BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2104/01 -
des Herrn K...
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der ein Antrag
gemäß § 172 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen
wurde.
2
1. Der Beschwerdeführer, ein guineischer
Staatsangehöriger, wurde am 26. Juni 1996 wegen des Verdachts
des Handels mit Betäubungsmitteln vorläufig festgenommen und
durch den Beschuldigten des Ausgangsverfahrens, einen
Polizeihauptmeister, in ein Krankenhaus verbracht, weil er
mit Kokain gefüllte, fest verschweißte Plastikkügelchen (sog.
"bubbles") geschluckt hatte. Nachdem ihm eine
Beruhigungsspritze verabreicht worden war, wurde eine
Magenspiegelung durchgeführt. Nach Auffassung des gesondert
verfolgten behandelnden Internisten war eine Entnahme der
"bubbles" mittels Gastroskopie zu gefährlich, da sie sich
bereits zu einer Masse verklumpt hätten; er ordnete eine
Entfernung mittels Operation an. Bei dem anschließend im Wege
eines Magenschnittes durchgeführten Eingriff wurden 14
"bubbles" sichergestellt.
3
Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige
gegen den Beschuldigten und die behandelnden Ärzte. Er ist
der Auffassung, der Beschuldigte habe von den Ärzten die
Entfernung der "bubbles" zur bloßen Beweissicherung verlangt.
Der behandelnde Internist und der Beschuldigte seien sich
darüber einig gewesen, dem Beschwerdeführer zum Zwecke der
Beweissicherung und Überführung den Magen zu öffnen, um in
den Besitz der geschluckten Beweismittel zu gelangen. Es habe
sich hierbei um einen schwer wiegenden, nicht
gerechtfertigten Eingriff ohne zwingende medizinische
Notwendigkeit gehandelt, bei dem sich der Beschuldigte der
Körperverletzung im Amt strafbar gemacht habe.
4
2. a) Der Strafanzeige gegen den
Polizeibeamten gaben die staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsbehörden zunächst keine Folge. Den Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm im Klageerzwingungsverfahren, mit dem
der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche
Entscheidung als unbegründet verworfen wurde, hob das
Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers hin auf (Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 4. Mai 1998 - 2 BvR 1314/97 -, EuGRZ 1998,
S. 466 f.). Zur Begründung führte die Kammer aus, das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt, weil das
Oberlandesgericht trotz des Vortrags konkreter Umstände gegen
das Bestehen einer Lebensgefahr und deren irrige Annahme
durch den beschuldigten Polizisten sowie der Rüge des Fehlens
ernsthafter Ermittlungen gleichwohl davon ausgegangen sei,
dem Beschuldigten könne eine irrtümliche Annahme einer
bestehenden Lebensgefahr nicht widerlegt werden. Diese
Würdigung sei im Lichte der ersichtlich unzureichenden
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nur zu erklären, wenn
das Oberlandesgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers
entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch nicht
gewürdigt habe. Die Umstände, die zur Anordnung und
Durchführung des operativen Eingriffs geführt hätten, seien
evident unzureichend aufgeklärt worden.
5
b) Die Ermittlungen wurden daraufhin auf
Anordnung des Oberlandesgerichts Hamm von der
Staatsanwaltschaft Münster mit Verfügung vom 17. Dezember
1998 wieder aufgenommen. Am 10. Januar 2000 stellte die
Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren erneut ein. Der
Beschuldigte sei durch seinen Vorgesetzten angewiesen worden,
den Beschwerdeführer zur medizinischen Betreuung in ein
Krankenhaus zu bringen. Der Beschwerdeführer sei dem
Krankenhaus zugeführt worden, um einer möglicherweise
drohenden Gesundheitsgefahr begegnen zu können. Der
Beschuldigte habe nach dem Ergebnis der Ermittlungen durch
eine Untersuchung des Beschwerdeführers abgeklärt wissen
wollen, ob aus ärztlicher Sicht von den geschluckten
"bubbles" eine Gesundheitsgefahr ausgehen könne. Es sei zwar
auch die Rede davon gewesen, die "bubbles" als Beweismittel
zu sichern; diesbezüglich seien jedoch an die behandelnden
Ärzte keine Forderungen gestellt worden. Weder der
Beschuldigte noch sonst einer der im Krankenhaus anwesenden
Polizeibeamten hätten auf die Willensbildung und
Entscheidungsfindung des medizinischen Personals in
unzulässiger oder strafrechtlich relevanter Weise Einfluss zu
nehmen versucht oder tatsächlich genommen.
6
c) Der hiergegen gerichteten Beschwerde gab
die Generalstaatsanwaltschaft keine Folge. Zwar sei
zutreffend, dass die Beweissicherung jedenfalls mit ein
Beweggrund für den Beschuldigten gewesen sei, den
Beschwerdeführer einem Krankenhaus zuzuführen. Dieses Motiv
begründe jedoch eine Strafbarkeit nicht. Das Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen habe in einem Runderlass vom
26. Juni 1996 (MBl.NW 1996, S. 1170) u.a. darauf hingewiesen,
dass der verantwortliche Arzt nach Untersuchung des Patienten
im Einzelfall selbst entscheiden müsse, ob ein Eingriff gemäß
§ 81a StPO durchgeführt werden könne. Sämtliche an der
Behandlung des Beschwerdeführers beteiligten Personen hätten
angegeben, eigenverantwortlich über die angewandten
Behandlungsmethoden entschieden zu haben. Auch der frühere
Verteidiger des Beschwerdeführers habe bekundet, die Frage
der Notwendigkeit eines operativen Eingriffs mit einem Arzt
erörtert zu haben und dabei zu der Überzeugung gelangt zu
sein, dass der Eingriff aus medizinischer Sicht erforderlich
gewesen sei. Ersuchen um die Vornahme von Exkorporationen
könnten auch an Ärzte in privatrechtlich organisierten
Krankenhäusern gerichtet werden, falls diese - wie vorliegend
- zu einer solchen Behandlung bereit seien.
7
d) Mit dem hier verfahrensgegenständlichen
Beschluss verwarf das Oberlandesgericht den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung als unbegründet. Die nunmehr
vollständig durchgeführten Ermittlungen böten auch unter
Berücksichtigung der im Ermittlungsverfahren gegen die
behandelnden Ärzte gewonnenen Erkenntnisse keinen genügenden
Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage; eine Verurteilung
des Beschuldigten sei nicht mit Wahrscheinlichkeit zu
erwarten. Wenn auch die beim Beschwerdeführer vorgenommenen
Eingriffe den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung
erfüllten, lasse sich ein Nachweis, dass der Beschuldigte
diese Eingriffe in Kenntnis der fehlenden medizinischen
Notwendigkeit allein zum Zwecke der Beweissicherung
angeordnet und damit zu verantworten habe, nicht führen. Die
Polizeibeamten hätten nicht verlangt, die "bubbles"
sicherzustellen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr
untersucht werden sollen, um ärztlicherseits die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen zu können. Sowohl das an
den Vorgängen beteiligt gewesene medizinische als auch das
polizeiliche Personal hätten übereinstimmend bekundet, es
habe keine Anordnung des Beschuldigten gegeben, den
Beschwerdeführer ohne jede medizinische Notwendigkeit allein
aus Gründen der Beweissicherung den fraglichen medizinischen
Eingriffen zu unterziehen. Da er als medizinischer Laie von
der Richtigkeit der ärztlichen Diagnose habe ausgehen dürfen,
könne ihm ein Vorwurf, die fraglichen Eingriffe nicht
unterbunden zu haben, nicht gemacht werden. Der Beschuldigte
habe sich entsprechend den anlässlich eines früheren
Vorfalles festgelegten dienstlichen Vorgaben verhalten und
sich dabei auf die Richtigkeit und Angemessenheit dieser
dienstlichen Praxis und die ausreichende fachliche
Qualifikation der Krankenhausärzte verlassen dürfen. Wenn es
dabei auf Grund einer falschen ärztlichen Diagnose zu
medizinisch nicht indizierten Eingriffen gekommen sei, sei
das nicht den eingesetzten Polizeikräften anzulasten. Mit -
hier nicht angegriffenem Beschluss - vom 7. Februar 2002
verwarf das Oberlandesgericht einen Antrag des
Beschwerdeführers auf nachträgliche Anhörung gemäß § 33a
StPO. Daneben wies es die Gegenvorstellungen des
Beschwerdeführers zurück.
8
3. Das Ermittlungsverfahren gegen die
behandelnden Ärzte hatte die Staatsanwaltschaft Münster gemäß
§ 170 Abs. 2 StPO bereits am 10. Januar 2000
eingestellt. Es sei davon auszugehen, dass die Magenoperation
angeordnet worden sei, um eine gegenwärtige, nicht anders
abwendbare Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers
abzuwenden. Das Verhalten der behandelnden Ärzte sei daher
gemäß § 34 StGB gerechtfertigt. Auf die hiergegen
gerichtete Beschwerde nahm die Staatsanwaltschaft die
Ermittlungen wieder auf und gab ein Gutachten des Instituts
für Rechtsmedizin der Universität Münster zur Klärung der
Frage in Auftrag, ob eine medizinisch gebotene
Notfallbehandlung am Beschwerdeführer vorgenommen worden sei.
Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, die Magenspiegelung sei
wegen der Gefahr der Perforation von Rauschmittelbehältern
nicht indiziert gewesen, solange Alternativen zur Entfernung
der Fremdkörper bestanden hätten. Sowohl retrospektiv als
auch aus Sicht der behandelnden Ärzte habe eine medizinische
Indikation für die Operation nicht bestanden. Die operative
Eröffnung des Magens zur Entfernung der "bubbles" bei dem
unbeeinträchtigten Beschwerdeführer habe sich offensichtlich
als reine Beweissicherungsmaßnahme dargestellt.
9
Das Ermittlungsverfahren gegen zwei zuletzt
noch beschuldigte Ärzte wurde mit Zustimmung des Amtsgerichts
Münster gegen Zahlung einer Auflage gemäß § 153a StPO
eingestellt. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde
hat die Kammer nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss
der 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2001 - 2 BvR
1551/01 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
10
Mit der fristgemäß erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 19 Abs.
4, 101 und 103 Abs. 1 GG.
11
1. Art. 101 GG sei verletzt, weil das
Oberlandesgericht in unzulässiger Weise wie ein Tatgericht
entschieden habe, indem es trotz Vorliegens mindestens zweier
Beweise, die eindeutig für eine vorsätzliche Körperverletzung
des Beschuldigten sprächen, eine umfassende Beweiswürdigung
vorgenommen und den Beschuldigten "freigesprochen" habe. Die
Entscheidung sei willkürlich, da sie den durch das Gutachten
erbrachten medizinischen Beweis des Vorliegens einer
vorsätzlichen Körperverletzung durch den behandelnden
Internisten und die Kenntnis des Beschuldigten hiervon nicht
berücksichtige. Willkürlich sei auch die Annahme des
Oberlandesgerichts, für das Vorliegen einer medizinischen
Notwendigkeit spreche der Umstand, dass die Exkorporation
tatsächlich als Notfalloperation unter Inkaufnahme der damit
verbundenen erhöhten Risiken durchgeführt worden sei. Durch
ein Beiblatt zur Festnahmeanzeige sowie die erste Einlassung
des behandelnden Internisten stehe fest, dass Grundlage der
Exkorporation eine polizeiliche Anordnung zur
Beweismittelsicherung gewesen sei. Damit seien die
Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Interessenlage der
beteiligten Ärzte unter keinem sachlichen Gesichtspunkt
vereinbar. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts zu den
später abgegebenen Einlassungen sowie zu den diese
bestätigenden Angaben weiterer Zeugen seien frei erfunden.
Dies werde auch durch die Zeugenaussage einer
Krankenschwester belegt, wonach mit den Eingriffen erst
begonnen worden sei, nachdem ein amtlicher Beschluss, auf den
der behandelnde Internist bestanden habe, vorgelegen habe.
Auch aus dem Gutachten folge, dass die späteren Einlassungen
über das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Situation als
reine Schutzbehauptungen angesehen werden müssten. Die trotz
erdrückender Beweislage für eine Strafbarkeit des
Beschuldigten vertretene Auffassung des Oberlandesgerichts
höhle seine Menschenwürde im Kernbereich aus. Diese verbiete,
einem Verdächtigen den Bauch aufzuschneiden, um sich daraus
der erforderlichen Beweismittel zu bedienen, und sei durch
die Gerichte effektiv zu schützen. Er erfahre durch die
Entscheidung des Oberlandesgerichts erneut eine unmenschliche
und erniedrigende Behandlung.
12
2. Der Beschwerdeführer beantragt, die
Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft Münster anzuweisen, vor Eintritt der
Strafverfolgungsverjährung Anklage gegen den Beschuldigten zu
erheben. Daneben beantragt er, im Wege der einstweiligen
Anordnung die Staatsanwaltschaft Münster anzuweisen, den
Eintritt der Verjährung durch Einleitung
verjährungsunterbrechender Maßnahmen zu verhindern.
13
Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.
14
1. Die Sache hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs.
2 Buchstabe a BVerfGG, denn die entscheidungserheblichen
Fragen sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt. Dies gilt insbesondere für
die Frage eines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf
Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat (vgl. BVerfGE
51, 176 ).
15
2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten
Verfassungsrechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig,
im Übrigen unbegründet.
16
a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, fehlt es an einer den
Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG genügenden hinreichend substantiierten Darlegung
einer Verletzung dieses grundrechtsgleichen Rechts. Der
Beschwerdeführer trägt nicht vor, das Oberlandesgericht habe
seinen Sachvortrag oder Teile davon nicht zur Kenntnis
genommen oder in Erwägung gezogen. Er behauptet vielmehr in
inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angegriffenen
Entscheidung deren Sachwidrigkeit. Mit dieser Rüge macht der
Beschwerdeführer der Sache nach keine Gehörsverletzung,
sondern einen Gleichheitsverstoß nach Art. 3 Abs. 1 GG
geltend.
17
b) Auch eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der
Beschwerdeführer behauptet nicht, das Oberlandesgericht habe
ihm unzumutbare Anforderungen an die Abfassung des
Klageerzwingungsantrags oder an die Darlegung der hierfür
erforderlichen Tatsachen und Beweismittel gestellt. Das
Oberlandesgericht hat seinen Antrag vielmehr in der Sache als
unbegründet verworfen, weil sich nach dem Ergebnis der
Ermittlungen eine hinreichende
Verurteilungswahrscheinlichkeit für den Beschuldigten nicht
ergab. Es hat damit einen umfassenden und lückenlosen
gerichtlichen Schutz gegen die vom Beschwerdeführer
angegriffenen Entscheidungen der staatsanwaltschaftlichen
Behörden gewährt.
18
c) Soweit die Verfassungsbeschwerde im Übrigen
zulässig ist, hat sie in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts begegnet
keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
19
aa) Das Recht auf den gesetzlichen Richter
gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Das
Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und
Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden
Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und
offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198
; 82, 159 ). Die Ausgestaltung des
Verfahrens zur Entscheidung über einen Antrag nach § 172
Abs. 2 StPO ist in erster Linie Sache der dafür zuständigen
Fachgerichte. Die im Klageerzwingungsverfahren erst- und
letztinstanzlich entscheidenden Oberlandesgerichte bestimmen
ihr Verfahren dabei nach pflichtgemäßem Ermessen
(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 173
Rn. 1; Schmid, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl. 1999,
§ 173 Rn. 1). Innerhalb dieses Rahmens ist es
verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit das
Oberlandesgericht den Prüfungsmaßstab der hinreichenden
Verurteilungswahrscheinlichkeit angewandt hat. Nach
§ 174 Abs. 1 StPO kann das Gericht den Antrag als
unbegründet verwerfen, sofern das Ergebnis der Ermittlungen
keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage
ergibt. Genügender Anlass in diesem Sinne setzt nach
allgemeiner Auffassung hinreichenden Tatverdacht im Sinne der
§§ 170 Abs. 1, 203 StPO und damit die Wahrscheinlichkeit
der Verurteilung des Beschuldigten voraus (OLG Rostock,
Beschluss vom 29. März 1996 - 1 Ws 242/95 -, NStZ-RR 1996, S.
272 ff.; Schmid, a.a.O., § 174 Rn. 2;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 170 Rn. 1). Der
unbestimmte Rechtsbegriff des "hinreichenden Tatverdachts"
eröffnet zudem einen nicht unerheblichen
Beurteilungsspielraum, zumal es sich dabei um eine
Prognoseentscheidung handelt (Kleinknecht/Meyer-Goßner,
a.a.O., § 170 Rn. 1 m.w.N.). Das Oberlandesgericht
stellt ohne Bindung an die Entscheidungen der
staatsanwaltschaftlichen Behörden eigene tatsächliche und
rechtliche Erwägungen an (Schmid, a.a.O., § 174 Rn. 2);
dabei nimmt es eine vorläufige Beweisbarkeitsprognose vor
(OLG Rostock, a.a.O.).
20
Dass das Oberlandesgericht die eventuell für
eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten sprechenden
Beweismittel (Beiblatt zur Festnahmeanzeige, erste Einlassung
des behandelnden Internisten) im Zusammenhang mit späteren
Beweismitteln (Einlassung des Beschuldigten, weitere
Einlassung des behandelnden Internisten, Zeugenbekundungen),
die gegen eine Verantwortlichkeit sprechen, gewürdigt hat,
ist unter Berücksichtigung des aufgezeigten Prüfungsrahmens
sachgerecht. Es wäre rechtsstaatswidrig, den Beschuldigten
einem Strafverfahren auszusetzen, dessen Grundlage nur solche
Beweismittel bilden, deren Stichhaltigkeit im Hauptverfahren
durch weitere Ermittlungsergebnisse erschüttert oder
widerlegt zu werden drohen.
21
bb) Die angegriffene Entscheidung ist auch
nicht willkürlich. Ein Verfassungsverstoß liegt bei
gerichtlichen Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt des
Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG nicht schon dann vor,
wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren
Fehler enthalten. Hinzukommen muss vielmehr, dass diese bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden
Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen
beruhen (BVerfGE 4, 1 ; 80, 48 ; 81, 132
; stRspr). Die Grenze zur Willkür ist erst
überschritten, wenn die Auslegung und die Anwendung des
einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr
verständlich ist, es sich also um eine krasse
Fehlentscheidung handelt (BVerfGE 89, 1 ).
22
Ein solcher Mangel haftet der angegriffenen
Entscheidung und der in ihr enthaltenen
Beweisbarkeitsprognose nicht an. Das Oberlandesgericht setzt
sich mit der Beweislage hinsichtlich einer eigenständigen
strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten
eingehend, jedenfalls in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise auseinander; seine Auffassung, wonach
eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des
Beschuldigten in einem Strafverfahren nicht zu erwarten ist,
entbehrt nicht jeden sachlichen Grundes. Zwar ist das
Oberlandesgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen
Beweiswürdigung nicht auf die Bekundungen der als Zeugin
vernommenen Krankenschwester eingegangen, nach deren Aussage
mit der endoskopischen Untersuchung des Beschwerdeführers
erst dann begonnen worden sei, nachdem ein "amtlicher
Beschluss" vorgelegen habe. Auch ist die Erwägung des
Oberlandesgerichts, für die Annahme einer medizinischen
Notwendigkeit der Eingriffe seitens der tätig gewordenen
Ärzte spreche auch der Umstand, dass die Eröffnung des Magens
des Beschwerdeführers tatsächlich als Notfalloperation unter
Inkaufnahme damit verbundener erhöhter Risiken durchgeführt
worden sei, wenig stichhaltig. Diese Auffassung offenbart
einen logischen Fehlschluss, denn sie schließt vom Vorliegen
eines Sachverhalts (Öffnung des Magens) auf die
Rechtmäßigkeit der Maßnahme und setzt damit einen noch
unbewiesenen Beweisgrund voraus (petitio principii). Es
handelt sich hierbei jedoch lediglich um Randerwägungen,
deren Weglassen die vom Oberlandesgericht getroffene
Beweisbarkeitsprognose im Ergebnis nicht erschüttert.
Verfassungsrechtlich unbedenklich - und vom Beschwerdeführer
auch unbeanstandet - ist die Auffassung des
Oberlandesgerichts, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit
des Beschuldigten wegen Körperverletzung im Amt gemäß
§ 340 StGB nur dann in Betracht zu ziehen, wenn dieser
in Kenntnis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit die
fraglichen Eingriffe allein zum Zwecke der Beweissicherung
angeordnet und damit zu verantworten hätte. Dass sich ein
solcher Nachweis zu Lasten des Beschuldigten in einem
Strafverfahren nicht werde führen lassen, hat das
Oberlandesgericht nachvollziehbar begründet. Dabei hat es
zutreffend in den Vordergrund gestellt, dass nach allen
Bekundungen der beteiligten Ärzte und des polizeilichen
Personals die Eingriffe allein auf Veranlassung und in
Verantwortung des ärztlichen Fachpersonals durchgeführt
wurden und eine Anordnung des Beschuldigten, den
Beschwerdeführer ohne jede medizinische Notwendigkeit allein
aus Gründen der Beweissicherung den fraglichen Eingriffen zu
unterziehen, nicht vorlag. Dass das Oberlandesgericht im
Rahmen seiner Beweisbarkeitsprognose vorwiegend auf diejenige
Einlassung des behandelnden Internisten abgestellt hat, die
durch das Ergebnis der weiteren Ermittlungen, insbesondere
durch Bekundungen von Zeugen bestätigt wurde und auch im
Einklang mit der Einlassung des Beschuldigten selbst steht,
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch aus dem
Sachverständigengutachten lässt sich entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers wenig für eine strafrechtliche
Verantwortlichkeit des beschuldigten Polizeibeamten gewinnen.
Dieses Gutachten wurde im Ermittlungsverfahren zur
Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der
behandelnden Ärzte eingeholt und behandelt die Frage der
medizinischen Notwendigkeit der am Beschwerdeführer
vorgenommenen Eingriffe. Wenn und soweit das Gutachten zu dem
Ergebnis kommt, dass eine solche Notwendigkeit nicht gegeben
war und dies dem behandelnden Internisten bekannt gewesen war
oder hätte sein müssen, so lassen sich daraus keine
Rückschlüsse für die nicht durch ein Gutachten, sondern
tatrichterlich aufzuklärende Frage ableiten, ob der
beschuldigte Polizist in Kenntnis dieser fehlenden Indikation
die Exkorporation zur bloßen Beweismittelsicherung angeordnet
hat.
23
cc) Durch die Verwerfung seines
Klageerzwingungsantrags als unbegründet und die dadurch
unterbliebene strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten
ist der Beschwerdeführer auch nicht in seiner unantastbaren
Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Dabei kann dahin
stehen, ob der Beschwerdeführer am 26. Juni 1996 durch die
Exkorporation der von ihm verschluckten Drogen in seiner
Menschenwürde verletzt oder einer unmenschlichen und
erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK) unterworfen wurde. Denn es gibt
grundsätzlich keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch
auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat (BVerfGE
51, 176 ; Beschlüsse der 4. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2001 - 2
BvR 1551/01 - Beschlussabdruck S. 6 und vom 31. Januar 2002 -
2 BvR 1087/00 - Beschlussabdruck S. 2). Auch die staatliche
Schutzpflicht für die Würde des Einzelnen aus Art. 1 Abs. 1
Satz 2 GG (vgl. dazu BVerfGE 1, 97 ; 39, 1
; 46, 160 ; 57, 250
; 88, 203 ) verlangt
eine solche Verfolgung bei einer etwaigen Verletzung der
Menschenwürde durch Dritte nicht. Der Staat genügt der
Schutzpflicht bereits dadurch, dass er entsprechende
Verletzungshandlungen allgemein unter Strafe stellt und
spezielle, an das Legalitätsprinzip (§§ 160 Abs. 1, 170
Abs. 1 StPO) gebundene Strafverfolgungsbehörden sowie ein
rechtsstaatlich geordnetes Verfahren mit flankierend
eingeräumten Rechtsschutzbehelfen des Verletzten (§ 172
StPO) geschaffen hat.
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.