterlichen Durchsuchungsgestattung und Abhöranordnung
nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGK 1, 51 ). Das
Landgericht hatte mit angegriffenem Beschluss vom
1. November 2005 die bereits im Zeitpunkt der Anordnung
bekannten Indiztatsachen nachvollziehbar dargelegt und
gewürdigt. Es hat dabei auch den besonderen Anforderungen an
die Annahme eines Geldwäscheverdachts gegen einen
Strafverteidiger durch Entgegennahme von Verteidigerhonorar
Rechnung getragen (vgl. BVerfGK 5, 25 ). Hierbei
hatte sich das Landgericht ausschließlich auf
Telefongespräche, an denen der Beschwerdeführer selbst nicht
beteiligt war, sowie auf weitere Gesamtumstände gestützt. Es
hat sich ferner auch mit denjenigen Aussagen
auseinandergesetzt, aus denen sich schließen ließe, dass der
Beschwerdeführer höhere Geldbeträge zur Bezahlung der Anwälte
der Mittäter des D. aus seinen eigenen Mitteln auslegen und
das Geld von D. zu einem späteren Zeitpunkt zurückerhalten
sollte. Beanstandungsfrei hat das Landgericht aber insoweit
darauf verwiesen, dass bei einem der Telefonate von der
Ehefrau des D. der Verdacht einer Telefonüberwachung erwähnt
wurde und dass es unwahrscheinlich erscheine, dass der
Beschwerdeführer die Honorarforderungen anderer Verteidiger
der Mitbeschuldigten des D. mit seinem eigenen Geld
begleichen werde (zumal D. - wie der Beschwerdeführer
wusste - Sozialhilfeempfänger war und sich flüchtig im
Ausland aufhielt). Schließlich hat der Beschwerdeführer in
seiner Verfassungsbeschwerde selbst eingeräumt, dass die
einzelnen Telefonate "wohl im Sinne des Gerichts gedeutet
werden" können. Ob eine andere Würdigung der Beweise möglich
gewesen wäre oder nahe gelegen hätte, unterliegt auf Grund
des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nicht der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts.
53
c) Schließlich war weder die Verlängerung der
Abhörmaßnahme durch den angegriffenen Beschluss vom
23. Dezember 2002 noch die Durchsuchungsanordnung vom
14. Januar 2004 unverhältnismäßig.
54
Die Annahme der Fachgerichte, es sei auch nach
bereits dreimonatiger erfolgloser Telefonüberwachung
weiterhin mit verwertbaren Erkenntnissen zu rechnen, ist in
Anbetracht der noch im Dezember 2002 erfolgten,
verfahrensrelevanten Telefonate verfassungsrechtlich noch
vertretbar.
55
Auch die Annahme, die Durchsuchung der Wohn-
und Geschäftsräume des Beschwerdeführers werde trotz des
Zeitablaufs noch zur Auffindung von Beweismitteln führen, ist
von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zumal als
aufzufindende Beweismittel gerade auch Kontounterlagen und
Überweisungsträger genannt werden, die üblicherweise über
längere Zeit aufbewahrt werden.
56
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
57
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.