BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2113/12 -
der Frau R…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. November 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der
keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist nicht zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
2
1. In dem Verfahren zu 2. ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin
den Rechtsweg entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht
ordnungsgemäß erschöpft hat. Das Oberlandesgericht hat
zunächst festgestellt, dass das Landgericht vor der
Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe
prozessordnungswidrig ein Versäumnisurteil erlassen (vgl.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.
Februar 2001 - 11 W 15/01 - juris; Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht, Urteil vom 25. November 1997 - 8 UF 14/97
-, juris) und dadurch gegen den Justizgewährungsanspruch aus
Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
GG verstoßen hat. Den von der Beschwerdeführerin gegen das
Urteil des Landgerichts vom 19. Juni 2012 eingelegten
Rechtsbehelf hat es vertretbar als Antrag auf
Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ausgelegt. Die
Beschwerdeführerin hat jedoch die Frist zur Einlegung der
Berufung (§ 517 ZPO), die auch für einen Antrag auf
Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren maßgeblich ist,
nicht eingehalten, so dass das Oberlandesgericht den Antrag
aus diesem Grunde abgelehnt hat. Damit fehlt es jedoch an der
ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG).
3
2. a) In dem Verfahren zu 1. entsteht der
Beschwerdeführerin durch die Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde jedenfalls kein schwerer Nachteil
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zwar hat das
Landgericht auch hier vor der Entscheidung über den Antrag
auf Prozesskostenhilfe prozessordnungswidrig ein
Versäumnisurteil erlassen. In der Entscheidung über die
sofortige Beschwerde gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe durch das Landgericht hat das
Oberlandesgericht jedoch in nicht zu beanstandender Weise
festgestellt, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch bei
ordnungsgemäßer Behandlung durch das Landgericht keinen
Erfolg gehabt hätte. Gegen die Versagung der
Prozesskostenhilfe bestehen im Ergebnis keine Bedenken.
4
b) Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe hat
zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin wegen des
Anwaltszwangs vor dem Landgericht (§ 78 Abs. 1 Satz 1
ZPO) nicht mehr gegen den klägerischen Anspruch verteidigen
konnte. Dieses Ergebnis ist hinzunehmen. Zwar besteht eine
Verpflichtung des Staates, auch finanziell unbemittelten
Parteien Zugang zu den Gerichten zu verschaffen.
Verfassungsrechtlich ist es jedoch unbedenklich, dass die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht
wird, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichend
Erfolg verspricht (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
Eine vollständige Gleichstellung bemittelter und
unbemittelter Parteien ist nicht geboten. Es genügt die
Gleichstellung unbemittelter Parteien mit solchen bemittelten
Parteien, die ihre Erfolgsaussichten vernünftig einschätzen
und das Prozesskostenrisiko abwägen (vgl. BVerfGK 17, 498
). Nach diesen Maßstäben hat es mit der
Entscheidung des Oberlandesgerichts sein Bewenden.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.