BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2106/05 -
des Herrn N - J ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 16. Mai 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 8. November 2005 – 13 W 62/05 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er über
die Kosten entscheidet. Die Sache wird insoweit an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Reichweite des Gesetzesvorbehalts bei der Anordnung von
Abschiebungshaft.
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1. Der Beschwerdeführer wurde 1972 als Kind
eines spanischen Vaters und einer deutschen Mutter in
Deutschland geboren und ist zusammen mit seinem jüngeren
Bruder hier aufgewachsen. Er besitzt die spanische
Staatsangehörigkeit; die deutsche Staatsangehörigkeit hat er,
anders als sein jüngerer Bruder, durch die Geburt von einer
deutschen Mutter aufgrund der damaligen
staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtslage nicht erworben.
Mit Erreichen des 16. Lebensjahres erhielt er eine befristete
Aufenthaltserlaubnis; die Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt, da er im Verdacht
stand, an einem Diebstahl beteiligt gewesen zu sein.
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Seit Anfang der 90er Jahre war der
Beschwerdeführer mit einer russischen Staatsangehörigen
befreundet; diese brachte im Oktober 1994 das gemeinsame Kind
zur Welt.
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Die im Februar 1995 beantragte Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt, da der Beschwerdeführer
älter als 21 Jahre und nicht erwerbstätig sei und deshalb die
Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes/EWG nicht vorlägen.
Erstmals im November 1997 wurde der Beschwerdeführer nach
Spanien abgeschoben. Er reiste daraufhin erneut in das
Bundesgebiet ein.
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Die damals zuständige Kreisverwaltung
Schaumburg wies den Beschwerdeführer im Februar 1998 unter
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit unbefristet aus. Die
Verfügung wurde auf den Tatbestand einer Regelausweisung
gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG gestützt, der wegen einer
Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aus dem Jahr
1993 wegen räuberischen Diebstahls, weiterer
Diebstahlsdelikte und Fahrens ohne Fahrerlaubnis, einer
Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus dem
Jahr 1995 wegen Betruges sowie einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Monaten aus dem Jahr 1998 wegen Diebstahls in vier
Fällen erfüllt sei. Ein atypischer Fall liege nicht vor; auch
eine Ermessensausweisung nach § 45 Abs. 1 AuslG in
Verbindung mit § 46 Nr. 2 AuslG sei gerechtfertigt, da
weitere Straftaten von erheblichem Gewicht zu erwarten seien
und die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen
erforderlich sei. Der Beschwerdeführer machte von
Rechtsbehelfen keinen Gebrauch und wurde im Mai 1998 erneut
abgeschoben.
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In der Folgezeit wurde der Beschwerdeführer,
der unter Berufung darauf, bei seinem Kind sein zu wollen,
unmittelbar nach jeder Abschiebung erneut einreiste, mehr als
fünfzehn Mal – zumeist nach Anordnung von Abschiebungshaft -
abgeschoben. Über die vom Beschwerdeführer mehrfach
gestellten Anträge auf Befristung der Wirkungen der
Ausweisung und der Abschiebungen wurde nicht entschieden, da
er zuvor die Abschiebungskosten begleichen müsse.
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2. Zuletzt ordnete das Amtsgericht am 11.
Februar 2005 Abschiebungshaft für drei Monate an, nachdem der
Beschwerdeführer nach seiner vorangegangenen Abschiebung am
27. Januar 2005 erneut nach Deutschland eingereist und am 10.
Februar 2005 aufgegriffen worden war. Vom 1. bis zum 15. März
2005 wurde eine fünfzehntägige Restfreiheitsstrafe
vollstreckt.
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Den am 17. März 2005 gestellten Antrag auf
Aufhebung der Haftanordnung lehnte das Amtsgericht ab. Eine
Aufhebung komme schon wegen des auf den 2. Mai 2005
festgesetzten Abschiebungstermins nicht in Betracht. Die
eingetretene Verzögerung beruhe zum einen darauf, dass der
Beschwerdeführer noch eine Reststrafe verbüßt habe. Zum
anderen habe die Ausländerbehörde abgewartet, ob wiederum
Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das
Aufenthaltsgesetz erhoben werde. Im Weiteren habe die
Ausländerbehörde, da der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung
beklagt habe, in Spanien keine Anlaufstelle zu haben, am 11.
Februar 2005 erstmals Kontakt mit dem spanischen
Generalkonsulat aufgenommen, um dem Betroffenen eine
Anlaufstelle in Spanien zu vermitteln. All dies habe Zeit in
Anspruch genommen, weshalb eine sofortige Abschiebung nicht
habe durchgeführt werden können.
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Die Ausländerbehörde stellte dem
Beschwerdeführer am 21. April 2005 in Aussicht, die
Sperrfrist auf ein Jahr festzusetzen, wenn er innerhalb eines
halben Jahres nach Abschiebung nicht erneut illegal einreise.
In diesem Fall könne nach Ablauf des halben Jahres eine
kurzfristige Betretenserlaubnis zum Zweck des Besuchs seines
Kindes im zweiten Halbjahr in Aussicht gestellt werden,
sofern der Beschwerdeführer den Besuch selbst finanzieren
könne. Es sei Sorge getragen worden, dass er nach seiner
Abschiebung nach Barcelona direkt nach Sevilla weiterfliegen
könne, wo sein Vater eine Wohnung besitze, die er ihm zur
Verfügung stelle.
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3. Der Beschwerdeführer erhob sofortige
Beschwerde zum Landgericht. Nach seiner Abschiebung am 2. Mai
2005 stellte er den Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Inhaftierung ab dem 1. März 2005 um. Das
Beschleunigungsgebot sei missachtet worden. Erst am 14. April
2005 – über zwei Monate nach der Festnahme – habe die
Ausländerbehörde ein Abschiebungsersuchen beim
Landeskriminalamt mit der Bitte um Durchführung der
Abschiebung bis zum 10. Mai 2005 gestellt; die Abschiebung
habe sodann binnen zweieinhalb Wochen durchgeführt werden
können. Bei unverzüglicher Einleitung der für eine
Abschiebung erforderlichen Schritte unmittelbar nach der
Festnahme des Beschwerdeführers wäre eine Abschiebung demnach
noch Ende Februar 2005 möglich gewesen.
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Die Ausländerbehörde erklärte gegenüber dem
Landgericht, dass sie auf Wunsch des Beschwerdeführers
Kontakt mit dem spanischen Generalkonsulat aufgenommen habe,
damit ihm ein Pass ausgestellt werden könne. Zudem habe der
Vater des Beschwerdeführers in Spanien ausfindig gemacht
werden sollen, um ihm einen Bezugsort in Spanien anbieten zu
können. All dies habe Zeit in Anspruch genommen, weshalb die
Abschiebung nicht früher habe eingeleitet werden können.
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Der Prozessbevollmächtigte wies darauf hin,
dass Abschiebungshaft nicht dazu diene, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Spanien zu organisieren. Entgegen den
Angaben der Ausländerbehörde habe dieser in seiner Anhörung
vor dem Haftrichter ausweislich des Protokolls auch keine
Angaben gemacht. Verhandlungen über die Frage, ob und wann
der Beschwerdeführer wieder legal in das Bundesgebiet
einreisen könne, seien nicht vom Zweck der Abschiebungshaft
erfasst. Derartiges könne aus der Freiheit heraus verhandelt
werden; der Prozessbevollmächtigte habe den Beschwerdeführer
auch in dieser Frage vertreten.
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Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde
zurück. Das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt worden.
Eine nochmalige Abschiebung des Beschwerdeführers, ohne
vorher die Aufenthaltssituation in Spanien und die damit
verbundene Gefahr einer erneuten illegalen Einreise in das
Bundesgebiet zu klären, sei nicht geboten gewesen.
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4. Das Oberlandesgericht wies die sofortige
weitere Beschwerde mit hier angegriffenem Beschluss zurück.
Gegen den Beschleunigungsgrundsatz sei nicht verstoßen
worden. Grundsätzlich gelte zwar, dass vorrangiger Zweck der
Abschiebungshaft allein die Sicherung der anstehenden
Abschiebung sei. Es hätten hier jedoch besondere Umstände
vorgelegen, die ein Abweichen von dieser Regel zugelassen
hätten. Die Ausländerbehörde habe im Einzelnen dargelegt,
dass es dem Wunsch und damit dem Einverständnis des
Beschwerdeführers entsprochen habe, wegen eines Reisepasses
oder eines Passersatzes beim spanischen Generalkonsulat für
ihn vorstellig zu werden. Der Prozessbevollmächtigte habe
zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem
Vernehmungsprotokoll ein derartiger Wunsch des
Beschwerdeführers nicht ergebe; es handele sich hierbei aber
nicht um einen protokollierungspflichtigen Vorgang. Zudem
ergebe sich aus dem die Haft anordnenden Beschluss des
Amtsgerichts, dass der Beschwerdeführer geklagt habe, keinen
Anlaufpunkt in Spanien zu haben. Damit stehe fest, dass die
insoweit unternommenen Schritte mit Zustimmung des
Beschwerdeführers geschehen seien. Die einzelnen Schritte
seien sodann zeitnah und ohne Verzögerung erfolgt. Es sei
dabei über die Erteilung eines Passes für den
Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Spanien, eine damit
verbundene Meldemöglichkeit und ein Übergangsgeld bei seiner
Einreise verhandelt worden. Diese Dinge seien
notwendigerweise vor einer Abschiebung zu regeln gewesen. Die
Ausländerbehörde sei zugleich präventiv tätig geworden, um
künftige, hier mit Sicherheit zu erwartende illegale
Wiedereinreisen des Beschwerdeführers nach Deutschland
auszuschließen.
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5. Mit seiner fristgerecht eingereichten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung des sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden
Beschleunigungsgebots. Das Oberlandesgericht habe den
Anwendungsbereich des § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
verkannt und über den gesetzlich zulässigen Zweck hinaus
ausgedehnt. Abschiebungshaft diene einzig der Sicherung der
konkret anstehenden Abschiebung eines ausreisepflichtigen
Ausländers. Der Beschwerdeführer hätte binnen drei Wochen
abgeschoben werden können. Die Inhaftierung hätte auch nicht
mit Blick auf die Behauptung, dass der Beschwerdeführer die
Klärung seiner Verhältnisse in Spanien erlaubt habe – was
nicht hinreichend aufgeklärt worden sei – länger als bis zum
1. März 2005 andauern dürfen, da darin kein zulässiger Zweck
der Abschiebungshaft liege und diese Klärung auch in Freiheit
hätte erfolgen können.
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6. Aus den beigezogenen Akten ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer sich inzwischen wieder in
Deutschland aufhält und das Niedersächsische Innenministerium
die beteiligten Ausländerbehörden angewiesen hat, aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit von einer erneuten Abschiebung
abzusehen. Die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebungen
sind inzwischen mit sofortiger Wirkung befristet worden.
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7. Das Niedersächsische Justizministerium hat
von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
danach offensichtlich begründet im Sinne von § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene
Entscheidung verletzt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
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1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus
wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10,
302 ; 29, 312 ). Geschützt wird die im
Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene
tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie
Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des
unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 ; 94, 166
; 96, 10 ). Nach Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes beschränkt werden. Die
Eingriffsvoraussetzungen müssen sich dabei unmittelbar und
hinreichend bestimmt aus dem Gesetz selbst ergeben (vgl.
- insbesondere zu den Konsequenzen für Androhung von
Freiheitsstrafen - BVerfGE 14, 174 ; 51, 60
; 75, 329 ; 78, 374 ;
BGHZ 15, 61 ). Vor allem steht
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG einer analogen
Heranziehung materiell-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen
für Freiheitsentziehungen entgegen (vgl. BVerfGE 29, 183
; 83, 24 ).
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2. Das Oberlandesgericht hat den
Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
verkannt.
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Nach der hier allein in Betracht zu ziehenden
Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ein
Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche
Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn weitere,
in sechs Ziffern näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt
sind. Das Oberlandesgericht stellt den Rechtssatz auf, zwar
gelte grundsätzlich für die Anordnung von Abschiebehaft, dass
ihr vorrangiger Zweck allein die Sicherung der anstehenden
Abschiebung sei, von dieser Regel könne aber bei Vorliegen
besonderer Umstände abgewichen werden. Mit dieser Auslegung
gibt das Oberlandesgericht § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
eine Normstruktur, die in der Vorschrift nicht angelegt ist
und für die es bei einer systematischen Betrachtung des
Aufenthaltsgesetzes keinen Anhalt gibt (vgl. z.B. § 53,
§ 54 AufenthG zu Ist- und Regel-Ausweisung). Darin liegt
zugleich ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG,
weil die in dieser Verfassungsvorschrift geforderte strikte
Gesetzesbindung jeglicher Freiheitsentziehung zugunsten der
Möglichkeit aufgegeben wird, bei besonderen Umständen eine
Freiheitsentziehung auch aus anderen als den im Gesetz
genannten Gründen anzuordnen.
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Die Auffassung des Oberlandesgerichts findet
keine Stütze in der Vorschrift des § 62 AufenthG,
sondern läuft auf deren entsprechende Anwendung hinaus und
ist daher mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Das
Oberlandesgericht hat die Aufrechterhaltung der Haft über den
für eine Durchführung der Abschiebung erforderlichen Zeitraum
hinaus unter Berufung auf eine Vorgehensweise der
Ausländerbehörde gerechtfertigt, die nicht der Sicherung der
Abschiebung, sondern der Verhinderung weiterer illegaler
Einreisen dienen sollte. Das Oberlandesgericht erkennt zwar,
dass Abschiebungshaft ausweislich des klaren Wortlauts des
§ 62 AufenthG und nach einhelliger Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur einzig der Sicherung der
Abschiebung dient (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1986
- V ZB 9/86 -, NJW 1986, S. 3024 f.;
OLG München, Beschluss vom 3. August 2005 – 34 Wx 79/05 -,
a.a.O.; Hailbronner, Ausländerrecht, April 2006, § 62
AufenthG, Rn. 1; Beichel-Benedetti/Gutmann, NJW 2004, S.
3015 ; Piorreck, in: Barwig u.a. (Hrsg.), Neue
Regierung – neue Ausländerpolitik?, Baden-Baden 1999,
S. 465), es hält sich jedoch für berechtigt, die
Vorschrift entsprechend anzuwenden. Art. 104 Abs. 1 Satz
1 GG verleiht dem Haftrichter eine derartige Befugnis indes
nicht.
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Sollte der angegriffenen Entscheidung die
Erwägung zugrunde liegen, die Abschiebungshaft sei im
Hinblick auf die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich der
Abschiebung entziehe, dem Grunde nach gerechtfertigt gewesen
und bei der davon zu trennenden Rechtfertigung ihrer Dauer
könnten über den Haftzweck der Sicherung der Abschiebung
hinaus andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden, beruhte
auch dies auf einer Verkennung des in Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG normierten Gesetzesvorbehalts. Eine
Freiheitsentziehung muss zu jedem Zeitpunkt ihrer Dauer von
der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sein. Es ist von
Verfassungs wegen ausgeschlossen, die Fortdauer der
Abschiebungshaft wegen des Zeitaufwandes für
Verwaltungsvorgänge anzuordnen, mit denen ein anderer Zweck
als derjenige verfolgt wird, der die Haft dem Grunde nach
rechtfertigt.
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1. Einer Aufhebung des angegriffenen
Beschlusses bedarf es angesichts des hier festgestellten
Verfassungsverstoßes nur hinsichtlich der getroffenen
Kostenentscheidung (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95
Abs. 2 BVerfGG).
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.