BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2111/09 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. November 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie
keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ). Sie ist überwiegend
unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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1. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde nicht
schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick darauf
unzulässig, dass die Termine für die begehrte Ausführung
zwischenzeitlich verstrichen sind. Bei gewichtigen
Grundrechtseingriffen, zu denen auch die Versagung von
Vollzugslockerungen gehört, führt die Erledigung nicht zum
Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sofern es sich um
Eingriffe handelt, bei denen typischerweise Erledigung
eintritt, bevor verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz erlangt
werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, juris,
m.w.N.).
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2. Soweit die Verfassungsbeschwerde
dahingehend auszulegen sein sollte, dass sie sich gegen die
Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in
der Hauptsache richtet, ist sie unzulässig, weil die
Erschöpfung des Rechtswegs nicht dargelegt ist (vgl. zum
diesbezüglichen Darlegungserfordernis BVerfGE 112, 304
). Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers geht
nicht hervor, dass eine förmliche Entscheidung in der
Hauptsache ergangen wäre. Der Beschwerdeführer hat den
angegriffenen Beschluss vom 6. August 2009 nicht vorgelegt.
Die Wiedergabe des Inhalts dieses Beschlusses in der
Verfassungsbeschwerdeschrift lässt nur erkennen, dass mit
diesem Beschluss über den gestellten Eilantrag, nicht
dagegen, dass auch über den Antrag zur Hauptsache entschieden
wurde. Das gerichtliche Schreiben vom 6. August 2009, das dem
Beschwerdeführer nach seinen Angaben zugleich mit dem
angegriffenen Beschluss zugegangen ist und das er mit seiner
Verfassungsbeschwerde vorgelegt hat, geht vielmehr davon aus,
dass eine Entscheidung in der Hauptsache sich erübrige; solle
dies nicht der Fall sein, werde um Mitteilung innerhalb einer
Woche gebeten.
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Mit seiner Anhörungsrüge vom 12. August 2009
hat der Beschwerdeführer mit umfangreichen Ausführungen zur
Hauptsache deutlich gemacht, dass er eine ihm günstige
Hauptsacheentscheidung erstrebt, die bereits damals
angesichts des zwischenzeitlichen Verstreichens aller
begehrten Ausführungstermine nur noch als
Fortsetzungsfeststellungsentscheidung (§ 115 Abs. 3
StVollzG) in Betracht kam (vgl. zur Möglichkeit eines
stillschweigend gestellten Fortsetzungsfestsetzungsantrages
Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 115 Rn. 8, m.w.N.;
zum Gebot einer an der recht verstandenen Interessenlage des
Erklärenden orientierten Auslegung von Verfahrenserklärungen
BVerfGE 122, 190 ). Der Beschluss vom 21. August
2009, mit dem die Strafvollstreckungskammer auf die
Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hin eine Abänderung des
vorausgegangenen Beschlusses ablehnte, stellt keine
Entscheidung in der Hauptsache dar. Sollte diese Entscheidung
tatsächlich, wie nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers
anzunehmen, noch ausstehen, wird die
Strafvollstreckungskammer insoweit die verfassungsrechtlichen
Maßstäbe für das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses
nach Erledigung zu beachten haben (vgl. BVerfGE 110, 77
, m.w.N.; aus dem Strafvollzug BVerfG, Beschlüsse
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2010 - 2 BvR
1023/08 -, EuGRZ 2010, S. 531 ff., vom 5. August 2010 -
2 BvR 729/08 -, juris, und vom 15. November 2010 - 2 BvR
1183/09 -, juris).
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3. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet,
dass über seinen Eilantrag kostenfällig entschieden worden
sei, obwohl er seine Anträge unter den Vorbehalt der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt habe, ist die
Verfassungsbeschwerde nach der Darstellung, die der
Beschwerdeführer vom Gang des fachgerichtlichen Verfahrens
gibt, unzulässig, weil der Grundsatz der materiellen
Subsidiarität nicht gewahrt ist. Dieser Grundsatz verlangt,
dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht nur formell,
sondern in der gehörigen Weise - unter Nutzung der gegebenen
Möglichkeiten, auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten
Grundrechtsverstoßes hinzuwirken - durchläuft (BVerfGE 107,
395 ; 112, 50 ). Der Beschwerdeführer
hat es, soweit aus seinen Angaben ersichtlich, versäumt, die
diesbezügliche Beanstandung schon mit seiner Anhörungsrüge
vorzubringen.
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4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß
geltend macht, seine grundrechtlichen Ansprüche auf
effektiven (Art. 19 Abs. 4 GG) und chancengleichen
Rechtsschutz (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs.
1 GG, vgl. BVerfGE 9, 124 ; 63, 380
; 122, 39 ) seien durch die
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung und die
Nichtbewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe verletzt,
ist die Verfassungsbeschwerde teils unzulässig und im Übrigen
unbegründet:
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a) Soweit die Ablehnung des Eilantrages
beanstandet wird, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
Die Strafvollstreckungskammer ist zu recht davon ausgegangen,
dass der Erlass einer einstweiligen (Vornahme-)Anordnung eine
Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet hätte. Dem Begehren des
Beschwerdeführers wäre mit einer solchen Anordnung
vollständig und endgültig entsprochen worden (vgl. zur
Abgrenzung BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ;
11, 54 ). Anhaltspunkte dafür, dass
ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig und
geboten sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris),
hatte der Beschwerdeführer mit seinem Eilantrag nicht
beigebracht, obwohl ihm ungeachtet fehlender Rechtskunde
bewusst sein musste, dass ein solcher Antrag die Darlegung
von Gründen für die Eilbedürftigkeit erfordert.
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b) Auch die Ablehnung des Antrags auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist
danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl.
§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
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c) Soweit es um Prozesskostenhilfe für das
Hauptsacheverfahren geht, ist die Verfassungsbeschwerde
mangels ausreichender Begründung unzulässig. Aus der
Wiedergabe des Inhalts des angegriffenen Beschlusses vom 6.
August 2009 wird nicht erkennbar, ob mit diesem Beschluss
eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag für das
Hauptsacheverfahren überhaupt ergangen ist. Dies ist schon
deshalb wenig wahrscheinlich, weil in dem Beschluss -
jedenfalls soweit der Beschwerdeführer dessen Inhalt
wiedergegeben hat - jegliche Begründung dafür fehlt, dass der
Antrag des Beschwerdeführers auch in der Hauptsache ohne
Erfolgsaussicht und daher auch insoweit der
Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen sei. Die Unklarheit in
diesem Punkt geht zu Lasten des Beschwerdeführers, dem es
oblag, innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1
(vgl. BVerfGE 21, 359 ) den Sachverhalt in einer
Weise darzustellen, die eine Überprüfung der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde ermöglicht (vgl. BVerfGE 112, 304
).
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5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.