BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2099/01 -
des Herrn S ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
16. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat.
2
1. Soweit sich der Beschwerdeführer
dagegen wendet, dass die Gerichte des Ausgangsverfahrens eine
Erhöhung der ihm zustehenden "Hauptverhandlungsgebühr" gemäß
§ 97 Abs. 1 Satz 3 (i.V.m. § 83
Abs. 1 Satz 1) BRAGO mit der Begründung abgelehnt
haben, die Hauptverhandlung sei bei Verhaftung seiner
Mandantin bereits abgeschlossen gewesen, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig.
3
Der Beschwerdeführer ist durch die Versagung
einer Gebührenerhöhung gemäß §§ 97 Abs. 1
Satz 3, 83 Abs. 1 BRAGO nicht (mehr) beschwert,
weil zwischenzeitlich für seine gesamte
Pflichtverteidigertätigkeit in dem vor dem Landgericht
Frankfurt am Main gegen Frau B. durchgeführten Strafverfahren
gemäß §§ 99 Abs. 1, 2 BRAGO ein erhöhter
Pauschalvergütungsanspruch in Höhe von 30.082,50 DM
festgesetzt wurde, der an die Stelle der
Pflichtverteidigervergütung gemäß § 97 Abs. 1 BRAGO
getreten ist. Der gerichtlich bestellte Verteidiger kann eine
Pauschalvergütung gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO zwar auch
nach unanfechtbarer Festsetzung (und Auszahlung) der in
§ 97 BRAGO geregelten Pflichtverteidigergebühren
beantragen. Die Pauschvergütung wird aber nicht zusätzlich zu
den Pflichtverteidigergebühren, sondern an deren Stelle
bewilligt (vgl. KG, Beschluss vom 15. Juni 1960
- 15 AR 62/60 -, Rpfl 1962, S. 41; OLG
Hamm, Beschluss vom 14. August 1997
- 2 (s) Sbd.5-129/97 -, Rpfl 1998,
S. 38 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom
18. November 1999 - 1 Ws 717/99 -,
NStZ-RR 2000, S. 128; Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer,
Kommentar zur BRAGO, 8. Aufl., § 99, Rn. 15
sub. 3; Madert, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert,
Kommentar zur BRAGO, 15. Aufl., § 99, Rn. 14;
Hartmann/Albers, Kostengesetze, 31. Aufl., § 99
BRAGO, Rn. 1, 34). Eine vor der Bewilligung bereits
erfolgte Gebührenfestsetzung wird insoweit - ebenso wie
deren teilweise Versagung - gegenstandslos (vgl.
Fraunholz, a.a.O., Rn. 15).
4
2. Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Versagung einer Erstattung von ihm für zwei Reisen zu seiner
in Frankfurt am Main inhaftierten Mandantin verauslagter
Geldbeträge verstoße gegen Art. 12 Abs. 1
Satz 1 GG, ist unbegründet.
5
Zwar berührt die Abweisung des vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung
der ihm bei seiner beruflichen Tätigkeit entstandenen
Auslagen seine Berufsausübung und ist daher nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an Art. 12
Abs. 1 Satz 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 47, 285
; 83, 1 ; 101, 331 ). Die
Versagung eines Auslagenerstattungsanspruchs für zwei der
vier vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der nach der
Urteilsverkündung erfolgten Verhaftung seiner Mandantin
geltend gemachten Reisen schränkt seine
Berufsausübungsfreiheit aber nicht in unzulässiger Weise ein.
§ 97 Abs. 2 Satz 1 BRAGO sieht (i.V.m.
§ 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) vor, dass der im
öffentlichen Interesse als Pflichtverteidiger in Dienst
genommene Rechtsanwalt Ersatz seiner Auslagen erhält, es sei
denn, die Auslagen seien zur sachgemäßen Wahrnehmung der
Interessen des Mandanten nicht erforderlich. Diese
gesetzliche Begrenzung des Auslagenerstattungsanspruchs ist
durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls
vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an
einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt,
gerechtfertigt, solange die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt
ist (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1986
- 2 BvR 1169/86 -, JurBüro 1987,
Sp. 1029; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November
2000 - 2 BvR 813/99 -, StV 2001,
S. 241 f.).
6
Das Landgericht hat die Beschränkung der
Auslagenerstattung auf zwei der vier vom Beschwerdeführer
nach Abschluss der Hauptverhandlung in einem Zeitraum von
weniger als vier Wochen durchgeführten Reisen zu seiner
inhaftierten Mandantin damit begründet, dass von der
Erforderlichkeit einer dritten und vierten Reise in so kurzer
Zeit auf Grund der Besonderheiten des Falles nicht
ausgegangen werden könne. Zum einen sei zu berücksichtigen,
dass der (damaligen) Angeklagten auf Wunsch des
Beschwerdeführers außergewöhnlicherweise eine in Frankfurt am
Main ansässige dritte Pflichtverteidigerin bewilligt worden
sei, deren Hilfe er sich habe bedienen können. Zum anderen
habe es - angesichts der Möglichkeit einer
Eil-Überweisung - zur Einzahlung der Kaution keiner
Reise an den Ort der Gerichtskasse bedurft.
7
Diese Argumentation ist sachlich und
nachvollziehbar, drängt also nicht den Schluss auf, das
Landgericht und das den landgerichtlichen Beschluss
bestätigende Oberlandesgericht hätten sich bei der teilweisen
Versagung der vom Beschwerdeführer beantragten
Reisekostenerstattung von sachfremden Erwägungen leiten
lassen.
8
Die Gerichte haben auch nicht den
Bedeutungsgehalt des Berufsgrundrechts, insbesondere nicht
die vom Bundesverfassungsgericht in der vom Beschwerdeführer
herangezogenen Entscheidung (der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 24. November 2000
- 2 BvR 813/99 -, StV 2001,
S. 241 f.) hieraus für das anwaltliche
Gebührenrecht abgeleiteten Maßstäbe verkannt. In dem der
zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war die
Erforderlichkeit der verfahrensgegenständlichen
Informationsreise bereits gemäß § 126 Abs. 2
Satz 2 BRAGO mit verbindlicher Wirkung für das
Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt worden, so dass eine
Versagung der Auslagenerstattung in § 97 Abs. 2
(i.V.m. § 126 Abs. 1) BRAGO keine Grundlage fand
(a.a.O., S. 241/242). Demgegenüber hatten die Gerichte
des Ausgangsverfahrens erst festzustellen, ob die vom
Beschwerdeführer verauslagten Reisekosten im Sinne dieser
Vorschrift "zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen"
seiner Mandantin erforderlich waren, und dabei neben den
Interessen des Beschwerdeführers auch das
verfassungsrechtlich legitime, mit der in § 97
Abs. 2 (i.V.m. § 126 Abs. 1) BRAGO
vorgesehenen Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf
"erforderliche" Auslagen zum Ausdruck gebrachte Interesse des
Staates an der Einschränkung des Kostenrisikos zu
berücksichtigen. Dass die Gerichte insoweit die Grenze des
dem Beschwerdeführer Zumutbaren überschritten hätten, ist
weder von ihm dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Die
vom Landgericht angeführte Möglichkeit, eine (Haft-)Kaution
ohne Reise an den Ort der Gerichtskasse per Eil-Überweisung
zu leisten, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede;
dafür, dass ihm eine Nutzung dieser Möglichkeit unzumutbar
gewesen sein könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
9
Soweit das Landgericht die Absetzung der
Kosten für eine weitere der vom Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Verhaftung seiner Mandantin geltend
gemachten Reisen damit begründet hat, dass Frau B. auf Antrag
des Beschwerdeführers eine in Frankfurt am Main ansässige
dritte Pflichtverteidigerin beigeordnet worden war, deren
Hilfe er sich habe bedienen können, wendet er lediglich ein,
der Strafkammer sei bekannt gewesen, dass allein er die
Verteidigung von Frau B. durchgängig wahrgenommen habe.
Konkrete Gesichtspunkte, die eine Einschaltung der
Frankfurter Pflichtverteidigerin zur Vermeidung wenigstens
einer der Reisen des Beschwerdeführers als unmöglich oder
unzumutbar erscheinen lassen könnten, führt er nicht an. Zwar
ist ihm einzuräumen, dass § 97 Abs. 2 (i.V.m.
§ 126 Abs. 1 Satz 1) BRAGO die Beweis- und
damit auch die Darlegungslast für das Fehlen der
Erforderlichkeit von Auslagen grundsätzlich dem Staat
auferlegt (vgl. von Eicken, in: Gerold/Schmidt/von
Eicken/Madert, Kommentar zur BRAGO, 15. Aufl.,
§ 126, Rn. 5 und Hartmann, Kostengesetze,
31. Aufl., § 126 BRAGO, Rn. 9, jeweils m.w.N.;
s. auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 1969
- II 158/68 - 12 Kls 11/68 -,
AnwBl 1969, S. 372 f.). Die im
Ausgangsverfahren auf Wunsch des Beschwerdeführers zur
Erleichterung der Pflichtverteidigung erfolgte, mit
erheblichen Kosten für die Staatskasse verbundene, Beiordnung
einer zusätzlichen, am Ort des Gerichts und der
Untersuchungshaftanstalt ansässigen Verteidigerin begründete
jedoch eine besondere Situation, die es mit Rücksicht auf das
- angesichts der Entfernung seines Kanzleiortes
erhebliche - Kostenrisiko rechtfertigte, die Erstattung
der Auslagen für eine dritte von ihm in kurzem zeitlichem
Abstand durchgeführte Besuchsfahrt von der Darlegung
konkreter, einer Einschaltung der Frankfurter Anwältin
entgegenstehender, Umstände abhängig zu machen. Da der
Beschwerdeführer solche Umstände im Ausgangsverfahren nicht
vorgetragen hat, ist die von den Gerichten vorgenommene
Beschränkung der Auslagenerstattung auf zwei von vier seiner
kurz nacheinander durchgeführten Besuchsreisen auf Grund der
geschilderten besonderen Umstände von Verfassungs wegen nicht
zu beanstanden.
10
3. Unbegründet ist auch die Rüge des
Beschwerdeführers, die Versagung einer Erstattung der von ihm
für die Einholung eines aussagepsychologischen
Sachverständigengutachtens und für das Gutachten
vorbereitende Wortlautprotokolle verauslagten Geldbeträge
verletze sein Berufsgrundrecht.
11
a) Die von den Gerichten des
Ausgangsverfahrens vertretene Auffassung, die vom
Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Anfertigung von
Wortlautprotokollen der Beweisaufnahme sei nicht erforderlich
im Sinne des § 97 Abs. 2 (i.V.m. § 126
Abs. 1) BRAGO gewesen, ist in dem vom Oberlandesgericht
in Bezug genommenen Beschluss vom 31. Oktober 2000 im
Einzelnen damit begründet worden, dass § 273 Abs. 3
Satz 1 StPO dem Vorsitzenden bei Aussagen, auf die es
ankommt, die Anordnung einer vollständigen Niederschreibung
und Verlesung durch den Protokollbeamten gebietet und den
Prozessbeteiligten hierauf ein - von ihnen schon aus
Gründen der Kostenersparnis vorrangig zu nutzender -
Anspruch zustehe. Der Verteidiger müsse aber auch deshalb von
dem prozessualen Mittel des § 273 Abs. 3 StPO
Gebrauch machen, weil nur die in § 273 Abs. 3
Satz 3 StPO vorgesehenen Absicherungen (Protokollvermerk
über die Verlesung und Genehmigung der Aussage oder etwaiger
Einwände der Prozessbeteiligten) eine spätere
beweisrechtliche Verwertung der Niederschrift
legitimierten.
12
Auch diese, auf nachvollziehbare sachliche
Argumente gestützte, Begründung lässt nicht befürchten, dass
sich die Gerichte bei der Versagung der Auslagenerstattung
für die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen
Wortprotokolle von sachfremden Erwägungen leiten ließen oder
den Bedeutungsgehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG
verkannt haben könnten. Der vom Beschwerdeführer insoweit
erhobene Einwand, nur ein "unabhängig von
verfahrensrechtlichen Streitigkeiten" erstelltes
Wortprotokoll sei "für die Glaubhaftigkeitsanalyse
aussagekräftig", geht schon deshalb fehl, weil ein solches
Protokoll - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen
ergibt - mangels Einhaltung der in § 273
Abs. 3 Satz 3 StPO vorgeschriebenen
Verfahrensvorkehrungen beweisrechtlich nicht verwertbar
ist.
13
b) Auch die vom Oberlandesgericht
bestätigte Annahme des Landgerichts, das vom Beschwerdeführer
in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten sei
kostenrechtlich nicht erforderlich gewesen, weil die Kammer
es nicht zu Beweiszwecken benötigt und deshalb auch nicht
verwertet habe, ist frei von Willkür. Den auf das Gutachten
gestützten Beweisantrag des Beschwerdeführers hatte die
Kammer unter Hinweis auf ihre eigene Sachkunde gemäß
§ 244 Abs. 4 StPO abgewiesen und hierzu ausgeführt,
die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und der
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gehöre seit jeher zum Wesen
richterlicher Rechtsfindung, d.h. zur genuinen Aufgabe der
tatrichterlich berufenen Richter und Schöffen; das lange
Zurückliegen der tatrelevanten Beobachtungen begründe
insoweit keinen Ausnahmefall, der die Hinzuziehung eines
Aussagepsychologen erforderlich mache, sondern sei vom
Gericht ebenso bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wie
etwaige Diskontinuitäten oder Abhängigkeiten im Inhalt der
Zeugenaussagen.
14
Diese Auslegung des § 244 Abs. 4
Satz 1 StPO entspricht der herrschenden Meinung in
Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH, Urteil vom
13. Oktober 1981 - 1 StR 561/81 -,
NStZ 1982, S. 42; Urteil vom 5. Dezember 1986
- 2 StR 301/86 -, StV 1987, S. 374;
Beschluss vom 29. Oktober 1996
- 4 StR 508/96 -, NStZ-RR 1997,
S. 106; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO,
45. Aufl., § 244, Rn. 74; Gollwitzer, in:
Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 25. Aufl.,
§ 244, Rn. 300 ff., 305 mit Rn. 82;
Herdegen, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl.,
§ 244, Rn. 27 ff., 31, jeweils m.w.N.). Auch
die daran anknüpfende Ansicht des Landgerichts, das vom
Beschwerdeführer zur Vorbereitung seines Beweisantrags
eingeholte Sachverständigengutachten sei im Sinne des
Kostenrechts nicht zur sachgerechten Verteidigung von Frau B.
erforderlich gewesen, liegt auf der Linie der
fachgerichtlichen Rechtsprechung. Diese versagt eine
Erstattung für ein Privatgutachten verauslagter Beträge in
der Regel mit der Begründung, die Interessen eines
Beschuldigten im Strafverfahren seien angesichts seiner
Befugnis zur Beweisantragstellung, der den Gerichten
obliegenden Aufklärungspflicht und dem Grundsatz, dass bei
verbleibenden Zweifeln zu seinen Gunsten zu entscheiden ist,
hinreichend gewahrt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
12. September 1989 - 2 Ws 394/89 -,
NStZ 1989, S. 588 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
28. August 1985 - 1 Ws 384/85 -,
AnwBl 1986, S. 158; Beschluss vom 8. Januar
1990 - 2 Ws 608/89 -, NStZ 1991,
S. 353 f.; Beschluss vom 21. April 1997
- 2 Ws 108/97 -, NStZ 1997, S. 511;
Paulus, in: KMR, § 464a, Rn. 40; Franke, in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 464a,
Rn. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO,
45. Aufl., § 464a, Rn. 16; Pfeiffer, Kommentar
zur StPO, 4. Aufl., § 464a, Rn. 6, jeweils
m.w.N.; für eine großzügigere Auslagenerstattung sprechen
sich Hilger, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO,
24. Aufl., § 464a, Rn. 49 und Dahs, Anmerkung
zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 8. Januar 1990
- 2 Ws 608/89 -, NStZ 1991, S. 354,
aus). Gutachtenkosten sollen nur dann ausnahmsweise
erstattungsfähig sein, wenn - aus verständiger
ex-ante-Sicht des Verfahrensbeteiligten (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 28. August 1985
- 1 Ws 384/85 -, AnwBl 1986,
S. 158; Franke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,
4. Aufl., § 464a, Rn. 6; Pfeiffer, Kommentar
zur StPO, 4. Aufl., § 464a, Rn. 6) -
gegenüber einem Spezialwissen der Ermittlungsbehörden die
Waffengleichheit zu wahren ist (vgl. den bereits zitierten
Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
8. Januar 1990 mit Anmerkung Dahs), komplexe
technisch-fachliche Fragen oder solche aus abgelegenen
Rechtsgebieten zu beantworten sind (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 28. August 1985
- 1 Ws 384/85 -, AnwBl 1986,
S. 158 f.) oder nach Ausschöpfung der prozessualen
Möglichkeiten keine weitere Erfolg versprechende
Verteidigungsstrategie mehr offen stand und deshalb mit einer
alsbaldigen Verschlechterung der Prozesslage zu rechnen war
(vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 1999
- 1 Ws 209/99 -, NStZ-RR 2000,
S. 64; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. April 1997
- 2 Ws 108/97 -, NStZ 1997, S. 511).
Dagegen wird bei Sachverständigengutachten zu gängigen
strafrechtlichen Fragen eine Auslagenerstattung grundsätzlich
versagt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. Dezember 1993
- 5 Ws 259/93 -, JurBüro 1994,
S. 296 f.).
15
Da die Beweiswürdigung einen Teil der
strafrechtlichen Rechtsanwendung bildet (vgl. § 261
StPO) und sich dabei stellende aussagepsychologische Fragen
keine abgelegene, sondern eine für Richter ebenso wie für
Anwälte zentrale, in der juristischen Fachliteratur
ausführlich abgehandelte Materie darstellen (vgl. nur
Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I
Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Aufl. 1995), ist
die Auffassung des Landgerichts nachvollziehbar, zur
Würdigung der Zeugenaussagen sei - mangels besonderer,
zusätzliche psychologische Kenntnisse erfordernder
Umstände - eine kostenverursachende Inanspruchnahme
sachverständiger Hilfe nicht erforderlich gewesen. Zumindest
beruht die Entscheidung des Landgerichts, eine Erstattung des
vom Beschwerdeführer für das von ihm eingeholte
aussagepsychologische Gutachten verauslagten Geldbetrages zu
versagen, auf sachlichen, einen Willkürvorwurf
ausschließenden, Erwägungen.
16
Landgericht und Oberlandesgericht haben
insoweit auch nicht Bedeutung oder Tragweite der
Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers verkannt. Dass
dieser die Einholung des aussagepsychologischen Gutachtens
zur Verteidigung seiner damaligen Mandantin, insbesondere zur
Ausübung von Beweisantragsrechten, für erforderlich hielt,
weil den von dem Sachverständigen begutachteten
Zeugenaussagen nach dem aufhebenden und zurückverweisenden
Beschluss des Bundesgerichtshofs maßgebliche Bedeutung zukam,
macht die Versagung der Auslagenerstattung nicht
verfassungswidrig. Denn Beweisantragsrechte bestehen nur in
den Grenzen der §§ 244 ff. StPO. Angesichts der
zitierten höchstrichterlichen, von der Literatur weitgehend
bestätigten, Auslegung des § 244 Abs. 4 StPO war
für den Beschwerdeführer bei "verständiger
ex-ante-Betrachtung" erkennbar, dass das Landgericht die
Beweiswürdigung als spezifisch richterliche, d.h. kraft
eigener Sachkunde zu erfüllende, Aufgabe ansehen und Anträge
auf sachverständige Begutachtung der Glaubhaftigkeit von
Aussagen erwachsener, psychisch und somatisch unauffälliger,
Zeugen abweisen würde (vgl. Herdegen, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 244, Rn. 27:
"Scheut der Richter die eigenverantwortliche Beurteilung
einer Beweisfrage in Fällen, in denen er eigene Sachkunde in
Anspruch nehmen dürfte und müsste, verfehlt er die ihm
zukommende Rolle ..."; zum Zusammenhang zwischen dem Umfang
von Beweisantragsrechten und Auslagenerstattungsansprüchen
vgl. Jakubetz, JurBüro 1999, S. 564 ff., 571).
Soweit der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit des
Sachverständigengutachtens damit begründet, dass in dem vor
dem Frankfurter Landgericht durchzuführenden dritten
Strafverfahren gegen Frau B. der vom Bundesgerichtshof in
seinem Urteil vom 30. Juli 1999 (BGHSt 45,
164 ff. = NStZ 2000, S. 100 ff.) "anhand
forensisch-psychologischen Wissensstandes entwickelte
Maßstab" zu beachten gewesen sei, verkennt er, dass dieser
Maßstab die an ein aussagepsychologisches Gutachten zu
stellenden inhaltlichen und methodischen Anforderungen
betrifft, nicht aber die Frage, ob die Einholung eines
solchen Gutachtens gemäß §§ 244 ff. StPO geboten
ist.
17
Eine Erstattung der vom Beschwerdeführer
verauslagten Gutachtenkosten gemäß § 97 Abs. 2
(i.V.m. § 126 Abs. 1) BRAGO war allenfalls dann zur
Wahrung seiner Berufsausübungsfreiheit geboten, wenn seine
Verteidigungsstrategie darauf zielte, von Rechtsprechung und
juristischer Fachliteratur verwertete aussagepsychologische
Erkenntnisse auf Grund neuerer, durch das eingeholte
Sachverständigengutachten zu belegender, Forschungsergebnisse
in Frage zu stellen. Dies war jedoch - wie sich aus dem
Inhalt des vorgelegten Gutachtens ergibt - nicht der
Fall: Die von dem Sachverständigen Prof. Max Steller
herangezogenen, in einem Vorspann zusammengefassten
"Forschungsergebnisse über die Zuverlässigkeit von
Zeugenaussagen" entsprachen dem zu dieser Zeit in der
juristischen Fachliteratur rezipierten Stand der
Wissenschaft. Dies gilt sowohl für das von dem
Sachverständigen beschriebene Phänomen sogenannter
"schemabasierter Gedächtnisstörungen" (vgl. nur Bender/Nack,
a.a.O., Rn. 32, 60 ff., 83 und 119 ff.), für
den potentiellen Einfluss wiederholter Befragungen (vgl. dazu
Bender/Nack, a.a.O., Rn. 103 ff., 106 ff. und
Rn. 159 mit Rn. 123), sogenannter
Quellenverwechselungen (vgl. dazu Bender/Nack, a.a.O.,
Rn. 115, 119 ff., 136 ff., 141 ff.,
146-159) und von anderen Zeugen (vgl. dazu Bender/Nack,
a.a.O., Rn. 103 ff., 107 ff.) als auch für die
von ihm angesprochene sogenannte
Exaktheits-Gewissheits-Problematik (vgl. dazu Bender/Nack,
a.a.O., Rn. 123 f.).
18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.