BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2101/09 -
1. des Herrn Dr. S…,
2. der Frau S…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. November 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung in einem
steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die
Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass der
Anfangsverdacht auf Daten gestützt worden ist, die die
Bundesrepublik Deutschland von einer Privatperson aus
Liechtenstein erworben hat.
2
Gegen die Beschwerdeführer wird wegen des
Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung in den
Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2006 ermittelt.
3
1. Das Amtsgericht Bochum ordnete mit
Beschluss vom 10. April 2008 die Durchsuchung der
Wohnung der Beschwerdeführer an. Im Rahmen der Ermittlungen
gegen einen Liechtensteiner Treuhänder sei bekannt geworden,
dass die Beschwerdeführer bei der L. AG in Liechtenstein am
17. Januar 2000 die K. Stiftung und am 14. Juni
2000 die T. S.A. gegründet hätten. Vermögensanlagen über
diese Gesellschaften bei der L. AG in Liechtenstein seien den
Beschwerdeführern zuzurechnen. Der Beschwerdeführer zu 1.
habe zudem ein Konto bei der B. Bank in den Steuererklärungen
nicht angegeben. Es seien Kapitalerträge aus den Vermögen der
Stiftung und der S.A. in Höhe von etwa 2.000.000 DM
nicht erklärt und dadurch voraussichtlich Steuern in den
Jahren 2002 bis 2006 zwischen 16.390 € und 24.270 €
verkürzt worden.
4
Bei der am 23. September 2008 vollzogenen
Durchsuchung wurden ein Umschlag mit Unterlagen der L. AG
sichergestellt und fünf Computerdateien ausgedruckt.
5
2. Die Beschwerdeführer legten gegen die
Durchsuchungsanordnung Beschwerde ein und beantragten
umfassende Akteneinsicht. Sie seien daran interessiert, die
Daten einzusehen, die die Grundlage der
Durchsuchungsanordnung bildeten.
6
Die Staatsanwaltschaft gewährte Akteneinsicht
in die Ermittlungsakte und teilte den Beschwerdeführern mit,
dass eine Akteneinsicht in alle Akten über die Gewinnung, den
Weg und den Inhalt von Daten der L. AG nicht gewährt werden
könne, weil darin Daten einer Vielzahl von Beschuldigten
enthalten seien, die durch das Steuergeheimnis geschützt
würden. Es könne jedoch mitgeteilt werden, dass es sich um
Daten handele, die der Steuerfahndung im Wege der Amtshilfe
durch den Bundesnachrichtendienst zur Verfügung gestellt
worden seien.
7
Der Beschwerdeführer zu 1. beantragte
daraufhin Einsicht in das Sicherstellungsverzeichnis
bezüglich des Datenträgers und in Protokolle über die
Vernehmung der Person, die die Daten geliefert habe. Auf
diesen Antrag teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass diese
Unterlagen bei den Ermittlungsbehörden nicht vorhanden seien.
Den Beschwerdeführern wurde Einsicht in die bei der
Staatsanwaltschaft vorhandenen Ermittlungsakten gegeben.
8
3. a) Mit der Beschwerde machten die
Beschwerdeführer geltend, die der Durchsuchung
zugrundeliegenden Erkenntnisse seien unverwertbar. Die
Erhebung der verfahrensgegenständlichen Daten verstoße gegen
das Völkerrecht, weil die Bundesrepublik die Daten außerhalb
des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über
die Rechtshilfe in Strafsachen und des Übereinkommens über
Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von
Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 erlangt
habe. Die Verwendung der Daten verstoße auch gegen
innerstaatliches Recht. Die Entgegennahme der Daten durch den
Bundesnachrichtendienst sei rechtswidrig und strafbar
gewesen. Der Bundesnachrichtendienst sei zur Entgegennahme
der Daten nicht ermächtigt gewesen; die Weitergabe an die
Staatsanwaltschaft verstoße darüber hinaus gegen das
Trennungsgebot. Der Ankauf der Daten sei auch strafbar
gewesen, denn hierdurch sei gegen § 17 Abs. 2 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen
worden.
9
Aufgrund der zahlreichen Rechtsverstöße seien
die von der L. AG erlangten Daten unverwertbar; die Aufnahme
und Fortführung des Ermittlungsverfahrens sei bereits deshalb
unzulässig, weil die L. AG-Daten die einzigen
Erkenntnisquellen seien, auf die sich die
Strafverfolgungsbehörden berufen könnten. Wenn sich ein
Strafverfahren allein auf rechtswidrig erlangte Beweismittel
stütze, werde gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK
garantierte Recht auf ein faires Verfahren verstoßen.
10
b) Die Staatsanwaltschaft beantragte, den
Beschwerden nicht abzuhelfen.
11
Der Verwertung der von privaten Personen
überlassenen Beweismittel könne ein ausländischer Staat nicht
widersprechen; völkerrechtliche Verträge seien insoweit nicht
berührt. Aus dem innerstaatlichen Recht lasse sich ebenfalls
kein Beweisverwertungsverbot ableiten; insbesondere beruhe
die Verschaffung des Datenträgers nicht auf rechtswidrigen
Handlungen. Es existiere keine Norm, die den Erwerb von
steuerlich und steuerstrafrechtlich relevantem
Informationsmaterial gegen Entgelt verbiete. Die Zahlung von
Geld für Informationen sei dem Strafverfahren auch nicht
fremd (z.B. Auslobung und Belohnung für Zeugen und V-Leute).
Die Beschaffung des Datenträgers verstoße auch nicht gegen
§ 17 UWG.
12
Selbst wenn von einer rechtswidrigen
Beweiserhebung ausgegangen würde, ergäbe sich nach der nach
herrschender Meinung relevanten Abwägungslehre kein
Beweisverwertungsverbot. Insoweit bezieht sich die
Staatsanwaltschaft auf den Beschluss des Landgerichts Bochum
vom 22. April 2008 - 2 Qs 10/08 -, der eine
Unverwertbarkeit der angekauften Daten selbst dann ablehnt,
wenn zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen wäre, dass
deutsches Strafrecht über § 7 StGB anwendbar sei, der
Ankauf sich als Begünstigung im Sinne des § 257 StGB und
als Beihilfe zum Geheimnisverrat nach § 17 Abs. 2
Nr. 2 UWG darstelle und die Vortat den Tatbestand der
Betriebsspionage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG
erfülle. Es gehe in der vorliegenden Konstellation nicht um
ein zunächst rechtswidriges Verhalten staatlicher
Ermittlungsbehörden, sondern um strafrechtlich relevantes
Verhalten einer Privatperson. Die Regelungen der
Strafprozessordnung über die Beweisgewinnung würden sich an
die Strafverfolgungsorgane, nicht jedoch an Privatpersonen
richten. Daraus folge, dass durch Private in rechtswidriger
Art und Weise gewonnene Beweismittel grundsätzlich verwertbar
seien.
13
Im Rahmen der erforderlichen Abwägung sei zu
berücksichtigen, dass die Verwertung der durch die Daten
eröffneten Erkenntnisse nicht den unantastbaren Bereich
privater Lebensgestaltung, sondern den geschäftlichen Bereich
berühre. Die eventuelle Straftat richte sich auch nicht
primär gegen den Beschuldigten. Zudem diene die Verwertung
der Kenntnisse der Aufklärung einer Straftat, deren
Aufklärung im besonderen Allgemeininteresse liege.
14
4. a) Das Amtsgericht half den Beschwerden
nicht ab. Ergänzend zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
stellte das Gericht darauf ab, dass weder ein direkter
Verstoß gegen das Völkerrecht vorliege noch multi- oder
bilaterale Völkerrechtsbestimmungen umgangen worden seien.
Die Daten seien weder auf Ersuchen an den Staat Liechtenstein
noch auf Ersuchen an eine dritte Person zur Verfügung
gestellt worden. Die Daten seien in keinem Fall auf Geheiß
des Bundesnachrichtendienstes oder der
Strafverfolgungsbehörden hergestellt, beschafft oder in
sonstiger Weise erfasst, sondern lediglich passiv
entgegengenommen worden. Hierzu sei der
Bundesnachrichtendienst befugt gewesen, weil die DVD über
9.600 Datensätze über internationale Geldflüsse enthalte und
lediglich auch die Daten der Beschwerdeführer.
15
b) Das Landgericht Bochum verwarf die
Beschwerden mit Beschluss vom 7. August 2009 als
unbegründet. Der für die Durchsuchung erforderliche
Tatverdacht dürfe auf die strittigen Daten gestützt werden.
Es bestehe kein Beweisverwertungsverbot. Das gelte selbst
dann, wenn dabei nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig
oder gar strafbar gehandelt worden sein sollte.
16
Es sei bereits zweifelhaft, ob - wie die
Beschwerdeführer behaupteten - das Europäische
Übereinkommen über Rechtshilfe und das Übereinkommen über
Geldwäsche umgangen worden sei. Der „Datendiebstahl“ sei der
Bundesrepublik Deutschland nicht zuzurechnen. Selbst wenn
völkerrechtliche Übereinkommen umgangen worden sein sollten,
sei dies unschädlich, weil sich aus der Verletzung eines
völkerrechtlichen Vertrages, der keine persönlichen Rechte
gewähre, kein Verwertungsverbot ergebe. Im Übrigen sei das
möglicherweise völkerrechtswidrige Geschehen
(„Datendiebstahl“ und Ankauf der „gestohlenen“ Daten)
abgeschlossen gewesen; durch die Benutzung der Daten in dem
Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführer würden die
Übereinkommen nicht erneut beeinträchtigt.
17
Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 GG), die
Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsschutzgarantie und die
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
18
1. Die Beschwerdeführer seien in ihren
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 25 GG und dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, weil
die Daten als Grundlage für den Erlass eines
Durchsuchungsbeschlusses verwendet worden seien. Die Nutzung
der Daten aus Liechtenstein gegen dessen Widerspruch in einem
Strafverfahren in Deutschland verstoße gegen das Völkerrecht
und verletze zudem die Souveränität Liechtensteins, weil
dessen territoriale Integrität nicht beachtet worden sei.
19
Die Bedeutung des Europäischen
Rechtshilfeübereinkommens, der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen über die
Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige
Handlungen und der Regeln des Völkerrechts über die
Souveränität von Staaten sei nicht hinreichend berücksichtigt
worden. Die Daten seien mit Blick auf die Grundrechte der
Beschwerdeführer unverwertbar. Jedenfalls hätten die Gerichte
die Verstöße gegen das Völkerrecht bei der Prüfung des
Beweisverwertungsverbotes in die Abwägung einstellen
müssen.
20
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten
die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 13
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und
der Rechtsschutzgarantie, weil die Anforderungen an die
Übermittlung von Daten durch Nachrichtendienste an andere
Behörden nicht eingehalten worden seien und weil die
mehrfachen Rechtsverstöße zu einem Beweisverwertungsverbot
der Daten führten.
21
a) Der Bundesnachrichtendienst habe die Daten
unter Verstoß gegen strafrechtliche Normen erlangt, denn der
Datendiebstahl sei in Liechtenstein strafbar. Daher habe die
Erhebung der Daten von vornherein nicht im Einklang mit
ausländischen Verfahrensvorschriften stehen können. Darüber
hinaus gebe es keine Rechtsgrundlage für die Entgegennahme
der Daten durch den Bundesnachrichtendienst. Dies gelte auch
für die Weitergabe der Daten vom Bundesnachrichtendienst an
die Staatsanwaltschaften. Es habe dafür weder eine Befugnis
nach § 9 BNDG noch nach § 116 AO bestanden. Der
Bundesnachrichtendienst habe auch keine Amtshilfe leisten
dürfen, weil diese hier nach § 112 Abs. 2 AO
ausgeschlossen gewesen sei.
22
Mit dem Ankauf der Daten hätten sich die
deutschen Behörden nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG
und wegen Begünstigung nach § 257 StGB strafbar gemacht.
§ 34 StGB scheide als Rechtfertigungsnorm aus. Für eine
Begünstigung reiche die Hilfestellung beim Verkauf aus.
23
b) Für die Daten bestehe ein
Verwertungsverbot. Die vorliegenden Verfahrensverstöße
(Verstoß gegen das Völkerrecht und das Trennungsgebot,
Beteiligung an der unbefugten Offenbarung von
Geschäftsgeheimnissen) seien so schwerwiegend, dass das
gesamte Ermittlungsverfahren dem Rechtsstaatsprinzip nicht
mehr gerecht werden könne. Es gehe auch um rechtswidriges und
strafbares Verhalten der Ermittlungsbehörden und nicht allein
um strafrechtlich relevantes Verhalten einer Privatperson.
Die großzügige Rechtsprechung zur rechtswidrigen Erlangung
eines Beweismittels durch eine Privatperson könne daher nicht
als Gewichtung der Verfahrensverstöße herangezogen
werden.
24
Die Einschaltung des Bundesnachrichtendienstes
sei allein deshalb erfolgt, um dessen besondere Möglichkeiten
auszunutzen und das Geschehen weitestgehend einer
gerichtlichen Kontrolle zu entziehen. Das Trennungsgebot
diene dem Schutz des Einzelnen vor unkontrollierbaren
staatlichen Eingriffen. Der schwerwiegende und bewusste
Verfahrensverstoß könne nicht durch das Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionierenden
Strafrechtspflege aufgewogen werden.
25
Im Übrigen wiederholen und vertiefen die
Beschwerdeführer ihr Vorbringen aus dem fachgerichtlichen
Verfahren.
26
3. Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt,
weil den Beschwerdeführern nicht offengelegt worden sei, wie
die Daten der L. AG zu den Strafverfolgungsbehörden gelangt
seien und welche Rolle der Bundesnachrichtendienst beim
Ankauf der Daten im Einzelnen gespielt habe. Die
Staatsanwaltschaft habe das Akteneinsichtsgesuch zu Unrecht
unter Hinweis auf das Steuergeheimnis nach § 30 AO
verweigert. Mangels ausreichender Informationen und aufgrund
von Widersprüchen zwischen Mitteilungen der
Strafverfolgungsbehörden und Presseberichten sei es den
Beschwerdeführern nicht möglich gewesen, den Sachverhalt
vollständig zu würdigen und alle entlastenden Argumente
vorzubringen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte
bei Vorbringen weiterer Argumente anders entschieden
hätten.
27
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ). Die mit der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind hinreichend
geklärt; sie lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne
weiteres entscheiden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die
Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen
unbegründet.
28
1. Die Beschwerdeführer haben den Rechtsweg
nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft.
Gegen die angegriffene Entscheidung des Landgerichts ist ein
weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. § 310
Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer können auch nicht auf
die vorherige Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 33a
StPO verwiesen werden.
29
a) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) geltend gemacht, so zählt eine Anhörungsrüge
an das Fachgericht zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist
(vgl. BVerfGE 42, 243 ; 74, 358 ; 122,
190 ). Das gilt jedoch nicht, wenn die
Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGK
7, 403 ). Auf einen offensichtlich aussichtslosen
Rechtsbehelf kann ein Beschwerdeführer als Voraussetzung der
Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde nicht verwiesen
werden (vgl. BVerfGE 51, 386 ; 52, 380
; 78, 58 ).
30
b) Im vorliegenden Fall wäre eine
Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos, weil eine
Gehörsverletzung nach dem Vortrag der Beschwerdeführer
ersichtlich nicht in Betracht kommt.
31
Rechtliches Gehör sichert den Beteiligten ein
Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der
Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und
situationsspezifisch gestalten können. Art. 103
Abs. 1 GG steht in einem funktionalen Zusammenhang mit
der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 81,
123 ). Dem kommt besondere Bedeutung zu, wenn im
strafprozessualen Ermittlungsverfahren Eingriffsmaßnahmen
ohne vorherige Anhörung des Betroffenen gerichtlich
angeordnet werden (§ 33 Abs. 4 StPO). Dann ist das
rechtliche Gehör jedenfalls im Beschwerdeverfahren
nachträglich zu gewähren (vgl. BVerfGK 3, 197 ; 7,
205 ; 12, 111 ). Eine dem Betroffenen
nachteilige Gerichtsentscheidung darf jedenfalls in der
Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und
Beweismittel getroffen werden, über die dieser zuvor
sachgerecht unterrichtet worden ist und zu denen er sich
äußern konnte. §§ 33, 33a StPO beschränken die gebotene
Anhörung nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse; vielmehr
ist über den Wortlaut der Bestimmung im engeren Sinne hinaus
jeder Aspekt des rechtlichen Gehörs davon erfasst (vgl.
BVerfGE 42, 243 ). Zum Anspruch auf Gehör vor
Gericht gehört demnach auch die Information über die
entscheidungserheblichen Beweismittel. Eine gerichtliche
Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt
werden, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht der
Verteidigung bekannt sind (vgl. BVerfGK 7, 205
).
32
Die Beschwerdeführer haben sich in ihrer
Verfassungsbeschwerde zwar auf eine Verletzung rechtlichen
Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG berufen. Sie beanstanden
jedoch nicht, das Gericht habe Tatsachen verwertet, zu denen
sie zuvor nicht gehört worden seien. Ein solcher Verstoß
scheidet auch offensichtlich aus, denn die Beschwerdeführer
haben umfassend Akteneinsicht in alle dem Beschwerdegericht
vorliegenden Unterlagen erhalten und hatten die Möglichkeit,
sich dazu zu äußern. Die Beschwerdeführer haben auch nicht
behauptet, das Landgericht hätte Erkenntnisse verwertet, die
ihnen zuvor nicht zugänglich gemacht worden seien.
33
Die Beschwerdeführer machen vielmehr geltend,
das Gericht hätte weitere Informationen über die Umstände der
Erlangung der Datenträger beschaffen und ihnen zur Verfügung
stellen müssen, damit sie in der Lage seien, den Sachverhalt
entsprechend zu würdigen. Damit rügen sie jedoch in der Sache
nicht eine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern des
effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4
GG.
34
2. Soweit die Beschwerdeführer der Sache nach
eine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes nach
Art. 19 Abs. 4 GG rügen, weil die Fachgerichte
hätten aufklären müssen, wie die Strafverfolgungsbehörden in
den Besitz der Daten gelangt seien und welche Rolle der
Bundesnachrichtendienst dabei gespielt habe, haben sie nicht
dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck
kommenden Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde Genüge getan.
35
Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer
über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren
Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der
geltend gemachten Grundrechtsverletzung vor den vorrangig
hierzu berufenen Fachgerichten zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (stRspr, vgl. BVerfGE 77,
381 ; 81, 22 ).
36
Diesem Erfordernis sind die Beschwerdeführer
im fachgerichtlichen Verfahren nicht nachgekommen. Dort haben
sie weder ausdrücklich noch konkludent von den
Strafverfolgungsbehörden verlangt, den Sachverhalt in Bezug
auf die Beschaffung der Datenträger aufzuklären. Sie haben
zwar im Rahmen ihres Akteneinsichtsgesuches dargelegt, dass
es ihnen darum gehe, auf welchem Wege die Daten erlangt
worden seien. Spätestens nach der Mitteilung der
Staatsanwaltschaft, die von den Beschwerdeführern
bezeichneten Unterlagen und Informationen
(Sicherstellungsprotokoll des Datenträgers, Protokoll über
die Zeugenvernehmung des Informanten) seien bei den
Strafverfolgungsbehörden nicht vorhanden, hätten die
Beschwerdeführer ihr Aufklärungsbegehren jedoch geltend
machen können. Das haben sie indes nicht getan, sondern
lediglich die Einsicht in die bei den
Strafverfolgungsbehörden befindlichen Unterlagen begehrt.
37
Im Verfassungsbeschwerdeverfahren beanstanden
die Beschwerdeführer erstmals ausdrücklich, die
Strafverfolgungsbehörden hätten die Umstände des Datenankaufs
und die Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes daran
aufklären müssen. Damit haben sie den Fachgerichten die
Möglichkeit genommen, dazu Stellung zu nehmen oder die
entsprechenden Ermittlungen anzustellen. Nach dem Grundsatz
der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
können die Beschwerdeführer daher mit dieser Rüge hier nicht
gehört werden.
38
3. Im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde
keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1
GG.
39
Mit einer Durchsuchung wird schwerwiegend in
die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1
GG) eingegriffen. Notwendiger und grundsätzlich auch
hinreichender Eingriffsanlass für eine solche Zwangsmaßnahme
im Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Der
Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage
Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl.
BVerfGE 44, 353 ; 59, 95
).
40
Der für die Durchsuchung erforderliche
Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist in den angegriffenen
Entscheidungen ausreichend dargelegt worden. Es ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte
den Verdacht, die Beschwerdeführer hätten Kapitaleinkünfte
aus Vermögen Liechtensteiner Stiftungen gegenüber den
deutschen Finanzbehörden nicht erklärt, auch auf die
Erkenntnisse der Daten aus Liechtenstein gestützt haben.
41
a) aa) Der von den Beschwerdeführern in ihrer
Verfassungsbeschwerde geschilderte Ablauf des Erwerbs der
Daten von einem Informanten aus Liechtenstein stimmt nicht
mit dem in den angegriffenen Beschlüssen festgestellten
Sachverhalt überein. Da die Beschwerdeführer insoweit weder
im fachgerichtlichen Verfahren substantiierte Einwendungen
noch mit der Verfassungsbeschwerde durchgreifende Rügen
erhoben haben, ist von den Feststellungen in den
angegriffenen Entscheidungen auszugehen.
42
bb) Bei der Frage, ob die aus Liechtenstein
stammenden Daten für die Annahme eines hinreichenden
Tatverdachts für eine strafprozessuale Durchsuchung zugrunde
gelegt werden dürfen, geht es nicht um die unmittelbare
Geltung eines Beweisverwertungsverbotes, denn dieses betrifft
grundsätzlich lediglich die unmittelbare Verwertung von
rechtswidrig erlangten Beweismitteln im Strafverfahren zur
Feststellung der Schuldfrage (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
53. Aufl. 2010, Einl. Rn. 55). Ob und inwieweit
Tatsachen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, zur
Begründung eines Anfangsverdachts einer Durchsuchung
herangezogen werden dürfen, betrifft vielmehr die
Vorauswirkung von Verwertungsverboten und gehört in den
größeren Zusammenhang der Fernwirkung von
Beweisverwertungsverboten (vgl. Beulke, in: Löwe-Rosenberg,
StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 26 f.).
Insoweit ist anerkannt, dass Verfahrensfehlern, die ein
Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge haben, nicht
ohne weiteres Fernwirkung für das gesamte Strafverfahren
zukommt (vgl. auch BVerfGK 7, 61 ).
43
cc) Unabhängig davon besteht von Verfassungs
wegen kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer
rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnen
Beweise stets unzulässig wäre (vgl. BVerfGK 9, 174
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 27. April 2000 - 2 BvR 1990/96 -,
NStZ 2000, S. 488; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 27. April 2000 - 2 BvR
75/94 -, NStZ 2000, S. 489; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000
- 2 BvR 2017/94, 2 BvR 2039/94 -, NStZ 2000,
S. 489 ; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 30. Juni 2005 - 2 BvR
1502/04 -, NStZ 2006, S. 46; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2009
- 2 BvR 2225/08 -, NJW 2009, S. 3225). Die
Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß
gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob
hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt,
obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl.
BVerfGK 4, 283 ; 9, 174 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2008,
S. 3053 ).
44
Die Strafgerichte gehen in gefestigter,
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Rechtsprechung
davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein
geltender Grundsatz, demzufolge jeder Verstoß gegen
Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales
Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die
Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls,
insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des
Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu
entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR
784/08 -, NJW 2008, S. 3053; BGHSt 38, 214
; 44, 243 ; 51, 285
; vgl. auch Nack, in: Karlsruher Kommentar
zur StPO, 6. Aufl. 2008, vor § 94 Rn. 10).
Auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf
Wahrheitserforschung „um jeden Preis“ gerichtet ist, schränkt
die Annahme eines Verwertungsverbotes eines der wesentlichen
Prinzipien des Strafverfahrensrechts ein, nämlich den
Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen hat
und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen
und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind.
Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die
Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum
Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367
; 46, 214 ; 122, 248 ). Der
Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende
Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen
der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer
gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367
; 46, 214 ; 122, 248
; stRspr). Daran gemessen bedeutet ein
Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach
ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus
übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen
ist (vgl. BGHSt 40, 211 ; 44, 243 ; 51,
285 ). Die strafgerichtliche Rechtsprechung geht
daher davon aus, dass insbesondere das Vorliegen eines
besonders schwerwiegenden Fehlers ein Verwertungsverbot nach
sich ziehen kann (vgl. BGHSt 51, 285 ; BGH,
Beschluss vom 18. November 2003 - 1 StR
455/03 -, NStZ 2004, S. 449 ).
45
Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer
Beweiserhebung führt auch nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres zu einem
Beweisverwertungsverbot (vgl. BVerfGK 9, 174 ;
BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
27. April 2000 - 2 BvR 1990/96 -, NStZ 2000,
S. 488, und - 2 BvR 75/94 -, NStZ 2000, S. 489; vom
1. März 2000 - 2 BvR 2017/94, 2 BvR 2039/94 -,
NStZ 2000, S. 489 ; vom 30. Juni 2005
- 2 BvR 1502/04 -, NStZ 2006, S. 46; Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2009
- 2 BvR 2225/08 -, NJW 2009, S. 3225). Dies
gilt auch für Fälle einer fehlerhaften Durchsuchung (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
8. November 2001 - 2 BvR 2257/00 -, StV 2002,
S. 113; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 2225/08 -, NJW 2009,
S. 3225 ). Ein Beweisverwertungsverbot ist
von Verfassungs wegen aber zumindest bei schwerwiegenden,
bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen
die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch
außer acht gelassen worden sind, geboten (vgl. BVerfGE 113,
29 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 15. Juli 1998 - 2 BvR
446/98 -, NJW 1999, S. 273 ; Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2006
- 2 BvR 954/02 -, NJW 2006, S. 2684
). Ein absolutes Beweisverwertungsverbot
unmittelbar aus den Grundrechten hat das
Bundesverfassungsgericht nur in den Fällen anerkannt, in
denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung
berührt ist (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80,
367 ; 109, 279 ). Ob ein
Sachverhalt zum unantastbaren Bereich privater
Lebensgestaltung oder zu jenem Bereich des privaten Lebens,
der unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff
offen steht, zuzuordnen ist, lässt sich nicht abstrakt
beschreiben, sondern kann befriedigend nur unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falls
beantwortet werden (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367
).
46
dd) Bei der Prüfung, ob die angegriffenen
Entscheidungen die Grenzen richterlicher Rechtsfindung
wahren, hat das Bundesverfassungsgericht die Auslegung
einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei
anzuwendenden Methode nicht umfassend auf seine Richtigkeit
zu untersuchen. Vielmehr beschränkt es auch im Bereich des
Strafprozessrechts seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das
Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische
Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten
Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch
gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375
; 122, 248 ).
47
Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein
möglicher Verstoß gegen strafprozessuale
Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein
Verwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie den
zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfGK 4, 283 ;
9, 174 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR
784/08 -, NJW 2008, S. 3053 ). Das
Bundesverfassungsgericht prüft die von den Fachgerichten
vorgenommene Abwägung zwischen dem durch den
Verfahrensverstoß bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung
der Beschwerdeführer einerseits und den
Strafverfolgungsinteressen des Staates anderseits daher nicht
im einzelnen nach. Die Kompetenz des
Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich vielmehr auf die
Kontrolle, ob die Fachgerichte in verfassungsrechtlich
erheblicher Weise den Schutzbereich der verletzten
Verfahrensnorm verkannt oder die weiteren Anforderungen für
die Annahme eines Verwertungsverbotes hinsichtlich
rechtswidrig gewonnener Beweise überspannt haben.
48
b) Ausgehend von diesen Maßstäben sind die
angegriffenen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden.
49
aa) Es bedarf keiner abschließenden
Entscheidung, ob und inwieweit Amtsträger bei der Beschaffung
der Daten nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar
strafbar gehandelt haben. Die Gerichte haben für ihre
Bewertung, ob die Daten einem für die Durchsuchung
erforderlichen Anfangsverdacht nicht zugrunde gelegt werden
dürfen, unterstellt, dass die Beschaffung der Daten nicht mit
geltendem Recht übereinstimmt. Gleiches gilt für die
Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Beschaffung der
Daten gegen völkerrechtliche Übereinkommen verstoßen habe.
Auch insoweit unterstellen die angegriffenen Entscheidungen,
dass diese Übereinkommen bei der Beschaffung umgangen worden
sein könnten.
50
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen die
einfachrechtliche Beurteilung des Verhaltens von Amtsträgern
im Zusammenhang mit dem Erwerb der Daten aus Liechtenstein.
Insoweit ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts,
die Rechtslage im Einzelnen nachzuprüfen. Die Auslegung und
Anwendung einfachen Rechts ist Sache der dafür allgemein
zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen, soweit bei der zu
treffenden Entscheidung nicht Willkür vorliegt oder
spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist. Dies ist nicht
schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung, am einfachen
Recht gemessen, möglicherweise fehlerhaft ist; der Fehler
muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten liegen oder die einfachrechtliche
Beurteilung darf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr
vertretbar sein (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 34,
369 ).
51
(1) Soweit die angegriffenen Entscheidungen
darauf abstellen, dass sich die Beschwerdeführer nicht auf
die von ihnen gerügten Völkerrechtsverstöße berufen können,
greifen die Rügen der Beschwerdeführer in ihrer
Verfassungsbeschwerde nicht durch. Die Beschwerdeführer
kommen entgegen der Auffassung des Landgerichts in ihrer
Auslegung der völkerrechtlichen Verträge zu dem Ergebnis,
dass das Verhalten des Informanten, der die Daten an den
Bundesnachrichtendienst übergeben hat, der Bundesrepublik
Deutschland zugerechnet werden müsse. Alleine aus dieser
abweichenden Auslegung der völkerrechtlichen Verträge durch
die Beschwerdeführer ergibt sich aber noch nicht, dass die
Auffassung des Landgerichts, die Voraussetzungen der
Zurechnungsregelungen der hier streitigen völkerrechtlichen
Übereinkommen lägen nicht vor, unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt vertretbar ist oder dass die Grundrechte der
Beschwerdeführer nicht berücksichtigt wurden.
52
Auch die Wertung des Landgerichts, dass selbst
bei einer etwaigen Umgehung der völkerrechtlichen
Übereinkommen der möglicherweise vorliegende Rechtsverstoß
abgeschlossen gewesen sei und die Nutzung der Daten für einen
Anfangsverdacht keine erneute Beeinträchtigung der
Übereinkommen bedeute, ist jedenfalls nicht willkürlich.
53
(2) Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass
die Beschaffung der Daten rechtswidrig oder gar strafbar
gewesen ist, ergibt sich aus ihren Ausführungen ebenfalls
nicht, dass die in den angegriffenen Entscheidungen
vorgenommene Auslegung des Strafrechts unvertretbar ist oder
Grundrechte der Beschwerdeführer nicht hinreichend
berücksichtigt worden sind.
54
Das Landgericht hat die Frage, ob die
Beschaffung der Daten rechtswidrig oder gar strafbar gewesen
ist, nicht abschließend beurteilt, sondern für die
Beurteilung der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot
vorliegt, unterstellt, dass sich die Amtsträger nach
innerstaatlichem Recht rechtswidrig verhalten oder sogar
Straftatbestände verwirklicht hätten. Damit hat das
Landgericht die von den Beschwerdeführern insoweit für sich
in Anspruch genommenen Positionen bei der Prüfung des für
eine Durchsuchung erforderlichen Anfangsverdachts hinreichend
berücksichtigt.
55
Soweit die Beschwerdeführer sich im Übrigen
mit der Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit des Verhaltens bei
dem Erwerb der Daten auseinandersetzen, stellen sie lediglich
ihre eigene Rechtsauffassung derjenigen der Fachgerichte
entgegen. Dies genügt jedoch nicht, um die Unvertretbarkeit
der angegriffenen Entscheidungen zu belegen.
56
bb) Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch keine
Grundrechtsverletzung auf, soweit sie die in den
angefochtenen Entscheidungen vorgenommene Abwägung zwischen
den Belangen der Beschwerdeführer und dem Interesse an einer
wirksamen Strafverfolgung angreift, die zu dem Ergebnis
führt, dass die erlangten Daten weiteren Ermittlungsmaßnahmen
zugrunde gelegt werden dürfen. Das Vorbringen der
Beschwerdeführer, die von ihnen gerügten Verfahrensverstöße
wögen so schwer, dass das gesamte Ermittlungsverfahren dem
Rechtsstaatsprinzip nicht mehr gerecht werden könne und daher
die Daten nicht für die Begründung eines Anfangsverdachts
herangezogen werden könnten, hat keinen Erfolg.
57
Zu Recht weist das Landgericht in dem in Bezug
genommenen Beschluss vom 22. April 2008 darauf hin, dass
die Verwendung der fraglichen Daten für die Annahme eines
Anfangsverdachts nicht den absoluten Kernbereich privater
Lebensgestaltung berührt. Es handelt sich vielmehr um Daten
über geschäftliche Kontakte der Beschwerdeführer mit
Kreditinstituten.
58
Bei der Beurteilung, ob der Verwendung der
Daten für einen Anfangsverdacht schwerwiegende
Rechtsverletzungen entgegenstehen, haben die Gerichte
zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt, dass nach
innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar
gehandelt worden sei. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass
sich die Vorschriften der Strafprozessordnung zur
Beweiserhebung und -verwertung nach Systematik, Wortlaut und
Zweck ausschließlich an die staatlichen
Strafverfolgungsorgane richten. Beweismittel, die von
Privaten erlangt wurden, sind - selbst wenn dies in
strafbewehrter Weise erfolgte - grundsätzlich verwertbar
(h.M.; vgl. BGHSt 27, 355 ; 34, 39 ;
Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 6. Aufl. 2008,
Rn. 397 m.w.N.). Dies bedeutet, dass allein von dem
Informanten begangene Straftaten bei der Beurteilung eines
möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht
berücksichtigt werden müssen.
59
Ausgehend von der tatsächlichen und
rechtlichen Beurteilung durch das Landgericht ergibt sich
auch nicht aus dem von den Beschwerdeführern als verletzt
angesehenen Trennungsgebot, dass die Daten für weitere
Ermittlungsmaßnahmen nicht verwendet werden dürften.
Amtsgericht und Landgericht sind davon ausgegangen, dass der
Bundesnachrichtendienst die Daten im Wege der Amtshilfe
lediglich entgegengenommen und weitergeleitet habe. Weder der
Bundesnachrichtendienst noch die Strafverfolgungsbehörden
hätten veranlasst, dass die Daten hergestellt, beschafft oder
auf sonstige Weise erfasst worden seien. Der Informant habe
sich vielmehr von sich aus an den Bundesnachrichtendienst
gewandt. Die angegriffenen Entscheidungen haben diesen
Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass eine Verletzung des
Trennungsgebots von vornherein ausscheidet. Dieses Gebot
besagt, dass Geheimdienste keine polizeilichen
Zwangsbefugnisse besitzen dürfen, also etwa keine
Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen durchführen oder
anderen Zwang ausüben dürfen. Sie dürfen mithin nicht zur
gezielten Erlangung von Zufallsfunden für
nicht-nachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden (vgl.
Roggan/Bergemann, NJW 2007, S. 876). Die Behauptung der
Beschwerdeführer, der Bundesnachrichtendienst sei nur
eingeschaltet worden, um dessen besondere Möglichkeiten
auszunutzen, ist durch nichts belegt.
60
Soweit die angegriffenen Entscheidungen nach
Abwägung der verschiedenen Interessen zu dem Ergebnis
gelangen, dass die Daten aus Liechtenstein verwendet werden
dürfen, um den Anfangsverdacht für die Durchsuchung zu
begründen, ist dies nachvollziehbar und lässt eine
verfassungsrechtlich relevante Fehlgewichtung nicht erkennen.
Die von den Gerichten unterstellten Verfahrensverstöße und
die Möglichkeit rechtswidrigen oder gar strafbaren Verhaltens
beim Erwerb der Daten führen nicht zu einem absoluten
Verwertungsverbot. Die Gerichte haben die verschiedenen
rechtserheblichen Aspekte erkannt und in die Abwägung
zwischen den Rechten der Beschwerdeführer, insbesondere dem
Anspruch auf Einhaltung der Regeln für strafprozessuale
Ermittlungsmaßnahmen, und dem konkreten
Strafverfolgungsinteresse eingestellt. Soweit die Gerichte
aufgrund ihrer Abwägung zu dem Ergebnis kommen, dass ein
Verwertungsverbot für die gewonnenen Daten nicht besteht,
wird der fachgerichtliche Wertungsrahmen nicht überschritten.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich bei den
unterstellten Rechtsverletzungen um schwerwiegende, bewusste
oder willkürliche Verfahrensverstöße handelt, bei denen die
grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch
außer acht gelassen worden sind. Schließlich ist auch zu
berücksichtigen, dass es sich hier lediglich um die
mittelbaren Wirkungen eines als verfahrensfehlerhaft
unterstellten Erwerbs der Daten handelt.
61
4. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
62
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.