L e i t s ä t z e
zum Urteil des Zweiten Senats vom 2. März
2006
- 2 BvR 2099/04 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2099/04 -
der Frau B...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom
23. November 2005
durch
für Recht erkannt:
1
Dem Verfahren liegt die Verfassungsbeschwerde
einer Richterin am Amtsgericht zu Grunde, die sich gegen die
Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des Verdachts
der Verletzung von Dienstgeheimnissen wendet. Die
Durchsuchung diente dazu, Kommunikationsverbindungsdaten auf
dem Personalcomputer und dem Mobiltelefon der
Beschwerdeführerin zu ermitteln, die einen Nachweis für
Kontakte mit einem Reporter hätten ergeben können.
2
Die Durchsuchung bei dem Beschuldigten ist in
§ 102 StPO geregelt. Die Vorschrift lautet:
3
§ 102 StPO
4
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer
einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder
Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung
und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden
Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann
vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die
Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen
werde.
5
Die materiellen Voraussetzungen der
Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweisgegenständen, die
im Rahmen einer Durchsuchung näher konkretisiert werden,
regelt § 94 StPO.
6
Diese Vorschrift lautet:
7
§ 94 StPO
8
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die
Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu
nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
9
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem
Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig
herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
10
(3) ...
11
Nach § 100 g und § 100 h
StPO können die Ermittlungsbehörden Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für Auskünfte über
bestimmte Kommunikationsverbindungsdaten in Anspruch nehmen.
Um welche Verbindungsdaten es sich dabei im Einzelnen
handelt, geht aus § 100 g Abs. 3 StPO hervor.
§ 100 g Abs. 1 StPO begrenzt den Kreis der
Delikte, die Anlass für eine solche Maßnahme sein können, auf
Straftaten von erheblicher Bedeutung, vor allem solche im
Sinne des § 100 a StPO, sowie Straftaten, die
mittels einer Endeinrichtung der Telekommunikation begangen
wurden. Die Auskunftserteilung bedarf grundsätzlich einer
richterlichen Anordnung; bei Gefahr im Verzug kann die
Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden
(§ 100 h Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit
§ 100 b Abs. 1 StPO). Die Ermittlungspersonen
der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) verfügen
- anders als bei Durchsuchung (§ 105 Abs. 1
Satz 1 StPO) und Beschlagnahme (§ 98 Abs. 1
Satz 1 StPO) - über keine eigene Eilkompetenz.
§ 100 g StPO hat folgenden Wortlaut:
12
§ 100 g StPO
13
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht,
dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von
erheblicher Bedeutung, insbesondere eine der in
§ 100 a Satz 1 genannten Straftaten, oder
mittels einer Endeinrichtung (§ 3 Nr. 3 des
Telekommunikationsgesetzes) begangen, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine
Straftat vorbereitet hat, darf angeordnet werden, dass
diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringen oder daran mitwirken, unverzüglich Auskunft über
die in Absatz 3 bezeichneten
Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen haben, soweit
die Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist. Dies gilt
nur, soweit diese Verbindungsdaten den Beschuldigten oder die
sonstigen in § 100 a Satz 2 bezeichneten
Personen betreffen. Die Auskunft darf auch über zukünftige
Telekommunikationsverbindungen angeordnet werden.
14
(2) Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob
von einem Telekommunikationsanschluss
Telekommunikationsverbindungen zu den in Absatz 1 Satz 2
genannten Personen hergestellt worden sind, darf nur
angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder
die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf
andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
15
(3) Telekommunikationsverbindungsdaten
sind:
16
1. im Falle einer Verbindung
Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie
Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen
Anschlusses oder der Endeinrichtung,
17
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum
und Uhrzeit,
18
3. vom Kunden in Anspruch genommene
Telekommunikationsdienstleistung,
19
4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr
Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
20
Unter noch engeren Voraussetzungen
- insbesondere nur zur Ermittlung schwerer, in der
Vorschrift einzeln aufgezählter, Straftaten - erlaubt
§ 100 a StPO die Überwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation, sowohl des Inhalts wie auch der
Kommunikationsumstände.
21
1. Seit Mitte Juli 2002 ermittelte die
Polizeidirektion H. in Zusammenarbeit mit dem
Landeskriminalamt, dem Bundeskriminalamt und einer
US-amerikanischen Polizeibehörde gegen P. und E., die auf
Grund des Hinweises einer Zeugin verdächtig waren, einen
Anschlag auf eine US-Einrichtung in H. oder die Innenstadt
von H. zu planen.
22
Alle Informationen aus den Ermittlungen gegen
P. und E. wurden weit gestreut: Die Beamten der Einsatzgruppe
berichteten an das Landeskriminalamt, dieses an das
Innenministerium, dieses in Schaltkonferenzen an die anderen
Innenministerien und die Nachrichtendienste des Bundes. Die
die Einsatzgruppe begleitenden Beamten des
Bundeskriminalamtes berichteten an ihre Behörde, diese an das
Bundesinnenministerium. Solche Berichte und so genannte
Führungsinformationen wurden mehrmals täglich weitergeleitet.
Auch US-amerikanische Dienststellen waren in die Ermittlungen
einbezogen.
23
Am 5. September 2002 wurden bei einer
Durchsuchung der Wohnung der beiden Beschuldigten Chemikalien
und Bauteile gefunden, die zur Herstellung von Rohrbomben
geeignet waren, sowie ein Bild von Osama Bin Laden und auf
den Islam und den so genannten Heiligen Krieg bezogene
Bücher. Die Beschuldigten wurden vorläufig festgenommen. E.
wurde von den Polizeibeamten H. und N. vernommen.
24
Die Ermittlungsakten wurden am Vormittag des
6. September 2002 der Beschwerdeführerin als
Ermittlungsrichterin bei dem Amtsgericht H. mit Anträgen auf
Erlass von Haftbefehlen zugeleitet. Gegen 11.00 Uhr rief
der Verteidiger des P., Rechtsanwalt F., den Rechtsanwalt N.
an, damit dieser die Verteidigung der Beschuldigten E.
übernehme. Rechtsanwalt N. erschien ohne vorherige Anmeldung
zur gegen 12.00 Uhr begonnenen richterlichen Vernehmung
von Frau E., die der Beschwerdeführerin durch die
Polizeibeamten H. und N. vorgeführt worden war. Die
Beschwerdeführerin erließ Haftbefehle gegen beide
Beschuldigte. Die Vernehmung endete gegen 12.30 Uhr.
25
Zwischen 13.30 Uhr und 14.30 Uhr
rief der für den "Spiegel" tätige Reporter K. in der Kanzlei
des dorthin noch nicht zurückgekehrten Rechtsanwalts N. an
und erkundigte sich nach dem Ermittlungsverfahren.
Unterschiedliche Zeugenangaben liegen dazu vor, ob kurz
darauf oder erst Tage später mit gleichem Begehren dort auch
ein Reporter des "Focus" anrief. Zwischen 16.00 Uhr und
16.30 Uhr wandten sich Journalisten der
Nachrichtenagentur "AP" und der "Bild"-Zeitung mit
entsprechenden Anfragen an die Pressestelle des
Landeskriminalamtes Baden-Württemberg, das zu diesem
Zeitpunkt keine Auskünfte erteilte. Um 18.00 Uhr
berichtete der Deutschlandfunk unter Berufung auf die
"Bild"-Zeitung von dem Ermittlungsverfahren, ab
18.15 Uhr auch die Nachrichtenagentur "AP", ebenfalls
unter Berufung auf die "Bild"-Zeitung, sowie der
Fernsehsender "n-tv".
26
2. Die Staatsanwaltschaft begann mit
Ermittlungen wegen des Verdachts der Verletzung des
Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1 StGB).
Nachdem sie erfahren hatte, dass die Beschwerdeführerin und
der Reporter K. einander persönlich bekannt waren, richtete
sie die Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin als
Beschuldigte. Die Überprüfung der Verbindungsdaten der
- unter anderem - von der Beschwerdeführerin
benutzten Telekommunikationsanschlüsse des Amtsgerichts H.
ergab keine Verbindungsaufnahme zu dem Reporter. Die
Auswertungen der Verbindungsdaten des Anschlusses der
Polizeidirektion H., wo die ermittelnden Polizeibeamten ihre
Diensträume hatten, und des privaten Festnetzanschlusses der
Beschwerdeführerin ergaben ebenfalls keine Hinweise auf eine
Kontaktaufnahme. Eine Überprüfung der Verbindungsdaten des
Mobiltelefons der Beschwerdeführerin scheiterte an der
zwischenzeitlichen Datenlöschung. Vernehmungen von
Geschäftsstellenbeamten und eines weiteren Richters des
Amtsgerichts H., der vorführenden Polizeibeamten und der
Sekretärin des Rechtsanwalts N. blieben ohne Ergebnis. Alle
verneinten - als Zeugen vernommen - eine Kenntnis
oder eine Weitergabe der Information und wurden daraufhin als
Verdächtige ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wurde
nicht vernommen.
27
3. a) Das Amtsgericht lehnte von der
Staatsanwaltschaft beantragte Durchsuchungsbeschlüsse für die
Wohnung und das Dienstzimmer der Beschwerdeführerin am
2. Dezember 2002 ab. Der gegen die Beschwerdeführerin
bestehende Tatverdacht erlaube zwar wegen der geringeren
Eingriffsintensität die Erhebung der Verbindungsdaten der von
ihr benutzten Fernsprecheinrichtungen. Der Kreis der
Personen, die als Informanten der Presse in Frage kämen, sei
jedoch zu groß, um einen konkreten, den erheblicheren
Grundrechtseingriff der Durchsuchung von Wohn- oder
Diensträumen rechtfertigenden Tatverdacht gegen die
Beschwerdeführerin begründen zu können.
28
b) Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft
ordnete das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom
28. Januar 2003 - und damit nahezu fünf Monate nach
dem Vorfall - die Durchsuchung der Wohnung und des
Dienstzimmers der Beschwerdeführerin und die Beschlagnahme
ihrer Computer, von Ablichtungen aus den Ermittlungsakten und
von Einzelverbindungsnachweisen ihres Mobiltelefons an.
29
Die Beschwerdeführerin sei verdächtig, ein
Dienstgeheimnis offenbart und dadurch wichtige öffentliche
Interessen gefährdet zu haben. Durch die Offenbarung von
Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens gegen P. und E.
gegenüber der Presse seien die Ermittlungen erheblich
beeinträchtigt worden: Die geplante Observation des engsten
Freundes des Beschuldigten P. habe abgebrochen werden müssen,
weil dieser sich von sich aus an die Polizei gewandt habe, um
Schutz vor Medienvertretern zu erbitten.
30
Als Informant komme nur in Frage, wer
Einzelheiten aus den Ermittlungsakten gekannt und bereits
zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr am
6. September 2002 gewusst habe, dass Rechtsanwalt N. die
Beschuldigte E. verteidige. Dafür kämen die beiden
Verteidiger, der zuständige Staatsanwalt, die vorführenden
Polizeibeamten H. und N., die freilich den Akteninhalt nicht
gekannt hätten, die Protokollführerin des Amtsgerichts und
die Beschwerdeführerin in Betracht. Unter ihnen richte sich
der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin, weil ihr der
Reporter bekannt gewesen sei, der in der Kanzlei N. angerufen
habe. Die Durchsuchung könne zum Auffinden eines Nachweises
der Kontaktaufnahme zu dem Reporter per E-Mail oder
Telefongespräch auf den Datenträgern der Computer oder den
Einzelverbindungsnachweisen des Mobiltelefons führen. Da
andere Ermittlungsmaßnahmen ergebnislos geblieben seien,
stehe die Durchsuchung nicht außer Verhältnis zur Schwere des
Tatverdachts.
31
c) Am 5. Februar 2003 fand die
Durchsuchung der Privatwohnung und des Dienstzimmers der
Beschwerdeführerin statt. Es wurde nach
Einzelverbindungsnachweisen des Mobiltelefons, Ablichtungen
der Ermittlungsakten und sonstigen Daten gesucht, die auf
eine Kontaktaufnahme mit dem Journalisten hätten schließen
lassen. Um eine Speicheranalyse des Mobiltelefons
durchzuführen, wurde dieses sichergestellt. Die
Speicherauswertung ergab, dass für den tatrelevanten Zeitraum
keine Gesprächsdaten vorhanden waren.
32
d) Die Beschwerdeführerin erhob nach den
Durchsuchungen Beschwerde gegen den Beschluss, die
schließlich als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs
behandelt wurde. Sie wandte sich gegen die Annahme eines
Tatverdachts. Die durch die Information der Presse angeblich
verhinderte Observation des Freundes des Beschuldigten P. sei
tatsächlich nie geplant gewesen. Die Beamten des
Bundeskriminalamtes hätten ihn ungetarnt aufsuchen wollen. Er
habe auch nicht Schutz vor Medienvertretern gesucht. Die
Bekanntschaft mit dem "Spiegel"-Reporter K. weise zudem nicht
auf die Beschwerdeführerin als Informantin hin. Die Kanzlei
N. sei auch von einem "Focus"-Reporter angerufen worden.
Ferner hätten Journalisten der Nachrichtenagentur "AP" und
der "Bild"-Zeitung bereits vor der Pressekonferenz des
Innenministers und vor dem "Spiegel" von der Festnahme
berichtet, seien aber sicherlich nicht von dem Reporter des
"Spiegel", der Konkurrenz, informiert worden. Die
Presseveröffentlichungen enthielten Informationen, die nicht
aus den der Beschwerdeführerin vorgelegten Ermittlungsakten
stammten. So werde von 130 kg Chemikalien berichtet. Ein
Artikel des "Handelsblatt" vom 8. September 2002
enthalte u.a. Darstellungen vom Beginn des
Ermittlungsverfahrens, wonach sich eine Zeugin per E-Mail an
das FBI in den USA gewandt habe, und Angaben zum weiteren
Informationsfluss. Diese Informationen seien erst nach der
Vorführung der Beschuldigten in die Ermittlungsakten gelangt.
Dies hätte das Landgericht erkennen können, wenn es die Akten
des Ausgangsverfahrens beigezogen hätte. Eilbedürftig sei der
Beschluss nicht gewesen, nachdem bereits zwei Monate lang
gegen die Beschwerdeführerin ermittelt worden sei und sie von
den Ermittlungen durch die Vernehmung der Kollegen und
Justizangestellten erfahren habe. Der Beschluss habe die
Berufsausübung der Beschwerdeführerin empfindlich berührt,
weil das Vertrauensverhältnis zur Staatsanwaltschaft zerstört
worden sei.
33
e) Mit Beschluss vom 8. August 2003
lehnte das Landgericht eine Aufhebung der
Durchsuchungsanordnung ab. Ob die von der Beschwerdeführerin
vorgetragenen Tatsachen geeignet seien, den gegen sie
gerichteten Verdacht zu entkräften, könne dahinstehen. Die
vorgetragenen Umstände führten jedenfalls nicht zur
Rechtswidrigkeit der Durchsuchung. Umfassendere Ermittlungen
habe die Kammer weder vor der Durchsuchungsanordnung noch
jetzt durchführen müssen. Das sei mit der Eilbedürftigkeit
der Maßnahme nicht vereinbar.
34
4. Diesen Beschluss hob die 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am
5. Februar 2004 wegen Verstoßes gegen das Recht auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auf und
verwies die Sache an das Landgericht zurück (- 2 BvR
1621/03 -, BVerfGK 2, 290 ff.).
35
5. Mit dem angegriffenen Beschluss vom
12. Oktober 2004 lehnte das Landgericht die Feststellung
der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung erneut ab. Nach dem
Kenntnisstand des Gerichts zur Zeit der
Durchsuchungsanordnung, auf den es allein ankomme, sei die
Anordnung rechtmäßig gewesen. Die Ermittlungsakten in dem
Verfahren gegen P. und E. habe das Landgericht vor dem Erlass
des Durchsuchungsbeschlusses nicht beigezogen, weil sich aus
den vorgelegten Akten kein Widerspruch ergeben habe, der den
Tatverdacht in Zweifel gezogen hätte. Aus einem
Zwischenbericht der Polizei sei ersichtlich gewesen, dass
erforderliche Ermittlungen durch die unbefugte Offenbarung
erheblich beeinträchtigt worden seien. Der Akteninhalt habe
nicht für die Behauptung der Beschwerdeführerin gesprochen,
eine Observation des Freundes des Beschuldigten P. sei nicht
geplant gewesen. Die Einzelheiten der verschiedenen
Veröffentlichungen beseitigten einen zumindest auch gegen die
Beschwerdeführerin gerichteten Verdacht nicht. Dass es eine
andere undichte Stelle gegeben habe, sei nicht weniger
hypothetisch als eine Information durch die
Beschwerdeführerin.
36
Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19
Abs. 4 GG.
37
1. Auch der neuerliche Beschluss des
Landgerichts vom 12. Oktober 2004 verstoße gegen
Art. 103 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19
Abs. 4 GG. Die Beschwerdeführerin sei mit dem
überwiegenden Teil ihres Vorbringens wiederum nicht zu Gehör
gekommen, so dass ihr Rechtsschutz leer laufe. Weder das
Tatbestandsmerkmal des wichtigen öffentlichen Interesses noch
die Möglichkeit eines anderen Informanten habe das
Landgericht eingehend erörtert. Eine tragfähige Begründung
für die unterbliebene Beiziehung der Akten des
Ausgangsverfahrens sei nicht gegeben worden.
38
2. Gerügt werde ferner die Verletzung der
Art. 13 Abs. 1 und 2 und Art. 2 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, soweit im
Beschluss des Landgerichts vom 28. Januar 2003 die
Durchsuchung der Wohnung angeordnet worden sei. Die
Durchsuchungsanordnung genüge nicht den Mindestanforderungen
an die richterliche Prüfung der Durchsuchungsvoraussetzungen
und an die Begründung einer solchen Entscheidung. Die
Bedeutung des Grundrechts hätte es geboten, die Akten des
Verfahrens beizuziehen, in dem die Beschwerdeführerin als
Ermittlungsrichterin tätig gewesen sei. Dann hätte sich
gezeigt, dass eine Observation des Freundes des Beschuldigten
P. nicht geplant gewesen und auch sonst keine
Ermittlungsmaßnahme durch Presseinformationen vereitelt
worden sei. Das Landgericht hätte bei sorgfältiger Prüfung
der Akten zudem bemerken müssen, dass die in den
Presseveröffentlichungen enthaltenen Informationen teilweise
nicht mit dem Inhalt der Ermittlungsakten übereingestimmt
hätten. Übereinstimmungen zeigten sich vielmehr mit
Polizeivermerken, die erst nach der Befassung der
Beschwerdeführerin zu den Akten gelangt seien. Das
Landgericht habe sich auch nicht mit dem die
Beschwerdeführerin entlastenden Umstand auseinander gesetzt,
dass die "Bild"-Zeitung und die Nachrichtenagentur "AP" noch
am Tage der Haftbefehlseröffnung von den Ermittlungen
berichtet hätten.
39
Schließlich sei die Anordnung einer
Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen, weil fünf Monate nach
der vermeintlichen Tat und nach den zwischenzeitlich offen
geführten Ermittlungen im Kollegenkreis der
Beschwerdeführerin nicht mehr mit dem Auffinden von
Beweismitteln habe gerechnet werden können. Art. 3
Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Landgericht sachwidrig
und ohne nähere Begründung den Tatbestand des
§ 353 b StGB für gegeben gehalten habe.
40
3. Die angegriffenen Beschlüsse hätten auch
das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG
verletzt.
41
Der durch das Fernmeldegeheimnis gewährte
Schutz ende nicht am Endgerät des
Telekommunikationsteilnehmers. Viele Leistungen der heute
üblichen Endgeräte lägen nicht vollständig im Machtbereich
des Nutzers. Die dort gespeicherten Verbindungsdaten verlören
ihre Schutzwürdigkeit schon deswegen nicht, weil der Bürger
in vielen Fällen über keine genauen Informationen verfüge,
ob, in welcher Form und an welcher Stelle die jeweiligen
Telekommunikationsdaten gespeichert seien. Widersprüchlich
sei die Auffassung, wonach zwar die auf der Mailbox eines
Internetproviders gespeicherten Nachrichten von Art. 10
Abs. 1 GG geschützt würden, nicht aber diejenigen Daten,
die - oft ohne Wissen des Betroffenen - in dessen
Endgerät gespeichert seien. Der Schutzumfang des
Fernmeldegeheimnisses hänge dann von rein technischen
Gegebenheiten und damit von Umständen ab, die sich aus Sicht
des Bürgers als bloße Zufälligkeiten darstellten und
jedenfalls nicht seinem Willensentschluss unterlägen. Wegen
der unterschiedlichen Beherrschbarkeit der technischen
Vorgänge könne der Zugriff auf eine im Briefkasten
befindliche Nachricht anders zu bewerten sein als die
Erfassung der in einem Personalcomputer oder Mobiltelefon
gespeicherten digitalen Daten, deren Löschung vielfach schon
technisch nicht möglich sei. Aus der Aktivierung von
Zugangssperren (PIN und Passwort) werde deutlich, dass der
Betroffene auch in seiner Sphäre an der Vertraulichkeit des
Fernmeldeverkehrs festhalten wolle. Dies unterscheide die in
den Endgeräten gespeicherten Daten von offen in einer Wohnung
herumliegenden Briefen oder E-Mail-Ausdrucken.
42
Im Fall einer erweiternden Auslegung komme
zwar eine analoge Anwendung der §§ 100 a,
100 b und §§ 100 g, 100 h StPO nicht in
Betracht, doch spreche nichts gegen eine Anwendung von
§ 94 und § 98 StPO mit der Maßgabe, die Erhebung
der Verbindungsdaten nur unter den engen Voraussetzungen der
§ 100 a, § 100 b, § 100 g und
§ 100 h StPO zuzulassen.
43
Eine übermäßige Behinderung der
Strafverfolgung sei nicht zu besorgen. Die
Grundrechtsauslegung dürfe nicht davon abhängen, ob
Einschränkungsmöglichkeiten für erforderlich gehalten
würden.
44
Zur Verfassungsbeschwerde haben die
Bundesregierung, die Regierungen der Länder
Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und
Nordrhein-Westfalen, der Präsident des Bundesgerichtshofs und
der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Stellung
genommen. Außerdem wurden das Bundeskriminalamt, die
Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein und der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz zu der
Verfassungsbeschwerde gehört.
45
1. Die Bundesregierung, die Landesregierungen,
der Generalbundesanwalt und das Bundeskriminalamt sind der
Auffassung, die in den Endgeräten gespeicherten
Verbindungsdaten und die Einzelverbindungsnachweise seien
nicht vom Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG umfasst. Die
durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte formelle
Geheimsphäre werde gegenständlich durch den
Herrschaftsbereich des Netzbetreibers bestimmt, dessen
Leitungswege für den Übermittlungsvorgang genutzt würden. Der
staatliche Zugriff auf Daten und Inhalte in der Sphäre des
Empfängers unterfalle anderen Grundrechten, etwa aus
Art. 13 oder Art. 2 Abs. 1 GG. Bei einer
Durchsuchung im Herrschaftsbereich des Betroffenen
verwirkliche sich nicht das typische Risiko des
Kommunikationsvorgangs. Der Nutzer habe eigene Möglichkeiten
der Datenverarbeitung oder Datenlöschung, um den ungewollten
Zugriff Dritter zu erschweren oder auszuschließen. Bei der
offenen Beschlagnahme fehle es zudem - anders als bei
der Inanspruchnahme des Netzbetreibers - an der
Heimlichkeit des Eingriffs. Es gebe auch keinen plausiblen
Grund, die Abgrenzung des Schutzbereichs von Art. 10
Abs. 1 GG bei Telekommunikationsvorgängen anders zu
beurteilen als im Briefverkehr. Auch dort ende die
grundrechtliche Schutzwirkung mit dem Zugang beim
Empfänger.
46
Für die Beibehaltung der Abgrenzung nach
Herrschaftsbereichen spreche deren Praktikabilität.
Anderenfalls ergäben sich Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen
den verschiedenen im Endgerät gespeicherten Dateien und auch
zu anderen Aufzeichnungen über Inhalte und Umstände der
Kommunikation.
47
Eine Ausweitung des Schutzbereichs von
Art. 10 GG auf die in den Endgeräten gespeicherten
Verbindungsdaten würde die Strafverfolgung erheblich
erschweren. Die Einbeziehung auch der dort befindlichen
Kommunikationsinhalte in den Schutzbereich des Grundrechts
liege dann nicht fern. Die Möglichkeit der inhaltlichen
Auswertung des elektronischen Nachrichtenverkehrs, vor allem
der ein- und abgehenden E-Mails, sei angesichts der
zunehmenden Verlagerung des Nachrichtenaustauschs von
verkörperten schriftlichen Kommunikationsformen, wie Brief
und Fax, zur elektronischen Datenübertragung von zunehmender
Bedeutung.
48
2. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz,
die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein
nehmen hingegen an, dass auch die bei dem Nutzer
gespeicherten Kommunikationsverbindungsdaten von Art. 10
GG geschützt werden. Die Verbindungsdaten fielen nur deshalb
an, weil ein Dritter in den Kommunikationsvorgang
eingeschaltet worden sei, und stünden mit diesem auch dann
noch in einem unmittelbaren sachlichen und räumlichen
Zusammenhang, wenn sie im Endgerät des Betroffenen
gespeichert seien. Die im Datenspeicher abgelegte
eingegangene E-Mail enthalte zahlreiche
telekommunikationsspezifische Informationen über den Weg der
Nachricht, vor allem über den Ursprungsrechner und die in
Anspruch genommenen Zwischenrechner, und sei deshalb mit
einem im Postfach abgelegten Brief nicht zu vergleichen.
49
Die Einflussnahmemöglichkeiten des Betroffenen
auf die bei ihm anfallenden Datenmengen seien tatsächlich
beschränkt. In Abhängigkeit von dem gewählten
Telekommunikationsmedium und der Art der dortigen Speicherung
sei es für den Einzelnen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich, die Daten vollständig,
dauerhaft und irreversibel zu löschen, wobei Laien häufig
nicht über entsprechende Kenntnisse verfügten. Auch könne
nicht bei jedem Nutzer moderner Kommunikationsmedien die
Kenntnis der Speicherung von Verbindungsdaten auf seinem
Endgerät unterstellt werden. Der Umfang des grundrechtlichen
Schutzbereichs könne auch nicht von den Schutzmöglichkeiten
des Einzelnen abhängen, weil davon ein mittelbarer Zwang zu
eigenen Schutzmaßnahmen, vor allem zur Löschung der
Verbindungsdaten, ausgehe.
50
Es sei nicht gerechtfertigt, die bei dem
Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten anders zu
behandeln als die bei einem Provider in den Mailboxen seiner
Kunden enthaltenen Informationen. Oft hänge es von
Zufälligkeiten ab, ob und welche Daten einer noch nicht
geöffneten E-Mail entweder auf der Computerfestplatte des
Empfängers oder lediglich beim Provider vorgefunden werden
könnten.
51
Ferner enthielten die Verbindungsdaten
regelmäßig auch Informationen über den Kommunikationspartner.
Ebenso wenig wie ein Kommunikationspartner mit Wirkung für
und gegen den anderen gegenüber dem Staat auf die Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses verzichten könne (Hinweis auf
BVerfGE 85, 386 ), dürfe die Speicherung der
Verbindungsdaten im Einflussbereich eines
Kommunikationspartners dazu führen, dass auch der andere den
Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG verliere.
52
Ein Eingriff dieser Art könne nicht auf
§§ 94, 98 StPO gestützt werden, sondern sei nur bei
Vorliegen der erhöhten Anforderungen der §§ 100 g,
100 h StPO zulässig. Die erhöhten gesetzlichen
Anforderungen der §§ 100 g, 100 h StPO, denen
eine Begrenzungsfunktion zukomme, und die geltenden
Speicherfristen dürften nicht durch einen erleichterten
Zugriff bei dem Betroffenen umgangen werden.
53
Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher
Anwaltverein nehmen in ihren Stellungnahmen auch eine
Verletzung der Rechte aus Art. 13 und Art. 103
Abs. 1 GG an. Das Landgericht habe sich nicht auf eine
Plausibilitätsprüfung des Tatverdachts anhand der mehr oder
weniger zufällig bestückten Ermittlungsakte beschränken
dürfen, sondern sich alle bereits vorhandenen
Erkenntnisquellen für die Verdachtsprüfung erschließen
müssen; dies umso mehr, als es sich im Entscheidungszeitpunkt
tatsächlich nicht mehr um eine Eilentscheidung gehandelt
habe.
54
Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend
zulässig.
55
1. Die Grundrechtsrügen, soweit sie
Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG
betreffen, genügen nicht den Anforderungen an die
Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde (§ 23
Abs. 1, § 92 BVerfGG).
56
§ 92 in Verbindung mit § 23
Abs. 1 BVerfGG verlangt neben der Angabe des
angegriffenen Hoheitsaktes die Bezeichnung des Rechtes, das
verletzt sein soll. Es ist zwar nicht erforderlich, dass der
Beschwerdeführer alle in Betracht kommenden Grundrechte
ausdrücklich benennt (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 59,
98 ); seinem Vortrag muss sich aber entnehmen
lassen, inwiefern er sich durch den angegriffenen Hoheitsakt
in seinen Rechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 23, 242
; 79, 203 ; 99, 84 ; 108, 370
). Es darf nicht dem Bundesverfassungsgericht
überlassen bleiben, den Sachverhalt von Amts wegen nach allen
Richtungen gewissermaßen "ins Blaue hinein" zu untersuchen
(vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG,
2. Aufl. , § 92 Rn. 42 ff.).
Bei der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG muss aus
dem Vortrag des Beschwerdeführers deutlich werden, in welchen
Punkten das Gericht gegen die Verfassungsnorm verstoßen haben
soll (vgl. BVerfGE 24, 203 ; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1999 - 2
BvR 1502/98 - ; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1999
- 2 BvR 501/99 - ). Dabei genügt es
nicht, darzulegen, dass das Gericht abweichend von der
Argumentation eines Beteiligten entschieden hat, ohne sich in
der Begründung seiner Entscheidung mit allen vorgetragenen
Argumenten auseinanderzusetzen. Das Grundrecht aus
Art. 103 Abs. 1 GG umfasst weder einen Anspruch
darauf, dass das Gericht dem Vorbringen der Beteiligten
folgt, noch verpflichtet es das Gericht, sich mit jedem
Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 54,
86 ; 69, 141 ).
57
2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, durch die angegriffenen Entscheidungen in ihren durch
Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG
garantierten Rechten verletzt zu sein, fehlt es an der danach
notwendigen Substantiierung des Vortrags. Dabei kommt es auf
den Beschluss des Landgerichts vom 12. Oktober 2004 an,
der auf die aufhebende Entscheidung der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 - (BVerfGK 2,
290 ff.) ergangenen ist.
58
Hier genügt es nicht, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Rüge einer Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG bestimmte Beschlussauszüge
zitiert und zu ihrem eigenen Vortrag in Beziehung setzt; sie
zeigt letztlich nicht auf, welche ihrer Ausführungen das
Landgericht im Beschluss vom 12. Oktober 2004 übergangen
haben soll. Die Beschwerdeführerin wendet sich allein gegen
die Würdigung ihres Vortrages in der Sache. Damit wird eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19
Abs. 4 GG nicht aufgezeigt.
59
Obwohl sich die angegriffene
Durchsuchungsanordnung mit deren Vollzug erledigt hat,
besteht das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin
fort. In Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe
- vornehmlich solcher, die schon das Grundgesetz unter
Richtervorbehalt gestellt hat - besteht das
Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls dann fort, wenn sich die
direkte Belastung durch den Hoheitsakt nach dem typischen
Verfahrensablauf auf einen Zeitraum beschränkt, in welchem
der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen
kann. Dies ist bei Wohnungsdurchsuchungen der Fall (vgl.
BVerfGE 96, 27 ; 104, 220
).
60
Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts
vom 28. Januar 2003 und vom 12. Oktober 2004
verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus
Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
61
Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht in ihrem
Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG betroffen (I.);
vielmehr sind die hier einschlägigen Maßnahmen an
Art. 13 Abs. 1 GG (III.) und Art. 2
Abs. 1 GG (II.) zu messen. Das Landgericht hat jedoch
den im Rahmen einer Durchsuchung und Beschlagnahme zu
beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (IV.) nicht
beachtet (V.).
62
Die angegriffenen Beschlüsse greifen nicht in
das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte
Fernmeldegeheimnis ein.
63
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht
allein gegen die Durchsuchung ihrer Wohnräume an sich,
sondern sieht sich durch den damit bezweckten Zugriff auf die
in den Endgeräten der Telekommunikation gespeicherten
Verbindungsdaten in ihrem Anspruch auf Wahrung der
Vertraulichkeit räumlich distanzierter Kommunikation
verletzt.
64
2. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch
einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch
von Informationen und schützen damit zugleich die Würde des
Menschen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28
; 110, 33 ; Dürig, in: Maunz/Dürig,
Grundgesetz, Loseblatt
Art. 10 Rn. 1).
65
Art. 10 GG schützt die private
Fernkommunikation. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
gewährleisten die Vertraulichkeit der individuellen
Kommunikation, wenn diese wegen der räumlichen Distanz
zwischen den Beteiligten auf eine Übermittlung durch andere
angewiesen ist und deshalb in besonderer Weise einen Zugriff
Dritter - einschließlich staatlicher Stellen -
ermöglicht. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind
wesentlicher Bestandteil des Schutzes der Privatsphäre; sie
schützen vor ungewollter Informationserhebung und
gewährleisten eine Privatheit auf Distanz (vgl. Gusy, in: v.
Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl.
, Art. 10 Rn. 19).
66
Das Fernmeldegeheimnis schützt die
unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle
Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl.
BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ). Die
Beteiligten sollen weitestgehend so gestellt werden, wie sie
bei einer Kommunikation unter Anwesenden stünden.
67
Das Grundrecht ist entwicklungsoffen und
umfasst nicht nur die bei Entstehung des Gesetzes bekannten
Arten der Nachrichtenübertragung, sondern auch neuartige
Übertragungstechniken (vgl. BVerfGE 46, 120 ). Die
Reichweite des Grundrechts beschränkt sich daher nicht auf
die früher von der Deutschen Bundespost angebotenen
Fernmeldedienste, sondern erstreckt sich auf jede
Übermittlung von Informationen mit Hilfe der verfügbaren
Telekommunikationstechniken. Auf die konkrete
Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale
Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne,
Zeichen oder sonstige Daten) kommt es nicht an (vgl. BVerfGE
106, 28 ).
68
Der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses
umfasst sowohl den Inhalt der Telekommunikation als auch die
näheren Umstände des Fernmeldevorgangs (a). Außerhalb des
laufenden Kommunikationsvorgangs werden die im
Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers
gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation jedoch
nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt (b).
69
a) Das Fernmeldegeheimnis schützt in erster
Linie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen
und damit den Kommunikationsinhalt gegen unbefugte
Kenntniserlangung durch Dritte.
70
Als Folge der Digitalisierung hinterlässt vor
allem jede Nutzung der Telekommunikation personenbezogene
Spuren, die gespeichert und ausgewertet werden können. Auch
der Zugriff auf diese Daten fällt in den Schutzbereich des
Art. 10 GG; das Grundrecht schützt auch die
Vertraulichkeit der näheren Umstände des
Kommunikationsvorgangs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85,
386 ; 110, 33 ; Urteil des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1
BvR 668/04 -, NJW 2005, S. 2603 ).
71
Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft
zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen
Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht
worden ist. Andernfalls wäre der grundrechtliche Schutz
unvollständig; denn die Verbindungsdaten haben einen eigenen
Aussagegehalt. Sie können im Einzelfall erhebliche
Rückschlüsse auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten
zulassen. Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt von
Kommunikationsverbindungen geben Hinweise auf Art und
Intensität von Beziehungen und ermöglichen auf den Inhalt
bezogene Schlussfolgerungen (vgl. dazu BVerfGE 107, 299
).
72
b) Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs
im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers
gespeicherten Kommunikationsverbindungsdaten werden jedoch
nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und
gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG
geschützt.
73
Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet
insoweit in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem
Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist
(vgl. Hermes, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl.
, Art. 10 Rn. 42; Gusy, in: v.
Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl.
, Art. 10 Rn. 24; Bizer, in:
Alternativkommentar zum Grundgesetz, Loseblatt
S. 19 ; Welp, NStZ 1994, S. 295; Götz,
Kriminalistik 2005, S. 300 ; Hauschild, NStZ
2005, S. 339 f.; Bär, MMR 2005, S. 523
; Thiede, Kriminalistik 2005, S. 346
; Günther, NStZ 2005, S. 485 ).
Die spezifischen Gefahren der räumlich distanzierten
Kommunikation bestehen im Herrschaftsbereich des Empfängers,
der eigene Schutzvorkehrungen gegen den ungewollten
Datenzugriff treffen kann, nicht.
74
Post und Telekommunikation bieten die
Voraussetzungen für die private Kommunikation zwischen
Personen, die nicht am selben Ort sind, und eröffnen so eine
neue Dimension der Privatsphäre (vgl. Gusy, in: v.
Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl.
, Art. 10 Rn. 18 f.). Damit
verbunden ist ein Verlust an Privatheit; denn die
Kommunizierenden müssen sich auf die technischen
Besonderheiten eines Kommunikationsmediums einlassen und sich
dem eingeschalteten Kommunikationsmittler anvertrauen. Inhalt
und Umstände der Nachrichtenübermittlung sind dadurch dem
erleichterten Zugriff Dritter ausgesetzt. Die Beteiligten,
die ihre Kommunikation mit Hilfe von technischen Hilfsmitteln
über Distanz unter Nutzung fremder
Kommunikationsverbindungswege ausüben, haben nicht die
Möglichkeit, die Vertraulichkeit der Kommunikation
sicherzustellen.
75
Art. 10 Abs. 1 GG soll einen
Ausgleich für die technisch bedingte Einbuße an Privatheit
schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem
Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung eines
Dritten ergeben (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 106, 28
; 107, 299 ). Das Fernmeldegeheimnis
knüpft an das Kommunikationsmedium an (vgl. BVerfGE 100, 313
; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck,
Grundgesetz, 5. Aufl. , Art. 10
Rn. 32 und 40; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz,
2. Aufl. , Art. 10 Rn. 25).
76
Die Nachricht ist mit Zugang bei dem Empfänger
nicht mehr den erleichterten Zugriffsmöglichkeiten Dritter
- auch des Staates - ausgesetzt, die sich aus der
fehlenden Beherrschbarkeit und Überwachungsmöglichkeit des
Übertragungsvorgangs durch die Kommunikationsteilnehmer
ergeben. Die gespeicherten Inhalte und Verbindungsdaten
unterscheiden sich dann nicht mehr von Dateien, die der
Nutzer selbst angelegt hat.
77
Während für den Kommunikationsteilnehmer keine
technischen Möglichkeiten vorhanden sind, das Entstehen und
die Speicherung von Verbindungsdaten durch den
Nachrichtenmittler zu verhindern oder auch nur zu
beeinflussen, ändern sich die Einflussmöglichkeiten, wenn
sich die Daten in der eigenen Sphäre des Teilnehmers
befinden. Zum einen kann ein unbemerkter Zugriff Dritter auf
die gespeicherten Daten ohne Kenntnis des
Kommunikationsteilnehmers in der Regel nicht stattfinden.
Damit entfällt ein wesentliches Merkmal, das die besondere
Schutzbedürftigkeit im Rahmen des Fernmeldegeheimnisses
begründet. Zudem hat es der Betroffene in erheblichem Umfang
selbst in der Hand, ob die bei ihm vorhandenen Daten
dauerhaft gespeichert werden.
78
Es ist zwar zu bedenken, dass sich die
endgültige Löschung elektronisch gespeicherter Dateien
regelmäßig nicht bereits durch die Betätigung der
Löschfunktion des jeweiligen Gerätes bewerkstelligen lässt;
vielmehr ist dies nach den Ausführungen der in der mündlichen
Verhandlung gehörten Sachverständigen etwa bei
Computerfestplatten erst durch Anwendung einer speziellen
Software möglich. Ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die
wandelbaren Einzelheiten der Löschbarkeit digital
gespeicherter Daten ankäme, hat der Nutzer in seiner
Herrschaftssphäre Möglichkeiten der Datenverarbeitung und
-löschung - bis hin zur physischen Zerstörung des
Datenträgers -, die ihm nicht zu Gebote stehen, solange
sich die Nachricht auf dem Übertragungsweg befindet oder die
Kommunikationsverbindungsdaten beim Nachrichtenmittler
gespeichert sind. Der Nutzer kann sich bei den seiner
Verfügungsmacht unterliegenden Geräten gegen den
unerwünschten Zugriff Dritter durch vielfältige Maßnahmen
schützen, etwa durch die Benutzung von Passwörtern oder
anderweitiger Zugangscodes sowie - bei Verwendung von
Personalcomputern - durch Einsatz von
Verschlüsselungsprogrammen und spezieller Software zur
Datenlöschung. Die einerseits zu beobachtende zunehmende
Komplexität der Gerätefunktionen als Folge der Konvergenz der
Medien und Endgeräte geht andererseits vielfach mit einer
verbesserten Oberflächengestaltung und Bedienbarkeit der
Endgeräte einher. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1
TKG müssen Diensteanbieter ihren Kunden die Möglichkeit
einräumen, die Anzeige der Rufnummer eingehender Anrufe
dauernd oder im Einzelfall zu unterdrücken.
79
Für die Bestimmung des Schutzbereichs von
Art. 10 GG - vor allem in Abgrenzung zu Art. 2
Abs. 1 GG - kommt es nicht entscheidend darauf an,
ob der Nutzer die Löschung der in seiner Sphäre gespeicherten
Verbindungsdaten in jedem Fall sicher bewirken kann.
Maßgeblich ist vielmehr, dass insoweit eine Vergleichbarkeit
mit den sonst in seiner Privatsphäre gespeicherten Daten
gegeben ist, etwa dem selbst angelegten Rufnummernverzeichnis
in einem Telefongerät oder den auf einer Computerfestplatte
abgelegten Informationen. Die spezifischen Risiken eines der
Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit des Teilnehmers
entzogenen Übertragungsvorgangs bestehen dann nicht mehr.
80
Der spezielle Schutz des Fernmeldegeheimnisses
durch Art. 10 GG schafft einen Ausgleich für den
technisch bedingten Verlust an Beherrschbarkeit der
Privatsphäre, der durch die Nutzung von Anlagen Dritter
zwangsläufig entsteht, und errichtet eine besondere Hürde
gegen den vergleichsweise wenig aufwendigen Zugriff auf
Kommunikationsdaten, den die Nutzung der Fernmeldetechnik
ermöglicht. Demgegenüber wird die von dem Bürger selbst
beherrschbare Privatsphäre von anderen Grundrechten,
insbesondere Art. 13 Abs. 1 GG und dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt.
81
c) Die Reichweite des grundrechtlichen
Schutzes endet nicht in jedem Fall am Endgerät der
Telekommunikationsanlage (vgl. BVerfGE 106, 28 ).
Eine Gefährdung der durch Art. 10 GG geschützten
Vertraulichkeit der Telekommunikation kann auch durch einen
Zugriff am Endgerät erfolgen. Ob Art. 10 Abs. 1 GG
Schutz vor solchen Zugriffen bietet, ist mit Blick auf den
Zweck der Freiheitsverbürgung unter Berücksichtigung der
spezifischen Gefährdungslage zu bestimmen (vgl. BVerfGE 106,
28 ). Wird der laufende Kommunikationsvorgang
überwacht, liegt ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis auch
dann vor, wenn die Erfassung des Nachrichteninhalts am
Endgerät erfolgt. Die Einheitlichkeit des
Übermittlungsvorgangs steht hier einer rein technisch
definierten Abgrenzung entgegen (vgl. BVerfGE 106, 28
). Ist die Nachrichtenübermittlung abgeschlossen,
bestehen jedoch für die nunmehr bei den Teilnehmern
gespeicherten Kommunikationsinhalte und -umstände nicht mehr
dieselben spezifischen Risiken, wie sie sich aus der Nutzung
einer Fernmeldeeinrichtung als Kommunikationsmedium
ergeben.
82
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG.
83
1. Das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG) tritt hier nicht hinter das
ebenfalls betroffene Grundrecht aus Art. 13 GG (dazu
unten III.) zurück. Art. 13 GG geht zwar als
spezielleres Freiheitsrecht regelmäßig Art. 2
Abs. 1 GG vor (vgl. BVerfGE 51, 97 ; Hermes,
in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. ,
Art. 13 Rn. 119; Starck, in:
v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl.
, Art. 2 Rn. 73). Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht - auch in seiner Ausprägung als
Recht auf informationelle Selbstbestimmung - wird aber
dort nicht verdrängt, wo sich der Schutzbereich dieses
Grundrechts mit demjenigen eines speziellen Freiheitsrechts
nur partiell überschneidet oder in den Fällen, in denen ein
eigenständiger Freiheitsbereich mit festen Konturen erwachsen
ist (vgl. Scholz, AöR 100 , S. 80
; Murswiek, in: Sachs
Grundgesetz, 3. Aufl. , Art. 2
Rn. 138).
84
So liegt es hier. Richtet sich die angeordnete
Wohnungsdurchsuchung auf die Sicherstellung von Datenträgern
oder Mobiltelefonen, auf denen
Telekommunikationsverbindungsdaten gespeichert sind, so
erschöpft sich die Maßnahme nicht in der Überwindung der
räumlichen Grenzen der Privatsphäre. Vielmehr erfährt der
Eingriff dadurch eine zusätzliche grundrechtsrelevante
Qualität, dass er Aufschluss über einen Kommunikationsvorgang
geben soll. Der besondere Gehalt des Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, der das
Grundrecht ausnahmsweise nicht hinter Art. 13 GG
zurücktreten lässt, wurzelt in der Eigenheit der
Verbindungsdaten und der Gewährleistung einer unversehrten
räumlich distanzierten Kommunikation als Ausdruck der
Ergänzungsfunktion zu Art. 10 GG.
85
2. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit
setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung
den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung,
Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen
Daten voraus. Dieser Schutz ist von dem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG verbürgt. Das Grundrecht gewährleistet
insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst
über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten
zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ).
86
Das Grundrecht dient dabei auch dem Schutz vor
einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu
Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer Grundrechte
führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist,
wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die
Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu
planen und zu entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt
werden.
87
Ein von der Grundrechtsausübung abschreckender
Effekt fremden Geheimwissens muss nicht nur im Interesse der
betroffenen Einzelnen vermieden werden. Auch das Gemeinwohl
wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine
elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und
Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen
demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1
).
88
3. a) Fernmeldegeheimnis und Recht auf
informationelle Selbstbestimmung stehen, soweit es den Schutz
der Telekommunikationsverbindungsdaten betrifft, in einem
Ergänzungsverhältnis. In seinem Anwendungsbereich enthält
Art. 10 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine
spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt (vgl.
BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ; 107, 299
; 110, 33 ; Urteil des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 - 1 BvR
668/04 -, NJW 2005, S. 2603 ). Soweit
der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung
personenbezogener Daten betrifft, sind dabei die Maßgaben,
die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG entwickelt hat (vgl. BVerfGE 65, 1
), grundsätzlich auch auf die speziellere
Garantie in Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen (vgl.
BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ).
89
Greift Art. 10 GG nicht ein, werden die
in der Herrschaftssphäre des Betroffenen gespeicherten
personenbezogenen Verbindungsdaten durch das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Damit
wird der besonderen Schutzwürdigkeit der
Telekommunikationsumstände Rechnung getragen und die
Vertraulichkeit räumlich distanzierter Kommunikation auch
nach Beendigung des Übertragungsvorgangs gewahrt.
90
b) Bei den Verbindungsdaten handelt es sich um
personenbezogene Daten, die einen erheblichen Aussagegehalt
besitzen können und deshalb des Schutzes durch das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) bedürfen.
91
Telekommunikation hat mit der Nutzung
digitaler Übertragungsgeräte an Flüchtigkeit verloren und
hinterlässt beständige Spuren. Durch die Digitalisierung
fallen nicht nur bei den Diensteanbietern, sondern auch in
den Endgeräten der Nutzer ohne deren Zutun vielfältige
Verbindungsdaten an, die über die beteiligten
Kommunikationsanschlüsse, die Zeit und die Dauer der
Nachrichtenübertragung sowie teilweise auch über den Standort
der Teilnehmer Auskunft geben und regelmäßig über den
jeweiligen Kommunikationsvorgang hinaus gespeichert werden.
Die Menge und der Aussagegehalt anfallender Verbindungsdaten
lassen ein immer klareres Bild von den
Kommunikationsteilnehmern entstehen. Auf Grund der
Konvergenzen der Übertragungswege, Dienste und Endgeräte
kommt es in der Telekommunikation in zunehmendem Maße zu
einer Komprimierung des Informationsflusses. Die Endgeräte,
vor allem Mobiltelefon und Personalcomputer, dienen nicht nur
dem persönlichen Austausch, sondern zunehmend auch der
Abwicklung von Alltagsgeschäften, wie dem Einkaufen oder dem
Bezahlen von Rechnungen, der Beschaffung und Verbreitung von
Informationen und der Inanspruchnahme vielfältiger Dienste.
Immer mehr Lebensbereiche werden von modernen
Kommunikationsmitteln gestaltet. Damit erhöht sich nicht nur
die Menge der anfallenden Verbindungsdaten, sondern auch
deren Aussagegehalt. Sie lassen in zunehmendem Maße
Rückschlüsse auf Art und Intensität von Beziehungen, auf
Interessen, Gewohnheiten und Neigungen und nicht zuletzt auch
auf den jeweiligen Kommunikationsinhalt zu und vermitteln
- je nach Art und Umfang der angefallenen Daten -
Erkenntnisse, die an die Qualität eines
Persönlichkeitsprofils heranreichen können.
92
4. Das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung schützt vor jeder Form der Erhebung
personenbezogener Informationen (vgl. BVerfGE 65, 1
; 67, 100 ). Ein Durchsuchungsbeschluss,
der - wie hier - zielgerichtet und ausdrücklich die
Sicherstellung von Datenträgern bezweckt, auf denen
Telekommunikationsverbindungsdaten gespeichert sein sollen,
greift in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGE
107, 299 zu Art. 10 GG).
93
5. Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1
GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die
Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und
für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem
rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl.
Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW
2005, S. 1917 ). §§ 94 ff. StPO
und insbesondere §§ 102 ff. StPO entsprechen den
verfassungsrechtlichen Vorgaben (a); auch unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bedarf es keiner
zusätzlichen Eingriffsbeschränkungen (b).
94
a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die
§§ 94 ff. StPO den verfassungsrechtlichen
Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und
Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten
Daten genügen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2
BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917
). Die Vorschriften entsprechen der vor
allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den
Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch,
präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem
wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den
Ermittlungszweck - insbesondere die Aufklärung der
Straftat - Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005
- 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917
).
95
Dies gilt auch für die §§ 102 ff.
StPO, die zur Vornahme von Durchsuchungsmaßnahmen ermächtigen
und die Voraussetzungen dafür näher bestimmen. Da § 94
StPO grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von
Datenträgern oder die Kopie der entsprechenden Daten
ermöglicht, können auch dazu erforderliche Durchsuchungen
angeordnet und durchgeführt werden.
96
b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verlangt auch in Ansehung der besonderen Schutzwürdigkeit der
im Endgerät des Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten
und des insoweit bestehenden Ergänzungsverhältnisses von
Art. 10 GG und Art. 2 Abs. 1 GG keine über die
Voraussetzungen der §§ 94 ff. und
§§ 102 ff. StPO hinausgehenden speziellen
Eingriffsbeschränkungen. Die Erhebung der bei dem Betroffenen
gespeicherten Verbindungsdaten setzt vor allem nicht voraus,
dass die Ermittlungen - wie in § 100 g StPO
für den Regelfall vorausgesetzt - auf die Aufklärung von
Straftaten von erheblicher Bedeutung (vgl. dazu Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 - 2
BvR 1741/99, 276, 2061/00 -, BVerfGE 103, 21
; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl.
, § 98 a Rn. 5) oder solcher des
Straftatenkatalogs gemäß § 100 a Satz 1 StPO
gerichtet sind.
97
aa) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verlangt, dass die jeweilige Maßnahme einen
verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt und zu dessen
Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im
engeren Sinne ist. Der Eingriff darf den Betroffenen nicht
übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein (vgl.
BVerfGE 63, 131 ).
98
bb) Die wirksame Strafverfolgung ist ein
legitimer Zweck zur Einschränkung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung. Die Sicherung des
Rechtsfriedens durch Strafrecht ist seit jeher eine wichtige
Aufgabe staatlicher Gewalt. Die Aufklärung von Straftaten,
die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und
seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen
sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum
Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem
justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit
ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen
soll. Strafnormen und deren Anwendung in einem
rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl.
BVerfGE 107, 104 m.w.N.). Der
Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt daher nach
dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl.
BVerfGE 100, 313 ).
99
cc) Die Möglichkeit, auf der Grundlage der
§§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO auf die im
Herrschaftsbereich des Betroffenen gespeicherten
Verbindungsdaten zuzugreifen, ist zur Erreichung dieses Ziels
nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch angemessen.
Insbesondere fordern die besondere Schutzwürdigkeit der
Verbindungsdaten und das darauf bezogene Ergänzungsverhältnis
zu Art. 10 GG nicht ein Schutzniveau, das einen Eingriff
in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur bei der
Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung
zuließe.
100
(1) Im Rahmen der Abwägung ist einerseits zu
berücksichtigen, dass die Kommunikationsverbindungsdaten
einen besonders schutzwürdigen Aussagegehalt haben. Sie
können im Einzelfall erhebliche Rückschlüsse auf das
Kommunikations- und Bewegungsverhalten zulassen. Häufigkeit,
Dauer und Zeitpunkt von Kommunikationsverbindungen geben
Hinweise auf Art und Intensität von Beziehungen und
ermöglichen Schlussfolgerungen, die je nach Genauigkeit, Zahl
und Vielfalt der erzeugten Datensätze im Extremfall an die
Erstellung eines Persönlichkeitsprofils heranreichen können
und auch Rückschlüsse auf den Kommunikationsinhalt zulassen
(vgl. dazu BVerfGE 107, 299 sowie oben C.I.2.a)
und C.II.3.b). Der Eingriff gewinnt zusätzliches Gewicht,
wenn auch an der aufzuklärenden Straftat unbeteiligte
Kommunikationspartner des von den Ermittlungen Betroffenen in
ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen
sind.
101
Andererseits ist in Rechnung zu stellen, dass
die vermehrte Nutzung elektronischer oder digitaler
Kommunikationsmittel und deren Vordringen in nahezu alle
Lebensbereiche die Strafverfolgung auch erschwert hat.
Moderne Kommunikationstechniken werden bei der Begehung
unterschiedlichster Straftaten zunehmend eingesetzt und
tragen dort zur Effektivierung krimineller Handlungen bei
(vgl. Hofmann, NStZ 2005, S. 121).
102
Das Schritthalten der Strafverfolgungsbehörden
mit dem technischen Fortschritt kann daher nicht lediglich
als sinnvolle Abrundung des Arsenals kriminalistischer
Ermittlungsmethoden begriffen werden, die weiterhin
wirkungsvolle herkömmliche Ermittlungsmaßnahmen ergänzt,
sondern ist vor dem Hintergrund der Verlagerung herkömmlicher
Kommunikationsformen hin zum elektronischen
Nachrichtenverkehr einschließlich der anschließenden
digitalen Verarbeitung und Speicherung zu sehen.
103
Unter diesen Umständen ist es zur Wahrung der
Verhältnismäßigkeit nicht geboten, die Beschlagnahme der bei
dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten generell auf
Ermittlungen zu begrenzen, die Straftaten von besonderer
Bedeutung betreffen. Dies würde zu einer unangemessenen
Beeinträchtigung der Strafverfolgung führen. Die in der
Ermittlungspraxis erfahrenen Auskunftspersonen haben in der
mündlichen Verhandlung und in den schriftlichen
Stellungnahmen überzeugend dargelegt, dass ein hohes
Bedürfnis für den Zugriff auf die bei dem Betroffenen
gespeicherten Verbindungsdaten auch bei der Verfolgung von
Straftaten besteht, deren Zuordnung zu dieser Deliktsgruppe
auf Grund der geltenden Strafrahmen nicht sicher wäre. Dies
betreffe namentlich die Verbreitung pornografischer
Schriften, einschließlich gewalt- oder tierpornografischer
Schriften (§ 184 und § 184 a StGB), Bereiche
des Aufenthaltsstrafrechts (§ 95 AufenthG) und der
Wirtschaftskriminalität.
104
(2) Soweit das Bundesverfassungsgericht im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Einzelmaßnahmen,
die auf Erlangung der bei einem Telekommunikationsmittler
gespeicherten Verbindungsdaten gerichtet waren, eine
Beschränkung auf Ermittlungen betreffend Straftaten von
besonderer Bedeutung für notwendig gehalten hat (vgl. BVerfGE
107, 299 ), kann dies auf die bei dem Betroffenen
gespeicherten Verbindungsdaten mit Blick auf die
Besonderheiten des Zugriffs nicht ohne weiteres übertragen
werden.
105
Die - bezogen auf den Datenzugriff an
sich - geringere Eingriffsintensität der hier zu
betrachtenden Maßnahmen wird dadurch deutlich, dass der
Zugriff offen und nicht heimlich erfolgt, keine
Bewegungsprofile erstellt werden, kein Zugriff bei
unbeteiligten Dritten - z.B. dem
Telekommunikationsunternehmen - erforderlich ist und der
Betroffene über Einwirkungsmöglichkeiten auf den bei ihm
vorhandenen Datenbestand verfügt.
106
Beim Zugriff auf die Verbindungsdaten, die in
der Sphäre des Betroffenen gespeichert sind, fehlt es an der
Heimlichkeit der Maßnahme - im Verhältnis zum
Kommunikationsteilnehmer - als einem wesentlichen
Element, das für die Betroffenheit des Schutzbereichs von
Art. 10 GG zwar nicht konstitutiv, gerade für Eingriffe
in das Fernmeldegeheimnis aber typisch ist und die Schwere
des Eingriffs deutlich erhöht. Eine offene Maßnahme bietet
dem Betroffenen über die bei laufenden Überwachungen mögliche
Anpassung seines Kommunikationsverhaltens hinaus
grundsätzlich die Möglichkeit, - gegebenenfalls unter
Hinzuziehung anwaltlichen Beistandes - bereits der
Durchführung der Maßnahme entgegen zu treten, wenn es an den
gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, oder aber zumindest die
Einhaltung der im Durchsuchungsbeschluss gezogenen Grenzen
einschließlich der für die Beschlagnahme vorgegebenen
Richtlinien selbst zu überwachen und Ausuferungen des
Vollzugs der richterlichen Anordnungen entgegen zu
treten.
107
Die Strafprozessordnung enthält dafür
besondere Vorkehrungen. § 106 Abs. 1 Satz 1
StPO sieht ausdrücklich die Anwesenheit des Betroffenen vor.
Bei seiner Abwesenheit soll gemäß § 106 Abs. 1
Satz 2 StPO durch Zuziehung eines Vertreters aus dem
Kreis der Familie oder der Nachbarschaft die Offenheit der
Maßnahme gewährleistet werden. § 105 Abs. 2 StPO
verlangt bei Durchsuchungen, die ohne Beisein des Richters
oder des Staatsanwalts stattfinden, nach Möglichkeit die
Zuziehung eines Gemeindebeamten oder zweier Mitglieder der
Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt.
108
Wegen der Offenheit der Durchsuchungsmaßnahme
entfällt zudem das Risiko für den Betroffenen, auf Grund der
eigenen Unkenntnis von dem staatlichen Eingriff vorübergehend
an der Wahrnehmung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten faktisch
gehindert zu sein.
109
Auf die Daten wird zudem nicht in der Sphäre
eines unbeteiligten Dritten, namentlich des
Telekommunikationsmittlers, zugegriffen. Weder hat dieser
technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, noch
wird er durch die konkrete Maßnahme in seinen personellen
oder sachlichen Ressourcen betroffen oder einem
Interessenkonflikt mit seinem Kunden ausgesetzt. Dem
vergleichbar werden in § 102 StPO an die Durchsuchung
beim Beschuldigten geringere Anforderungen gestellt als an
diejenige bei einem Dritten (§ 103 StPO).
110
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich
die zu erhebenden Daten bereits im Herrschaftsbereich des
Betroffenen befinden und er über tatsächliche Möglichkeiten
der Datenverarbeitung, Datensicherung und Datenlöschung
verfügt (vgl. dazu bereits oben C.I.2.b).
111
Soweit Durchsuchungs- und
Beschlagnahmemaßnahmen für den Betroffenen mit einer
öffentlichen Stigmatisierung oder einer weiterreichenden
Beeinträchtigung der Privatsphäre durch die umfassende
Wohnungsdurchsuchung verbunden sind, handelt es sich nicht um
eine Besonderheit des Eingriffs in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung. §§ 94 ff. und
§§ 102 ff. StPO sind gerade auf diese
Eingriffssituation zugeschnitten. Im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gegebenenfalls dem besonderen
Gewicht des Eingriffs Rechnung zu tragen.
112
(3) Wegen der aufgezeigten Unterschiede bedarf
es auch für die Auswertung der bei dem Betroffenen
gespeicherten Kommunikationsinhalte nicht von Verfassungs
wegen der Übertragung der in §§ 100 a, 100 b
StPO bestimmten Eingriffsvoraussetzungen. Wie bei anderen,
beispielsweise in Akten enthaltenen Informationen, die als
Beweismittel in Betracht kommen, bieten die
§§ 94 ff., §§ 102 ff. StPO auch insoweit
eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für notwendige
Durchsuchungs- und Sicherstellungsmaßnahmen.
113
Die angegriffenen Beschlüsse sind auch an
Art. 13 Abs. 1 und 2 GG zu messen.
114
Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die
Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen im
Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien
Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum
gewährleistet (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142
). In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe
gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 103, 142
). Art. 13 Abs. 1 GG gewährt ein
Abwehrrecht zum Schutz der räumlichen Privatsphäre und soll
Störungen vom privaten Leben fernhalten (vgl. BVerfGE 89, 1
).
115
Die grundrechtliche Gewährleistung wird
dadurch verstärkt, dass Durchsuchungen nach Art. 13
Abs. 2 GG nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug
auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe,
angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form
durchgeführt werden dürfen. Der Richtervorbehalt zielt auf
eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine
unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 57, 346
; 76, 83 ; 103, 142
). Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter
auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit
und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz
(Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am
besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77, 1
; 103, 142 ). Der Richter muss die
beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen; er muss
dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem
einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung
genau beachtet werden (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 57, 346
; 103, 142 ). Ihn trifft die
Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des
Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die
Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE
103, 142 ).
116
1. Der erhebliche Eingriff sowohl in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung als auch in die
Unverletzlichkeit der Wohnung bedarf jeweils im konkreten
Fall einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162
; 96, 44 ; Beschluss des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005
- 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917
).
117
a) Die Durchsuchung muss vor allem in
angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der
Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162
; 59, 95 ; 96, 44 ;
Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW
2005, S. 1917 ). Hierbei ist nicht nur die
Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das
Strafverfahren, sondern auch der Grad des auf die
verfahrenserheblichen Gegenstände oder Daten bezogenen
Auffindeverdachts zu bewerten (Beschluss des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005
- 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917
). Zum Zwecke der strafrechtlichen Ermittlung
darf in die Wohnung eines Verdächtigen nur eingedrungen
werden, wenn sich gegen ihn ein konkret zu beschreibender
Tatvorwurf richtet, also mehr als nur vage Anhaltspunkte oder
bloße Vermutungen (vgl. BVerfGE 44, 353 ;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2
BvR 1621/03 -, BVerfGK 2, 290 ). Die
Durchsuchung muss zudem im Blick auf den bei der Anordnung
verfolgten Zweck vor allem Erfolg versprechen (vgl. BVerfGE
42, 212 ; 96, 44 ).
118
b) Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen
gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte
Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen (vgl. oben C.I.2.a) und
C.II.5.b)cc)(1). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem
Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die
außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen
Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im
Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz
durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil
wird. Hierbei sind auch die Bedeutung der zu erfassenden
Verbindungsdaten für das Strafverfahren sowie der Grad des
auf die Verbindungsdaten bezogenen Auffindeverdachts zu
bewerten (Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2
BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).
119
Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der
zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu
beschlagnahmenden Verbindungsdaten sowie die Vagheit des
Auffindeverdachts der Maßnahme entgegenstehen.
120
Dem Schutz der Verbindungsdaten muss bereits
in der Durchsuchungsanordnung, soweit die konkreten Umstände
dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks erlauben, durch
Vorgaben zur Beschränkung des Beweismaterials auf den
tatsächlich erforderlichen Umfang Rechnung getragen werden.
Dabei ist vor allem an die zeitliche Eingrenzung der zu
suchenden Verbindungsdaten zu denken oder an die Beschränkung
auf bestimmte Kommunikationsmittel, wenn die Auffindung
verfahrensrelevanter Daten in anderen Endgeräten des
Betroffenen von vornherein nicht in Betracht kommt.
121
c) Bei dem Vollzug von Durchsuchung und
Beschlagnahme - insbesondere beim Zugriff auf
umfangreiche elektronisch gespeicherte Datenbestände -
sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten,
die der Senat in seinem Beschluss vom 12. April 2005
- 2 BvR 1027/02 - entwickelt hat (vgl. NJW 2005,
S. 1917 ). Hierbei ist vor allem
darauf zu achten, dass die Gewinnung überschießender, für das
Verfahren bedeutungsloser Daten nach Möglichkeit vermieden
wird. Die Beschlagnahme sämtlicher auf einer
Computerfestplatte gespeicherter Daten oder der gesamten
Datenverarbeitungsanlage allein zum Zweck der Erfassung von
Verbindungsdaten, etwa des E-Mail-Verkehrs, wird regelmäßig
nicht erforderlich sein; vielmehr dürfte im Regelfall wegen
des von vornherein beschränkten Durchsuchungsziels die
Durchsicht der Endgeräte vor Ort genügen.
122
Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts
entsprechen nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
123
Das Bundesverfassungsgericht kann die
angegriffenen Entscheidungen nicht umfassend auf ihre
Rechtmäßigkeit, sondern nur darauf überprüfen, ob ein Fehler
sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts
- insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs -
beruht oder ob die Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung
der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr
verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 95,
96 ).
124
Danach verletzen die angegriffenen Beschlüsse
des Landgerichts die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus
Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
125
1. Die angegriffenen Beschlüsse greifen nicht
in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG ein. Die
Anordnungen zielten zwar auf die Feststellung von Umständen
der Telekommunikation, namentlich des Zeitpunktes und der
Rufnummern bzw. Anschlusskennungen der
Kommunikationsteilnehmer. Sie betrafen aber ausschließlich in
der Privatsphäre der Beschwerdeführerin gespeicherte Daten
über einen bereits abgeschlossenen Kommunikationsvorgang, die
nicht vom Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses umfasst
sind.
126
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin jedoch in der durch Art. 13 GG
garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung sowie in ihrem
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG),
weil dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht hinreichend
Rechnung getragen worden ist.
127
Das Landgericht hat zwar die
Durchsuchungsanordnung hinreichend genau gefasst und zu Recht
die Überprüfung der Verbindungsdaten auf den möglichen
Tatzeitpunkt beschränkt. Es mag auch dahinstehen, ob die
bekannten Tatsachen überhaupt die Annahme eines Tatverdachts
zuließen. Allenfalls war dieser als äußerst gering zu
bewerten und vermochte - auch mit Blick auf die
zwischenzeitlich verstrichene Zeit und die hierdurch bedingte
äußerst geringe Auffindewahrscheinlichkeit - keinesfalls
die vorgenommenen schwerwiegenden Eingriffe in die
Grundrechte der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen.
128
a) Das geringe Gewicht des Tatverdachts folgt
bereits aus der Vielzahl von Personen, die für die Weitergabe
der Informationen in Betracht kamen. Einige von ihnen wurden
allein auf Grund eigener Bekundungen als Verdächtige
ausgeschlossen; das blieb der Beschwerdeführerin verwehrt,
die gar nicht befragt wurde. Andere - wie z.B.
Rechtsanwalt F. - wurden überhaupt nicht in die Betrachtung
einbezogen, während sich die Ermittlungen allein gegen die
Beschwerdeführerin als Beschuldigte richteten, nur weil sie
bei anderer Gelegenheit mitgeteilt hatte, den Reporter des
"Spiegel" zu kennen.
129
Auf den Hinweis der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom
5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 - (vgl.
BVerfGK 2, 290 ), es sei zu erörtern gewesen, ob
nicht die Verbreitung der Nachricht durch einen gerade auf
längere Geheimhaltung bedachten Vertreter eines
Wochenmagazins eher unwahrscheinlich sei, ist das Landgericht
nicht inhaltlich eingegangen. Es hat sich stattdessen auf die
apodiktische Feststellung zurückgezogen, es gebe keinen
Erfahrungssatz, dass Pressemitarbeiter nur für ein
Presseorgan arbeiteten und Kollegen nicht informierten.
130
Dagegen zieht das Landgericht nunmehr die
Aussage der Kanzleiangestellten S. in ihrer Vernehmung vom
28. Oktober 2002 heran, wonach sie sich hinsichtlich des
Anrufs des "Focus"-Redakteurs am Tag der Vorführung nicht
"hundertprozentig sicher" sei, und ersetzt die dann
unausweichliche eingehende Auseinandersetzung mit der
früheren gegenteiligen Angabe des Rechtsanwalts N.
(polizeilicher Vermerk vom 23. Oktober 2002), er habe am
Nachmittag des 6. September 2002 eine Notiz über Anrufe
beider Nachrichtenmagazine vorgefunden, durch die Vermutung,
es könne insoweit ein Irrtum des Rechtsanwalts vorliegen.
Dagegen sprach schon, dass die Angestellte S. auf frühere
Nachfragen wiederholt sogar die ungefähre Uhrzeit des Anrufs
des "Focus"-Redakteurs am 6. September 2002 hatte
angeben können und in der Lage war, eine Abgrenzung zu
Anrufen weiterer Journalisten in der darauf folgenden Woche
vorzunehmen (polizeilicher Vermerk vom 23. Oktober
2002).
131
Die Annahme des Landgerichts, die vorliegenden
Tatsachen hätten einen Verdacht auch gegen die
Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen, genügte für die
Feststellung eines ausreichenden Gewichts des Tatverdachts
offensichtlich nicht.
132
b) Außerdem hat das Landgericht nicht
hinreichend berücksichtigt, dass die Gefährdung wichtiger
öffentlicher Interessen im Sinne von § 353 b
Abs. 1 StGB zweifelhaft bleibt.
133
Der angegriffene Beschluss vom
12. Oktober 2004 lässt erneut jegliche Erörterung der
nahe liegenden Frage vermissen, weshalb die geplante
angeblich bedeutsame Observationsmaßnahme in keinem der
ansonsten sehr detaillierten Polizeiberichte vom
6. September 2002 Erwähnung fand. Dazu hätte umso mehr
Anlass bestanden, als die Annahme des Landgerichts fern
liegt, die "Abklärung" des Freundes des Beschuldigten P. und
der zweimalige Versuch, diesen in seiner Wohnung anzutreffen,
sei Teil der "abgebrochenen" Observation gewesen. Alles
spricht hier für den Einwand der Beschwerdeführerin, die
ungetarnten Maßnahmen hätten gerade der Kontaktaufnahme mit
jener Person gedient. In Anbetracht dessen drängt sich die
Vermutung auf, dass das Landgericht, das nach eigenem
Bekunden die Akten des Ausgangsverfahrens nicht beigezogen
hat, die erst im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die
Beschwerdeführerin abgegebene pauschale und auch nach Eingang
von deren Einwendungen nicht näher spezifizierte Erklärung
der Polizei zum "Abbruch" der "geplanten" Observation
ungeprüft übernahm.
134
Zwar kann die konkrete Gefahr eines Nachteils
für öffentliche Interessen von Rang nach herrschender
Auffassung auch eine mittelbare sein, beispielsweise derart,
dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit,
Unbestechlichkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen
Verwaltung erschüttert zu werden droht (vgl. BGHSt 11, 401
; 46, 339 ; BGH, NStZ 2000,
S. 596 ; OLG Düsseldorf, NStZ 1985,
S. 169 ; OLG Köln, NJW 1988, S. 2489
; BayObLG, NStZ 1999, S. 568 ;
Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. ,
§ 353 b Rn. 13a m.w.N.; Lackner/Kühl, StGB,
25. Aufl. , § 353 b Rn. 11;
a.A. Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB,
26. Aufl. , § 353 b Rn. 6a
und 9; Hoyer, in: Systematischer Kommentar zum StGB,
Loseblatt
Rn. 8). Die notwendigen darauf bezogenen besonderen
Feststellungen auf Grund einer Gesamtwürdigung im Einzelfall
(vgl. BGH, NStZ 2000, S. 596 ;
Tröndle/Fischer, a.a.O.) hat das Landgericht indes nicht
getroffen.
135
c) Die Begründung des Landgerichts, eine
Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens sei unterblieben,
weil sich aus den vorliegenden Unterlagen keine
Widersprüchlichkeiten ergeben hätten, vermag in Anbetracht
der Schwäche des Tatverdachts, die das Landgericht zur
Anordnung von Nachermittlungen veranlasste, nicht zu
überzeugen. Erneut bleibt das Landgericht eine überzeugende
Antwort auf die Frage schuldig, was angesichts des allenfalls
geringen Tatverdachts und der deshalb gebotenen weiteren
Sachaufklärung sowie mit Rücksicht auf den Rang der
betroffenen Grundrechte und das Amt der Beschwerdeführerin
gegen eine Beiziehung der Akten gesprochen hätte. Auf Grund
der Verfahrensdauer von mehreren Monaten lag vor allem keine
Eilbedürftigkeit vor. Ein Vergleich des der
Beschwerdeführerin bekannten Akteninhalts mit den
Medienberichten, hauptsächlich des "Handelsblatt" vom
8. September 2002, hätte ergeben, dass diese
Informationen enthielten, die nicht aus der Akte ersichtlich
waren und damit der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen
sein konnten. Hingegen waren sie Bestandteil eines dem
Landgericht zwischenzeitlich vorliegenden vertraulichen
internen Polizeiberichts (vgl. Vermerk N. vom
6. September 2002 unter anderem zur Beteiligung des FBI
Frankfurt am Main).
136
d) Auch die Geeignetheit der Durchsuchung zum
Auffinden von Beweismitteln war von vornherein zweifelhaft.
Im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung waren bereits fast
fünf Monate seit der mutmaßlichen Tat vergangen, in denen die
Strafverfolgungsbehörden umfangreiche Ermittlungen im
unmittelbaren beruflichen Umfeld der Beschwerdeführerin
durchgeführt hatten. Auch wenn allein die Beschwerdeführerin
nicht zu den Vorfällen vernommen worden war, musste damit
gerechnet werden, dass ihr der gegen sie gerichtete Verdacht
bekannt geworden sein dürfte. Das Landgericht hätte deshalb
erörtern müssen, ob nicht damit zu rechnen war, dass die
Beschwerdeführerin - sofern sie überhaupt als
Beschuldigte in Betracht kam - Nachweise über
Mitteilungen an Journalisten vernichtet oder gelöscht haben
würde.
137
e) Demgegenüber wiegt der Eingriff in die
räumliche Privatsphäre auch mit Rücksicht auf die berufliche
Stellung der Beschwerdeführerin schwer. Obwohl sie im
Verfahren nach § 33 a StPO betont hat, die
Durchsuchung ihrer Wohnung berühre ihre berufliche Stellung
als Ermittlungsrichterin empfindlich, bleibt es in dem
weiteren Beschluss des Landgerichts bei der nicht näher
ausgeführten Begründung, es sei nicht ersichtlich, dass der
Durchsuchungsbeschluss verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht genüge. Damit hat das Landgericht die gebotene Prüfung
der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs mit Blick auf die
erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung vernachlässigt. Die
besondere Stigmatisierung einer Ermittlungsrichterin durch
den Vorwurf der Verletzung eines Dienstgeheimnisses gemahnt
schon allgemein zur Vorsicht bei der Verdachtsbehauptung.
Geben Ermittlungsbehörden und Gerichte durch eine
Durchsuchung zu erkennen, dass sie den Tatverdacht
aufrechterhalten und bestätigen, so erhöht dies die Wirkung
der Verdachtsbehauptung noch. Dies erfordert jedenfalls dann
eine besonders gründliche Prüfung des Tatverdachts, wenn für
die fragliche Ermittlungsmaßnahme ein Eilbedürfnis nicht
besteht.
138
f) Darüber hinaus ist das Landgericht in
seinen Entscheidungen der Bedeutung des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nicht gerecht
geworden, indem es Durchsuchungsmaßnahmen zur Aufklärung von
Umständen der Telekommunikation angeordnet hat, ohne das
Gewicht des Zugriffs auf die mit einem besonderen
grundrechtlichen Schutz ausgestatteten
Kommunikationsverbindungsdaten in seine Abwägung
einzubeziehen.
139
g) Der fragliche Tatverdacht und die
erheblichen Zweifel an der Geeignetheit der Durchsuchung
stehen außer Verhältnis zu dem Eingriff in die
Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht der
Beschwerdeführerin auf informationelle Selbstbestimmung. Das
Landgericht hätte von Verfassungs wegen von der Anordnung
absehen müssen.
140
1. Die Beschlüsse des Landgerichts sind wegen
der Verstöße gegen Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie gegen
Art. 2 Abs. 1 GG aufzuheben (§ 95 Abs. 2
BVerfGG). Die Sache wird an das Landgericht Karlsruhe zur
Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
141
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
142
Diese Entscheidung ist einstimmig
ergangen.