BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2100/11 -
der Frau Dr. H…,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 29. Februar 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Durchsuchung eines Notariats.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Notarin in
Hamburg. Im Rahmen eines Strafverfahrens ersuchte das
Landgericht München II die Beschwerdeführerin um
Auskunft darüber, ob in ihrem Notariat für den Zeitraum vom
1. Januar 1995 bis heute Urkunden über einen
Treuhandvertrag betreffend die Gesellschaftsanteile an einer
- unterschiedlich firmierenden - GmbH unter
Beteiligung mindestens eines der beiden Angeklagten vorhanden
seien. Gleichlautende Auskunftsersuchen sandte die
Strafkammer an eine Vielzahl weiterer Notare in Hamburg,
Reinbek und Rosenheim.
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2. Da die Beschwerdeführerin - wie auch
andere Notare - die Auskunft unter Berufung auf ihre
Verschwiegenheitspflicht verweigerte, ordnete das Landgericht
mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. Juni 2011 die
Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin nach
diesen Urkunden sowie die Beschlagnahme von Kopien im Falle
nicht freiwilliger Herausgabe an (§§ 94, 98, 103, 105,
162 StPO). Die Urkunden seien als Beweismittel im anhängigen
Strafverfahren von Bedeutung. Es bestünden konkrete
Anhaltspunkte, dass tatsächlich ein Treuhandvertrag
abgeschlossen worden sei und dass die Urkunden bei der
Beschwerdeführerin aufgefunden würden. So habe unter anderem
ein als Zeuge vernommener Rechtsanwalt bekundet, den Entwurf
einer Treuhandvereinbarung vorbereitet zu haben. Da die
Angeklagten nach Aktenlage bei verschiedenen Notaren in
Reinbek, Hamburg und Rosenheim Urkunden hätten erstellen
lassen, sei eine Konkretisierung auf einen Notar aus diesen
Bezirken zu erwarten. Die Urkunden selbst unterlägen nicht
dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO.
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3. Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde
machte die Beschwerdeführerin geltend, der angegriffene
gerichtliche Beschluss diene der Ausforschung und sei
angesichts anderer Erkenntnisquellen auch nicht
verhältnismäßig. So würden den Finanzämtern von den Notaren
aufgrund der Verpflichtung nach § 54 EStDV Abschriften
aller notariellen Urkunden über Gesellschaftsgründungen,
Kapitalerhöhungen und treuhänderische Anteilsabtretungen
übersandt.
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4. Die Beschwerde verwarf das
Oberlandesgericht München mit angegriffenem Beschluss vom
27. Juli 2011 als unbegründet.
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Gegen die beiden Angeklagten laufe gegenwärtig
die Hauptverhandlung vor dem Landgericht München II. Sie
würden der Steuerhinterziehung (Körperschaftssteuer,
Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) beziehungsweise der Beihilfe
zur Steuerhinterziehung in den Jahren 2003 bis 2008
beschuldigt.
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Der Durchsuchungsbeschluss des Landgerichts
genüge den Anforderungen nach §§ 103, 105 StPO.
Insbesondere lägen bestimmte Tatsachen vor, die vermuten
ließen, dass die als Beweismittel dienenden Gegenstände bei
den betroffenen Notariaten gefunden würden. Es liege keine
Ausforschung vor, da die Durchsuchung auf die Herausgabe
einer Urkunde über ein konkret bezeichnetes
Treuhandverhältnis zwischen den Angeklagten ziele.
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Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Von
beweiserheblicher Bedeutung sei, ob zwischen den Angeklagten
ein Treuhandverhältnis bestehe, so dass das wirtschaftliche
Eigentum an den Gesellschaftsanteilen dem einen Angeklagten
zuzurechnen sei, während der andere Angeklagte hinsichtlich
seiner eigenen Gesellschafter- und Geschäftsführerposition
nur als „Strohmann“ zu betrachten sei. Die Durchsuchung und
Beschlagnahme stelle (nach dem erfolglosen formlosen
Herausgabeverlangen) eine geeignete, unter den geschilderten
Umständen erforderliche und unter Abwägung der Interessen der
Beschwerdeführerin und der den Angeklagten zur Last gelegten
massiven Steuerdelikte (Verkürzung von Steuern in
Millionenhöhe) auch verhältnismäßige Maßnahme dar.
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Eine Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit liege auch nicht darin, dass sich die
Strafkammer zur Zweckerreichung - zur Aufklärung über
Existenz und Inhalt einer notariellen Urkunde über ein
Treuhandverhältnis - nicht vorab an das Finanzamt
gewandt habe. Zwar hätten Notare den Abschluss eines
Treuhandvertrages gemäß § 54 EStDV dem Finanzamt
anzuzeigen. Das Landgericht habe sich aber nicht vorab an das
Finanzamt wenden müssen, zumal unter dem Gesichtspunkt des
Steuergeheimnisses unsicher sein könnte, ob Finanzämter auf
eine Anfrage der Strafkammer tatsächlich unverzüglich
Auskunft erteilen würden. Die Ermessensentscheidung über die
konkrete Auswahl zwischen zwei gleichrangigen
Ermittlungsmaßnahmen obliege der Strafkammer. Ein Eingriff in
dieses richterliche Ermessen der erkennenden Strafkammer des
Landgerichts sei dem Senat im Beschwerdeweg verwehrt, sofern
kein Ermessensfehler erkennbar sei. Ein derartiger
Ermessensfehler liege hier nicht vor.
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5. Mit ihrer am 18. August 2011 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die
Verletzung ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der
Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG.
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Bei der Auslegung und Anwendung der
Tatbestandsmerkmale der §§ 103, 105 StPO hätten die
Gerichte Bedeutung und Tragweite des Art. 13 Abs. 1
und 2 GG gerade mit Blick auf die Eigenschaft der
Beschwerdeführerin als Berufsgeheimnisträgerin nicht
hinreichend Rechnung getragen und eine Durchsuchung in ihren
Geschäftsräumen angeordnet, die unverhältnismäßig in ihr
Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG eingreife
und zudem nachhaltig ihre berufliche Tätigkeit und das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung ihrer Mandanten
beeinträchtige.
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Unter anderem sei die vom Landgericht
getroffene und vom Oberlandesgericht bestätigte Maßnahme
nicht erforderlich. Denn sie sei nicht das mildeste Mittel
unter im Wesentlichen gleich geeigneten Ermittlungsmaßnahmen.
Weniger einschneidende Maßnahmen wären beispielsweise die
Vernehmung von Mitarbeitern der beiden Angeklagten gewesen
sowie die Anfrage an das Finanzamt nach dem Vorliegen einer
Treuhandvereinbarung. Jede notariell beurkundete
Treuhandvereinbarung über GmbH-Geschäftsanteile sei dem
Finanzamt gemäß § 54 EStDV anzuzeigen. Anhaltspunkte
dafür, dass ein Notar dies nicht getan habe, hätten die
Gerichte nicht genannt. Gegenüber der Durchsuchung sei die
Anfrage beim Finanzamt eine wesentlich mildere Maßnahme
gewesen. Die Argumentation des Oberlandesgerichts - der
Beschluss des Landgerichts lasse hierzu jegliche Ausführungen
vermissen -, unter dem Gesichtspunkt des
Steuergeheimnisses sei unsicher, ob die Finanzämter auf die
Anfrage der Strafkammer tatsächlich unverzüglich Auskunft
erteilen würden, verfange nicht. Das Landgericht habe
offenbar nicht einmal versucht, an die Finanzämter
heranzutreten. Aus welchen Gründen die Durchsuchung der
Geschäftsräume des Notariats gegenüber Ermittlungen bei den
Beschuldigten oder den Finanzämtern vorrangig sein solle,
hätten sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht
unerörtert gelassen.
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Ferner sei die vom Landgericht angeordnete
Maßnahme auch nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts zu
weitgehend. Das Oberlandesgericht gehe nämlich davon aus,
dass nur ein Treuhandvertrag zwischen den beiden Angeklagten
beweiserheblich sei. Dennoch beziehe sich die richterliche
Anordnung auf einen Treuhandvertrag „unter Beteiligung
mindestens eines der Nachbenannten“, nämlich der Angeklagten.
Damit seien auch Fälle erfasst, in denen einer der
Angeklagten einen Treuhandvertrag mit einem unbeteiligten
Dritten getroffen habe.
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Schließlich sei die durch die Entscheidungen
der Gerichte getroffene beziehungsweise bestätigte Maßnahme
auch nicht angemessen. Die Gerichte verkennten, dass die
Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Berufsgeheimnisträgers
in Rede stehe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass durch
die Anordnung nicht nur der Berufsgeheimnisträger in seinem
Recht aus Art. 13 GG betroffen werde, sondern mittelbar
auch seine berufliche Tätigkeit betroffen sei und seine
weiteren, nicht beschuldigten Mandanten in ihren Rechten aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG
beeinträchtigt würden. Gerade der Schutz der
Vertrauensbeziehung zwischen juristisch tätigem
Berufsgeheimnisträger und Mandant liege auch im Interesse der
Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege.
Die Gerichte hätten es vollständig unterlassen, diese Belange
in die Prüfung der Angemessenheit der angeordneten Maßnahme
einzustellen.
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6. Die Gehörsrüge nach § 33a StPO, die
die Beschwerdeführerin zur Erschöpfung des Rechtsweges und
Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes vorsorglich erhoben
hat, wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom
25. August 2011 zurück.
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7. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 hat
die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts mit einstweiliger Anordnung die
angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts München II und
des Oberlandesgerichts München bis zur Entscheidung in der
Hauptsache ausgesetzt.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die
Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg. Sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig.
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Das Rechtsschutzbedürfnis der
Beschwerdeführerin ist entfallen, da sich das Verfahren in
der Hauptsache erledigt hat. Der angegriffene
Durchsuchungsbeschluss wurde noch nicht vollstreckt und kann
auch nicht mehr vollstreckt werden, da er außer Kraft
getreten ist. Der Durchsuchungsbeschluss ist am 9. Juni
2011 erlassen und vom Oberlandesgericht am 27. Juli 2011,
also vor mehr als einem halben Jahr, bestätigt worden und hat
daher seine rechtfertigende Kraft für die beabsichtigten
Durchsuchungsmaßnahmen verloren. Spätestens nach Ablauf eines
halben Jahres ist davon auszugehen, dass die dem
Durchsuchungsbeschluss zugrundeliegende richterliche Prüfung
nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten
Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung
nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der
Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu
sichern vermag (vgl. BVerfGE 96, 44 ).
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Es entspricht der Billigkeit, nach § 34a
Abs. 3 BVerfGG die Erstattung der notwendigen Auslagen
der Beschwerdeführerin anzuordnen, da die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet gewesen
wäre.
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Bei der Entscheidung nach § 34a
Abs. 3 BVerfGG kommt dem Grund, der zur Erledigung
geführt hat, wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 85,
109 ). Zwar findet eine überschlägige
Beurteilung der Sach- und Rechtslage im
Auslagenerstattungsverfahren regelmäßig nicht statt. Eine
solche kursorische Prüfung entspricht nicht der Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtliche
Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären
(vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109
; 87, 394 ). Eine
Erstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten kommt aber dennoch
in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde bei
überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg
gehabt hätte und wenn im Rahmen der lediglich kursorischen
Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht
Stellung genommen zu werden braucht. Dies ist der Fall, wenn
die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der
Billigkeitsentscheidung unterstellt werden kann oder wenn die
verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl.
BVerfGE 85, 109 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juni 1997
- 2 BvR 1581/95 -, juris, Rn. 14).
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Nach diesen Maßstäben entspricht es der
Billigkeit, die Erstattung der notwendigen Auslagen der
Beschwerdeführerin anzuordnen. Die Verfassungsbeschwerde wäre
vorliegend offensichtlich begründet gewesen. Die
fachgerichtlichen Entscheidungen stellten einen
unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der
Beschwerdeführerin aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG dar.
Den Gerichten hätte ein gegenüber dem Erlass eines
Durchsuchungsbeschlusses milderes Mittel zur Verfügung
gestanden, das den Zweck der Durchsuchung ebenso effektiv
hätte erzielen können. Nach § 54 Abs. 1 EStDV sind
Notare verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt eine
beglaubigte Abschrift aller aufgrund gesetzlicher Vorschrift
aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden zu übersenden, die
die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum
Gegenstand haben. Zu Verfügungen in diesem Sinne gehören auch
Anteilsübertragungen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses.
Vor diesem Hintergrund hätte ohne weitere Schwierigkeiten bei
dem nach § 20 AO zuständigen Finanzamt ermittelt werden
können, ob ein notariell beurkundeter Treuhandvertrag
zwischen den Angeklagten bezüglich der Anteile an der im
Beschluss des Landgerichts genannten GmbH besteht. Dieser
Aufklärungsmöglichkeit stand auch nicht das Steuergeheimnis
entgegen. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 Nr. 1 lit. b) AO ist die
Offenbarung der von einem Finanzbeamten als Amtsträger
erlangten Kenntnisse zulässig, wenn sie - wie
vorliegend - der Durchführung eines Strafverfahrens
wegen einer Steuerstraftat dient.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.