BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2108/00 -
des türkischen Staatsangehörigen K...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22.
Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, die einem
nicht-sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines
minderjährigen ledigen deutschen Kindes nach § 23
Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17
Abs. 1 AuslG erteilt werden kann.
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1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer
Staatsangehöriger, ist Vater einer am 21. Oktober 1996
geborenen Tochter deutscher Staatsangehörigkeit. Nach der
Trennung von der Kindsmutter hatte er zunächst bis etwa Mitte
1999 Kontakt zu seiner Tochter. Das Amtsgericht wies mit
Beschluss vom 31. August 1999 seinen Antrag auf
vorläufige Regelung des Umgangs mit dem Kind zurück.
3
Die Ausländerbehörde lehnte mit Bescheid vom
9. Februar 2000 seinen Antrag auf Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis ab. Über seinen hiergegen erhobenen
Widerspruch ist – soweit ersichtlich – noch nicht
entschieden.
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Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Juli
2000 ab. Eine Aufenthaltserlaubnis könne der Beschwerdeführer
gemäß § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz, § 17 AuslG
nicht beanspruchen, weil seit der Beendigung der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine - nicht notwendig ein
häusliches Zusammenleben voraussetzende - familiäre
Gemeinschaft mit der Tochter gelebt werde. Der
Beschwerdeführer verfüge darüber hinaus nicht über ein
Umgangsrecht mit dem Kind. Daher sei bereits für eine
Ermessensbetätigung der Ausländerbehörde kein Raum.
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Kurz zuvor hatte das Amtsgericht mit Beschluss
vom 19. Juni 2000 dem Beschwerdeführer einen betreuten
Umgang mit seiner Tochter zweimal im Monat eingeräumt. Obwohl
die dagegen gerichtete Beschwerde erfolglos blieb,
verweigerte die Kindsmutter zunächst die Durchführung des
Umgangs. Seit Dezember 2000 oder Anfang des Jahres 2001 ließ
die Mutter einen Umgang mit dem Beschwerdeführer entsprechend
den gerichtlichen Regelungen zu. Die Eltern gestalteten seit
April 2001 die Umgangskontakte eigenständig. Im Laufe der
Zeit regelten sie den Umgang einvernehmlich dahingehend, dass
die Tochter unbetreut alle zwei Wochen je einen Tag
einschließlich einer Übernachtung bei dem Vater verbringt.
Diese Umgangsvereinbarung erklärte das Amtsgericht mit
Beschluss vom 7. August 2002 für verbindlich.
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Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung
der Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss
lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom
16. Oktober 2000 ab. § 23 Abs. 1,
2. Halbsatz AuslG setze als Regelung über den Nachzug zu
deutschen Familienangehörigen eine bereits gelebte familiäre
Lebensgemeinschaft voraus, an der es vorliegend fehle. Die
Absicht der (Wieder-)Herstellung einer solchen sei, anders
als im Fall des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, nicht tatbestandsmäßig und
führe daher nicht zu einer Ermessensentscheidung. Das
erstmals mit dem Beschwerdezulassungsantrag als gerichtlich
zuerkannt geltend gemachte betreute Umgangsrecht sei als
veränderter Umstand im Beschwerdezulassungsverfahren
unbeachtlich. Im Übrigen würde dieses - zumal angesichts
seiner Beschränkung und Geringfügigkeit - lediglich eine
unzureichende Begegnungsgemeinschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter begründen. Ohne
Einbeziehung der tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehungen
der Familienmitglieder zueinander lasse sich auch vor dem
Hintergrund des Kindschaftsrechtsreformgesetzes die Annahme
einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des § 23
Abs. 1 AuslG nicht begründen.
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Einen auf dieses betreute Umgangsrecht
gestützten Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO
lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
1. Februar 2001 ab, den der Beschwerdeführer mit der
Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen hat.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 3
Abs. 1 und 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Durch
die Reform des Kindschaftsrechts habe die rechtliche
Situation nichtehelicher Kinder und ihrer Väter eine
deutliche Verbesserung erfahren. Die damit zum Ausdruck
gekommenen Wertungen hätten eine Abwägung im Rahmen der
Ermessensentscheidung gemäß § 23 Abs. 1, 2.
Halbsatz AuslG erfordert, die zu dem Ergebnis hätte gelangen
müssen, dass einwanderungspolitische Belange hinter dem
Umgangsrecht des Beschwerdeführers zurückzustehen hätten, und
zwar auch dann, wenn wie hier eine Lebensgemeinschaft
demnächst – wieder - begründet werden solle. Er werde zudem
in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 und 2 GG
verletzt, weil es ihm gegen den Willen der Kindsmutter
grundsätzlich nicht möglich sei, das (Mit-)Sorgerecht zu
erhalten. Die Gerichte hätten schließlich seinen Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
missachtet, indem sie zu dem Vortrag über die Hintergründe
der Trennung und die Auswirkungen der Kindschaftsrechtsreform
auf das Ausländerrecht keine Stellung bezogen und seine
Tochter nicht beigeladen hätten.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Weder kommt der
Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu noch ist ihre Annahme – mangels hinreichender
Aussicht auf Erfolg – zur Durchsetzung der als verletzt
gerügten Verfassungsrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die ausländerrechtliche Verfügung vom 9. Februar 2000
richtet, ist der Rechtsweg mangels Entscheidung über den
eingelegten Widerspruch und eine sich hieran anschließende
Klage noch nicht abgeschlossen; insoweit ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG).
11
2. Hinsichtlich der angegriffenen
Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes ist der
Rechtsweg zwar erschöpft. Die Verfassungsbeschwerde hat aber
gleichwohl auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Die
angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungs- und des
Oberverwaltungsgerichts werden den verfassungsrechtlichen
Anforderungen aus Art. 6 GG gerecht.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 386
; 80, 81 ) gewährt Art. 6
GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings
verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm,
nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern
hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über
aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des
Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im
Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser
Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser
verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe
und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des
Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden
und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine
familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen
angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1
; 80, 81 ).
13
Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet
Art. 6 GG freilich nicht schon auf Grund
formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist
vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den
Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 ),
wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten
ist. Besteht eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem
Ausländer und seinem deutschen Kind und kann diese
Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland
verwirklicht werden, weil dem deutschen Kind wegen dessen
Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik
nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die
Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange
regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 – 2
BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, S. 59).
14
b) Gemessen an diesen Grundsätzen halten die
Erwägungen der Fachgerichte einer verfassungsgerichtlichen
Prüfung stand.
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Es war ihnen nicht verwehrt anzunehmen, dass
zwischen dem nicht-sorgeberechtigten Beschwerdeführer und
seiner Tochter die für das beantragte Daueraufenthaltsrecht
nach § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung
mit § 17 Abs. 1 AuslG erforderliche familiäre
Lebensgemeinschaft nicht bestand. Nach den für die
verfassungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen
Feststellungen in den angefochtenen Entscheidungen fand
tatsächlich keinerlei Umgang zwischen Vater und Tochter
statt. Das kurz vor dem Verwaltungsgerichtsbeschluss vom
17. Juli 2000 am 19. Juni 2000 familiengerichtlich
zugesprochene betreute Umgangsrecht zweimal pro Monat war dem
Verwaltungsgericht nicht bekannt. Die Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts, dass es deshalb als veränderter
Umstand in dem Beschwerdezulassungsverfahren keine Beachtung
erfahren konnte, war zwar seinerzeit umstritten (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 80
Rz. 201 m.w.N.), aber jedenfalls vertretbar und ist in
verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Jedenfalls bei dieser Sachlage begegnet die Einschätzung der
Gerichte, es bestehe keine familiäre Lebensgemeinschaft im
Sinne von § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG, keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die
aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6
Abs. 1 und 2 GG.
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Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht
darauf berufen, die Kindsmutter habe durch die Beendigung
ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die familiäre
Lebensgemeinschaft mit der Tochter "unterbrochen".
Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG gebietet
nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um dem
Umstand zu begegnen, dass durch den Wandel der elterlichen
Lebensverhältnisse aus familienrechtlichen oder tatsächlichen
Gründen die (Wieder-)Herstellung einer familiären
Lebensgemeinschaft erschwert oder verhindert wird. Inwieweit
hier die Erteilung einer anderen Form der
Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung
- gegebenenfalls auf der Grundlage einer
verfassungskonformen Auslegung des Ausländergesetzes -
in Betracht gekommen wäre, um die weitere Entwicklung der
familienrechtlichen Situation abzuwarten, kann dahinstehen,
da dies nicht Gegenstand der angegriffenen
Gerichtsentscheidungen war.
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Soweit das Oberverwaltungsgericht in seiner
Begründung hilfsweise auf das dem Beschwerdeführer vom
Familiengericht zugesprochene betreute Umgangsrecht
eingegangen ist und es nur als unzureichende
Begegnungsgemeinschaft angesehen hat, bedarf es keiner
Entscheidung, ob dies mit den sich aus Art. 6 GG
ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen – auch nach
der Kindschaftsrechtsreform – in Einklang steht. Denn auf
dieser lediglich hilfsweise gegebenen Begründung beruht die
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht. Den Beschluss
des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2001, mit dem es
den auf dieses betreute Umgangsrecht gestützten
Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt
hat, hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde
nicht angegriffen. Die weitere, erst nach der Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts von dem Beschwerdeführer und der
Kindsmutter im Jahre 2001 eigenständig gestaltete
Umgangsregelung, die vom Amtsgericht mit Beschluss vom
7. August 2002 für verbindlich erklärt wurde, kann im
Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
(vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht
berücksichtigt werden.
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Vor diesem Hintergrund kann weiter offen
bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit die durch das Gesetz
zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997
(BGBl I S. 2942) bewirkten Veränderungen der
familienrechtlichen Regelungen insbesondere des Umgangsrechts
möglicherweise mit einer auch verfassungsrechtlich
erheblichen Modifikation des Leitbilds der Familie in
Art. 6 GG korrespondieren und welche Auswirkungen dies
auf die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des
Art. 6 GG hat (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002
– 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849).
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3. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist Art. 3 Abs. 1 und 2 GG nicht
deshalb verletzt, weil ihm als Vater eines nichtehelichen
Kindes gegen den Willen der Mutter die Erlangung des
Sorgerechts nicht möglich sei und ihm deshalb ein
Daueraufenthaltsrecht nur unter besonderen Umständen zustehen
könne. Angesichts der Unterschiedlichkeit der
Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren
werden, ist es gerechtfertigt, das Kind bei seiner Geburt
sorgerechtlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden
Elternteilen gemeinsam zuzuordnen. Die weiteren Unterschiede
bei der sorgerechtlichen Ausgestaltung rechtfertigen sich aus
der derzeit nicht zu beanstandenden Annahme des Gesetzgebers,
damit dem Wohl des nichtehelichen Kindes zu entsprechen. Bei
dieser Lage bestehen – abgesehen vom Fehlen einer hier nicht
einschlägigen Übergangsregelung für bestimmte Altfälle –
derzeit keine Gründe für eine Unvereinbarkeit des
Regelungskonzeptes von § 1626a BGB zur gemeinsamen Sorge
nicht miteinander verheirateter Eltern mit dem Grundgesetz
(vgl. Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 29. Januar 2003 – 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 -,
NJW 2003, S. 955). Eine ungerechtfertigte mittelbare
Ungleichbehandlung durch den Sorgevorrang der Mutter eines
nichtehelichen Kindes im Hinblick auf die
Aufenthaltsrechtsregelung in § 23 Abs. 1 Nr. 3 und
Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 AuslG
kann demnach nicht angenommen werden.
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4. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht
substantiiert dargelegt, insbesondere fehlt es an einer
hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen des
Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts, das für eine solche
Verletzung keine Anhaltspunkte sah. Hierfür ist auch nichts
ersichtlich.
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Von einer weiter gehenden Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.