BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2098/12 -
des Herrn A…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 17. Januar 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 1. August 2012 - 4b Ws 42/12 - und der Beschluss des
Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2012 - 4 KLs 211 Js
28184/12 Hw. - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der
Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung der gegen
ihn angeordneten Untersuchungshaft.
2
1. Das Amtsgericht Stuttgart erließ am 20.
Dezember 2011 gegen den im Februar 1992 geborenen
Beschwerdeführer einen Haftbefehl. Danach war dieser dringend
verdächtig, in zwei versuchten und drei vollendeten Fällen
gewerbsmäßige Betrugstaten begangen und dabei als Mitglied
einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Betrugstaten verbunden habe. Der
Beschwerdeführer habe bei den vollendeten Taten Beträge von
500 €, 1000 € und 1.500 € erlangt und ferner versucht je
einmal 500 € und 1.000 € zu erbeuten.
3
Der Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember
2011 in Haft genommen.
4
2. Am 4. April 2012 erhob die
Staatsanwaltschaft Stuttgart Anklage gegen den nicht
vorbestraften Beschwerdeführer und fünf weitere
Angeschuldigte. Sie listete in drei Komplexen insgesamt 28
Taten aus den Bereichen der Betäubungs- und
Arzneimitteldelikte und der Spielautomatenmanipulation sowie
Taten im Zusammenhang mit Erpressungen und Körperverletzungen
auf. Dem Beschwerdeführer wurden, im Wesentlichen
entsprechend den Vorwürfen aus dem Haftbefehl, fünf banden-
und gewerbsmäßige Betrugstaten aus dem Komplex der
Spielautomatenmanipulation, davon in einem Fall als Versuch,
zur Last gelegt.
5
3. Am 16. April 2012 wies die
Strafkammervorsitzende die Verteidiger darauf hin, dass
vorbehaltlich der Eröffnung des Hauptverfahrens der
Hauptverhandlungsbeginn für den 25. Mai 2012 geplant sei.
Weitere Termine sollten am 12., 14., 19., 20., 22., 25. und
28. Juni 2012, am 4., 5. und 10. Juli 2012 sowie anschließend
ganztägig jeweils Dienstag und Donnerstag stattfinden.
6
4. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2012 beantragte
der Bevollmächtigte, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer
abzutrennen und vor dem Jugendrichter oder
Jugendschöffengericht zu eröffnen. Eine gemeinsame
Verhandlung gegen alle in der Anklageschrift genannten
Angeschuldigten sei mit dem im Jugendstrafrecht
vorherrschenden Prinzip des Erziehungsgedankens nicht in
Einklang zu bringen; es handele sich zudem weit überwiegend
um Straftaten, die den Beschwerdeführer nicht beträfen.
7
5. Mit Beschluss vom 10. Mai 2012 eröffnete
die Strafkammer das Hauptverfahren, ließ die Anklage
unverändert zur Hauptverhandlung zu und ordnete die
Aufrechterhaltung der gegen alle sechs Angeklagten
vollzogenen Untersuchungshaft an.
8
Die Hauptverhandlung sollte - wie angekündigt
- am 25. Mai 2012 beginnen. Für die Zeit bis zum 2. August
2012 wurden 13 Folgetermine anberaumt; ab dem 30. August
sollte jeweils am Dienstag und Donnerstag verhandelt
werden.
9
6. Nachdem zum Prozessauftakt am 25. Mai 2012
die Anklage verlesen worden war und im Folgetermin zwei
Mitangeklagte Angaben zur Sache gemacht hatten, gab der
Beschwerdeführer am dritten Verhandlungstag über seinen
Bevollmächtigten eine Erklärung zur Sache ab. Es wurden drei
vollendete Tathandlungen eingeräumt, die weiteren
Anklagepunkte sowie eine bandenmäßige Begehung hingegen in
Abrede gestellt.
10
7. Am 29. Mai 2012 erhielt das Landgericht
einen unter dem 4. Mai 2012 erstellten Bericht der
Jugendgerichtshilfe über den Beschwerdeführer. Darin wurde
die Anwendung von Jugendstrafrecht empfohlen. Der
Beschwerdeführer wohne gemeinsam mit anderen Geschwistern
noch bei seinen Eltern, die ihn auch im Umgang mit Behörden
unterstützten. Es habe noch keine Verselbständigung und
Ablösung vom Elternhaus stattgefunden. Sein Auftreten zeige,
dass er nach seiner Entwicklung einem Erwachsenen noch nicht
gleichgesetzt werden könne.
11
8. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012 beantragte
der Bevollmächtigte, den Haftbefehl aufzuheben. Nach den
Ausführungen im Bericht der Jugendgerichtshilfe könne keine
Fluchtgefahr angenommen werden.
12
9. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.
Juni 2012 hielt die Strafkammer den Haftbefehl aufrecht und
lehnte den Abtrennungsantrag ab. Es bestehe der Haftgrund der
Fluchtgefahr. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang nicht
vorbestraft sei, habe er wegen der zur Last gelegten Taten
bei vorläufiger Bewertung mit einer empfindlichen,
möglicherweise zu vollstreckenden Jugend- oder
Freiheitsstrafe zu rechnen. Mildere Maßnahmen im Sinne von
§ 116 Abs. 1 StPO kämen nicht in Betracht. Der weitere
Vollzug der Untersuchungshaft sei auch nicht unter
Berücksichtigung der besonderen Belastungen für einen
Heranwachsenden unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer
befinde sich zwar seit mehr als sechs Monaten in
Untersuchungshaft, die Kammer habe aber die Haftbedingungen
gelockert, so dass für den Beschwerdeführer nunmehr die
Gelegenheit bestehe, die begonnene Ausbildung fortzuführen
und an den Abschlussprüfungen teilzunehmen.
13
Im Interesse der Wahrheitsfindung, der
Prozessökonomie und der Beschleunigung sei es geboten, die
Tatvorwürfe in einem einheitlichen Verfahren aufzuklären. Es
sei nicht ersichtlich, dass eine weitere gemeinsame
Verhandlung eine erziehungsschädliche Wirkung haben
könnte.
14
10. Am 23. Juli 2012 bestimmte die Vorsitzende
für die Zeit vom 3. September bis zum 29. November 2012
weitere 13 Termine. Im Anschluss sollte jeden Dienstag und
Donnerstag verhandelt werden.
15
11. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 legte
der Bevollmächtigte Beschwerde gegen die
Haftfortdauerentscheidung ein. Die bisherige Beweisaufnahme
habe das Bestehen einer Bande nicht belegen können. Der
weitere Vollzug der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig.
Bei dem heranwachsenden Beschwerdeführer komme mit hoher
Wahrscheinlichkeit Jugendstrafrecht zur Anwendung. Der das
Jugendrecht beherrschende Erziehungsgedanke dürfe nicht
hinter prozessökonomischen Gesichtspunkten zurücktreten.
16
Nach Erhalt der weiteren Terminplanung vom 23.
Juli 2012 ergänzte der Bevollmächtigte am 27. Juli 2012 das
Beschwerdevorbringen und rügte eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes. Den Beschwerdeführer betreffe nur ein
kleiner Teil der angeklagten Taten samt der dazugehörigen
Beweisaufnahme. Nach der weiteren Planung komme es zwischen
Anfang September und Ende November nur zu einer Verhandlung
pro Woche, was nicht nur dem Erziehungsgedanken des
Jugendstrafrechts, sondern auch dem Beschleunigungsgebot
widerspreche.
17
Mit einem Schriftsatz vom selben Tag wurde das
Landgericht um Mitteilung gebeten, an welchen Tagen im
Zeitraum von September bis November die Strafkammer
Hauptverhandlungstermine in anderen Verfahren festgesetzt
habe und ob es sich dabei um Haftsachen handele.
18
12. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart
beantragte unter dem 30. Juli 2012, die Beschwerde zu
verwerfen.
19
13. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1.
August 2012 wies das Oberlandesgericht Stuttgart die
Haftbeschwerde zurück. Es bestehe Fluchtgefahr. Der
Beschwerdeführer habe mit einer empfindlichen
Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Trotz der Ausführungen im
Bericht der Jugendgerichtshilfe halte es der Senat für
überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer im
Falle einer Haftentlassung dem weiteren Verfahren entziehen
werde. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei auch
verhältnismäßig. Dabei verkenne der Senat nicht, dass sich
das Freiheitsinteresse mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft vergrößere und der Vollzug für den erst
20-jährigen und in Berufsausbildung befindlichen
Beschwerdeführer besondere Belastungen mit sich bringe.
Dieser sei zwar seit dem 29. Dezember 2011 in Haft, was aber
in Ansehung der beschleunigten Handhabung durch die Kammer -
so habe die Hauptverhandlung bereits sieben Wochen nach
Eingang der Anklage begonnen - weiterhin zumutbar sei.
20
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot
liege nicht vor. Die Kammer habe seit Verhandlungsbeginn
bereits 14 Termine durchgeführt und beabsichtige nunmehr nach
§ 229 Abs. 2 StPO aus nachvollziehbaren Gründen eine
einmonatige Unterbrechung. Die ab dem 3. September geplante
Terminierung mit 13 Terminen bis zum 29. November lasse keine
unzureichende Beschleunigung besorgen, da sich eine isolierte
Betrachtung bestimmter Verhandlungszeiträume verbiete. Es
komme daher nicht darauf an, ob und gegebenenfalls mit
welchem Inhalt die Strafkammer die Anfrage des
Bevollmächtigten zu sonstigen Verhandlungen beantworte.
21
Diese Entscheidung ging am 13. August 2012
beim Bevollmächtigten ein.
22
14. Bis zum 14. Hauptverhandlungstag am 2.
August 2012 erstreckte sich bei der Hälfte der Termine die
Sitzungsdauer auf eine bis maximal vier Stunden. In der Zeit
vom 3. August bis zum 3. September 2012 wurde die
Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 2 StPO für einen Monat
unterbrochen, um den Berufsrichtern und den Schöffen einen
Urlaub zu ermöglichen.
23
15. Am 9. August 2012 erhielt der
Bevollmächtigte die erbetene Aufstellung zu den weiteren
Verhandlungen der Strafkammer übersandt. Danach sollte an
zwei Tagen im Oktober in einer anderen Nichthaftsache
verhandelt werden. Im November konnte an vier Tagen keine
Terminierung erfolgen, weil die auch einer anderen
Strafkammer zugewiesene Beisitzerin dort an einer
Hauptverhandlung in einer Haftsache teilnehmen sollte.
24
16. Unter dem 15. August 2012 wies der
Bevollmächtigte im Wege der Gegenvorstellung den Strafsenat
unter Bezugnahme auf die Auskunft der Strafkammer darauf hin,
dass trotz 32 freier Arbeitstage zwischen September und
November in 26 Wochen lediglich an 27 Tagen und davon an
mehreren Tagen nur halbtags verhandelt werden sollte.
25
17. Das Oberlandesgericht wies die
Gegenvorstellung am 17. August 2012 als unzulässig zurück.
Die verhandlungsfreien Tage könnten keinen Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot begründen, da ein Spruchkörper auch
außerhalb von Hauptverhandlungen umfangreiche Arbeiten zu
erledigen habe.
26
18. Am 13. September 2012 bestimmte die
Strafkammervorsitzende für den Monat November drei weitere
Sitzungstermine.
27
19. Nachdem das Landgericht den
Beschwerdeführer und dessen Bevollmächtigten am 25. September
2012 zu den möglichen Modalitäten einer Haftverschonung
angehört hatte, beschloss es am 2. Oktober 2012, den
Haftbefehl gegen Auflagen und Weisungen außer Vollzug zu
setzen. Es bestehe weiterhin Fluchtgefahr, da der
Beschwerdeführer mit einer Verurteilung zu einer fühlbaren
Jugend- oder Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen habe.
Angesichts der bisherigen erheblichen Dauer der
Untersuchungshaft sowie der Straferwartung und unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit könne der Fluchtgefahr
aber durch Weisungen und Auflagen begegnet werden.
28
Mit seiner am 13. September 2012 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG.
29
Die Anordnung der Untersuchungshaft verstoße
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere unter
Beachtung des Beschleunigungsgebots. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts könne allein die Schwere der
Tat und die daraus folgende Straferwartung bei erheblichen
Verfahrensverzögerungen eine ohnehin schon lang andauernde
Untersuchungshaft nicht rechtfertigen. Bei dem hier nicht
besonders schwerwiegenden Tatvorwurf gegen einen
Heranwachsenden, bei dem voraussichtlich Jugendstrafrecht zur
Anwendung kommen werde, müsse die Abwägung zu Gunsten des
Beschwerdeführers ausfallen.
30
Die Strafkammer erfülle nicht die
Anforderungen, die das Beschleunigungsgebot in umfangreichen
Verfahren an eine vorausschauende, auch größere Zeiträume
umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als einem
Verhandlungstag pro Woche stelle. Von Beginn der
Hauptverhandlung seien bis zum letzten bislang festgesetzten
Termin in 26 Wochen lediglich 27 Verhandlungstage anberaumt
worden; dies entspreche einem wöchentlichen Durchschnitt von
1,04 Sitzungstagen. Von den bis zum 11. September 2012
durchgeführten Verhandlungen seien sieben nur von halbtägiger
oder stundenweiser Dauer gewesen. Die angegriffenen
Entscheidungen verhielten sich auch nicht zu der Frage, ob
das Landgericht zur Beschleunigung des Verfahrens alles
Zumutbare unternommen habe. Es sei mangels entgegenstehender
Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Kammer an mindestens
zwei Tagen pro Woche hätte verhandeln können.
31
Es fehle auch an der verfassungsrechtlich
gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsinteresse des
Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse des
Staates. Insbesondere fehle jede Abwägung zwischen der Dauer
der Untersuchungshaft und der zu erwartenden Rechtsfolge.
Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer
Heranwachsender und bislang nicht vorbestraft sei. Gerade das
Fehlen von Vorstrafen sei bei erstmaliger Verhängung von
Jugendstrafe ein deutliches Indiz für eine Strafaussetzung
zur Bewährung oder jedenfalls eine Reststrafenaussetzung.
Hierzu verhielten sich die angegriffenen Entscheidungen
nicht, weshalb es auch an der für Haftfortdauerentscheidungen
notwendigen Begründungstiefe fehle.
32
1. Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
33
2. Die Strafkammervorsitzende teilte unter dem
19. Oktober 2012 mit, das Gericht habe seit dem
Prozessauftakt an 20 Sitzungstagen verhandelt. Bis zum
29. November 2012 seien acht weitere Termine anberaumt.
Eine mit einem Arbeitskraftanteil von 0,5
teilzeitbeschäftigte Beisitzerin sei aufgrund eines
Präsidiumsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart seit dem 1.
August 2012 nur noch mit einem Anteil von 0,2 der Strafkammer
und im Übrigen einer anderen Schwurgerichtskammer zugewiesen.
Ferner habe die Kammer als Schwurgericht parallel zum
streitgegenständlichen Verfahren weitere vier Haftverfahren,
teilweise mit bis zu vier Angeklagten, an 18
Verhandlungstagen sowie an weiteren Sitzungstagen Berufungen
verhandelt.
34
3. Der Beschwerdeführer teilte mit Schriftsatz
vom 28. Oktober 2012 mit, im Oktober sei an den drei
Sitzungstagen jeweils halbtags verhandelt worden.
35
4. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
36
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2012 und des
Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2012 wendet, weil dies
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde
stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
37
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach der
Entscheidung der Strafkammer vom 2. Oktober 2012 derzeit vom
weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont ist (BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November
2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris).
38
Die gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts
Stuttgart vom 20. Dezember 2011 gerichtete
Verfassungsbeschwerde nimmt die Kammer nicht zur Entscheidung
an. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
39
Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des
Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren
Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der
Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen
ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch
in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist
(vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74, 358 ), nur
ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der
Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden
Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht
rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv
gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl.
grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45
; 36, 264 ; 53, 152
; BVerfGK 15, 474 ).
40
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht
nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der
Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer
der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten
Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der
Straferwartung Grenzen (BVerfGE 20, 45 ).
Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber
dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig
mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36,
264 ; 53, 152 ). Daraus folgt
zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit
in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft
steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die
Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140
; 15, 474 ; 17, 517 ).
41
Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl.
BVerfGE 46, 194 ) verlangt, dass die
Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und
zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen
Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen
und eine gerichtliche Entscheidung über die einem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den
zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere
Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft
schon andauert. Zur Durchführung eines geordneten
Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren
Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht
mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer
durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Bei
absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine
vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende
Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen
Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfGK 7, 21
; 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR
2652/07 -, juris Rn. 52). Von dem Beschuldigten nicht zu
vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare
erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer
weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen
(vgl. BVerfGK 17, 517 ).
42
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,
dass der Grundrechtsschutz auch durch die
Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53,
30 ; 63, 131 ). Das Verfahren der
Haftprüfung und Haftbeschwerde muss deshalb so ausgestaltet
sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen
Grundrechtsposition aus Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 104 GG besteht. Dem ist vor allem durch erhöhte
Anforderungen an die Begründungstiefe von
Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE
103, 21 ). Die mit Haftsachen betrauten
Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über
die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen
eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu
begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle
Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen,
zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des
Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der
Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit
geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts
des Zeitablaufs in ihrem Gewicht verschieben können (vgl.
BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474
). Bei der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch
und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie
auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit
der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der
Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem
Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht
eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des
Verfahrensablaufs erforderlich (vgl. BVerfGK 7, 421
), die es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht,
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen zu
prüfen (vgl. BVerfGK 17, 517 ).
43
Zu würdigen sind auch die voraussichtliche
Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer
Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und
- unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des
Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB - das
hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden
Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGK 8, 1 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juni 2012 -
2 BvR 644/12 -, juris Rn. 25).
44
Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt
und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den
Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung
treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle
gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein
(vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15,
474 ).
45
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ergebenden Anforderungen werden die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2012 und des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2012 nicht
gerecht.
46
Die Entscheidungen lassen nicht erkennen, dass
die Gerichte bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem
Freiheitsrecht des Beschwerdeführers und dem
Strafverfolgungsinteresse des Staates die Bedeutung und
Tragweite des Freiheitsgrundrechts ausreichend berücksichtigt
haben. Insoweit weisen beide Entscheidungen nicht die für
eine Haftfortdauerentscheidung erforderliche Begründungstiefe
auf.
47
1. Das Landgericht geht bei seiner
Entscheidung zwar davon aus, dass die dem Beschwerdeführer
zur Last gelegten Taten zur „Verhängung einer empfindlichen,
möglicherweise zu vollstreckenden Jugend- oder
Freiheitsstrafe“ führen können. Die Kammer lässt jedoch die
voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens außer Betracht
und nimmt insbesondere unter Berücksichtigung einer etwaigen
Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung nach § 57
StGB (zum Halbstrafen- oder 2/3 Termin) oder nach § 88
JGG (nach sechs Monaten oder bei mehr als einem Jahr
Jugendstrafe nach einem Drittel) nicht das hypothetische Ende
einer möglicherweise zu verhängenden Freiheits- oder
Jugendstrafe in den Blick. Für eine solche Betrachtung
bestand aber insbesondere deshalb gesteigerter Anlass, weil
der Beschwerdeführer bislang nicht vorbestraft und soweit
ersichtlich erstmalig von einer freiheitsentziehenden
Maßnahme betroffen sein würde sowie nach dem Bericht der
Jugendgerichtshilfe vom 4. Mai 2012 für den Fall einer
Verurteilung die Anwendung von Jugendstrafrecht empfohlen
wird.
48
Das Oberlandesgericht legt seinen Ausführungen
lediglich die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer habe mit
einer „empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe“ zu rechnen ohne
zu berücksichtigen, die Strafkammer als urteilender
Spruchkörper auch die Verhängung einer Jugendstrafe in
Betracht zieht. Der Strafsenat berücksichtigt im Weiteren
zwar die bis zu seiner Entscheidung seit annähernd sieben
Monaten vollzogene Freiheitsentziehung, ohne aber - wie es
geboten gewesen wäre - weitergehend eine Abwägung
vorzunehmen, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft
angesichts des hypothetischen Endes der Freiheitsentziehung
noch verhältnismäßig erscheint.
49
2. Das Landgericht hat sich nicht mit den aus
dem Beschleunigungsgebot folgenden Anforderungen befasst, was
in Anbetracht der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung erst seit
wenigen Wochen dauernden Verhandlung grundsätzlich nicht zu
beanstanden ist. Selbst der Beschwerdeführer hatte seinen
Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zunächst auf andere
Umstände gestützt.
50
Demgegenüber hat sich das Oberlandesgericht
zwar mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen auseinander
gesetzt, sich in diesem Zusammenhang aber auf die
Feststellung beschränkt, dass die Strafkammer seit dem Beginn
der Hauptverhandlung am 25. Mai 2012 14 Termine durchgeführt,
für August eine einmonatige Unterbrechung angeordnet und bis
zum 29. November 2012 weitere 13 Sitzungstage anberaumt habe.
Dies lasse keine unzureichende Beschleunigung der Sache
besorgen.
51
Bei dieser Bewertung berücksichtigt der
Strafsenat nicht alle relevanten Umstände des Einzelfalls.
Die Strafkammer hat nach der Mitteilung ihrer Vorsitzenden
bis zur am 2. August 2012 erfolgten einmonatigen
Unterbrechung im Zeitraum von zehn Wochen an 14 Terminstagen
verhandelt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Oberlandesgerichts waren für die Zeit nach der am 3.
September 2012 endenden Pause bis zum 29. November 2012
weitere 13 Sitzungstage geplant. Dies entsprach bei einem
Zeitraum von 27 Wochen und 27 Terminen einer
Verhandlungsdichte von (nur) 1,00 Terminstagen pro Woche
außerhalb der Unterbrechungszeit. Wenn die vierwöchige
Unterbrechungszeit wegen Urlaubs unberücksichtigt bleibt
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris Rn. 53), liegt
die Verhandlungsdichte bei 1,17 Sitzungen pro Woche.
52
Mit der Anberaumung von (knapp) mehr als
durchschnittlich einem Sitzungstag pro Woche allein ist der
verfassungsrechtlichen Pflicht zur beschleunigten
Durchführung einer Hauptverhandlung indes noch nicht genügt.
Das Oberlandesgericht geht nicht darauf ein, dass an einer
nennenswerten Zahl von Sitzungstagen nur stundenweise oder
halbtags verhandelt worden ist, ohne dass ersichtlich würde,
weshalb die Strafkammer von ihrer ursprünglichen Absicht, an
zwei (vollen) Tagen in der Woche zu verhandeln, Abstand
genommen hat oder nehmen musste. Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen kann auch dadurch verletzt werden, dass an den
jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht
ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht
entscheidend gefördert wird (vgl. BVerfGK 7, 21
; OLG Koblenz, Beschluss vom
26. August 2010 - 2 Ws 383/10 -, juris, Rn. 16, 23; OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2011 - III 1 Ws 260/11 -,
juris, Rn. 6).
53
Das Oberlandesgericht hätte in diesem
Zusammenhang insbesondere prüfen müssen, ob die Strafkammer
ihrer Aufgabe einer vorausschauenden straffen
Hauptverhandlungsplanung bei - wie hier -
umfangreichen Verfahren hinreichend nachgekommen ist (vgl.
BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 23. Januar 2008 - 2
BvR 2652/07 -, juris Rn. 54). Dazu hätte angesichts der
gegebenen Terminfrequenz besonderer Anlass bestanden.
54
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Art. 104 GG durch das Oberlandesgericht wie auch
durch das Landgericht festzustellen.
55
In Anbetracht der Eilbedürftigkeit der
Haftsache ist es angezeigt, nach § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BverfGG nur den Beschluss des
Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Es
liegt im Interesse des Beschwerdeführers, möglichst rasch
eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten
(vgl. BVerfGE 84, 1 ; 94, 372 ). Das
Oberlandesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der
angeführten Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die
weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom
25. Juni 2012 herbeizuführen.
56
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BverfGG. Da der nicht zur
Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von
untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem
Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 ).
57
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.