BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2115/01 -
- 2 BvR 2132/01 -
- 2 BvR 348/03 -
- 2 BvR 2115/01 -,
- 2 BvR 2132/01 -,
III. des Herrn D...,
- 2 BvR 348/03 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19.
September 2006 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die nach
Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 des Wiener
Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April
1963 gebotene Belehrung ausländischer Beschuldigter über das
Recht auf konsularische Unterstützung.
2
1. Das am 24. April 1963 geschlossene Wiener
Übereinkommen über konsularische Beziehungen (Wiener
Konsularrechtsübereinkommen - WÜK, BGBl 1969 II S. 1585), dem
auch die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, verfügt
über mehr als 160 Vertragsparteien und hat damit im
Wesentlichen universelle Geltung. Nach seinen Bestimmungen
bedarf die Aufnahme konsularischer Beziehungen der
Willensübereinstimmung der beteiligten Staaten (Art. 2
WÜK). Die Konsuln nehmen als nationale Organe ihrer Staaten
im zwischenstaatlichen Verkehr mit dem Empfangsstaat und auf
seinem Gebiet vor allem die wirtschaftlichen und kulturellen
Interessen des Entsendestaats sowie seiner Angehörigen wahr
(Art. 5 Buchstabe a WÜK). Die Aufgaben der
Konsulatsvertreter beim Schutz der Angehörigen des
Entsendestaats schließen ferner die Vertretung vor den
Gerichten und Behörden des Empfangsstaats ein. Art. 36
WÜK bestimmt hierzu:
3
(1) Um die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
in Bezug auf Angehörige des Entsendestaats zu erleichtern,
gilt folgendes:
4
a) Den Konsularbeamten steht es frei, mit
Angehörigen des Entsendestaats zu verkehren und sie
aufzusuchen. Angehörigen des Entsendestaats steht es in
gleicher Weise frei, mit den Konsularbeamten ihres Staates zu
verkehren und sie aufzusuchen;
5
b) die zuständigen Behörden des Empfangsstaats
haben die konsularische Vertretung des Entsendestaats auf
Verlangen des Betroffenen unverzüglich zu unterrichten, wenn
in deren Konsularbezirk ein Angehöriger dieses Staates
festgenommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder
ihm anderweitig die Freiheit entzogen ist. Jede von dem
Betroffenen an die konsularische Vertretung gerichtete
Mitteilung haben die genannten Behörden ebenfalls
unverzüglich weiterzuleiten. Diese Behörden haben den
Betroffenen unverzüglich über seine Rechte auf Grund dieser
Bestimmung zu unterrichten;
6
c) Konsularbeamte sind berechtigt, einen
Angehörigen des Entsendestaats aufzusuchen, der sich in
Straf- oder Untersuchungshaft befindet oder dem anderweitig
die Freiheit entzogen ist, mit ihm zu sprechen und zu
korrespondieren sowie für seine Vertretung in rechtlicher
Hinsicht zu sorgen. Sie sind ferner berechtigt, einen
Angehörigen des Entsendestaats aufzusuchen, der sich in ihrem
Konsularbezirk auf Grund eines Urteils in Strafhaft befindet
oder dem auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung
anderweitig die Freiheit entzogen ist. Jedoch dürfen
Konsularbeamte nicht für einen Staatsangehörigen tätig
werden, der in Straf- oder Untersuchungshaft genommen
oder dem anderweitig die Freiheit entzogen ist, wenn er
ausdrücklich Einspruch dagegen erhebt.
7
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte sind nach
Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des
Empfangsstaats auszuüben; hierbei wird jedoch vorausgesetzt,
dass diese Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften es
ermöglichen müssen, die Zwecke vollständig zu verwirklichen,
für welche die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte
eingeräumt werden.
8
Art. I des Fakultativprotokolls zum
Konsularrechtsübereinkommen über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten (BGBl 1969 II S. 1688) regelt
ergänzend:
9
Streitigkeiten über die Auslegung oder
Anwendung des Übereinkommens unterliegen der obligatorischen
Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs und können
diesem daher durch Klage einer Streitpartei unterbreitet
werden, die Vertragspartei dieses Protokolls ist.
10
Für die Bundesrepublik Deutschland ist das
Fakultativprotokoll am 7. Oktober 1971 in Kraft getreten.
11
Innerstaatlich konkretisiert Nr. 135 der
Richtlinien über den Geschäftsverkehr mit ausländischen
Vertretungen in Haftsachen (RiVASt, Grützner/Pötz,
Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl.,
Bd. 2, I A 4) die Regelungen des Art. 36 WÜK wie
folgt:
12
(1) Auf Verlangen des Betroffenen ist
unverzüglich die konsularische Vertretung zu unterrichten,
wenn in deren Amtsbezirk ein Angehöriger ihres Staates
festgenommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder
ihm anderweitig die Freiheit entzogen wird. Jede von dem
Betroffenen an die konsularische Vertretung gerichtete
Mitteilung über eine Inhaftierung und seinen Aufenthaltsort
ist unverzüglich weiterzuleiten. Der Betroffene ist über
seine entsprechenden Rechte zu belehren.
13
(2) Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur
Unterrichtung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen
(vgl. Länderteil) ist zu beachten.
14
(3) Der Schriftverkehr zwischen dem
inhaftierten Ausländer und der für ihn zuständigen
diplomatischen oder konsularischen ausländischen Vertretung
unterliegt der Überwachung und Beschränkung nach den
allgemeinen Vorschriften.
15
2. a) aa) Am 2. März 1999 erhob die
Bundesrepublik Deutschland vor dem Internationalen
Gerichtshof (IGH) Klage gegen die Vereinigten Staaten von
Amerika (USA) wegen Verletzung von Art. 36 WÜK und
stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung. Klage und Antrag stützten sich auf Art. I des
Fakultativprotokolls zum Konsularrechtsübereinkommen. Der
Klage lag der Fall der deutschen Staatsangehörigen Karl und
Walter LaGrand zugrunde, die seit 1967 dauerhaft in den USA
lebten. 1982 waren beide wegen versuchten bewaffneten
Bankraubs, in dessen Verlauf der Bankdirektor getötet wurde,
verhaftet und im Februar (Schuldspruch) und Dezember 1984
(Strafspruch) wegen Mordes ersten Grades zur Todesstrafe
verurteilt worden. Die zuständigen US-amerikanischen Behörden
hatten es - auch nach Erlangung der Kenntnis von der
deutschen Staatsangehörigkeit der Brüder LaGrand -
unterlassen, diese gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK
über ihre Rechte nach dem Konsularrechtsübereinkommen zu
unterrichten. Die gegen die Verurteilung eingelegten
Rechtsmittel waren erfolglos geblieben.
16
Im Juni 1992 hatten die LaGrand-Brüder die
deutsche konsularische Vertretung benachrichtigt, nachdem sie
im Gefängnis Kenntnis von ihren Rechten nach dem
Konsularrechtsübereinkommen erhalten hatten. Mit
konsularischer Unterstützung Deutschlands betrieben die
Brüder ein bundesrechtliches Habeas corpus-Verfahren, mit
welchem sie die unterbliebene Belehrung und Benachrichtigung
der konsularischen Vertretung als entscheidungserheblichen
Verfahrensfehler rügten. Ihre Anträge blieben ohne Erfolg,
weil nach Auffassung der zuständigen Gerichte in einem
bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur
solche Rügen erhoben werden könnten, die bereits vor den
gliedstaatlichen Gerichten zumindest der Sache nach geltend
gemacht worden seien (so genannte procedural default rule).
Die hiergegen zum Supreme Court of the United States (US
Supreme Court) erhobenen Beschwerden blieben erfolglos. Karl
LaGrand wurde am 24. Februar 1999, Walter LaGrand -
ungeachtet einer Stunden zuvor ergangenen einstweiligen
Anordnung des Internationalen Gerichtshofs (vgl. IGH, LaGrand
Case, Request for the Indication of Provisional Measures,
Order of 3 March 1999, Germany v. United States of America,
ICJ-Reports 1999, S. 9 ff.) - am 3. März 1999
hingerichtet.
17
bb) Mit Urteil vom 27. Juni 2001 entschied der
Internationale Gerichtshof, dass die USA mangels Belehrung
der Brüder LaGrand gegen Art. 36 Abs. 1 WÜK verstoßen
hätten (IGH, LaGrand Case, Judgment of 27 June 2001, Germany
v. United States of America, ICJ-Reports 2001, S.
464 ff.). Zum einen habe der Verstoß gegen die
Belehrungspflicht des Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK der
Bundesrepublik Deutschland die Ausübung ihrer eigenen Rechte
nach Art. 36 Abs. 1 Buchstaben a und c WÜK unmöglich
gemacht. Zum anderen begründe Art. 36 Abs. 1 WÜK Rechte
des Einzelnen, die dem Empfangsstaat unmittelbar gegenüber
festgehaltenen Personen oblägen und die der Entsendestaat vor
dem Internationalen Gerichtshof geltend machen könne (IGH,
a.a.O., S. 494, Ziffer 77). Im konkreten Fall habe die
Anwendung der procedural default rule dazu geführt, dass die
Brüder LaGrand den Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1
Buchstabe b WÜK entgegen Art. 36 Abs. 2 WÜK nicht hätten
rügen können (IGH, a.a.O., S. 497, Ziffer 90 f.).
18
b) In einem von Mexiko gegen die USA
angestrengten Verfahren, dem eine ähnliche Konstellation
zugrunde lag, hatte der Internationale Gerichtshof erneut
über die sich im Falle eines Verstoßes gegen Art. 36 WÜK
ergebenden Rechtsfolgen zu entscheiden. In seinem Urteil vom
31. März 2004 bestätigte er seine Entscheidung im Fall
"LaGrand", indem er den (auch) subjektiv-rechtlichen
Charakter der aus Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK
folgenden Rechtspflichten unterstrich und die Anwendung der
procedural default rule im konkreten Fall für mit
Art. 36 Abs. 2 WÜK unvereinbar erachtete (IGH, Case
concerning Avena and other Mexican Nationals, Judgment of 31
March 2004, Mexico v. United States of America, ILM 43
, S. 581 , Ziffer 111 f.).
Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK enthalte eine eindeutige
und unbedingte Verpflichtung, den Betroffenen über die
Möglichkeit konsularischen Beistands zu belehren. Darüber
hinaus konkretisierte der Internationale Gerichtshof das in
Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK normierte Merkmal der
Unverzüglichkeit dahingehend, dass eine Belehrungspflicht ab
dem Zeitpunkt bestehe, in dem die Strafverfolgungsbehörden
Kenntnis von der ausländischen Staatsangehörigkeit des
Betroffenen erlangten bzw. sich Anhaltspunkte dafür ergäben,
dass der Betroffene wahrscheinlich nicht US-Amerikaner sei
(IGH, a.a.O., S. 608, Ziffer 88). Mit Blick auf die
Rechtsfolgen entschied er, dass die USA verpflichtet seien,
in den betroffenen Fällen die Möglichkeit einer Nachprüfung
vor staatlichen Gerichten zu gewährleisten ("to permit review
and reconsideration of these nationals cases by the United
States courts", IGH, a.a.O., S. 615, Ziffer 121).
19
c) aa) Im Anschluss an die Avena-Entscheidung
des Internationalen Gerichtshofs erhielt der US Supreme Court
im Fall des wegen versuchten Mordes verurteilten
mexikanischen Staatsangehörigen Sanchez-Llamas Gelegenheit,
sich mit der Auslegung von Art. 36 WÜK durch den
Internationalen Gerichtshof und ihren Auswirkungen in der
US-amerikanischen Rechtsordnung zu befassen. Mit Urteil vom
28. Juni 2006 entschied er mit der Mehrheit seiner Stimmen,
dass das Konsularrechtsübereinkommen hinsichtlich der
Umsetzung von Art. 36 keine Vorgaben treffe und daher
einer Anwendung der procedural default rule nicht
entgegenstehe. Die Entscheidungen des Internationalen
Gerichtshofs verdienten zwar grundsätzlich "respectful
consideration", entfalteten jedoch lediglich für die am
Verfahren beteiligten Parteien Bindungswirkung (Supreme Court
of the United States, Sanchez-Llamas v. Oregon, Opinion of
the Court of 28 June 2006 - No. 04–10566, im Umdruck S.
18 ff.). Sie seien überdies nicht mit den Besonderheiten
des US-amerikanischen Prozessrechts vereinbar, das
hauptsächlich auf das Vorbringen der Parteien im Prozess
abstelle ("which relies chiefly on the parties to raise
significant issues and present them to the courts in the
appropriate manner at the appropriate time for adjudication",
US Supreme Court, a.a.O., im Umdruck S. 21). Die Auslegung
von Art. 36 WÜK durch den Internationalen Gerichtshof
müsse angesichts des Vorrangs der nationalen Rechtsordnung
daher unberücksichtigt bleiben (US Supreme Court, a.a.O., im
Umdruck S. 18 f., 22 f.).
20
bb) Demgegenüber vertrat Richter Breyer in
einem Sondervotum die Ansicht, das Gebot, den Entscheidungen
des Internationalen Gerichtshofs mit "respectful
consideration" zu begegnen, verlange, Art. 36 WÜK in der
Weise auszulegen, wie dies in den Fällen "LaGrand" und
"Avena" geschehen sei (Supreme Court of the United States,
Sanchez-Llamas v. Oregon, Dissenting Opinion Justice Breyer
of 28 June 2006 - No. 04–10566, im Umdruck S. 13,
18 ff.). Zwar sei der US Supreme Court nicht an die
Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs gebunden;
"respectful consideration" müsse jedoch vor dem Hintergrund
sowohl des Gebots der Einheitlichkeit der Vertragsauslegung
als auch der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs
für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge gewährleistet
sein (a.a.O., im Umdruck S. 19 f.). Der Supreme Court
habe in der Vergangenheit denn auch vielfach Bezug auf
Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs genommen
(a.a.O., im Umdruck S. 21).
21
3. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden
sich die Beschwerdeführer gegen zwei Strafurteile und die
Revisionsbeschlüsse des Bundesgerichtshofs.
22
a) aa) Gegen den Beschwerdeführer zu II.1.,
der türkischer Staatsangehöriger ist, war am 10. August 1998
durch das Amtsgericht Braunschweig Haftbefehl wegen des
Verdachts des Mordes erlassen worden. Bei seiner Festnahme
belehrten ihn die Polizeibeamten gemäß § 136 Abs. 1 Satz
2, § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO über sein Recht, zu
schweigen sowie einen Rechtsanwalt beizuziehen, nicht aber
gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK über sein
Recht auf Kontaktaufnahme mit dem türkischen Konsulat. Den
Beamten war die türkische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers zu II.1. bekannt. Auch der Haftrichter
belehrte ihn ausschließlich nach § 136 Abs. 1 Satz 2
StPO.
23
bb) Das Landgericht verurteilte den
Beschwerdeführer zu II.1. wegen gemeinschaftlichen Mordes zu
lebenslanger Freiheitsstrafe, den Beschwerdeführer zu I.1.
(und deutschen Staatsangehörigen) sowie die Beschwerdeführer
zu I.2. und II.2. (und serbisch-montenegrinischen
Staatsangehörigen) wegen Anstiftung zum gemeinschaftlichen
Mord unter gleichzeitiger Feststellung der besonderen Schwere
der Schuld zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Es ging davon
aus, dass der Beschwerdeführer zu II.1. unter Mitwirkung
eines weiteren Tatbeteiligten einen Braunschweiger
Bordellbesitzer in dessen Fahrzeug erschossen hatte. Nach den
gerichtlichen Feststellungen gehörte der Beschwerdeführer zu
II.1. zu einer im Bereich der Prostitution konkurrierenden
Gruppe, deren Leitung die Beschwerdeführer zu I.1., I.2. und
II.2. innehatten. Das Gericht war davon überzeugt, dass sie
den auf der so genannten Soldatenebene tätigen
Beschwerdeführer zu II.1. angestiftet hatten, die Tat
auszuführen.
24
In der Hauptverhandlung machte der
Beschwerdeführer zu II.1. von seinem Schweigerecht Gebrauch.
Seine Überzeugung von der Schuld der Beschwerdeführer stützte
das Gericht unter anderem auf die polizeilichen Angaben des
Beschwerdeführers zu II.1., die es durch zeugenschaftliche
Vernehmung des Vernehmungsbeamten in den Prozess einführte.
Es schilderte im Rahmen seiner Feststellungen im Einzelnen,
wie sich der Beschwerdeführer zu II.1. im
Ermittlungsverfahren gegenüber den ermittelnden
Polizeibeamten eingelassen hatte, und berücksichtigte diese
Ausführungen mehrfach im Rahmen der Beweiswürdigung.
Anschließend prüfte es, ob die Angaben des Beschwerdeführers
zu II.1. wegen Verstoßes gegen §§ 136, 136 a StPO einem
Verwertungsverbot unterlägen, und verneinte dies. Auf das
Problem der fehlenden Belehrung über das Recht auf
Benachrichtigung des Konsulats ging das Gericht nicht ein.
Die Beschwerdeführer zu I. und zu II. hatten der Verwertung
der polizeilichen Vermerke in der Hauptverhandlung - gestützt
auf den Einwand fehlender anwaltlicher Vertretung - generell
widersprochen.
25
cc) Mit ihren Revisionen machten die
Beschwerdeführer zu I. und zu II. geltend, dass der
Beschwerdeführer zu II.1. als türkischer Staatsangehöriger
dem Schutzbereich des Konsularrechtsübereinkommens unterfalle
und daher bei seiner Festnahme durch die Polizei nach
Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK hätte belehrt werden
müssen. Der Internationale Gerichtshof habe im Fall "LaGrand"
festgestellt, dass Art. 36 Abs. 1 WÜK Individualrechte
des seiner Freiheit beraubten ausländischen Staatsbürgers
gewährleiste. Deshalb müsse der Verstoß gegen die Norm ein
Verwertungsverbot hinsichtlich der Angaben des
Beschwerdeführers zu II.1. zur Folge haben. Auch die von dem
Verstoß gegen das Konsularrechtsübereinkommen nicht
unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer zu I.1., I.2. und
II.2. hätten einen Anspruch darauf, dass ihrer Verurteilung
nur die in einem ordnungsgemäßen Verfahren gewonnenen
Beweisergebnisse zugrunde gelegt würden.
26
dd) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 7.
November 2001 verwarf der Bundesgerichtshof (BGH) die
Revisionen der Beschwerdeführer als unbegründet. Zwar
begründe Art. 36 Abs. 1 WÜK ein unmittelbar vom Richter
anwendbares subjektives Recht des ausländischen
Beschuldigten; die Norm berühre jedoch nicht die Stellung des
Beschuldigten im Strafverfahren, da sie den unmittelbar
Betroffenen nicht vor eigenen unbedachten Aussagen schützen
wolle, die dieser vor der Kontaktaufnahme mit dem zuständigen
Konsulat bzw. der entsprechenden Belehrung über seine
diesbezüglichen Rechte gemacht habe. Art. 36 Abs. 1
Buchstabe b WÜK ergänze lediglich den Schutzzweck der
§ 114 b StPO, Art. 104 Abs. 4 GG, deren Ziel es
sei, ein unbemerktes Verschwinden des Beschuldigten in der
Haft auszuschließen. Der erforderliche Schutz des
ausländischen Beschuldigten werde hinreichend durch das Recht
auf Verteidigerkonsultation und durch die Aussagefreiheit
gemäß § 136 Abs. 1 StPO gewährleistet. Ein
weitergehender Schutz verkörpere eine ungerechtfertigte
Privilegierung des ausländischen Beschuldigten gegenüber
anderen Beschuldigten. Ohnehin sei nur der Haftrichter gemäß
§§ 115, 115 a, 128 StPO zuständige Behörde im Sinne von
Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK. Aus der fehlenden
konsularischen Belehrung des Beschwerdeführers zu II.1. könne
sich daher kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der im
Ermittlungsverfahren getroffenen Aussagen ergeben.
27
b) aa) Der Beschwerdeführer zu III. ist
türkischer Staatsangehöriger. Anlässlich seiner Festnahme
wurde er sowohl von den Ermittlungsbeamten als auch dem
Haftrichter mehrfach über seine Rechte nach § 136 Abs. 1
Satz 2 StPO, nicht aber gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b
Satz 3 WÜK belehrt. Er machte im Ermittlungsverfahren
umfangreiche Angaben zur Sache. Zu einer Benachrichtigung der
türkischen Auslandsvertretung kam es nicht.
28
bb) Das Landgericht verurteilte den
Beschwerdeführer zu III. wegen räuberischer Erpressung mit
Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge
zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Es ging davon aus,
dass er gemeinsam mit zwei weiteren Mitangeklagten die
Wohnung des Tatopfers aufgesucht hatte, um den dort als
Sicherheit für die Rückzahlung eines Darlehens hinterlegten
Schmuck mittels vorgehaltener Waffen und körperlicher Gewalt
zurückzuerlangen. Nach den Feststellungen des Gerichts kam es
zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Rahmen
einer der Mitangeklagten dem Tatopfer mit dem Lauf einer
Pistole auf den Kopf schlagen und es auf diese Weise
handlungsunfähig machen wollte. Dabei löste sich ein Schuss,
der das Tatopfer tödlich verletzte. Der Beschwerdeführer zu
III. und die beiden Mitangeklagten verließen fluchtartig die
Wohnung, wobei sie den verpfändeten Schmuck mit sich
nahmen.
29
Neben den teilweise widersprüchlichen Angaben
im Rahmen der Hauptverhandlung stützte das Schwurgericht
seine Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers zu
III. auf die umfangreichen Angaben, die er nach Erlass des
Haftbefehls gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten gemacht
hatte. Das Gericht ging davon aus, dass diesen Einlassungen
unter sämtlichen Angaben der Angeklagten der größte
Wahrheitsgehalt beizumessen sei, und berücksichtigte sie
wiederholt im Rahmen der Beweiswürdigung. Dabei prüfte es
nicht, ob die Einlassungen wegen Verstoßes gegen §§ 136,
136 a StPO oder die Belehrungspflicht gemäß Art. 36 Abs.
1 Buchstabe b Satz 3 WÜK einem Verwertungsverbot unterlagen.
Der Beschwerdeführer zu III. hatte der Verwertung seiner
Einlassungen widersprochen, wobei sich der Widerspruch auf
eine Verletzung der §§ 163 a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 1
Satz 2 StPO wegen fehlenden Hinweises auf die bereits -
vermeintlich - erfolgte Mandatierung eines Strafverteidigers
bezog.
30
cc) Mit seiner Revision beanstandete der
Beschwerdeführer zu III. das Verfahren und erhob die
allgemeine Sachrüge. Er machte geltend, dass er als
türkischer Staatsangehöriger dem Schutzbereich des
Konsularrechtsübereinkommens unterfalle und daher im Rahmen
des Ermittlungsverfahrens über seine aus Art. 36 Abs. 1
Buchstabe b WÜK folgenden Rechte hätte belehrt werden müssen.
Ferner rügte er eine Verletzung des Rechts auf den
gesetzlichen Richter, da das Schwurgericht nicht
ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Im Übrigen rechtfertigten
die Feststellungen des Landgerichts keine Verurteilung wegen
räuberischer Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit
versuchtem Raub mit Todesfolge.
31
dd) Mit Antragsschrift vom 13. November 2002
beantragte der Generalbundesanwalt, die Revision des
Beschwerdeführers zu III. im Beschlussverfahren gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Zwar
könne Art. 36 Abs. 1 WÜK ungeachtet seines Charakters
als Regel des Völkerrechts auch subjektive Rechte begründen.
Die Norm sei indes dahingehend einschränkend auszulegen, dass
sie den unmittelbar von einer vorläufigen Festnahme
Betroffenen nicht vor eigenen unbedachten Äußerungen schütze,
die er vor der Kontaktaufnahme mit dem zuständigen
Konsularbeamten bzw. seiner Belehrung über seine
diesbezüglichen Rechte getroffen habe.
32
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Januar
2003 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des
Beschwerdeführers zu III. unter Hinweis auf die Gründe der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet.
33
1. a) Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen
die Beschwerdeführer zu I. und II. einen Verstoß gegen das
Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der
Bundesgerichtshof habe die Frage, ob sich aus einem Verstoß
gegen die Belehrungspflicht des Art. 36 Abs. 1 Buchstabe
b WÜK ein Beweisverwertungsverbot ergebe, inzident bejaht, da
er andernfalls von einer Erörterung des Schutzbereichs der
Norm hätte absehen können. Dann aber sei kein Grund
ersichtlich, warum im Ergebnis der Bestand eines
Verwertungsverbots gleichwohl abgelehnt werde. Die Annahme
eines Verwertungsverbots liege entsprechend der neueren
revisionsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 136 Abs. 1
Satz 2 StPO auch nahe, wenn mit dem Internationalen
Gerichtshof und dem angegriffenen Beschluss des
Bundesgerichtshofs angenommen werde, dass Art. 36 Abs. 1
WÜK Individualrechte begründe. Der Bundesgerichtshof bestimme
den Schutzzweck der Norm zu eng, wenn er ihr einen im
Vergleich zum nationalen Verfassungs- und Strafprozessrecht
weitergehenden Inhalt abspreche. Die Belehrungspflicht des
Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK habe den Zweck, die sich
aus der konkreten Prozesssituation des ausländischen
Beschuldigten ergebenden negativen Konsequenzen zu
kompensieren. Dieser Zweck bedinge, dass nicht allein der
Richter, sondern auch die ermittelnden Polizeibeamten zur
Belehrung verpflichtet seien.
34
b) Die Beschwerdeführer zu I. und II.2. machen
geltend, dass auch sie sich auf das Beweisverwertungsverbot
berufen könnten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
der Befugnis, Verfahrensfehler zu rügen, die
Strafverfolgungsbehörden gegenüber anderen Personen begangen
hätten, sei heterogen. Der Bundesgerichtshof verlange nach
seiner Rechtskreisrechtsprechung zwar einerseits, dass die
verletzte Norm (auch) den Schutz des Verfahrensbetroffenen
bezwecke. Andererseits erkenne er aber an, dass ein
verfahrensfehlerhaft erlangter Beweis in einem
rechtsstaatlichen Verfahren generell nicht verwertet werden
dürfe. Auf diese in der Rechtsprechung bislang ungeklärte
Frage komme es vorliegend aber nicht an. Denn der
Bundesgerichtshof habe die Rügebefugnis der Beschwerdeführer
offen gelassen, um sich auch insoweit allein auf die
verfassungsfehlerhafte Auslegung von Art. 36 WÜK zu
stützen.
35
2. Der Beschwerdeführer zu III. rügt mit
seiner Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zum einen habe
das Schwurgericht keine Feststellungen getroffen, aus denen
sich ergäbe, dass er das Zuschlagen mit der Schusswaffe durch
den Mitangeklagten in seinen Vorsatz aufgenommen habe. Da
§ 251 StGB indes jedenfalls bedingten Vorsatz
hinsichtlich der Gewaltanwendung voraussetze, müsse eine
Strafbarkeit des Beschwerdeführers zu III. insoweit
ausscheiden. Zum anderen erweise sich die Auffassung des
Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Art. 36 Abs. 1 WÜK
als objektiv willkürlich. Der Bundesgerichtshof habe zwar zu
Recht darauf hingewiesen, dass die Norm ein subjektives Recht
des Betroffenen begründe. Die sich aus Art. 36 Abs. 1
Buchstabe b WÜK ergebende Belehrungspflicht sei jedoch
überflüssig, wenn ihr ein im Vergleich zum nationalen
Verfassungs- und Strafprozessrecht weitergehender Schutzzweck
abgesprochen werde. Aus dem Umstand, dass ihn weder die
vernehmenden Polizeibeamten noch der zuständige Haftrichter
über seine Rechte nach der Konsularrechtskonvention belehrt
hätten, müsse daher ein Verwertungsverbot hinsichtlich der im
Ermittlungsverfahren gemachten Angaben folgen. Im Übrigen
verstoße das Urteil des Landgerichts gegen Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG, weil auch die Entbindung des Hauptschöffen von
seiner Dienstpflicht durch den Kammervorsitzenden objektiv
willkürlich gewesen sei.
36
Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführer zu I. und II. erhielten die Bundesregierung,
das Bundesministerium der Justiz, das Niedersächsische
Justizministerium, die Länderinnenministerien und der
Bundesgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit nicht
von einer Stellungnahme abgesehen wurde, sprachen sich die
Äußerungsberechtigten gegen eine Stattgabe aus. Im Hinblick
auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu III.
wurden der Bundesregierung, dem Bundesministerium der Justiz,
der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg,
den übrigen Länderinnenministerien und dem Bundesgerichtshof
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
37
Soweit der Beschwerdeführer zu III. die
Besetzung der Schwurgerichtskammer und die von ihr
getroffenen Feststellungen rügt, nimmt die Kammer seine
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie
unzulässig ist (I.). Im Übrigen gibt die Kammer den
Verfassungsbeschwerden statt (II.).
38
Im Hinblick auf die Rüge der fehlerhaften
Besetzung der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hamburg
und die im Urteil getroffenen Feststellungen trägt der
Beschwerdeführer zu III. nicht hinreichend substantiiert die
Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung vor (vgl. §§ 92,
23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
39
1. Das Recht auf den gesetzlichen Richter
gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt sich
grundsätzlich auch auf die ordnungsgemäße Besetzung der
Richterbank (BVerfGE 40, 356 ). Es muss im Voraus
so genau wie möglich feststehen, welches Gericht und welcher
Spruchkörper mit welchen Mitgliedern zur Entscheidung über
eine Rechtssache berufen sind. Eine sich aus der Sache
ergebende und unvermeidbare Ungewissheit ist allerdings
hinzunehmen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344
; BVerfGK 3, 329 ). Dies gilt
insbesondere für die Fälle des Ausscheidens, der Krankheit,
der Verhinderung, des Urlaubs oder des Wechsels eines oder
mehrerer Richter. Das Recht auf den gesetzlichen Richter
verlangt somit nicht allgemein, dass die Besetzung eines
Gerichts vom Beginn des Verfahrens bis zur Entscheidung
unverändert bleibt, da dies die Rechtspflege erheblich
erschweren würde.
40
Gemessen an diesem Maßstab setzt sich der
Beschwerdeführer zu III. nicht hinreichend mit dem Umstand
auseinander, dass nach der durch Art. 2 Nr. 5 des
Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 vom 5. Oktober 1978
(BGBl I S. 1645) bewirkten Neufassung des § 54 GVG die
Entscheidung des Vorsitzenden über die Verhinderung eines
Schöffen nicht anfechtbar ist (vgl. § 54 Abs. 3 Satz 1
GVG). Damit unterliegt seine Verfahrensrüge sowohl auf
fachgerichtlicher als auch auf verfassungsgerichtlicher Ebene
nur noch der beschränkten Nachprüfung, ob die Entbindung vom
Amt des Hauptschöffen auf Willkür beruht (vgl. BGH, Urteil
vom 22. Juni 1982 - 1 StR 249/81 -, NStZ 1982, S. 476; OLG
Karlsruhe, Urteil vom 19. Februar 1981 - 3 Ss 302/80 -, NStZ
1981, S. 272). Hierfür sind nach seinem Vortrag jedoch keine
Anhaltspunkte erkennbar. Die von ihm angeführte
Rechtsprechung führt zu keinem anderen Ergebnis, weil ihr die
Rechtslage vor Änderung des § 54 GVG zugrunde liegt; sie
kann damit nur noch in begrenztem Umfang für die Frage, wann
ein Schöffe verhindert ist, Geltung beanspruchen.
41
2. Im Hinblick auf die Feststellungen des
Landgerichts wäre der Beschwerdeführer zu III. allenfalls
dann beschwerdebefugt, wenn er hinreichend substantiiert die
Möglichkeit eines sachlich unhaltbaren Urteils vorgetragen
hätte (vgl. BVerfGE 87, 273 ). Dies ist
nicht der Fall. Das Landgericht hat zwar einen bedingten
Vorsatz des Beschwerdeführers zu III. hinsichtlich des
Zuschlagens mit der Waffe durch den Mitangeklagten verneint.
Daraus folgt jedoch nicht, dass er generell ohne Vorsatz
bezüglich des für die Annahme von Raub und räuberischer
Erpressung erforderlichen Nötigungselements gehandelt hätte.
Dass sich der Vorsatz eines Mittäters nicht auf jede einzelne
Handlung der anderen Mittäter im Rahmen der Tatbegehung
erstrecken muss, solange diese im Wesentlichen dem zuvor
getroffenen Tatplan entspricht, ist in der fachgerichtlichen
Rechtsprechung, die insoweit keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken begegnet, geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember
2004 - 3 StR 219/04 -, NStZ-RR 2005, S. 71 ; BGH,
Urteil vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01 -, NStZ-RR 2002,
S. 9). Ein den übrigen Mittätern nicht zurechenbarer Exzess
liegt hiernach nur dann vor, wenn die in Rede stehende
Handlung des einen Beteiligten für die übrigen Beteiligten
nicht voraussehbar war bzw. diesen nicht gleichgültig ist.
Hierfür sind nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zu III.
keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar.
42
Im Übrigen nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung an und gibt ihnen
nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in Verbindung mit
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die
Verfassungsbeschwerden sind zulässig und offensichtlich
begründet. Ihre Annahme ist zur Durchsetzung des Grundrechts
der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die in den Verfassungsbeschwerden
aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt oder
lassen sich ohne weiteres auf der Grundlage der bisherigen
Rechtsprechung beantworten.
43
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach
mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des
Grundgesetzes befasst und daraus die Pflicht der Fachgerichte
zur Berücksichtigung der Entscheidungen eines
völkervertraglich ins Leben gerufenen internationalen
Gerichts abgeleitet (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111,
307 zur Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte). Es hat festgestellt, dass diese
verfassungsunmittelbare Berücksichtigungspflicht, die auch
bei der Anwendung der Grundrechte zum Tragen kommt (BVerfGE
111, 307 ), nicht für jede Bestimmung des
Völkerrechts anzunehmen ist, sondern nur, soweit dies von dem
in den Art. 23 bis 26 GG sowie in den Art. 1 Abs.
2, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG niedergelegten Konzept des
Grundgesetzes verlangt wird (BVerfGE 112, 1 ). Sind
diese Bereiche betroffen, muss es nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts jedenfalls möglich sein, gestützt
auf das einschlägige Grundrecht, in einem Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht zu rügen, staatliche Organe hätten
eine Entscheidung des zuständigen internationalen Gerichts
missachtet oder nicht berücksichtigt (BVerfGE 111, 307
).
44
1. Die Verfassungsbeschwerden sind
zulässig.
45
a) Im Hinblick auf die Rüge des Verstoßes
gegen Art. 36 WÜK folgt die Beschwerdebefugnis der
Beschwerdeführer zu II.1. und III. aus ihrem Recht auf ein
rechtsstaatliches, faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Es ist nicht
offensichtlich ausgeschlossen, dass sich aus der engen
Auslegung des Schutzzwecks von Art. 36 Abs. 1 Buchstabe
b Satz 3 WÜK eine Grundrechtsverletzung ergibt. Auch die
Beschwerdebefugnis der nicht unmittelbar von dem behaupteten
Verfahrensfehler betroffenen Beschwerdeführer zu I.1., I.2.
und II.2. ist gegeben. Es ist rechtlich jedenfalls möglich,
dass die Verletzung der Belehrungspflicht gegenüber dem
unmittelbar Betroffenen zu einem Verbot der Verwertung der
verfahrensfehlerhaft erlangten Aussage auch zugunsten Dritter
führt. Aus dem rechtsstaatlichen, fairen Verfahren kann sich
ergeben, dass sich der Staat eines rechtswidrig erlangten
Beweises generell nicht bedienen darf (vgl. BGHSt 33, 148
). Der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführer
zu I.1., I.2. und II.2. ist auch hinreichend substantiiert,
weil er sich mit den insoweit in der Rechtsprechung
vertretenen Ansichten auseinandersetzt.
46
b) Den Verfassungsbeschwerden steht auch nicht
der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Die
Beschwerdeführer haben die Verletzung des Art. 36 Abs. 1
WÜK im Instanzenzug ordnungsgemäß gerügt und der Verwertung
der Angaben der Beschwerdeführer zu II.1. und III.
widersprochen. Im Revisionsrechtszug haben sie die
Verfahrensrügen gemäß § 344 Abs. 2 StPO auf Verletzungen
von Art. 36 Abs. 1 WÜK gestützt. Sie haben ferner den
maßgeblichen Verfahrensgang dargestellt und auch das Urteil
des Internationalen Gerichtshofs im "LaGrand-Fall"
ordnungsgemäß in die Revision eingeführt.
47
2. Die Verfassungsbeschwerden sind
offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des
Bundesgerichtshofs verletzen die Beschwerdeführer in ihrem
Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
48
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen
Bedeutung von Verfahrensfehlern im Strafprozess stellt das
Recht auf ein faires Verfahren den maßgeblichen
Anknüpfungspunkt dar (a). Es ist grundsätzlich Aufgabe des
Gesetzgebers, das Recht auf ein faires Verfahren zu
konkretisieren (b). Die Fachgerichte sind gemäß Art. 59
Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verpflichtet, Art. 36 WÜK ebenso wie das nationale
Strafprozessrecht anzuwenden und auszulegen (c). Obwohl der
Bundesgerichtshof als zuständiges Fachgericht von Verfassungs
wegen verpflichtet war, die Rechtsprechung des
Internationalen Gerichtshofs zum Konsularrechtsübereinkommen
zu berücksichtigen (d), hat er Art. 36 Abs. 1 Buchstabe
b Satz 3 WÜK in den angegriffenen Beschlüssen in einer Weise
ausgelegt, die derjenigen des Internationalen Gerichtshofs
widerspricht (e). Die Missachtung der
Berücksichtigungspflicht können die Beschwerdeführer als
Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip rügen. Der Bundesgerichtshof hat daher zu
klären, welche Folgen sich aus dem Verfassungsverstoß für die
strafprozessualen Verfahren ergeben (f).
49
a) Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in
Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit des
Art. 2 Abs. 1 GG das Recht des Beschuldigten auf ein
rechtsstaatliches, faires Strafverfahren (BVerfGE 26, 66
; 38, 105 ; 40, 95 ; 65, 171
; 66, 313 ; 77, 65 ; 86, 288
). Es schützt die Subjektstellung, die dem
Beschuldigten im rechtlich geordneten Strafprozess zukommt.
Der Beschuldigte darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein;
ihm muss vielmehr auch praktisch die Möglichkeit gegeben
werden, zur Wahrung seiner Rechte aktiv auf den Gang und das
Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 57,
250 ; 63, 332 ; 64, 135
). Damit ist der Anspruch auf ein faires Verfahren
durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher
Waffengleichheit zwischen Ankläger und Beschuldigtem
gekennzeichnet. Er dient in besonderem Maße dem Schutz des
Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung
seiner Unschuld streitet (BVerfGE 38, 105 ).
50
Das Bundesverfassungsgericht betont in
ständiger Rechtsprechung das Erfordernis der Möglichkeit des
Beschuldigten, sich wirksam zu verteidigen (vgl. nur BVerfGE
56, 37 ). Dies umfasst zunächst das Recht, in der
Hauptverhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu
verteidigen (BVerfGE 41, 246 ). Der
ausländische Angeklagte hat einen Anspruch, in seiner
Muttersprache oder mit einem Dolmetscher den Prozess
verfolgen zu können (vgl. BVerfGE 40, 95 ).
Gewährleistet ist ferner das Recht, sich in jedem Stadium des
Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen
(BVerfGE 38, 105 ; 39, 156 ; 66, 313
). Der Angeklagte muss in jeder Situation des
Verfahrens auf dessen Durchführung und damit auf die
Wahrheitsermittlung Einfluss nehmen können.
51
b) Der Grundsatz des fairen Verfahrens gehört
indes zu den Verfassungsprinzipien abstrakter Natur, der die
Heranziehung konkreter Vorschriften des einfachen Rechts
nicht ersetzt (vgl. dazu Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, 39.
Lieferung, Stand: Juli 2001, Art. 2 Abs. 1 Rn. 72). Das
Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung,
dass das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen
Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote enthält (vgl. nur
BVerfGE 63, 45 ). Vielmehr ist es Regelungsauftrag
an den Gesetzgeber und Leitlinie für den das Strafverfahren
im Rahmen der von der Strafprozessordnung vorgegebenen Regeln
gestaltenden Richter, seine Konkretisierung Pflicht der
zuständigen Fachgerichte bei der ihnen obliegenden
Gesetzesauslegung und -anwendung (BVerfGE 64, 135
; 92, 277 ). Demzufolge ist es
zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, das Recht auf ein faires
Verfahren auszugestalten. Er kann dabei zwischen möglichen
Alternativen bei der normativen Konkretisierung der
grundgesetzlichen Anforderungen wählen. Er kann Rechtsfolgen
ihrer Verletzung normieren (vgl. § 136 a Abs. 3 Satz 2
StPO), muss dies aber nicht, da lückenfüllend das Recht auf
ein faires Verfahren zur Anwendung gelangt. Die
Fachgerichtsbarkeit hat sodann den Schutzgehalt der jeweils
in Frage stehenden Verfahrensnorm und anschließend die
Rechtsfolgen ihrer Verletzung zu bestimmen. Die Verkennung
des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm kann danach
ebenso in das Recht des Beschuldigten eingreifen wie eine
Überspannung der weiteren Voraussetzungen für die Annahme
eines Verwertungsverbots hinsichtlich rechtswidrig gewonnener
Beweise (dazu vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92
-, NStZ 1995, S. 555).
52
c) Das faire Verfahren wird allerdings nicht
nur durch die Normen der Strafprozessordnung, sondern auch
durch völkervertragsrechtliche Vorschriften ausgestaltet.
Bundesgesetze im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG
erteilen innerstaatlich den Befehl zur Anwendung der
betreffenden völkerrechtlichen Verträge bzw. setzen diese in
nationales Recht um. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung
stehen völkerrechtliche Verträge wie das
Konsularrechtsübereinkommen, denen die Bundesrepublik
Deutschland beigetreten ist, im Range eines Bundesgesetzes
(vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111,
307 ). Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass deutsche Gerichte das
anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des
Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu
beachten und anzuwenden haben (vgl. nur BVerfGE 111, 307
). Ist eine völkerrechtliche Norm in den Rang des
Gewohnheitsrechts erwachsen, sind die Behörden und Gerichte
der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 25 GG
grundsätzlich daran gehindert, innerstaatliches Recht in
einer die Norm verletzenden Weise auszulegen und anzuwenden
(vgl. BVerfGE 112, 1 ).
53
Art. 36 WÜK, der in der deutschen
Rechtsordnung damit im Range eines Bundesgesetzes gilt,
enthält Vorgaben, die unmittelbar für den deutschen
Strafprozess einschließlich des Ermittlungsverfahrens
relevant sind, wenn - wie vorliegend - Staatsangehörige eines
anderen Vertragsstaats verfolgt werden. Die Norm ist
hinreichend bestimmt, um von den Strafverfolgungsbehörden
unmittelbar angewendet zu werden; sie bedarf keiner
Ausführungsgesetzgebung, sondern ist self-executing (vgl.
auch Supreme Court of the United States, Sanchez-Llamas v.
Oregon, Dissenting Opinion Justice Breyer of 28 June 2006 -
No. 04–10566, im Umdruck S. 8; Grzeszick, Rechte des
Einzelnen im Völkerrecht, AVR 43 , S. 312
). Daran ändert nichts, dass mit den RiVASt der
Normgehalt des Art. 36 WÜK innerstaatlich konkretisiert
wurde. Denn als Verwaltungsvorschriften haben die RiVASt
unmittelbar nur interne Bedeutung.
54
d) Das Grundgesetz legt die deutsche
öffentliche Gewalt programmatisch auf die internationale
Zusammenarbeit (Art. 24 GG) und die europäische
Integration (Art. 23 GG) fest und bindet sie darüber
hinaus an das Völkervertrags- (Art. 20 Abs. 3 GG in
Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) und
Völkergewohnheitsrecht (Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung
mit Art. 25 GG). Es ist Ausdruck der
Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, dass dieses
nach Möglichkeit so auszulegen ist, dass ein Konflikt mit
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland nicht entsteht. Hieraus ergibt sich eine
verfassungsunmittelbare Pflicht der deutschen Gerichte,
einschlägige Judikate der für Deutschland zuständigen
internationalen Gerichte zur Kenntnis zu nehmen und sich mit
ihnen auseinanderzusetzen.
55
aa) Ungeachtet des Umstands, dass die
Gewährleistungen der Menschenrechtskonvention in ihrer
Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher
Prüfungsmaßstab sind (BVerfGE 74, 102 ; 111, 307
), hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend
festgestellt, dass die deutschen Gerichte eine Pflicht zur
vorrangigen Beachtung gefestigter Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur
Menschenrechtskonvention treffe (BVerwGE 110, 203
). Der Auslegung der Konvention durch den
Gerichtshof kann über den entschiedenen Einzelfall hinaus
eine normative Leitfunktion beigemessen werden, an der sich
die Vertragsparteien zu orientieren haben. Diesem Ansatz hat
sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (vgl. BGHSt 45, 321
; 47, 44 ).
56
bb) Im Hinblick auf die internationale
Strafgerichtsbarkeit bestimmt Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG,
dass ein Deutscher an einen internationalen Gerichtshof
ausgeliefert werden darf, soweit rechtsstaatliche Grundsätze
gewahrt sind. Die Norm bezieht sich primär auf die
internationalen Strafgerichtshöfe im Rahmen der Vereinten
Nationen (vgl. BTDrucks 14/2668 vom 10. Februar 2000, S. 4).
Neben die vom UN-Sicherheitsrat als Nebenorgane gegründeten
Tribunale für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda tritt
nunmehr der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag.
Ebenso wie die genannten Vorgänger ist er für die Anwendung
der Normen des Völkerstrafrechts zuständig, ohne territorial
auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt zu sein. Internationale
Gerichtshöfe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
können Urteile mit unmittelbarer Wirkung für Einzelne
erlassen. Ihre Rechtsprechung ist von deutschen Gerichten zu
beachten, die das internationale Strafrecht der
Bundesrepublik Deutschland anzuwenden haben (vgl. Beschluss
der 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR
1290/99 -, NJW 2001, S. 1848 ). Für den Bereich
der internationalen Strafgerichtsbarkeit bildet Art. 16
Abs. 2 Satz 2 GG damit die Grundlage der
verfassungsrechtlichen Pflicht zur Berücksichtigung der
Entscheidungen der zuständigen internationalen Gerichte und
Tribunale auch bei der Auslegung der Grundrechte (vgl.
BVerfGE 112, 1 ).
57
cc) Eine solche Berücksichtigungspflicht
trifft die Fachgerichte auch hinsichtlich der hier relevanten
Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs auf dem
Gebiet des Konsularrechts.
58
Zwar ordnet das Grundgesetz nicht allgemein
die Unterwerfung der deutschen Rechtsordnung unter das
Völkerrecht und einen Geltungsvorrang der Völkerrechtsordnung
vor dem Verfassungsrecht an. Nur soweit das Grundgesetz die
Staatsorgane mittelbar in den Dienst der Durchsetzung des
Völkerrechts stellt und dadurch das Risiko der Nichtbefolgung
internationalen Rechts vermindert, kann von einer
verfassungsunmittelbaren und rügefähigen Pflicht der
deutschen Behörden zur Berücksichtigung der Entscheidungen
der zuständigen internationalen Gerichtsbarkeit auch bei der
Auslegung der Grundrechte ausgegangen werden. Die Pflicht der
Fachgerichte, die Rechtsprechung des Internationalen
Gerichtshofs zum Konsularrechtsübereinkommen zu
berücksichtigen, ergibt sich vorliegend indes aus dem
Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in
Verbindung mit der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und
Recht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 GG),
welche die Entscheidungen eines völkerrechtlich ins Leben
gerufenen internationalen Gerichts nach Maßgabe des Inhalts
des inkorporierten völkerrechtlichen Vertrags umfasst (vgl.
BVerfGE 111, 307 ; Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004
- 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, S. 852 ). Daher kann
dahinstehen, ob es sich bei Art. 36 WÜK um ein
Menschenrecht im Sinne von Art. 1 Abs. 2 GG handelt, wie
dies die Bundesrepublik Deutschland im LaGrand-Verfahren
ebenso wie Mexiko im Avena-Fall vertreten hatte (dazu
Oellers-Frahm, Die Entscheidung des IGH im Fall LaGrand - ein
Markstein in der Rechtsprechung des IGH, in: Marauhn
Völkerrecht, 2003, S. 21 ; Grzeszick,
a.a.O., S. 323).
59
(1) Gemäß Art. 60 IGH-Statut sind die
Urteile des Internationalen Gerichtshofs endgültig und
unterliegen keinen Rechtsmitteln. Sie erwachsen damit in
formelle Rechtskraft. In materieller Hinsicht erstreckt sich
ihre Bindungswirkung ausschließlich auf die Parteien des
Rechtsstreits in Bezug auf die konkrete Sache (vgl.
Art. 94 Abs. 1 UN-Charta, Art. 59 IGH-Statut). Die
materielle Rechtskraft der Urteile ist damit grundsätzlich
durch die personellen und sachlichen Grenzen des
Streitgegenstandes begrenzt. Andererseits hat der
Internationale Gerichtshof im Avena-Fall festgestellt, dass
die im US-amerikanischen Recht bestehende Möglichkeit eines
Gnadengesuchs (so genannte clemency procedure) nicht den
völkerrechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines
Rechtsweges genügt, der dem Beschuldigten hinsichtlich
möglicher Verletzungen von Art. 36 Abs. 1 WÜK
offenstehen müsse (IGH, a.a.O., S. 619 f., Ziffer 143).
Dies zeigt, dass Urteile des Internationalen Gerichtshofs
jedenfalls dann in die innerstaatliche Rechtsordnung
hineinwirken, wenn - wie hier - individualschützende Normen
in Rede stehen. Sie verfügen allerdings nicht über eine die
Rechtskraft nationaler Entscheidungen beseitigende Wirkung.
Insofern kann die genaue Art und Weise des Hineinwirkens
nicht allein auf der Grundlage des Völkerrechts beurteilt
werden.
60
(2) Diesbezüglich ergibt sich aus dem
Zusammenspiel der sachgebietsbezogen obligatorischen
Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs auf dem
Gebiet des Konsularrechts, der begrenzten materiellen
Rechtskraft seiner Entscheidungen, dem Status der
Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei des
Konsularrechtsübereinkommens und des Fakultativprotokolls
sowie der innerstaatlichen Umsetzung dieser völkerrechtlichen
Verträge, dass die nationalen Gerichte jedenfalls solche
Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs zu
berücksichtigen haben, die auf dem Gebiet des Konsularrechts
in konkreten Rechtsstreitigkeiten gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland ergehen. Dieses Ergebnis folgt
zwingend aus der verfassungsrechtlichen Bindung der Träger
der deutschen öffentlichen Gewalt an die von der
Bundesrepublik Deutschland geschlossenen völkerrechtlichen
Verträge in ihrer Auslegung durch die zuständige
internationale Gerichtsbarkeit (Art. 59 Abs. 2 GG i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG). Hat sich die Bundesrepublik
Deutschland hingegen nicht der sachgebietsbezogen
obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen
Gerichtshofs unterworfen, kommt eine verfassungsrechtliche
Pflicht zur Berücksichtigung seiner Entscheidungen nicht in
Betracht.
61
(3) Die innerstaatlichen Wirkungen der
Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs erschöpfen
sich jedoch nicht in einer aus Art. 20 Abs. 3 GG in
Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG abzuleitenden und auf
die den konkreten Entscheidungen zugrunde liegenden
Lebenssachverhalte begrenzten Berücksichtigungspflicht.
Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes begegnete eine
Begrenzung der Berücksichtigungspflicht auf die unter
deutscher Beteiligung entschiedenen Einzelfälle Bedenken. Für
Staaten, die nicht an einem Verfahren beteiligt sind, haben
die Urteile des Internationalen Gerichtshofs
Orientierungswirkung, da die darin vertretene Auslegung
Autorität bei der Auslegung der Konvention entfaltet. Die
besondere Bedeutung der Entscheidungen ergibt sich ferner aus
der institutionellen Stellung des Internationalen
Gerichtshofs als "Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten
Nationen" (Art. 92 UN-Charta), das nach Art. I des
Fakultativprotokolls zum Konsularrechtsübereinkommen zur
gerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung
oder Anwendung des Übereinkommens berufen ist. Faktisch
müssen sich die Vertragsstaaten, schon um die künftige
Feststellung von Konventionsverletzungen gegen sich zu
vermeiden, daher auch nach Urteilen richten, die gegen andere
Staaten ergangen sind.
62
Würde eine Berücksichtigungspflicht
hinsichtlich der Rechtsprechung des Internationalen
Gerichtshofs auf den unter deutscher Beteiligung
entschiedenen Einzelfall begrenzt, könnte vor dem Hintergrund
der jedenfalls faktischen Präzedenzwirkung seiner
Entscheidungen (vgl. Shahabuddeen, Precedent in the World
Court, 1996, S. 26 ff.) regelmäßig nicht verhindert
werden, dass Konflikte zwischen den völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und dem
nationalen Recht entstehen. Dergleichen Konflikte will das
Grundgesetz mit seinen nach außen blickenden
Verfassungsbestimmungen jedoch gerade vermeiden (vgl. BVerfGE
74, 358 ; 111, 307 ). Deshalb muss der
Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrags durch den
Internationalen Gerichtshof über den entschiedenen Einzelfall
hinaus eine normative Leitfunktion beigemessen werden, an der
sich die Vertragsparteien zu orientieren haben. Voraussetzung
hierfür ist, dass die Bundesrepublik Deutschland Partei des
einschlägigen, die in Rede stehenden materiell-rechtlichen
Vorgaben enthaltenen völkerrechtlichen Vertrags ist und sich
- sei es, wie im Falle des Fakultativprotokolls zum
Konsularrechtsübereinkommen, vertraglich, sei es durch
einseitige Erklärung - der Gerichtsbarkeit des
Internationalen Gerichtshofs unterworfen hat. Denn
andernfalls würde die Art. 59 Abs. 2 GG zugrunde
liegende Wertung, nach der das Völkervertragsrecht in seiner
Auslegung durch die zuständige internationale Gerichtsbarkeit
innerstaatlich nicht unmittelbar anwendbar ist,
missachtet.
63
e) Der Bundesgerichtshof hat Art. 36 WÜK
in den angegriffenen Beschlüssen restriktiver als der
Internationale Gerichtshof in den Fällen "LaGrand" und
"Avena" ausgelegt (aa), ohne sich mit dieser Rechtsprechung
hinreichend auseinander gesetzt zu haben (bb).
64
aa) Die Auslegung von Art. 36 WÜK durch
den Bundesgerichtshof steht im Zusammenhang mit der Frage, ob
sich aus dem Verstoß gegen eine Beweisgewinnungsvorschrift
ein Beweisverwertungsverbot ergibt. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein solches
Verbot nur dann in Betracht, wenn die verletzte
Verfahrensnorm die Verfahrensstellung des Beschuldigten
konstituiert (vgl. nur BGHSt 38, 214 ).
Daher wendet er sich in dem angegriffenen Beschluss vom 7.
November 2001 ausschließlich der Schutzzweckbestimmung des
Art. 36 Abs. 1 WÜK zu und gelangt zu dem Ergebnis, dass
die Norm nicht die Stellung des Beschuldigten im
Strafverfahren berühre.
65
Diese Auslegung ist nicht mit derjenigen des
Internationalen Gerichtshofs in den Urteilen "LaGrand" und
"Avena" vereinbar. Anders als der Bundesgerichtshof kam der
Internationale Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Art. 36
Abs. 1 WÜK ein subjektives Recht auf konsularische
Unterstützung bei der effektiven Wahrnehmung der eigenen
Verteidigungsrechte einräume. Zur Belehrung über dieses Recht
seien alle Strafverfolgungsbehörden einschließlich der
vernehmenden Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren
verpflichtet. Eine Verletzung dieser Rechte ziehe von
Völkerrechts wegen die Revisibilität des Strafurteils nach
sich. Zweck der Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe
b Satz 3 WÜK sei es, dass der Einzelne in den Genuss der in
Art. 36 Abs. 1 Buchstabe c WÜK geregelten Unterstützung
seines Heimatstaats kommen könne. Art. 36 Abs. 1 WÜK
verkörpere insofern ein geschlossenes Regelungssystem, das
den umfassenden Schutz der Staatsangehörigen des
Konsularstaats, die im Empfangsstaat von einer
Freiheitsentziehung betroffen sind, gewährleisten wolle.
Art. 36 Abs. 1 Buchstabe c Satz 1 WÜK konstituiere somit
die Verteidigungsmöglichkeit und folglich die
verfahrensrechtliche Stellung des Beschuldigten.
66
Einer teleologischen Reduktion des
Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b WÜK gegenüber Ausländern, die
im Empfangsstaat ihren Lebensmittelpunkt haben, steht der
eindeutige Wortlaut der Norm entgegen, der allein an das
formale Kriterium der ausländischen Staatsangehörigkeit
anknüpft. Der Internationale Gerichtshof lehnte eine
Beschränkung des Anwendungsbereichs der Belehrungspflicht
implizit ab, indem er im LaGrand-Fall dem Umstand, dass die
Brüder LaGrand ihren Lebensmittelpunkt seit frühester Jugend
in den USA hatten, keine rechtliche Bedeutung zumaß. Im
Avena-Fall setzte er sich eingehend mit der Frage der
Beweislastverteilung hinsichtlich der Frage der
Staatsangehörigkeit der betroffenen Individuen auseinander,
ohne die Frage des Lebensmittelpunktes auch nur aufzuwerfen
(vgl. IGH, a.a.O., S. 602 f., Ziffer 54 ff.).
67
Die Belehrungspflicht obliegt bei alledem
allen zuständigen Strafverfolgungsorganen des Empfangsstaats
einschließlich der festnehmenden Polizeibeamten. Der
Internationale Gerichtshof stellte im Fall "Avena" klar, dass
die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b
Satz 3 WÜK ab dem Moment relevant werde, ab welchem die
Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von der ausländischen
Staatsangehörigkeit des Betroffenen erlangten bzw. sich
Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Betroffene
wahrscheinlich nicht US-Amerikaner sei (IGH, a.a.O., S. 608,
Ziffer 88). Dies wird in aller Regel bereits im Zuge der
Festnahme - im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung -
der Fall sein.
68
Mit Blick auf die Rechtsfolgen einer
Verletzung der Belehrungspflicht aus Art. 36 Abs. 1
Buchstabe b Satz 3 WÜK konkretisierte der Internationale
Gerichtshof Art. 36 Abs. 2 Halbsatz 2 WÜK dahingehend,
dass der Belehrungsausfall das Strafurteil in seiner
Gesamtheit, das heißt hinsichtlich des Schuld- und
Strafausspruchs, revisibel machen müsse. Dem Beschuldigten
müsse ein Verfahren offen stehen, welches gewährleiste, dass
der Konventionsverletzung ungeachtet des konkreten
Ergebnisses der Nachprüfung vollständig Rechnung getragen
werde ("which guarantees that full weight is given to the
violation of the rights set forth in the Vienna Convention,
whatever may be the actual outcome of such review and
reconsideration", IGH, a.a.O., S. 619, Ziffer 139). Es dürfe
keine Regel des nationalen Prozessrechts bestehen, die die
Möglichkeit der Rüge eines Verstoßes gegen die
Belehrungspflicht des Wiener Konsularrechtsübereinkommens
spezifisch ausschließe. Gleiches habe dann zu gelten, wenn
eine allgemeine Regel wie die US-amerikanische procedural
default rule mit dem Ergebnis angewendet werde, dass die
Rechte des Beschuldigten nicht zum Tragen kommen könnten
(IGH, a.a.O., S. 617 f., Ziffern 131, 133 f.). Von
einer Konventionsverletzung ist vor diesem Hintergrund immer
dann auszugehen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der
Einzelne ein bestimmtes prozessuales Recht wie die
Aussagefreiheit aufgrund der fehlenden konsularischen
Unterstützung nicht in vollem Umfang wahrnehmen konnte, und
dies nicht revisibel ist. Daraus folgt allerdings nicht, dass
im Falle eines Belehrungsfehlers nach Art. 36 Abs. 1
Buchstabe b Satz 3 WÜK zwingend von der Unverwertbarkeit der
zustande gekommenen Beweisergebnisse auszugehen ist (vgl.
auch Paulus, Anmerkung zum Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 7. November 2001, StV 2003, S. 57 ).
69
bb) Der Bundesgerichtshof hat in dem
angegriffenen Beschluss vom 7. November 2001 zwar einführend
auf das LaGrand-Urteil verwiesen und zutreffend festgestellt,
dass Art. 36 Abs. 1 WÜK auch subjektive Rechte eines
einzelnen Staatsangehörigen begründen könne. Im Zusammenhang
mit der eigentlich entscheidungserheblichen Frage nach dem
Schutzzweck der Belehrungspflicht hat er sich jedoch nicht
mit den Schlussfolgerungen des Internationalen Gerichtshofs
auseinandergesetzt. Weder hat der Senat seine abweichende
Auffassung hinsichtlich des hinter Art. 36 Abs. 1 WÜK
stehenden Zwecks offengelegt, noch ist er in sonstiger Form
auf das LaGrand-Urteil eingegangen. Er hat sich auch nicht
auf Grundrechte Dritter oder sonstige Verfassungsbestimmungen
gestützt, die gegebenenfalls eine vom Internationalen
Gerichtshof abweichende Auslegung des Art. 36 WÜK
erforderlich gemacht hätten. Die angegriffenen Beschlüsse des
Bundesgerichtshofs sind daher nicht mit der
verfassungsunmittelbaren Pflicht zur Berücksichtigung der
Urteile des Internationalen Gerichtshofs in den Fällen
"LaGrand" und "Avena" vereinbar.
70
f) Die sich aus dem Verstoß gegen die
Berücksichtigungspflicht ergebenden Rechtsfolgen sind
verfassungsrechtlich nicht festgelegt (vgl. BVerfGK 4, 283
zum Verstoß gegen § 136 a Abs. 1 StPO). Die
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Prüfung, ob das fachgerichtliche
Auslegungsergebnis die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten
verletzt. Soweit der Bundesgerichtshof im Rahmen der erneut
auf Grundlage der Rechtsprechung des Internationalen
Gerichtshofs vorzunehmenden Auslegung von Art. 36 WÜK zu
dem Ergebnis gelangt, dass die schwurgerichtlichen Urteile
verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind, ist es seine
Aufgabe, die sich aus diesem Verfahrensfehler ergebenden
Konsequenzen festzustellen.
71
aa) In diesem Sinne ist es dem
Bundesgerichtshof nicht genommen, auf seine zu den Folgen von
Verstößen gegen Belehrungspflichten entwickelte
Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. BGHSt 38, 214
; 47, 172 ). Danach
zieht nicht jedes Verbot, einen Beweis zu erheben, ein
Beweisverwertungsverbot nach sich. Die Entscheidung für oder
gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer
Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen
Gebote und Ziele zu treffen. Dabei wird die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu Verstößen gegen die in § 136
Abs. 1 StPO geregelten Belehrungspflichten nicht ohne
Weiteres auf den vorliegenden Fall einer Verletzung von
Art. 36 WÜK übertragbar sein, zumal die - hier erfolgte
- Belehrung über das Recht auf Hinzuziehung eines
Verteidigers sich mit der Funktion der Belehrung nach
Art. 36 Abs. 1 WÜK, mit Hilfe des Konsulats einen
Rechtsbeistand für den Beschuldigten zu beauftragen,
überschneidet. Anders als § 136 Abs. 1 StPO knüpft
Art. 36 Abs. 1 WÜK die Belehrungspflicht auch nicht an
den Beginn der Vernehmung des Beschuldigten, sondern an seine
Festnahme. So entschied der Internationale Gerichtshof im
Fall "Avena", dass die Pflicht zur unverzüglichen
Belehrung
72
des Betroffenen nicht dahingehend ausgelegt
werden könne, dass die Belehrung einer Vernehmung unbedingt
vorauszugehen habe, so dass der Beginn einer Vernehmung vor
der Belehrung eine Verletzung von Art. 36 WÜK wäre
("cannot be interpreted to signify that the provision of such
information must necessarily precede any interrogation, so
that the commencement of interrogation before the information
is given would be a breach of Article 36", IGH, a.a.O., S.
608, Ziffer 87).
73
Bei der Beantwortung der Frage, ob
hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdeführer zu II.1. und
III. im Ermittlungsverfahren ein Beweisverwertungsverbot zum
Tragen kommt, wird sich der Bundesgerichtshof ferner damit zu
beschäftigen haben, dass die Beschwerdeführer in der
tatrichterlichen Hauptverhandlung der Verwertung ihrer
polizeilichen Aussagen lediglich generell bzw. unter Hinweis
auf §§ 163 a Abs. 4 Satz 1, 136 Abs. 2 StPO
widersprochen haben. Es wird zu klären sein, ob es sich
hierbei um allgemeine, die Rüge der Verletzung von
Art. 36 WÜK umfassende beweisthemenbezogene
Verwertungswidersprüche oder lediglich um
beweismittelbezogene Verwertungswidersprüche handelte, die
sich ausschließlich auf die Rüge der fehlenden anwaltlichen
Vertretung bezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003
- 5 StR 307/03 -, NStZ 2004, S. 389 f.; BGHSt 39, 349
). Dabei wird zu berücksichtigen sein,
dass sich keiner der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung
ausdrücklich auf einen Verstoß gegen Art. 36 WÜK berufen
hat.
74
Für den Fall der Annahme eines
Beweisverwertungsverbots wird der Bundesgerichtshof
schließlich die Frage nach möglichen Fernwirkungen des
Verfahrensfehlers zugunsten der übrigen Beschwerdeführer
beantworten müssen. Unter Gesichtspunkten des Rechts auf ein
faires Verfahren ist dem Schutzzweck der verletzten
Verfahrensnorm maßgebliche Bedeutung zuzumessen. Daher wird
unter anderem zu berücksichtigen sein, dass Art. 36 Abs.
1 WÜK in der - von Verfassungs wegen zu beachtenden -
Auslegung durch den Internationalen Gerichtshof primär an die
ausländische Staatsangehörigkeit des Betroffenen anknüpft.
Die Norm dient in erster Linie dem Schutz des ausländischen
Staatsangehörigen im Hinblick auf seine im Vergleich zu
Inländern regelmäßig schwächere rechtliche und psychische
Position. Diese Auslegung knüpft in der Tendenz an die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Reichweite der
§§ 53, 53 a, 55, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 33,
148 ) an.
75
bb) Der Verstoß gegen das Grundrecht der
Beschwerdeführer auf ein faires Verfahren nötigt das
Bundesverfassungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des
Beruhens nicht zu einer Aufhebung der schwurgerichtlichen
Urteile. Es ist nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit
feststellbar, ob ein hinreichender Kausalzusammenhang
zwischen den möglichen Verfahrensfehlern und den Urteilen
besteht. Dies zeigt sich bereits darin, dass sich die
Schwurgerichte für die maßgeblichen Feststellungen zwar im
Schwerpunkt, jedoch nicht ausschließlich auf die Aussagen der
Beschwerdeführer zu II.1. und zu III. gestützt haben. Im
Übrigen sind Feststellung und Würdigung des Tatbestands
ebenso wie die Auslegung des einfachen Rechts und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall grundsätzlich allein Sache
der dafür zuständigen Fachgerichte. Das
Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz, die
in Rechtskraft erwachsene Gerichtsentscheidungen in vollem
Umfang auf Rechtsfehler hin überprüft.
76
Für den Fall der Annahme eines
Beweisverwertungsverbots wird der Bundesgerichtshof daher am
Maßstab des einfachen Rechts zu prüfen haben, ob die
schwurgerichtlichen Urteile auf dem Verfahrensfehler beruhen
(vgl. § 337 Abs. 1 StPO). Von Verfassungs wegen ist es
nur dann geboten, einen Verfahrensfehler mit der Folge der
zwingenden Aufhebung der mit der Revision angegriffenen
Entscheidungen zu versehen, wenn eine Beruhensprüfung wegen
Unmöglichkeit oder besonderer Schwierigkeit der Feststellung
des Beruhens oder einer vergleichbaren Zusatzbedingung dazu
führen würde, dass Verfahrensfehler der betreffenden Art
regelmäßig sanktionslos blieben (vgl. dazu Lübbe-Wolff,
Stufen des Grundrechtsschutzes gegen Verfahrensverstöße, in:
Schwarze/Graf Vitzthum
nationalen und internationalen Recht, 1983, S. 137
). Hierfür sind im vorliegend relevanten
Fall der Nichtberücksichtigung völkerrechtlicher
Belehrungspflichten keine Anhaltspunkte ersichtlich.
77
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.