BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 211/12 -
des Herrn K…,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. April 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
formalen Anforderungen an die Begründung eines Antrags im
Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG.
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Der Beschwerdeführer, ein montenegrinischer
Staatsangehöriger, wurde durch Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 11. März 1998 wegen Mordes und versuchten
Totschlags zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
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1. Die Staatsanwaltschaft Hildesheim lehnte
mit angegriffenem Bescheid vom 21. Juni 2011 ab, von der
weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach
Ablauf von 14 Jahren abzusehen (vgl. § 456a StPO). Die
Generalstaatsanwaltschaft Celle wies die dagegen gerichtete
Beschwerde des Beschwerdeführers mit angegriffenem Bescheid
vom 31. Oktober 2011 als unbegründet zurück. Die weitere
Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe sei aufgrund
der Schwere der Schuld und der mangelnden Aufarbeitung der
straftatursächlichen Persönlichkeitsdefizite aus
spezialpräventiven Gründen wegen der Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers geboten. Die persönlichen, insbesondere
familiären Gründe müssten hinter dem öffentlichen Interesse
an der weiteren Vollstreckung zurücktreten.
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2. Das Oberlandesgericht Celle verwarf den
Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung
nach §§ 23 ff. EGGVG mit angegriffenem Beschluss
vom 28. November 2011 als unzulässig, da er den
Begründungsanforderungen nach § 24 Abs. 1 EGGVG
nicht genüge.
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a) Nach § 24 Abs. 1 EGGVG müsse ein
Antragsteller geltend machen, durch die angefochtene Maßnahme
oder ihre Ablehnung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die
bloße Behauptung einer Rechtsverletzung genüge nicht.
Erforderlich sei vielmehr eine - wenn auch zunächst in groben
Zügen - die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichende
Sachdarstellung, also der Vortrag von Tatsachen, die im Falle
ihres Zutreffens ergäben, dass dem Verurteilten zumindest
unter einem denkbaren Gesichtspunkt die beanspruchten Rechte
zustehen und die Behörde diese verletzt.
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b) An einem solchen, aus sich heraus
verständlichen Sachvortrag fehle es hier. Der
Beschwerdeführer trage keine Tatsachen vor, aus denen sich
ergebe, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung
von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder
die gesetzlichen Grenzen des ihr in § 456a StPO
eingeräumten Ermessens überschritten hätte.
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Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung seien
die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Größe des
bisher verbüßten Teils der Strafe und das öffentliche
Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung mit den
Belangen des Antragstellers, insbesondere seiner sozialen und
familiären Situation abzuwägen. Daher erfordere eine die
Schlüssigkeitsprüfung ermöglichende Sachverhaltsdarstellung
insbesondere die Mitteilung der Feststellungen zur Sache des
gegen den Antragsteller zu vollstreckenden Urteils. Hierzu
enthalte der Antrag jedoch keine ausreichenden Angaben. Die
bloße Mitteilung, es habe sich um eine Beziehungstat vor dem
Hintergrund finanzieller Schwierigkeiten gehandelt, bei der
der Beschwerdeführer seinen Schwiegervater erstochen und
seine Schwiegermutter mit Stichen in den Bauch verletzt habe,
genüge insoweit nicht.
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Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in
seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, dass
das Oberlandesgericht Celle die Begründungsanforderungen nach
§ 24 Abs. 1 EGGVG überspannt habe.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle
verletzt den Beschwerdeführer zwar in seinem Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der
Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272
; 78, 88 ; 88, 118 ). Dies
muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen
beachten. Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung
eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge
Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv
machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen
(vgl. BVerfGE 77, 275 ; 96, 27 ).
Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch
ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des
Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 ).
Dies gilt für die Begründungsanforderungen nach § 24
EGGVG ebenso wie für die Darlegungsanforderungen nach
§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO.
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Die erhöhten Darlegungsanforderungen im
Klageerzwingungsverfahren, die das Bundesverfassungsgericht
für zulässig erachtet hat (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5,
45 ; 14, 211 ), sind jedoch
nicht auf das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG
übertragbar. Während der Verletzte einer Straftat kein
subjektives Recht auf Erhebung der öffentlichen Klage gegen
den der Tat Verdächtigen hat (vgl. BVerfGE 51, 176
), ist Gegenstand des Verfahrens nach
§§ 23 ff. EGGVG eine unmittelbare Verletzung eines
subjektiven Rechts des Antragstellers durch eine staatliche
Maßnahme oder ihre Ablehnung bzw. Unterlassung (vgl.
§ 24 Abs. 1 EGGVG). Insoweit handelt es sich um
klassische Eingriffe - hinsichtlich der Ablehnung eines
positiven Bescheids gilt dies hier jedenfalls deshalb, weil
dadurch dem Beschwerdeführer die Wiedererlangung der
persönlichen Freiheit verwehrt wird. Die Grundrechtsrelevanz
führt dazu, dass Art. 19 Abs. 4 GG besondere
Bedeutung gewinnt (vgl. BVerfGE 60, 253 ) und an
den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz jedenfalls nicht
dieselben strengen Anforderungen wie im
Klageerzwingungsverfahren gestellt werden können.
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b) Hieran gemessen ist der Zugang des
Beschwerdeführers zu gerichtlichem Rechtsschutz in
verfassungswidriger Weise beschränkt worden.
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aa) Die vom Oberlandesgericht Celle verlangte,
eine Schlüssigkeitsprüfung ermöglichende Darlegung schränkt
den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zwar noch nicht
unverhältnismäßig ein. Art. 19 Abs. 4 GG fordert
nicht zwingend eine Auslegung des § 24 EGGVG im Sinne
der „Möglichkeitstheorie“, wonach lediglich ein Sachverhalt
vorgetragen werden muss, aus dem sich ein möglicher
Rechtsanspruch ergeben kann, der verletzt sein könnte (vgl.
Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 24 EGGVG
Rn. 1; Rauscher/Pabst, MüKo-ZPO, 3. Aufl. 2008,
§ 24 EGGVG Rn. 2 f.; jeweils m.w.N. aus der
Rechtsprechung). Die vom Oberlandesgericht Celle
aufgestellten Anforderungen bewegen sich auch unterhalb der
strengen Darlegungsanforderungen für das
Klageerzwingungsverfahren.
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bb) Das Oberlandesgericht Celle hat jedoch
dadurch, dass es die Annahme einer fehlenden Begründung des
Antrags auf gerichtliche Entscheidung allein darauf gestützt
hat, dass hinreichende Ausführungen zu den strafrechtlichen
Urteilsfeststellungen fehlten, das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
Die formale Sichtweise des Oberlandesgerichts Celle, wonach
der Sachverhalt nur durch Ausführungen im Antrag selbst und
nicht durch Beifügung und Inbezugnahme entsprechender
Schriftstücke dargelegt werden kann, führt zur Verweigerung
der inhaltlichen Schlüssigkeitskontrolle. Dies gilt umso
mehr, als der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht Celle
offenbar den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Celle
vorgelegt hat, in dem die wesentlichen Urteilsfeststellungen
wiedergegeben und gewürdigt worden sind.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
jedoch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt.
Ein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ist dann nicht
anzunehmen, wenn deutlich abzusehen ist, dass der
Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung an das
Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Dies ist vorliegend der
Fall.
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Der Antrag des Beschwerdeführers auf
gerichtliche Entscheidung müsste auch bei einer erneuten
Befassung vom Oberlandesgericht Celle als unzulässig
verworfen werden, weil er nicht hinreichend im Sinne von
§ 24 EGGVG begründet worden ist. Aus seinen Ausführungen
ergibt sich nicht, dass die Ermessensentscheidung nach
§ 456a StPO fehlerhaft sein könnte. Der Beschwerdeführer
hat sich nicht hinreichend mit den beiden entscheidenden
Abwägungsgesichtspunkten des Bescheides der
Generalstaatsanwaltschaft Celle - der Schwere der Schuld
einerseits und der mangelnden Aufarbeitung der
straftatursächlichen Persönlichkeitsdefizite andererseits -
auseinandergesetzt. Er hat lediglich Abwägungskritierien, die
auch die Generalstaatsanwaltschaft Celle herangezogen hat,
anders als diese gewichtet.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.