BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2115/09 -
des Herrn C...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 9. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 7. September 2009 - OLGAusl. 15 Ausl. A 623/09
(117/09) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
soweit in ihm die Auslieferung des Beschwerdeführers zur
Strafverfolgung für zulässig erklärt wird. Der Beschluss wird
insoweit aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das
Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.
Die Bewilligungsentscheidung der
Generalstaatsanwaltschaft München vom 14. September 2009
- 15 Ausl. A 623/09 - verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes. Die Bewilligungsentscheidung
wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen die
Auslieferung des Beschwerdeführers aufgrund eines
Europäischen Haftbefehls an die Republik Griechenland zum
Zwecke der Strafverfolgung.
2
Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche und
die griechische Staatsangehörigkeit. Er soll zur
Strafverfolgung an die Republik Griechenland ausgeliefert
werden und befindet sich seit dem 25. Juni 2009 in
Auslieferungshaft. Von griechischen Behörden sind seit Ende
Mai 2009 bislang drei Europäische Haftbefehle gegen den
Beschwerdeführer erlassen worden.
3
Zunächst ersuchte die Republik Griechenland
auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls vom 21. Mai
2009 um die Auslieferung des Beschwerdeführers. Dieses
Auslieferungsverfahren, das bereits Gegenstand einer früheren
erfolgreichen Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war
(Az. 2 BvR 1826/09), betraf ein Strafverfahren wegen der
Einflussnahme auf Mitarbeiter der griechischen
Fernmeldeorganisation O... im Zeitraum zwischen dem 13.
Februar 1998 und September 2003. Die
Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts München vom
10. August 2009 hob das Bundesverfassungsgericht mit
Beschluss vom 3. September 2009 auf, im Wesentlichen wegen
verfassungswidriger Anwendung von Verjährungsvorschriften
durch das Oberlandesgericht.
4
Die nunmehr vom Beschwerdeführer angegriffenen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts München vom 7.
September 2009 und der Generalstaatsanwaltschaft München vom
14. September 2009 betreffen die Auslieferung aufgrund eines
Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht Athen vom 29. Juni 2009. Dieser bezieht
sich auf einen ganz anderen Tatkomplex als der Europäische
Haftbefehl des Vormonats, nämlich den Vorwurf eines
Eingehungsbetrugs im Zeitraum zwischen 2002 und dem 19. Mai
2003 bei Vertragsabschluss über das zentrale
Sicherheitssystem der Olympischen Spiele in Athen 2004. Bei
diesem sogenannten „C4I“-Sicherheitssystem handelt es sich um
ein integriertes Verwaltungs-, Kontroll-, Kommunikations- und
Harmonisierungssystem. Der Beschwerdeführer habe als
Geschäftsführer der S... Hellas A.E., einer
Tochtergesellschaft der S... AG, bei Abschluss eines
Vertrages zwischen der S..., einem US-amerikanischen
Sicherheitstechnologiekonzern mit weltweit etwa 45.000
Beschäftigten, und dem griechischen Staat über das
Sicherheitssystem der Olympischen Spiele in Athen 2004 - in
Mittäterschaft mit unbekannten Personen der S... - einen
Eingehungsbetrug zu Lasten des griechischen Staates begangen.
Konkretisiert wird der Vorwurf damit, dass der
Beschwerdeführer in Mittäterschaft mit unbekannten Mittätern
der S... den für die Auftragsvergabe zuständigen Organe der
griechischen öffentlichen Hand gegenüber dargestellt habe,
dass sowohl die Liefergesellschaft S... als auch die
Gesellschaft S... Hellas A.E. die Möglichkeit besäßen, das
Sicherheitssystem „C4I“ für die Olympischen Spiele von Athen
für den vollständigen Gebrauch innerhalb einer Frist von
zwölf Monaten fertig zu stellen. Hierdurch seien die
zuständigen Organe der griechischen öffentlichen Hand
überzeugt worden, obige Gesellschaften mit der Lieferung des
Sicherheitssystems „C4I“ für die Olympischen Spiele mit dem
am 19. Mai 2003 geschlossenen Vertrag zu beauftragen. Die
Darstellung des Beschwerdeführers gegenüber den für die
Erteilung des Auftrags zuständigen Organen der griechischen
öffentlichen Hand seien jedoch zur Gänze falsch gewesen, da
die genannten Gesellschaften in Wirklichkeit nicht die
Möglichkeit besessen hätten, die für die Erfüllung des
Vertrages erforderlich gewesen wären. Die griechische
öffentliche Hand habe das Sicherheitssystem „C4I“ bis zum
heutigen Tage nicht erhalten, auch wenn sie den Vertragspreis
sowohl an die Gesellschaft S... als auch an die Gesellschaft
S... Hellas A.E. geleistet habe. Der dem griechischen Staat
bereits entstandene oder in jedem Fall drohende Schaden
belaufe sich auf den Vertragspreis gemäß dem Vertrag vom 19.
Mai 2003 in Höhe von 254.999.000 €.
5
c) Der vorerst letzte Europäische Haftbefehl
gegen den Beschwerdeführer erging am 14. September 2009.
Darin wird dem Verfolgten nunmehr ergänzend vorgeworfen, in
der Zeit nach den Olympischen Spielen, das heißt vom 23.
August 2004 bis zum 5. Dezember 2007, einen Betrug begangen
zu haben, der sich auf die Vertragsabwicklung im Nachgang zu
demjenigen Eingehungsbetrug beziehen soll, der bereits
Gegenstand des vorliegenden zweiten Auslieferungsverfahrens
ist. Der Tatvorwurf wird damit konkretisiert, dass der
Beschwerdeführer zuständige Organe des griechischen Staates
durch Täuschung dazu gebracht haben soll, nach den
Olympischen Spielen den Kaufpreis für das „C4I“ System in
Raten abzuzahlen.
6
Die Generalstaatsanwaltschaft München
beantragte am 4. August 2009, die Auslieferung des
Beschwerdeführers für zulässig zu erklären.
7
Auf Anforderung der Generalstaatsanwaltschaft
München übermittelte das Public Prosecutor Office at the
Court of Appeal of Athens am 7. und 14. August 2009 drei
ergänzende Faxschreiben. Darin wird erläutert, dass nach der
Durchführung der Olympischen Spiele Athen, im September 2004,
mehrere Änderungen des ursprünglichen Vertrags zwischen den
Parteien, also S... und der Republik Griechenland, vereinbart
wurden. Übersandt wurde überdies ein „Verzeichnis der
getätigten Zahlungen für das C4I-System für die olympische
Sicherheit“.
8
Das Verzeichnis enthält unter anderem die
Bemerkung:
9
Unsere Behörde hat nach dem Erhalt eines jeden
Subsystems den entsprechenden Betrag von den
Bürgschaftserklärungen freigegeben. Auf diese Art wurde der
Betrag von 118.772.872,71 € freigegeben. Es wurde ein Betrag
von 3.106.765,29 € nicht freigegeben, und zwar aufgrund von
Minderungen bei den jeweiligen Subsystemen. Dieser Betrag
wird nach der Bewilligung der Abnahme des Systems
freigegeben.
10
Hinweise auf Zahlungen an die S... Hellas A.E.
finden sich entgegen der Angaben im Europäischen Haftbefehl
in der übersandten Aufstellung nicht. Auch die weitere
Behauptung des Europäischen Haftbefehls, der Kaufpreis sei
entrichtet worden, findet keine Bestätigung in der
Aufstellung, vielmehr verweisen die griechischen Behörden auf
umfangreiche Einbehalte gegenüber der vorleistungspflichtigen
Firma S.... So erfolgte ausweislich der Aufstellung vom 11.
August 2009 die Empfehlung der zuständigen Behörde, eine
Minderung in Höhe von 3.106.765,29 € vorzunehmen, die nach
Bewilligung der Abnahme auszuzahlen sei, und einen Betrag in
Höhe von 36.900.810 € sowie die Umsatzsteuer in Höhe von
26.093.423 € nicht zu entrichten, da Abzüge in Höhe von
21.466.551 € vorgeschlagen würden.
11
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 7.
September 2009 erklärte das Oberlandesgericht München die
Auslieferung des Beschwerdeführers an die griechischen
Behörden zur Strafverfolgung für zulässig und ordnete
Auslieferungshaft an. Hierzu führte es im Wesentlichen
aus:
12
Der dem Verfolgten zur Last gelegte
Sachverhalt sei nach deutschem Recht nicht verjährt. Die von
den griechischen Behörden vorgelegten Unterlagen belegten,
dass die vereinbarten Vertragszahlungen bislang noch nicht
vollständig geleistet worden seien. Die letzte Teilzahlung
sei am 6. Juli 2008 erfolgt. Beim Betrug beginne die
Verjährung nicht schon mit dem Zeitpunkt der ersten
Vermögensverfügung, sondern erst mit der Erlangung des
letzten von Vorsatz erfassten Vermögensvorteils. Der
vorgeworfene Betrug sei damit keinesfalls verjährt. Der
Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht Athen vom 29. Juni 2009 sei auch
hinreichend konkret und genüge im Ergebnis den Anforderungen
des § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG.
13
Die Generalstaatsanwaltschaft München
bewilligte die Auslieferung des Beschwerdeführers unter dem
14. September 2009.
14
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
München und die Bewilligungsentscheidung der
Generalstaatsanwaltschaft München richtet sich die
Verfassungsbeschwerde vom 14. September 2009. Mit Schriftsatz
seiner anwaltlichen Vertreter vom 11. September 2009
beantragt der Beschwerdeführer zudem den Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Der Beschwerdeführer sieht sich
durch die beiden angegriffenen Entscheidungen in seinem
Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Dabei
greift er vor allem an, dass das Oberlandesgericht den
Tatverdacht nicht geprüft habe, obwohl die Voraussetzungen
des § 10 Abs. 2 IRG vorgelegen hätten. Das
Oberlandesgericht München habe in der angefochtenen
Entscheidung jegliche Auseinandersetzung mit Art. 16
Abs. 2 GG bei Auslegung verschiedener Vorschriften des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vermissen lassen und stattdessen die Anträge und Einwendungen
des Beschwerdeführers mit willkürlich anmutenden Begründungen
abgelehnt.
15
Das Bundesministerium der Justiz und das
Bayerische Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz haben Stellung genommen.
16
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in dem
aus dem Tenor ersichtlichen Umfang statt.
17
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus
Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; das gilt sowohl
für den willkürlichen Verzicht auf die Begründung einer
Gerichtsentscheidung (vgl. BVerfGE 50, 287 ; 71,
122 ; 81, 97 ) als auch für die
Frage nach den Voraussetzungen einer Auslieferung deutscher
Staatsangehöriger (BVerfGE 113, 273 ff.).
18
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen den Erlass des
Auslieferungshaftbefehls richtet. Der Vortrag des
Beschwerdeführers genügt den Darlegungsanforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG nicht,
da ihm keine substantiierte Begründung beigegeben ist.
19
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung richtet, ist
sie zulässig und begründet. Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts München vom 7. September 2009 verstößt
gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 GG.
20
Der verfassungsrechtliche Maßstab des
Willkürverbots, an dem sich auch jede Gerichtsentscheidung
messen lassen muss (vgl. BVerfGE 50, 287 ),
verlangt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche
Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20
Abs. 3 GG) - neben anderem - die Begründung einer
Entscheidung jedenfalls dann und insoweit, als von dem
eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll
und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den
Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren
Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122
; 81, 97 ).
21
Begründungserfordernisse und Vorgaben für
richterliche Sorgfalt folgen im Auslieferungsverfahrensrecht
zudem unmittelbar aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Deutsche
Staatsangehörige sind durch das Grundrecht aus Art. 16
Abs. 2 GG vor Auslieferung geschützt (BVerfGE 113, 273
). Das Verbot der Auslieferung (Art. 16 Abs.
2 Satz 1 GG) ist ebenso wie das damit in Zusammenhang
stehende Verbot der Ausbürgerung (Art. 16 Abs. 1 GG)
nicht nur Ausdruck staatlich beanspruchter Verantwortlichkeit
für die eigenen Staatsangehörigen, sondern beide Verbote sind
als Freiheitsrechte gewährleistet (BVerfGE 113, 273
). Diese Grundsätze haben alle Stellen deutscher
Staatsgewalt zu beachten. Sie sind für die Rechtsprechung
maßstäblich, wenn auf der Grundlage eines
grundrechtseinschränkenden Gesetzes im Sinne von Art. 16
Abs. 2 Satz 2 GG in das Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2
Satz 1 GG eingegriffen werden soll (BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 3. September 2009 - 2 BvR
1826/09 -, juris).
22
Die sich daraus ergebenden
Mindesterfordernisse an Art und Tiefe der Begründung
richterlicher Entscheidungen im Auslieferungsverfahrensrecht
sind vorliegend weder in rechtlicher - aa) - noch in
tatsächlicher - bb) - Hinsicht erfüllt. Das Oberlandesgericht
hat sich bei der verjährungsrechtlichen Prüfung des
Tatvorwurfs nicht mit den einschlägigen innerstaatlichen
Bestimmungen auseinandergesetzt, obwohl dies nach Lage des
Falles geboten war. Überdies hat es als Darstellung im
Europäischen Haftbefehl eine Beschreibung der Umstände, unter
denen die Straftat begangen worden sein soll (§ 83a Abs.
1 Nr. 5 IRG), hingenommen, die zu unpräzise war, als dass auf
dieser Grundlage eine dem hohen Rang des Grundrechts aus
Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG genügende gerichtliche
Überprüfung möglich war.
23
Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen der
Voraussetzungen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 9
Nr. 2 IRG zum Nachteil des Beschwerdeführers unter
Hinweis auf eine „letzte Teilzahlung am 06.07.2008“ verneint,
ohne nachvollziehbar zu begründen, weshalb Teilzahlungen aus
dem Zeitraum nach 2004 für diese Frage von Bedeutung sein
konnten. Einer Begründung fehlender Verfolgungsverjährung
hätte es indes bedurft.
24
Die mögliche Verfolgungsverjährung ist ein
zentraler Aspekt des vorliegenden Auslieferungsverfahrens.
Daneben war sie bereits Gegenstand der erfolgreichen
Verfassungsbeschwerde gegen die vorangegangene
Auslieferungsentscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.
2 BvR 1826/09). Auch die Generalstaatsanwaltschaft
argumentierte im Hinblick auf die jetzt angegriffene zweite
Auslieferungsentscheidung noch in ihrem Antrag vom 4. August
2009 zur Beurteilung der Strafverfolgungsverjährung nach
deutschem Recht so, dass die Verjährung durch Handlungen der
griechischen Strafverfolgungsbehörden, namentlich die
Anordnung der Vernehmung beziehungsweise die erste Vernehmung
am 18. April 2008, unterbrochen worden sei. Denn die
Auslieferung sei auch dann zulässig, wenn die Tat im Inland
zwar nicht mehr geahndet werden könne, die
Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates jedoch
Handlungen vorgenommen hätten, die ihrer Art nach geeignet
seien, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu
unterbrechen. Demgemäß sei der in dem Europäischen Haftbefehl
vom 29. Juni 2009 erhobene Betrugsvorwurf, wenn man auf den
Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 19. Mai 2003 abstelle,
noch nicht verjährt. Diese Argumentation der
Generalstaatsanwaltschaft hat das Bundesverfassungsgericht in
seinem Beschluss vom 3. September 2009 (Az. 2 BvR 1826/09)
für verfassungsrechtlich unhaltbar erklärt.
25
Im Rahmen einer Auslegung von § 78a StGB,
auf den § 9 Nr. 2 IRG verweist, ist kein rechtlich
vertretbarer Aspekt ersichtlich, der die Annahme fehlender
Inlandsverjährung stützen könnte. Der angegriffene Beschluss
enthält gleichwohl nur folgende Ausführung zu diesem
Problemkreis:
26
Der dem Verfolgten zur Last gelegte Sachverhalt
ist nach deutschem Recht auch unter Zugrundelegung der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.09.2009,
Az. 2 BvR 1826/09, nicht verjährt.
27
Die von den griechischen Behörden vorgelegten
Unterlagen belegen, dass die vereinbarten Vertragszahlungen
bislang noch nicht vollständig geleistet worden sind, die
letzte Teilzahlung erfolgte am 06.07.2008. Beim Betrug
beginnt die Verjährung nicht schon mit dem Zeitpunkt der
ersten Vermögensverfügung, sondern erst mit der Erlangung des
letzten vom Tatvorsatz erfassten Vermögensvorteils (Fischer,
StGB, § 78a, Rdz. 8). Der vorgeworfene Betrug ist damit
keinesfalls verjährt.
28
Nach § 78a StGB beginnt die Verjährung,
sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand
gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung
zu diesem Zeitpunkt. Ob eine Zahlung, die nach 2004 erfolgt
ist, ein „zum Tatbestand gehörender Erfolg“ ist, hätte das
Oberlandesgericht begründen müssen. Namentlich die durch die
griechischen Behörden ergänzend vorgelegten Unterlagen werfen
die Frage auf, ob die geleisteten Zahlungen überhaupt in
Erfüllung des durch den Europäischen Haftbefehl vom 29. Juni
2009 inkriminierten Vertrages vom 19. Mai 2003 erfolgt sind.
Ohne eine Begründung des Oberlandesgerichts erschließt sich
dies jedenfalls nicht. Im Gegenteil: Ausweislich der
Mitteilung der griechischen Behörden erfolgte die letzte
Zahlung auf den geänderten Vertrag am 30. Dezember 2008,
mithin etwa achteinhalb Monate nach der behaupteten
Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers, er habe
gemeinsam mit der S... einen Eingehungsbetrug bei Abschluss
des Vertrages begangen.
29
Überdies lässt der Beschluss jede
Auseinandersetzung damit vermissen, ob ein betrugsrelevanter,
für die Verjährung maßgeblicher Schaden eingetreten ist. Das
Oberlandesgericht übergeht insbesondere die
verjährungsrechtlichen Folgen einer Vertragsnovation und den
Umstand, dass offenbar jeweils Sicherheiten durch die S... in
gleicher Höhe gestellt wurden.
30
Es hätte einer Begründung bedurft, inwieweit
die nach der Vertragsänderung erfolgten Teilzahlungen
aufgrund der vor dem Abschluss des ursprünglichen Vertrages
liegenden Täuschung und nicht nur aufgrund späterer neu
hinzutretender vertraglicher Abreden geleistet wurden. Zu
begründen gewesen wäre auch, inwiefern eine irrtumsbedingte
Vermögensverfügung nach Abschluss der Olympischen Spiele
vorgenommen worden sein könnte, obwohl den griechischen
Behörden ausweislich des Europäischen Haftbefehls doch
spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass das
angebliche Leistungsversprechen bis zu den Olympischen
Spielen nicht eingehalten wurde.
31
Eine Verletzung des Willkürverbots liegt
überdies im Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit den
verjährungsrechtlichen Folgen der offenbar gestellten
Sicherheiten. Das Oberlandesgericht hätte insbesondere
ausführen müssen, weshalb es verjährungsrechtlich einen
Vermögensschaden annehmen durfte, obwohl dem Vertragspartner
zur Sicherung seines Rückzahlungsanspruchs eine werthaltige
Sicherheit gestellt wurde. Denn die von den griechischen
Behörden vorgelegten Zahlungsaufstellungen dokumentieren für
den Zeitraum zwischen dem 20. Juni 2003 und dem 22. Mai 2005,
dass das Unternehmen S... für jede Vorauszahlung - in einer
Gesamthöhe von 121.879.638,00 € - eine entsprechend hohe
Bürgschaftserklärung beim Ministerium für Nationale
Verteidigung eingereicht hat.
32
Der angegriffene Beschluss unterschreitet das
nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG gebotene
Mindestmaß richterlicher Begründungstiefe auch dadurch, dass
er eine zu unpräzise Darstellung des Tatvorwurfs im
Europäischen Haftbefehl hinnimmt. Eine Überprüfung des
konkreten Auslieferungsersuchens, die dem hohen Rang des
Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG genügt, war auf
der vorliegend vom Oberlandesgericht München akzeptierten
Tatsachengrundlage unmöglich.
33
Erst die Vollständigkeit und Bestimmtheit der
Auslieferungsunterlagen eröffnen die Möglichkeit einer dem
betroffenen Grundrecht angemessenen gerichtlichen Überprüfung
(vgl. BVerfGE 113, 273 ). Von besonderer
Wichtigkeit ist dabei die hinreichend präzise Beschreibung
derjenigen Umstände, unter denen die Straftat begangen worden
sein soll. Zu den zu konkretisierenden Tatumständen zählen
insbesondere Tatzeit, Tatort und Tatbeteiligung der gesuchten
Person (§ 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG). Anforderungen
an die Schilderung des historischen Sachverhalts hängen zwar
von Besonderheiten des konkreten Falles ab. Der Tatvorwurf
muss aber wenigstens so präzise konkretisiert sein, dass eine
Subsumtion unter den jeweiligen Straftatbestand vorgenommen
werden kann und die gerichtliche Nachprüfung von
Auslieferungshindernissen und -voraussetzungen möglich wird
(vgl. Böse, in: Grützner/Pötz/Kreß
Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Kommentar,
3. Aufl., Bd. II, § 83a Rn. 8 ).
Namentlich der Grundsatz der Spezialität, dessen Beachtung im
Auslieferungsverfahren tatsächlich und rechtlich
gewährleistet sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 8. Februar 1995 - 2 BvR 185/95 -, NJW
1995, S. 1667), setzt eine hinreichend präzise Bezeichnung
der Tat voraus, weil er andernfalls ins Leere greift.
34
Diesen Anforderungen genügen die
Auslieferungsunterlagen nicht. Sie schildern lediglich in
allgemeiner Weise das Vorliegen von Geschäftsbeziehungen,
ergänzt um die Behauptung, es habe in diesem Zusammenhang ein
betrugsrelevantes Verhalten des Verfolgten zum Nachteil der
griechischen öffentlichen Hand gegeben. Die Umstände der
vorgeworfenen Täuschungshandlung werden ebensowenig
konkretisiert wie diejenigen der Vermögensverfügung und des
Schadens, für den lediglich eine Obergrenze angegeben wird.
Der Tatvorwurf ist in dieser Form nicht unter deutsches
Strafrecht subsumierbar. Der Europäische Haftbefehl verhält
sich überdies lediglich fragmentarisch zu dem Zeitraum
zwischen 2002 und dem 19. Mai 2003, mithin nicht zu den
verjährungsrechtlich im vorliegenden Fall entscheidenden
Aspekten des Tatvorwurfs. Soweit das Oberlandesgericht
München seinem Beschluss auch noch die ergänzend erfragten
Mitteilungen der griechischen Behörden über „eventuelle
Zahlungen zur Erfüllung des im Europäischen Haftbefehl
genannten Vertrags“ zugrunde legt, führen auch diese keine
hinreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs herbei. In
welchem Kontext die Zahlungen vorgenommen wurden, bleibt
unklar. Ob die Zahlungen einen strafrechtlich relevanten
Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestands darstellen,
kann daher nicht beantwortet werden.
35
Auf welchem Weg das Oberlandesgericht zu
seiner Ansicht gelangen konnte, der Haftbefehl gehe
ersichtlich von einer gemeinschaftlichen Tatbegehung des
Verfolgten zusammen mit weiteren leitenden Mitarbeitern der
Firma S... aus und beschreibe im Folgenden die näheren
Umstände der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat, ist nicht
nachvollziehbar. Den Versuch einer Subsumtion unter
§ 263 StGB unternimmt das Oberlandesgericht selbst
nicht. Seine Ausführungen muten bisweilen so an, als ob es -
anstelle der Prüfung eines konkretisierten Tatvorwurfs -
lediglich kontrollieren möchte, ob die
Sachverhaltsschilderung des Europäischen Haftbefehls einer
möglichen Strafbarkeit des Verfolgten entgegensteht. So lässt
der angegriffene Beschluss den Hinweis genügen, der Vorwurf
des Betrugs bei Abschluss beziehungsweise Eingehung des
Vertrags sei auch nicht dadurch entfallen, dass es in der
Folge zu gewissen Vertragsanpassungen oder Vertragsänderungen
gekommen sei. Ebenso wenig ließen die im Laufe der Ausführung
erfolgten Teilabnahmen und entsprechenden Teilzahlungen den
geschilderten Betrugsvorwurf entfallen, da diese entsprechend
dem Tatplan eingetreten seien.
36
Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts München vom 7. September 2009 beruht auf
den dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist davon
auszugehen, dass das Gericht bei hinreichender Beachtung der
verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers aus
Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 GG zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
37
Die Bewilligungsentscheidung der
Generalstaatsanwaltschaft München vom 14. September 2009
verletzt den Beschwerdeführer insofern in seinem Grundrecht
aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG als sie die bereits
durch den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 7.
September 2009 eingetretene Grundrechtsverletzung bestätigt
und vertieft.
38
Da der angegriffene Beschluss vom 7. September
2009 den Beschwerdeführer bereits in seinen Rechten aus
Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 GG verletzt, kann die Frage, ob auch die anderen vom
Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverletzungen vorliegen,
unbeantwortet bleiben.
39
Der Beschluss ist in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang aufzuheben. Dabei erscheint es
angezeigt, die Sache an ein anderes Oberlandesgericht
zurückzuverweisen. Die Verweisung an das Oberlandesgericht
Bamberg beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 4,
412 ; 12, 113 ; 107, 104
).
40
Im Rahmen der neuen Entscheidung wird unter
Beachtung des Grundrechts auf Auslieferungsschutz gemäß
Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG - neben einer angemessenen
Konkretisierung des Tatvorwurfs und der willkürfreien
Untersuchung einer etwaigen Verfolgungsverjährung - zu prüfen
sein, ob eine Tatverdachtsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 IRG
nötig ist. Zuvörderst wird dabei als Ausprägung der
grundrechtlichen Schutzpflicht eine vollständige Auswertung
der bereits vorliegenden Aktenbestandteile - unter Einschluss
auch der den Beschwerdeführer entlastenden Dokumente -
geboten sein. Daneben wird sich der neue Beschluss bei der
Frage nach einer möglicherweise erforderlichen
Tatverdachtsprüfung aber auch mit dem bisherigen Ablauf des
Auslieferungsverfahrens auseinanderzusetzen haben,
insbesondere mit dem besonderen Umstand, dass in einem sehr
komplexen Verfahren nur wenige Tage nach der Festnahme des
Beschwerdeführers und dem Bekanntwerden von
verjährungsrechtlichen Problemen bei dessen Auslieferung ein
ganz anderer Haftbefehl erlassen wurde, dem dann am 14.
September 2009 nochmals ein neuer - dritter - Haftbefehl an
die Seite gestellt wurde.
41
Mit der Entscheidung in der Hauptsache
erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
42
Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34a Abs. 2 Alternative 1 BVerfGG.