BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2098/08 -
- 2 BvR 2633/08 -
- 2 BvR 2098/08 -,
- 2 BvR 2633/08 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. August 2009 einstimmig
beschlossen.
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts S... wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre -
nachträglich angeordnete - Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung und mittelbar gegen die zugrunde
liegende Vorschrift des § 66b Abs. 3 StGB.
2
1. Durch das Gesetz zur Einführung der
nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I
S. 1838) wurden unter anderem § 66b Abs. 3 StGB (gültig
seitdem in unveränderter Form) und § 67d Abs. 6 StGB
(gültig heute in der Fassung des Gesetzes zur Reform der
Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die
nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007, BGBl I
S. 513) in das Strafgesetzbuch eingefügt. Nach § 67d
Abs. 6 StGB erklärt das Gericht die weitere Vollstreckung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63
StGB) für erledigt, wenn das Gericht nach Beginn der
Vollstreckung feststellt, dass die Voraussetzungen der
Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung
unverhältnismäßig wäre. Nach § 66b Abs. 3 StGB kann das
Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
nachträglich anordnen, wenn die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 StGB für
erledigt erklärt worden ist, weil der die Schuldfähigkeit
ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die
Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der
Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat. Voraussetzung
ist neben formellen Anforderungen (§ 66b Abs. 3
Nr. 1 StGB), dass die Gesamtwürdigung des Betroffenen,
seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des
Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher
Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch
welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
werden (§ 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB).
3
2. Hintergrund der Einführung dieser
Vorschriften sind Probleme bei der Vollstreckung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach
§ 63 StGB: Die Strafvollstreckungsgerichte hatten im
Wege der Rechtsfortbildung und in analoger Anwendung des
§ 67c Abs. 2 Satz 5 StGB den Rechtssatz entwickelt,
dass sich bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 63 StGB die Unterbringung erledigte und nicht weiter
vollstreckt werden durfte, so dass der Untergebrachte sofort
zu entlassen war, selbst wenn von ihm erneute Straftaten in
der Freiheit zu erwarten waren (vgl. nur BGHSt 42, 306
). Diese Rechtsprechung fand allgemeine Zustimmung
(vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.) und ist auch vom
Bundesverfassungsgericht gebilligt worden (BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Dezember 1994 - 2
BvR 1914/92 -, NJW 1995, S. 2405 ). Als
kriminalpolitisch problematisch angesehen wurden allerdings
Fälle, in denen die untergebrachte Person ungeachtet des
Fehlens oder Fortfalls der Voraussetzungen des § 63 StGB
weiterhin gefährlich war (vgl. näher Schneider, NStZ 2004, S.
649 ).
4
3. In der Folge des Senatsurteils vom 10.
Februar 2004 (BVerfGE 109, 190) entschloss sich der
Bundesgesetzgeber, die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung bundesrechtlich zu regeln und dabei auch
die beschriebene Problematik aufzugreifen. Die
Gesetzesbegründung der Bundesregierung führte insofern zu
§ 66b Abs. 3 StGB (neu) aus, die Vorschrift solle vor
allem in denjenigen Fällen Anwendung finden, in denen der
Untergebrachte von dem erkennenden Gericht für schuldunfähig
gehalten und deshalb nur die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden sei, ohne dass
parallel eine Freiheitsstrafe habe verhängt werden können.
Erfasst würden von der Vorschrift daneben aber auch die
Fälle, in denen das Gericht unter Anwendung des § 21
StGB neben der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus eine Freiheitsstrafe verhängt habe, in denen die
Freiheitsstrafe aber in Umkehrung der regelmäßigen
Vollstreckungsreihenfolge bereits vor dem Vollzug der
Maßregel vollständig vollstreckt worden sei und somit der
Untergebrachte nunmehr aus der Maßregel in Freiheit zu
entlassen wäre. In Fällen, in denen nach Erledigung der
Maßregel noch eine parallel verhängte Freiheitsstrafe zu
vollstrecken sei, ergebe sich demgegenüber zunächst kein
Bedürfnis für die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung. Hier komme gegebenenfalls vor Ende des
Vollzugs der Freiheitsstrafe die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 und 2 StGB - neu
- in Betracht (vgl. BTDrucks 15/2887, S. 14).
5
4. Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung
legt der Bundesgerichtshof § 66b Abs. 3 StGB dahingehend
aus, dass die Vorschrift keine Anwendung findet, wenn im
Zeitpunkt der Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6
StGB noch die Verbüßung von (Rest-) Freiheitsstrafe aussteht
(vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen -, Beschluss vom 7.
Oktober 2008 - GSSt 1/08 -, NStZ 2009, S. 141 m. Anm.
Ullenbruch).
6
1. a) Der Beschwerdeführer zu 1) ist mit
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 1992
wegen Mordes in drei Fällen sowie wegen versuchten Mordes zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden;
daneben wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der
Beschwerdeführer hatte jeweils junge Frauen aus sexuellen
Motiven erwürgt und dies in einem weiteren Fall erfolglos
versucht. Das Gericht stellte fest, der Beschwerdeführer
leide an einer sexuellen Triebdevianz, zu der er sich nicht
bekenne. Es liege eine Hirnschädigung vor. Die
Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Sinne des
§ 21 StGB eingeschränkt gewesen. Die Voraussetzungen des
§ 63 wie des § 66 StGB lägen vor; der
Beschwerdeführer sei für die Allgemeinheit gefährlich,
solange keine Aufarbeitung erfolge. Die Erfolgsaussichten
einer Therapie seien unsicher, gleichwohl sei ein
Therapieerfolg auch nicht ganz ausgeschlossen. Die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei daher
gegenüber der Sicherungsverwahrung vorrangig. Die Maßregel
sei vor der Strafe zu vollstrecken.
7
b) Auf der Grundlage dieses Urteils war der
Beschwerdeführer vom 11. März 1992 bis 17. April 1994 in
einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Nachdem ein
Therapieansatz nicht gefunden worden war, wurde auf Beschluss
der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Marburg ab 18.
April 1994 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in einer
Justizvollzugsanstalt fortgesetzt. Am 13. Februar 2006
stellte der Beschwerdeführer den Antrag, entlassen zu werden;
die Freiheitsstrafe sei bei Anrechnung der Zeit der
Unterbringung bereits am 20. März 2005 verbüßt gewesen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin ab 10.
April 2006 die Vollstreckung der Maßregel fortgesetzt. Nach
Erlass und Aufhebung eines ersten Unterbringungsbefehls gegen
den Beschwerdeführer erklärte die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Kassel mit Beschluss vom 5. April 2007 die
Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 StGB mit der Begründung
für erledigt, dass von Anfang an kein Zustand vorgelegen
habe, der die Anordnung der Maßregel gerechtfertigt hätte.
Mit Beschluss vom gleichen Tag erging gegen den
Beschwerdeführer ein Unterbringungsbefehl gemäß § 275a
Abs. 5 StPO.
8
c) Mit dem angefochtenen Urteil vom 13. März
2008 hat das Landgericht Frankfurt am Main gegen den
Beschwerdeführer die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB angeordnet.
Die formellen Anforderungen der Vorschrift seien erfüllt;
insofern sei unerheblich, ob die für erledigt erklärte
Unterbringung seinerzeit aufgrund einer Fehldiagnose erfolgte
und daher hätte vermieden werden können. Entscheidend sei
allein der Zustand im Zeitpunkt der Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts; § 66b Abs. 3 StGB setze neue
Tatsachen nicht voraus. Auch die materiellen Voraussetzungen
des § 66b Abs. 3 StGB lägen vor. Die Kammer habe das
Vorliegen eines Hanges des Beschwerdeführers zu erheblichen
Straftaten im Sinne einer auf charakterlicher Anlage
beruhenden und durch Übung erworbenen intensiven Neigung zu
Rechtsbrüchen bejaht, so dass offen bleiben könne, ob ein
solcher Hang im Sinne einer einschränkenden Auslegung des
§ 66b Abs. 3 StGB erforderlich sei. Nach den eingeholten
Sachverständigengutachten, denen sich die Kammer anschließe,
bestehe nach sämtlichen anerkannten Prognosekriterien eine
sehr ungünstige Legalprognose. Schon die seinerzeitige
Tatserie deute auf Rückfallgefahr hin; hierfür sprächen auch
der sadistische Hintergrund der Taten, das emotionale Defizit
des Beschwerdeführers und die auch von Zeuginnen, die den
Beschwerdeführer im Vollzug betreut hätten, bestätigte
fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Aufarbeitung
der Taten. Es bestehe daher die hohe Wahrscheinlichkeit, dass
der Beschwerdeführer erneut den damaligen Delikten
vergleichbare Straftaten begehen werde.
9
d) Mit der Revision erhob der Beschwerdeführer
die Sachrüge und führte aus, § 66b Abs. 3 StGB sei
verfassungswidrig. Der Generalbundesanwalt beantragte die
Verwerfung der Revision und führte unter Bezugnahme auf den
Kammerbeschluss vom 23. August 2006 (BVerfGK 9, 108) aus,
§ 66b Abs. 3 StGB sei verfassungsgemäß und verstoße
insbesondere nicht gegen den verfassungsrechtlichen
Vertrauensschutz; auf der Grundlage der Vorschrift könne
lediglich eine Form der unbefristeten Unterbringung durch
eine andere Form ersetzt werden. Diesem Antrag entsprechend
verwarf der Bundesgerichtshof die Revision mit Beschluss vom
10. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
10
e) Mit der fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer die
Verfassungswidrigkeit des § 66b Abs. 3 StGB und der auf
dieser Grundlage gegen ihn ergangenen Entscheidungen geltend.
Die Norm verletze Art. 103 Abs. 2 GG und verstoße gegen
den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes
(Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG). Sei die
Sicherungsverwahrung - wie in seinem Fall - bereits
rechtskräftig abgelehnt worden, liege in der nachträglichen
Anordnung der Sicherungsverwahrung eine erneute
strafrechtliche Anknüpfung an bereits abgeurteilte Straftaten
unter Durchbrechung der Rechtskraft der ersten Verurteilung,
in der Sache also eine Wiederaufnahme zu Ungunsten des
Verurteilten. Neue Wiederaufnahmegründe könne der Gesetzgeber
aber nicht nach Belieben schaffen; vielmehr sei von
Verfassungs wegen zu fordern, dass die Sicherungsverwahrung
nur bei Vorliegen neuer Tatsachen angeordnet werden könne.
Dass er - der Beschwerdeführer - nach der Erledigung der
Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht entlassen, sondern
in der Sicherungsverwahrung untergebracht worden sei,
verletze ihn auch in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG). Schließlich sei Art. 103 Abs. 3 GG
verletzt; bei der nach Verbrauch der Strafklage durch die
erste Verurteilung angeordneten Sicherungsverwahrung handle
es sich um eine weitere strafrechtliche Sanktion, die auch
gegenüber der zunächst vollzogenen Unterbringung nach
§ 63 StGB andersartig sei, da die Sicherungsverwahrung
einen reinen Verwahrvollzug darstelle.
11
2. a) Der Beschwerdeführer zu 2) wurde mit
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 1987
wegen Vergewaltigung in vier Fällen unter anderem zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten
verurteilt; daneben wurde die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.
Das Landgericht stellte fest, der Beschwerdeführer leide an
einer hochgradigen Persönlichkeitsstörung mit einer sexuellen
Deviation und habe die ihm vorgeworfenen Straftaten im
Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen. Er
leide unter paranoiden Ängsten, gegen die er sich aggressiv
zur Wehr setze. Infolge seines Zustands seien von ihm auch in
Zukunft erhebliche Aggressionsdelikte zu erwarten, solange er
sich nicht einer Therapie unterziehe. Eine solche sei für den
Beschwerdeführer nur in einem psychiatrischen Krankenhaus
möglich. Zwar seien auch die Voraussetzungen einer
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gegeben; diese
erscheine aufgrund ihres ausschließlichen Verwahrcharakters
und mangels konkreter Behandlungsmöglichkeiten gegenüber der
Maßregel nach § 63 StGB als eindeutig weniger geeignetes
Mittel.
12
b) Nach Rechtskraft des Urteils wurde der
Beschwerdeführer zunächst in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht. Einer therapeutischen Bearbeitung
seiner Taten, die er stets leugnete und noch heute in Abrede
stellt, stand der Beschwerdeführer von Anfang an ablehnend
gegenüber. Mit Beschluss vom 19. Februar 1992 ordnete
die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg den
Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe an; dieser fand ab 8. April
1993 statt. Ab 20. Oktober 1995 befand sich der
Beschwerdeführer aufgrund einer weiteren Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer wiederum im psychiatrischen
Krankenhaus. Mit Beschluss vom 24. Juli 2007 erklärte die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für
erledigt. Der bei dem Beschwerdeführer anzunehmende Hang zu
schweren Straftaten habe sich seit dem Urteil nicht
wesentlich verändert. Eine dissoziale oder sadistische
Persönlichkeitsstörung sei heute nicht mehr nachzuweisen.
Gleichzeitig erließ die Strafvollstreckungskammer einen
Unterbringungsbefehl gemäß § 275a Abs. 5 StPO. Auf
dessen Grundlage wurde der Beschwerdeführer am 29. August
2007 in eine Justizvollzugsanstalt verbracht; unter dem 24.
September 2007 reichte die Staatsanwaltschaft eine
Antragsschrift mit dem Ziel der nachträglichen
Sicherungsverwahrung ein. Nachdem das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main den Unterbringungsbefehl aufgehoben hatte,
befand sich der Beschwerdeführer vom 8. Januar bis 22. Januar
2008 auf freiem Fuß, wobei er polizeilich observiert wurde.
Zur Hauptverhandlung am 22. Januar erschien der
Beschwerdeführer nicht; er wurde an diesem Tag von der
Polizei rund 50 km vor der Luxemburger Grenze festgenommen,
woraufhin ein Hauptverhandlungshaftbefehl nach § 230
Abs. 2 StPO erging.
13
c) Mit dem angefochtenen Urteil vom 9. April
2008 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Unterbringung
des Beschwerdeführers in der nachträglichen
Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB angeordnet.
Die formellen Voraussetzungen der Vorschrift seien erfüllt.
In Übereinstimmung mit den gerichtlich bestellten
Sachverständigen gehe die Kammer von einer hochgradigen
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers dahingehend aus, dass
von diesem weitere erhebliche sexuell motivierte Straftaten
zu erwarten seien, durch welche die Opfer seelisch oder
körperlich schwer geschädigt würden, sobald der
Beschwerdeführer wieder in die Freiheit entlassen werde. Eine
Entwicklung des Beschwerdeführers während der gesamten Zeit
der Unterbringung und Inhaftierung habe durch die Kammer auf
der Grundlage der übereinstimmenden Zeugen- und
Sachverständigenangaben ebenso wenig festgestellt werden
können wie ein ernsthafter Versuch der Aufarbeitung der Taten
und seiner Persönlichkeit durch den Beschwerdeführer.
14
d) Mit der Revision machte der
Beschwerdeführer unter anderem im Rahmen der Sachrüge die
Verfassungswidrigkeit des § 66b Abs. 3 StGB geltend. Der
Bundesgerichtshof verwarf die Revision mit Beschluss vom 21.
November 2008 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Ergänzend zu der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkte der
Bundesgerichtshof, die Rüge, die Regelung des § 66b Abs.
3 StGB mache das Erfordernis neuer Tatsachen in willkürlicher
Weise von dem aus Sicht des Betroffenen zufälligen Umstand
des Vorwegvollzugs einer zugleich mit der Unterbringung nach
§ 63 StGB verhängten Strafe abhängig, habe keinen
Erfolg. Der Anordnung des Vorwegvollzugs einer Strafe liege
nicht Zufall, sondern eine sachlich begründete gerichtliche
Entscheidung zugrunde. Entgegen der Ansicht der Revision
gelte § 66b Abs. 3 in Verbindung mit § 67d Abs. 6
StGB auch in Fällen, in denen die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt werde, weil
der von § 63 StGB vorausgesetzte Zustand von Anfang an
nicht bestanden habe (Fehleinweisung). Die zusätzliche
Feststellung eines Hanges zu erheblichen Straftaten setze
§ 66b Abs. 3 StGB nicht voraus, wenn die gemäß
§ 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Gefahr
festgestellt sei.
15
e) Mit seiner fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer zu 2)
geltend, dass seine nachträgliche Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung gegen Art. 103 Abs. 2 GG,
Art. 103 Abs. 3 GG, den verfassungsrechtlichen
Vertrauensschutz nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG und das Freiheitsgrundrecht des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoße. Sie stelle sich als
Korrektur einer rechtskräftigen Entscheidung auf gleicher
Tatsachengrundlage dar. Gegen die Zulässigkeit eines solchen
Vorgehens spreche jedoch der in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs anerkannte Vorrang des
Erkenntnisverfahrens und damit der primären Anordnung der
Sicherungsverwahrung. Das Verfahren nach § 66b StGB
diene nicht der Korrektur fehlerhafter, aber rechtskräftiger
früherer Entscheidungen; dies habe der Gesetzgeber nicht
gewollt. Soweit § 66b Abs. 3 StGB die Möglichkeit
schaffe, nachträglich rechtskräftige Entscheidungen zu
korrigieren, ohne dafür neue Tatsachen zu fordern, verstoße
die Vorschrift gegen das Prinzip der Rechtssicherheit.
Gleichzeitig sei dadurch das Willkürverbot des Art. 3
Abs. 1 GG verletzt, da es in der Folge allein von der
Vollstreckungsreihenfolge abhänge, ob die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung neue Tatsachen (nach
§ 66b Abs. 1, Abs. 2 StGB) voraussetze oder nicht. Der
Bundesgerichtshof habe zwar zu Recht angemerkt, dass die
Vollstreckungsreihenfolge nicht zufällig sei; wie sie
allerdings eine verfassungsrechtlich hoch relevante
Ungleichbehandlung rechtfertigen solle, bleibe schleierhaft.
Zur Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 2 GG trägt der
Beschwerdeführer vor, dass die Sicherungsverwahrung in der
Realität einen reinen Verwahrvollzug darstelle und daher als
de-facto-Strafe betrachtet werden müsse.
16
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den
Verfassungsbeschwerden kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. In der
Rechtsprechung des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts und seiner Kammern sind die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung und den nachträglichen
Erlass entsprechender gesetzlicher Vorschriften hinreichend
geklärt (vgl. BVerfGE 109, 133; 109, 190; BVerfGK 9, 108;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl.
BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
); denn die Verfassungsbeschwerden haben
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie sind
unbegründet.
17
§ 66b Abs. 3 StGB ist - ebenso wie die
Vorschriften des § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB (vgl.
dazu BVerfGK 9, 108 sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris)
- mit dem Grundgesetz vereinbar.
18
1. Die Vorschrift verstößt nicht gegen
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; denn als Mittel zum Schutz von
Leben, Unversehrtheit und Freiheit der Bürger kann der
Gesetzgeber unter Beachtung der verfassungsrechtlichen
Grenzen - insbesondere des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit - demjenigen die Freiheit entziehen, von
dem ein Angriff auf diese Schutzgüter zu erwarten ist (vgl.
BVerfGE 109, 190 ). Die enge Begrenzung des
Anwendungsbereichs des § 66b Abs. 3 StGB gewährleistet,
dass die Maßnahme der nachträglichen Anordnung der
Sicherungsverwahrung auch auf dieser Grundlage nur in
besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, daher auf einige
wenige Verurteilte beschränkt bleibt und somit als
verhältnismäßige Regelung verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Insofern gilt nichts anderes als im Hinblick
auf die Vorschriften des § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und
Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. BVerfGK 9, 108 sowie BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober
2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).
19
Wie die genannten Vorschriften setzt auch
§ 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB voraus, dass die Gesamtwürdigung
des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner
Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er
mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen
wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt werden. Dabei muss es sich um eine konkrete, auf
den Einzelfall bezogene hohe Wahrscheinlichkeit handeln; eine
bloß abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten
gestützte Prognoseentscheidung reicht nicht aus (vgl. BVerfGE
109, 190 ). Hinzukommen muss, dass von dem
Betroffenen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ausgeht (vgl.
BVerfG, a.a.O.). Durch den Aspekt ihrer Gegenwärtigkeit hebt
sich die zu prognostizierende Gefährlichkeit von einer
allgemeinen Rückfallwahrscheinlichkeit ab (vgl. BVerfGK 9,
108 sowie näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR
749/08 -, juris, Rn. 41, 47 f.). Weitere
Voraussetzungen stellen die formellen Anforderungen des
§ 66b Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie das Erfordernis einer
zunächst angeordneten, dann für erledigt erklärten
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dar. Das
Verfahren entspricht der regulären Hauptverhandlung in
Strafsachen, wobei Gutachten von zwei Sachverständigen
eingeholt werden müssen (§ 275a Abs. 2, Abs. 4 Satz 2
StPO).
20
Es ist danach von Verfassungs wegen auch nicht
zu beanstanden, dass § 66b Abs. 3 StGB nach der vom
Bundesgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers zu 2)
geäußerten - vom Wortlaut der Vorschrift gestützten -
Auffassung die gesonderte Feststellung eines Hanges zu
erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1
Nr. 2 StGB nicht voraussetzt (vgl. dazu auch Rissing-van
Saan/Peglau, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Band III, 12.
Aufl. 2008, § 66b Fn 339). Die Feststellung der
psychologischen Tatsache eines Hanges zu erheblichen
Straftaten ist nicht gleichbedeutend mit der geforderten
Prognose der künftigen Begehung erheblicher Straftaten, kann
aber eine Basistatsache für eine solche Prognose darstellen
(vgl. BVerfGK 9, 108 ). Die gesetzgeberische
Wertung, die gesonderte Feststellung der Basistatsache im
Fall des § 66b Abs. 3 StGB nicht für erforderlich
anzusehen, ist insbesondere deshalb nachvollziehbar, weil der
Gesetzgeber davon ausgehen konnte, dass die Basistatsachen
für die Gefährlichkeitsprognose bereits im Vorfeld der
Entscheidung über die Sicherungsverwahrung in hohem Maße
aufgeklärt sein würden, nämlich im Zusammenhang mit der die
Unterbringung nach § 63 StGB anordnenden
Erstverurteilung und der weiter vorausgesetzten
Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 StGB. Hinzukommen
können im Einzelfall weitere im Zuge von Überprüfungen (vgl.
§ 67e StGB, § 463 Abs. 4 StPO) oder auch sonst im
Verlauf der Unterbringung durch das dort eingesetzte
Fachpersonal gewonnene Erkenntnisse, wobei letztere - wie im
Falle der Beschwerdeführer geschehen - über
Zeugenvernehmungen in die Urteilsbildung des nachträglich
über die Sicherungsverwahrung entscheidenden Gerichts
einfließen können.
21
2. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG oder das
Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG liegt
nicht vor. Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG
ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine
missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges,
schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens
ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Die
Sicherungsverwahrung stellt demgegenüber eine präventive
Maßnahme dar, deren Zweck es nicht ist, begangenes Unrecht zu
sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen
(vgl. BVerfGE 109, 133 ; 109, 190
). Auch das Doppelbestrafungsverbot des
Art. 103 Abs. 3 GG verbietet nur die erneute Bestrafung
als missbilligende und vergeltende hoheitliche Reaktion auf
schuldhaftes Unrecht; es betrifft nicht die Verhängung von
Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008
- 2 BvR 749/08 -, juris, Rn. 25 m.w.N.; ferner
Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 135 ff.).
22
3. Auch das rechtsstaatliche
Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs.
3 GG) ist nicht verletzt. Das gilt insbesondere auch in so
genannten Altfällen wie denen der Beschwerdeführer, in denen
sowohl die Anlasstaten als auch die darauf folgenden
Verurteilungen vor Inkrafttreten der Norm stattgefunden
haben.
23
a) § 66b Abs. 3 StGB führt in so
genannten Altfällen zunächst zu einer verfassungsrechtlich
gerechtfertigten tatbestandlichen Rückanknüpfung im Hinblick
auf Verurteilungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes
stattgefunden haben (vgl. BVerfGE 109, 133
). Das mit der Neuregelung vom Gesetzgeber
verfolgte Ziel eines effektiven Schutzes der Allgemeinheit
vor einzelnen hochgefährlichen Straftätern, von denen weitere
erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch die die Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, stellt ein
überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Die vom Gesetzgeber im
Rahmen seiner Einschätzungsprärogative getroffene Wertung,
die Vertrauensschutzbelange der von der Neuregelung
betroffenen Verurteilten müssten hinter dieses
Gemeinwohlinteresse zurücktreten, ist unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden;
insoweit gilt nichts anderes als für den Wegfall der
Höchstdauer einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung
durch Art. 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung
von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom
26. Januar 1998 (vgl. BVerfGE 109, 133 ),
die gesetzliche Einführung der Möglichkeit, gemäß § 66b
Abs. 2 StGB unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich die
Sicherheitsverwahrung anzuordnen, wenn erst nach einer
Verurteilung Tatsachen erkennbar werden, die auf eine
erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die
Allgemeinheit hinweisen (vgl. BVerfGK 9, 108
), oder den in § 66b Abs. 1 Satz 2
StGB für die Fälle des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB
bestimmten Verzicht auf das Erfordernis neuer Tatsachen in
Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung
ursprünglich aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.
Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).
24
b) Anders als die genannten Vorschriften kann
die Anwendung des § 66b Abs. 3 StGB im Einzelfall
allerdings zudem zu einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen
(vgl. dazu BVerfGE 72, 200 ; 97, 67
) führen. Auch insofern sind die
verfassungsrechtlichen Grenzen jedoch gewahrt.
25
aa) § 66b Abs. 3 StGB gibt den Gerichten
in Verbindung mit § 67d Abs. 6 StGB in so genannten
Altfällen unter bestimmten Umständen die Möglichkeit,
rechtskräftig festgesetzte Rechtsfolgen abzuändern (vgl. zu
diesem Aspekt der Rückbewirkung von Rechtsfolgen BVerfGE 109,
133 ).
26
(1) Wird in einem Regelstrafverfahren oder im
Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) über die
Anordnung von Maßregeln entschieden, so erwächst die
Entscheidung entsprechend der in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht ausgeübten Kognitionspflicht in vollem
Umfang in materielle Rechtskraft (vgl. Bechtoldt, Die
Erledigungserklärung im Maßregelvollzug des § 63 StGB,
2002, S. 209). An der materiellen Rechtskraft teil nimmt
insbesondere auch die Entscheidung, eine Maßregel nicht
anzuordnen, beispielsweise also die Ablehnung der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in den gegen die
Beschwerdeführer geführten ursprünglichen Verfahren. Die
Nichtanordnung entspricht einer Verneinung der
Anordnungsvoraussetzungen; der staatliche Sicherungsanspruch
ist damit verbraucht (vgl. Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
Bd. VI, 25. Aufl. 2001, § 414 Rn. 32, 34). Die
Durchführung eines weiteren Verfahrens über denselben
Prozessgegenstand ist unzulässig, auch wenn sich nach
Urteilsrechtskraft beispielsweise ergibt, dass das Gericht
die Gemeingefährlichkeit des Täters falsch eingeschätzt hat
(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 416 Rn. 9;
Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. VI, 25. Aufl. 2001,
§ 414 Rn. 34 f.; Fischer, in: Karlsruher Kommentar
zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 414 Rn. 22; RGSt 69, 170
; BGHSt 11, 319 ; 16, 198
).
27
(2) In ihrer Reichweite begrenzt ist die
Rechtskraft durch den Prozessgegenstand des abgeschlossenen
Verfahrens, hinsichtlich des Strafanspruchs also durch die
prozessuale Tat, wie sie dem zuletzt entscheidenden Gericht
aufgrund seiner Kognitionsbefugnis abzuurteilen rechtlich
möglich war (vgl. Kühne, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
Bd. I, 26. Aufl. 2006, Einl. K Rn. 88 ;
Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl. 1998, § 50 Rn.
11; BGHSt 6, 92 ). Für Verfahren mit einem anderen
Prozessgegenstand entfaltet die materielle Rechtskraft
grundsätzlich weder eine Feststellungs- noch eine
Bindungswirkung (vgl. Kühne, a.a.O., Rn. 94). In den Fällen
nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß
§ 66b Abs. 3 StGB reicht der Prozessgegenstand zunächst
insofern über den des ursprünglichen Strafurteils hinaus, als
im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose nicht lediglich eine
erneute Prüfung des bereits dem Tatgericht bekannten oder
erkennbaren Sachverhalts stattfindet. Vielmehr ist auch das
Verhalten des Verurteilten nach Eintritt der Rechtskraft des
Strafurteils von Bedeutung. Die durch das nachträglich
entscheidende Gericht vorzunehmende Prognoseentscheidung
basiert insofern auf einem Sachverhalt, der weder zum
Zeitpunkt der Tat noch zu dem des Urteils oder des
Inkrafttretens der Neuregelung abgeschlossen war (vgl.
BVerfGE 109, 133 ; Peglau, NJW 2008, S.
1634 f.).
28
(3) Anders liegt der Fall jedoch, wenn die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
ausschließlich oder im Wesentlichen auf der Grundlage von
Tatsachen erfolgt, die bereits zum Zeitpunkt der
ursprünglichen Entscheidung - mit der die Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung, obwohl möglich, abgelehnt wurde -
dem Tatrichter bekannt oder für ihn erkennbar waren.
§ 66b Abs. 3 StGB setzt nach seinem Wortlaut neue, also
erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der
Tatsacheninstanz entstandene Tatsachen nicht voraus und
erlaubt es daher auch in solchen Fällen, die
Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen (vgl. BGH,
Urteil vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 -, juris, Rn.
19).
29
Das Erfordernis einer vorhergehenden
Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 StGB ändert
hieran nichts; denn in Rechtsprechung und Literatur wird in
Einklang mit der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 15/2887,
S. 14) ganz überwiegend davon ausgegangen, dass es für
die Frage der Erledigung nicht darauf ankommt, ob die
Maßregelvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind oder
von Anfang an nicht vorgelegen haben (vgl. KG, Beschluss vom
7. Juni 2007 - 1 AR 651/07 - 2 Ws 330/07 -, juris, Rn. 20;
OLG Dresden, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 2 Ws 18/08
-, juris, Rn. 9 unter Klarstellung von OLG Dresden, Beschluss
vom 29. Juli 2005 - 2 Ws 402/05 -, juris; OLG Rostock,
Beschluss vom 8. Februar 2007 - I Ws 438/06 -, juris, Rn. 5;
Fischer, StGB, 56. Aufl. 2009, § 67d Rn. 23;
Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 67d Rn. 7;
Rissing-van Saan/Peglau, in: Leipziger Kommentar zum StGB,
Band III, 12. Aufl. 2008, § 67d Rn. 49; Stree, in:
Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 67d Rn.
14; Veh, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 2/1, 2005,
§ 67d Rn. 30; Berg/Wiedner, StV 2007, S. 434
; kritisch zur entsprechenden Haltung der
Rechtsprechung vor der Reform Radtke, ZStW 110 ,
S. 297 <306, 325> sowie Bechtoldt, Die
Erledigungserklärung im Maßregelvollzug des § 63 StGB,
2002, S. 184 ff.). Eine Ausnahme wird - mit
Billigung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober
2006 - 2 BvR 1486/06 -, NStZ-RR 2007, S. 29 )
- in Fällen gemacht, in denen ursprüngliche Fehleinweisungen
nicht auf Fehleinschätzungen in tatsächlicher Hinsicht,
sondern auf reinen Rechtsfehlern des ursprünglichen
Tatrichters beruhen (vgl. Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O.,
Rn. 56 m.w.N.; Stree, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 3. Juni 2005 - 3 Ws 298/05 u.a. -, juris, Rn.
15 f.; LG Landau in der Pfalz, Beschluss vom 10. Mai
2007 - 1 StVK 86/06 -, NStZ-RR 2007, S. 354 ;
dagegen Berg/Wiedner, StV 2007, S. 434 ).
30
Nur in den zuletzt genannten Fällen also wird
der Verurteilte nach gegenwärtigem Stand der Rechtsprechung
mittelbar auch in seinem Vertrauen auf die Beständigkeit der
Ablehnung der Sicherungsverwahrung geschützt - freilich um
den Preis der Rechtsbeständigkeit der (fehlerhaften)
Unterbringung nach § 63 StGB. Ansonsten eröffnet
§ 66b Abs. 3 StGB unter der Voraussetzung einer
Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 StGB die
Möglichkeit, Entscheidungen, in denen die originäre Anordnung
der Sicherungsverwahrung fehlerhaft abgelehnt worden ist,
nachträglich aufgrund einer im Lichte neuer Beweismittel (das
heißt vor allem: neuer Sachverständigengutachten) veränderten
Bewertung einer tatsächlich unveränderten Situation zu
korrigieren. Hierdurch unterscheidet sich § 66b Abs. 3
StGB von den Vorschriften des § 66b Abs. 1, Abs. 2 StGB,
wonach (wesentliche) neue, erst nachträglich entstandene
Tatsachen oder eine nachträgliche Erweiterung der
Kognitionsbefugnis vorliegen müssen (vgl. dazu BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.
Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris, Rn. 34 sowie BGHSt 50,
121 ; 50, 275 ; 51, 185
).
31
bb) Das Rechtsstaatsprinzip, hier in
Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht, steht einer
Rückbewirkung von Rechtsfolgen freilich nur entgegen, soweit
diese sich zum Nachteil eines betroffenen Grundrechtsträgers
auswirkt (vgl. BVerfGE 109, 133 ). Die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß
§ 66b Abs. 3 in Verbindung mit § 67d Abs. 6 StGB
bringt verfassungsrechtlich relevante Nachteile jedoch nur in
begrenztem Ausmaß mit sich. Der Große Senat für Strafsachen
des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung zu
§ 66b Abs. 3 StGB - ebenso wie der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift im Fall des Beschwerdeführers zu 1)
- zutreffend betont, dass es im Falle des § 66b Abs. 3
StGB nicht um die erstmalige Anordnung einer zeitlich nicht
begrenzten freiheitsentziehenden Maßnahme, sondern im Kern um
die Überweisung von einer derartigen Maßnahme in eine andere
geht, wobei verschärfte Anordnungsvoraussetzungen eingreifen
(BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 -, NStZ 2009,
S. 141 ; kritisch Ullenbruch, Anmerkung, NStZ
2009, S. 143 ). Nach § 66b Abs. 3 StGB kann
dem Verurteilten das Übel der Sicherungsverwahrung nur
auferlegt werden, wenn zuvor das Übel der Unterbringung nach
§ 63 StGB beseitigt wird. Zwar kommt der
Sicherungsverwahrung als einer von vornherein ausschließlich
auf Sicherung, nicht auf Besserung ausgelegten Maßregel in
besonderem Maße ultima-ratio-Charakter zu (vgl. BGH, Urteil
vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 -, juris, Rn. 23, und vom
20. Februar 2002 - 2 StR 486/01 -, juris, Rn. 14,
sowie Ullenbruch, Anmerkung, NStZ 2009, S. 143
), doch stellt auch die Unterbringung nach
§ 63 StGB eine unbefristete Form der Freiheitsentziehung
dar, die nach ihrer gesetzlichen Konzeption einen
Besserungszweck zudem zwar regelmäßig verfolgt, aber nicht
zwingend voraussetzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Februar
2002 - 1 StR 546/01 -, juris, Rn. 24 m.w.N.). Im Kontext des
§ 72 Abs. 2 StGB hat der Bundesgerichtshof deshalb
wiederholt ausgeführt, die Unterbringung im psychiatrischen
Krankenhaus stelle gegenüber der Sicherungsverwahrung im
Grundsatz kein geringeres, sondern ein anderes Übel dar (vgl.
BGH, a.a.O., Rn. 21 sowie BGHSt 5, 312 ; BGH,
Beschluss vom 25. Juni 1981 - 4 StR 313/81 -, NStZ 1981, S.
390; Urteil vom 20. Februar 2002 - 2 StR
486/01 -, juris, Rn. 14). Auch die beiden
Beschwerdeführer haben nicht substantiiert dargelegt,
inwieweit sie im Ergebnis durch die nachträgliche Anordnung
der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Vergleich
zur Situation der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus schlechter gestellt worden wären. Die pauschale
Behauptung, bei der Sicherungsverwahrung handle es sich um
einen reinen „Verwahrvollzug“, genügt angesichts der
entgegenstehenden Feststellungen des Zweiten Senats in dem
Urteil vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133
) jedenfalls nicht.
32
cc) Dennoch verbleibende Nachteile werden
jedenfalls von den mit dem Gesetz verfolgten überragenden
Interessen des Gemeinwohls (oben 1.) überwogen. Zwingende
Gründe des gemeinen Wohls können auch eine Durchbrechung des
grundsätzlichen rechtsstaatlichen Verbots der rückwirkenden
Änderung von Rechtsfolgen zugunsten der Gestaltungsfreiheit
des Gesetzgebers rechtfertigen (vgl. BVerfGE 72, 200
). Der Gesetzgeber hat für die nachträgliche
Überstellung von der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus in die Sicherungsverwahrung sowohl hinsichtlich
der materiellen Anordnungsvoraussetzungen (§ 66b Abs. 3
StGB) als auch, was das Verfahren angeht (§ 275a
Abs. 2 ff. StPO), durchaus höhere Anforderungen
aufgestellt als in anderen Fällen des nachträglichen
Austausches freiheitsentziehender Maßregeln (vgl. § 67a
StGB sowie § 463 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit
§ 462 StPO). Wenn § 67d Abs. 6 und § 66b
Abs. 3 StGB in der ihnen von den Strafgerichten
gegebenen Auslegung für die Frage der Erledigung der
Unterbringung und der Anordnung der Sicherungsverwahrung
allein auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abstellen,
ohne eine zusätzliche Prüfung hinsichtlich des Vorliegens
neuer Tatsachen vorzuschreiben, die stets mit praktischen
Schwierigkeiten verbunden wäre (vgl. Schneider, NStZ 2004, S.
649 ), erscheint das angesichts der letztlich
jedenfalls begrenzten nachteiligen Folgen des Wechsels der
Unterbringungsform nachvollziehbar und letztlich - noch -
sachgerecht. Ob dies auch dann gilt, wenn nicht einmal neue
Beweismittel vorliegen und die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung zur Korrektur einer allein in
rechtlicher Hinsicht fehlerhaften Entscheidung führen würde
(vgl. aber oben aa) ), kann vorliegend dahinstehen,
weil dies in den den Verfassungsbeschwerden zugrunde
liegenden Verfahren nicht der Fall war.
33
c) Entsprechend begegnet es auch keinen
Bedenken, wenn § 66b Abs. 3 StGB in Verbindung mit
§ 67d Abs. 6 StGB für die Zukunft dazu führt, dass
Strafurteilen, in denen die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung jedoch abgelehnt wird, von
vornherein auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des
Strafurteils (formelle Rechtskraft) nur begrenzte
Bindungswirkung (materielle Rechtskraft) zukommt (zur
verfassungsrechtlichen Bedeutung der Rechtskraft vgl.
allgemein BVerfGE 2, 380 ; 22, 322
; 47, 146 ).
34
4. Nach alledem verstößt es schließlich auch
nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3
Abs. 1 GG, wenn § 66b Abs. 3 StGB anders als § 66b
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB neue, erst nach der
ursprünglichen Verurteilung aufgetretene Tatsachen nicht
voraussetzt. Ebenso wenig stellt es eine willkürliche,
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn die
Anwendbarkeit des § 66b Abs. 3 StGB nach der
Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen des
Bundesgerichtshofs (oben A. I. 4.) davon abhängt, ob nach der
Erledigung der Unterbringung noch Freiheitsstrafe zu
vollziehen ist. Wie der Beschwerdeführer zu 2) selbst
einräumt, hängt die Vollstreckungsreihenfolge nicht vom
Zufall ab, sondern von einer sachlich begründeten
gerichtlichen Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben des § 67 StGB. Wenn der Beschwerdeführer weiter
meint, Unterschiede in der Vollstreckungsreihenfolge seien
nicht ausreichend gewichtig, um über die Frage der Anwendung
des § 66b Abs. 3 StGB oder des § 66b Abs. 1, Abs. 2
StGB zu entscheiden, übersieht er, dass die Entscheidung des
Großen Senats für Strafsachen im Hinblick auf § 66b Abs.
3 StGB von dem Bemühen getragen ist, die Vorschriften über
die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
restriktiv zu handhaben. Wenn dies in gewissen Grenzen zur
Begünstigung einer Gruppe von Betroffenen führen sollte, zu
welcher der Beschwerdeführer nicht zählt, würde dies
jedenfalls nicht auf Willkür beruhen.
35
Dahingestellt bleiben kann daher, ob bei
Zugrundelegung der vom Großen Senat vorgesehenen Maßstäbe für
die Auslegung des § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB in
den Fällen der Erledigung einer Unterbringung mit
anschließender Verbüßung einer (Rest-)Freiheitsstrafe (vgl.
hierzu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 -, NStZ
2009, S. 141 ) die hiervon Betroffenen im
Ergebnis tatsächlich noch besser gestellt werden als der
Personenkreis, dem die Beschwerdeführer angehören (verneinend
wohl Ullenbruch, Anmerkung, NStZ 2009, S. 143
). Ebenso kann offen bleiben, ob diese
Auslegungsmaßstäbe selbst einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung standhalten.
36
Ausgehend von der Verfassungsmäßigkeit des
§ 66b Abs. 3 StGB sind die gegen die Beschwerdeführer
ergangenen Urteile, mit denen deren Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet worden ist,
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine
verfassungsrechtlich fehlerhafte Auslegung und Anwendung des
§ 66b Abs. 3 StGB durch das Landgericht Frankfurt am
Main oder den Bundesgerichtshof ist in beiden Fällen weder
gerügt noch ersichtlich.
37
Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des
Rechtsanwalts S... war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen
(§ 114 Satz 1 ZPO analog).
38
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.