BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2111/07 -
- 2 BvR 2112/07 -
- 2 BvR 2111/07 -,
- 2 BvR 2112/07 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
am 4. März 2008 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Frage, unter welchen Voraussetzungen wegen eines fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses von der gerichtlichen Überprüfung
der Rechtmäßigkeit erledigter strafprozessualer
Ermittlungsmaßnahmen abgesehen werden darf.
2
1. Der Beschwerdeführer zu 1. ist
Polizeibeamter bei der Polizeiinspektion W., die
Beschwerdeführerin zu 2. ist Journalistin bei der W. Der
Beschwerdeführer zu 1. war im Sommer 2003 als Einsatzbeamter
im Streifendienst mit der Erstaufnahme eines Raubüberfalls
auf ein Sportgeschäft in W. befasst. Über diesen Raubüberfall
berichtete die Beschwerdeführerin zu 2. in zwei Artikeln in
der W. vom 29. Juli 2003 und vom 28. August 2003,
wobei sie diverse Ungereimtheiten in dem Ermittlungsverfahren
sowie den Ermittlungsergebnissen aufdeckte, die nach
Einschätzung der Polizei W. nur den unmittelbar
Verfahrensbeteiligten bekannt gewesen sein dürften. Am
11. September 2003 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen
des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses nach
§ 353b StGB zunächst gegen unbekannt eingeleitet, das
sich später gegen den Beschwerdeführer zu 1. sowie einen
weiteren Kollegen richtete. Mit Verfügung vom 10. März
2004 wurde die Beschwerdeführerin zu 2. als weitere
Beschuldigte wegen des Verdachts der Anstiftung zum Verrat
von Dienstgeheimnissen und des Verstoßes gegen das
Niedersächsische Datenschutzgesetz sowie der Bestechung
eingetragen.
3
2. Mit Beschlüssen vom 9. Oktober 2003
ordnete das Amtsgericht in dem noch gegen Unbekannt
gerichteten Ermittlungsverfahren die Herausgabe der
Telekommunikationsverbindungsdaten des Mobiltelefons sowie
des privaten Festnetzanschlusses der Beschwerdeführerin zu 2.
an. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin zu
2. einen bisher noch nicht ermittelten Polizeibeamten dazu
angehalten habe, mutmaßlich gegen Entgelt Dienstgeheimnisse
zu verraten, um sie vor anderen Printmedien veröffentlichen
zu können.
4
3. Nachdem festgestellt worden war, dass die
Beschwerdeführerin zu 2. vermehrt mit der Polizeiinspektion
W. telefoniert hatte und mit dem Beschwerdeführer zu 1. per
SMS Kontakt aufgenommen hatte, richteten sich die
Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer zu 1. und einen
weiteren Kollegen. Um einen Tatnachweis zu erbringen, sollte
eine „Köderfalle“ in Form eines echten Ermittlungsverfahrens,
das gezielt mit Falschinformationen angereichert worden war,
in der Zeit vom 9. Februar bis 12. Februar 2004 im
Polizeirevier ausgelegt werden.
5
Zur Überprüfung der Reaktion der Beschuldigten
auf die Köderfalle ordnete das Amtsgericht mit Beschlüssen
vom 9. Februar 2004 die Herausgabe der
Telekommunikationsverbindungsdaten des privaten Mobilfunk-
und Festnetzanschlusses des Beschwerdeführers zu 1. sowie des
privaten Mobilfunk- und Festnetzanschlusses der
Beschwerdeführerin zu 2. für die Zeit vom 9. Februar bis
12. Februar 2004 an.
6
Mit weiterem Beschluss vom 9. Februar
2004 ordnete das Amtsgericht zudem die Durchsuchung der
Privatwohnungen beider Beschwerdeführer an. Dieser Beschluss
wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt vollzogen.
7
4. Mit Schreiben vom 18. April 2005 wurde
beiden Beschwerdeführern gemäß § 101 Abs. 1 StPO
mitgeteilt, dass Maßnahmen nach §§ 100g, 100h StPO gegen
sie ergriffen worden seien.
8
Das Ermittlungsverfahren wurde am
25. Juli 2005 nach § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt, weil ein Tatnachweis nicht erbracht werden
konnte.
9
5. Der Beschwerdeführer zu 1. legte am
27. April 2006 Beschwerde gegen die Beschlüsse des
Amtsgerichts vom 9. Februar 2004 betreffend die Erhebung
der Telekommunikationsverbindungsdaten und die Anordnung der
Durchsuchung seiner Wohnung ein. Die Beschwerdeführerin zu 2.
legte am 28. April 2006 Beschwerde gegen die Beschlüsse
des Amtsgerichts vom 9. Oktober 2003 und vom
9. Februar 2004 jeweils betreffend die Erhebung ihrer
Telekommunikationsverbindungsdaten ein.
10
6. Mit angegriffenen, im Wesentlichen
gleichlautenden Beschlüssen vom 28. August 2007 (Az. 8
Qs 168, 169, 172/06 betreffend den Beschwerdeführer zu 1. und
Az. 8 Qs 170, 171, 173, 174/06 betreffend die
Beschwerdeführerin zu 2.) verwarf das Landgericht die
Beschwerden beider Beschwerdeführer als unzulässig.
11
Zwar beseitige allein die prozessuale
Überholung der angeordneten Maßnahmen die Beschwer der
Beschwerdeführer nicht, da es sich um schwerwiegende
Grundrechtseingriffe handle. Dies gelte auch, soweit sich der
Beschwerdeführer zu 1. gegen die Durchsuchungsanordnung
wende, obwohl sie tatsächlich nicht vollzogen worden sei.
Denn allein die Anordnung der Durchsuchung stelle einen
massiven Grundrechtseingriff dar.
12
Allerdings habe das Rechtsschutzbedürfnis
beider Beschwerdeführer bei Beschwerdeeinlegung nicht mehr
bestanden. Die Beschwerdeführer seien mit Schreiben vom
18. April 2005 umfassend darüber unterrichtet worden,
welche sie betreffenden Telekommunikationsverbindungsdaten
ermittelt worden seien. Erst ein Jahr nach der Unterrichtung
über die Erhebung der Telekommunikationsverbindungsdaten und
neun Monate nach Einstellung des Verfahrens hätten die
Beschwerdeführer jeweils gesondert Beschwerde eingelegt. Sie
seien damit bei einer Sachlage untätig geblieben, bei deren
Vorliegen vernünftigerweise etwas zur Wahrnehmung des Rechts
unternommen werde. Damit verstoße die verspätete Einlegung
des Rechtsmittels gegen das auch im Prozessrecht geltende
Gebot von Treu und Glauben und das Verbot des Missbrauchs
prozessualer Rechte. Das Interesse an der Wahrung des
Rechtsfriedens verlange in einem derartigen Fall, die
Anrufung der Gerichte nach langer Zeit untätigen Zuwartens
als unzulässig anzusehen, so dass auch ein an sich
unbefristeter Antrag nicht nach Belieben hinausgezögert oder
verspätet gestellt werden dürfe (Hinweis auf Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR
1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 f.). Auch der von der
Beschwerdeführerin zu 2. behauptete Versuch, mit Hilfe ihres
Arbeitgebers durch entsprechende Vorstellungen beim
Niedersächsischen Innen- und beim Niedersächsischen
Justizministerium die Angelegenheit auf nichtförmlichem Wege
zu erledigen, habe das Rechtsschutzbedürfnis der
Beschwerdeführer nicht aufrechtzuerhalten vermocht. Zum einen
seien diese Bemühungen nicht belegt und zum anderen wären sie
nicht geeignet gewesen, das von den Beschwerdeführern nunmehr
verfolgte Rechtsschutzziel zu erreichen. Die Beschwerdeführer
strebten die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
angefochtenen Beschlüsse an. Dieses Ziel wäre aber durch
Vorstellungen bei den Ministerien nicht erreichbar gewesen,
da diese aufgrund der Gewaltenteilung keine Möglichkeit
hätten, eine gerichtlich angeordnete Maßnahme für rechtmäßig
oder rechtswidrig zu erklären. Die Beschwerdeführer hätten
vielmehr parallel zu den Bemühungen bei Justiz- und
Innenministerium Beschwerde einlegen müssen.
13
7. Beide Beschwerdeführer haben mit
Schriftsätzen vom 28. September 2007 Gegenvorstellung
gegen die Entscheidungen des Landgerichts eingelegt, die in
weiten Teilen wortwörtlich ihren Verfassungsbeschwerden
entsprechen. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör haben die Beschwerdeführer hierbei nicht geltend
gemacht.
14
Über die Gegenvorstellungen hat das
Landgericht bislang nicht entschieden.
15
Der Beschwerdeführer zu 1. sieht sich durch
den angegriffenen Beschluss des Landgerichts (Az. 8 Qs 168,
169, 172/06) in seinen Grundrechten aus Art. 19
Abs. 4, Art. 10 Abs. 1 und Art. 13
Abs. 1 GG verletzt. Die Beschwerdeführerin zu 2. greift
ebenfalls nur den Beschluss des Landgerichts (Az. 8 Qs 170,
171, 173, 174/06) an und rügt die Verletzung ihrer
Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 10
Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG. Die rechtlichen
Ausführungen der Beschwerdeführer sind im Wesentlichen
identisch.
16
Das Landgericht habe ein von der
Prozessordnung vorgesehenes Rechtsmittel leer laufen lassen
und damit das Recht der Beschwerdeführer auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Es
habe die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Annahme der Verwirkung des Rechtsschutzbedürfnisses verkannt.
Das Rechtsinstitut der Verwirkung setze ein Zeitmoment, ein
Untätigsein des Betroffenen und einen geschaffenen
Vertrauenstatbestand voraus. Es fehle hier bereits an dem
erforderlichen Zeitmoment, da die Beschwerdeführer lediglich
ein Jahr nach der Mitteilung über die Erhebung der
Verbindungsdaten und neun Monate nach Einstellung des
Ermittlungsverfahrens zugewartet hätten. Das
Bundesverfassungsgericht habe erst ab einem Zeitraum von zwei
Jahren das erforderliche Zeitmoment für gegeben erachtet
(erneut Hinweis auf Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember
2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514). Zudem seien
sie nicht untätig geblieben. Der Beschwerdeführer zu 1. habe
zunächst vor dem Verwaltungsgericht gegen seine
dienstrechtliche Versetzung, die im Zusammenhang mit dem
Ermittlungsverfahren gestanden habe, vorgehen müssen. Die
Beschwerdeführerin zu 2. habe über ihren Arbeitgeber eine
gütliche Beilegung bei Justiz- und Innenministerium
herbeizuführen versucht. Zudem sei kein Vertrauenstatbestand
dahingehend geschaffen worden, dass die Beschwerdeführer
nicht mehr gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vorgehen
würden. Anders als in der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts sei das Verfahren hier nicht gegen
Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt
worden, sondern wegen mangelnden Tatnachweises gemäß
§ 170 Abs. 2 StPO.
17
Art. 10 Abs. 1 GG sei verletzt, weil
keine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des
§ 100g Abs. 1 StPO vorgelegen habe. Zudem habe kein
hinreichender Tatverdacht bestanden. Die Beschwerdeführerin
zu 2. habe alle von ihr veröffentlichten Informationen von
einem Pressesprecher der Polizei in W. erhalten. Dem
Tatverdacht entgegenstehende Umstände seien ignoriert
worden.
18
Schließlich stehe der Grundrechtseingriff
außer Verhältnis zu den mit den Eingriffen verfolgten
Zwecken.
19
Der Beschwerdeführer zu 1. sieht ferner
Art. 13 Abs. 1 GG verletzt, weil die Durchsuchung
seiner Wohnung angeordnet worden sei, ohne dass ein
hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe. Ferner enthalte
der Durchsuchungsbeschluss keine Angaben über die
aufzuklärende Straftat oder eine hinreichende Konkretisierung
der vorgeworfenen Tathandlung.
20
Die Beschwerdeführerin zu 2. sieht zusätzlich
Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. Die journalistische
Tätigkeit dürfe nicht zum Anlass genommen werden,
Journalisten einem höheren Risiko auszusetzen, Objekt der
Erhebung von Telekommunikationsverbindungsdaten für die
Zwecke der Strafverfolgung Dritter zu werden, als andere
Grundrechtsträger.
21
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
zur Entscheidung an und gibt ihnen statt (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerden ist zur Durchsetzung der Grundrechte
der Beschwerdeführer aus Art. 19 Abs. 4 GG
angezeigt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG).
22
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
steht nicht entgegen, dass das Landgericht bislang nicht über
die Gegenvorstellungen der Beschwerdeführer entschieden hat.
Anders als die Anhörungsrüge nach § 33a StPO, die einen
gesetzlichen Rechtsbehelf für die Nachholung rechtlichen
Gehörs vorhält, gehört der formlose Rechtsbehelf der
Gegenvorstellung nicht zum Rechtsweg nach § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
23
2. Die angegriffenen Beschlüsse des
Landgerichts verletzen die Beschwerdeführer in ihren
Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 GG.
24
a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein
Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt
(vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 104, 220
; stRspr). Die in Art. 19 Abs. 4 GG
verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster
Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen
Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch
tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen
staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche
Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 104,
220 ; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein
von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtmittel
nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer
laufen lassen (BVerfGE 78, 88 ; 96, 27
; 104, 220 ).
25
Andererseits ist es grundsätzlich mit dem
Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar,
die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und
fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis abhängig zu machen
(vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ). Es
ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an
einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein
Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. BVerfGE 61, 126
). Diese allen Prozessordnungen gemeinsame
Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch
im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben
(§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer
Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz
der Effizienz staatlichen Handelns. Das Rechtsschutzbedürfnis
kann entfallen, wenn die verspätete Geltendmachung eines
Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, etwa weil der
Berechtigte sich verspätet auf das Recht beruft (Zeitmoment)
und unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen
vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu
werden pflegt (Umstandsmoment) (vgl. BVerfGE 32, 305
; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR
1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 , und der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2004
- 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, S. 1855
). Das öffentliche Interesse an der Wahrung des
Rechtsfriedens kann in derartigen Fällen verlangen, die
Anrufung des Gerichts nach langer Zeit untätigen Zuwartens
als unzulässig anzusehen. Auch ein an sich unbefristeter
Antrag kann deshalb nicht nach Belieben hinausgezögert oder
verspätet gestellt werden, ohne unzulässig zu werden (vgl.
BVerfGE 32, 305 ; Beschlüsse der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2002
- 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 und
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember
2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, S. 1855 ).
Gleichwohl darf hierdurch der Weg zu den Gerichten nicht in
unzumutbarer Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264
; 11, 232 ; 32, 305
).
26
b) Die angegriffenen Entscheidungen haben
diesen Anforderungen nicht Rechnung getragen.
27
Zwar ist das Landgericht zutreffend davon
ausgegangen, dass die Berechtigung eines schweren
Grundrechtseingriffs auch nach dessen Erledigung
grundsätzlich gerichtlich überprüft werden kann und dass zu
dieser Fallgruppe der tiefgreifenden Grundrechtseingriffe
sowohl die Durchsuchungsanordnung (BVerfGE 96, 27 )
als auch die Ermittlung der
Telekommunikationsverbindungsdaten nach §§ 100g, 100h
StPO (vgl. BVerfGE 107, 299 zur
Vorgängervorschrift § 12 FAG) zählt. Es hat ferner
zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde nach § 304
StPO keinen gesetzlichen Fristen unterliegt.
28
Jedoch hat der grundsätzliche Vorbehalt eines
fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses in den hier
angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts eine Anwendung
erfahren, die Bedeutung und Tragweite des
Rechtsschutzanspruchs der Beschwerdeführer nach Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG nicht in dem von der Verfassung
gebotenen Umfang gerecht wird.
29
Ein Umstandsmoment, das darauf schließen
ließe, die Beschwerdeführer würden keine Beschwerde gegen die
gegen sie ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen mehr einlegen, ist
nicht ersichtlich. Zwar sind die Beschwerdeführer über einen
Zeitraum von einem Jahr seit der Kenntniserlangung von den
Maßnahmen und neun Monaten seit der Einstellung der gegen sie
geführten Ermittlungsverfahren untätig geblieben. Das bloße
Untätigbleiben der Beschwerdeführer über diesen Zeitraum
hinweg lässt unter den hier gegebenen Umständen noch nicht
die Annahme zu, dass eine Beschwerde nicht mehr eingelegt
werden würde. Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet
sich insoweit maßgeblich von dem mit Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2002
(- 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 f.)
entschiedenen. Denn dort war das Ermittlungsverfahren mit
Zustimmung des Betroffenen und nach Leistung einer
Geldauflage endgültig nach § 153a StPO eingestellt
worden. Hier hingegen wurde das Ermittlungsverfahren nach
§ 170 Abs. 2 StPO ohne weiteres Zutun der
Beschwerdeführer beendet.
30
Andererseits kann von der Verwirkung des
Rechtsschutzinteresses auch dann ausgegangen werden, wenn
zwar das Umstandsmoment in den Hintergrund tritt, aber der
Beschwerdeführer eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass
mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war.
So hat das Bundesverfassungsgericht die Annahme der
Verwirkung des Rechtsschutzbedürfnisses durch die
Fachgerichte in einem Fall nicht beanstandet, in dem der
Beschwerdeführer erst fünf Jahre nach Vollzug der
Ermittlungsmaßnahme und drei Jahre nach rechtskräftigem
Abschluss des Ermittlungsverfahrens Beschwerde eingelegt
hatte (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 6. März 2006 - 2 BvR 371/06 -; juris).
31
Eine Festlegung auf eine abstrakte Frist, ab
der stets von dem Vorliegen des Zeitmoments für die
Verwirkung auszugehen wäre, ist nicht möglich. Ab wann ein
Untätigsein als vertrauensbildend und damit als für eine
Verwirkung relevant gewertet werden kann, lässt sich
letztlich nur bei einzelfallbezogener Abwägung der Umstände
ermitteln. Zur Bestimmung der Dauer des Zeitmoments ist daher
nicht auf eine starre Höchst- oder Regelfrist abzustellen,
sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalls.
32
Jedenfalls bei der Einlegung der Beschwerde
innerhalb von einem Jahr nach Bekanntwerden der
Ermittlungsmaßnahmen und innerhalb von neun Monaten nach
Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO
kann noch nicht von der Verwirkung des
Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden.
33
3. Ob die angegriffenen Entscheidungen auch
andere Grundrechte der Beschwerdeführer verletzen, bedarf
hier keiner Entscheidung, weil die Beschlüsse des
Landgerichts jedenfalls wegen einer Verletzung von
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aufzuheben sind.