BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2118/01 -
des Herrn F ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
7. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Frage, ob im Ermittlungs- und Hauptverfahren entstandene
Dolmetscherkosten für die Übersetzung von
Telefonüberwachungsprotokollen und von privater Post des
inhaftierten Beschuldigten vom Staat zu tragen sind oder ob
sie dem Verurteilten auferlegt werden dürfen.
2
1. Der Beschwerdeführer ist tschechischer
Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nicht mächtig. Er
wurde wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz in
Untersuchungshaft genommen und schließlich zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt.
Zugleich wurden ihm die Kosten des Verfahrens und seine
notwendigen Auslagen auferlegt.
3
Nach rechtskräftigem Abschluss des
Strafverfahrens stellte die Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdeführer Kosten u.a. für die Übersetzung von im
Rahmen einer Telefonüberwachung aufgezeichneten Gespräche,
die in tschechischer Sprache geführt worden waren, in Höhe
von 8.747,53 DM in Rechnung. Im fachgerichtlichen Verfahren
wehrte sich der Beschwerdeführer sowohl gegen die Überbürdung
selbst als auch gegen die Höhe der geltend gemachten
Kosten.
4
Ebenfalls in Rechnung gestellt wurden dem
Beschwerdeführer die im Rahmen der Briefkontrolle
angefallenen Übersetzungskosten für Briefe, die der
Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft vor allem an
seine Familie gesandt hatte. Insoweit beläuft sich der
eingeforderte Betrag auf 11.494,20 DM.
5
Der Beschwerdeführer gibt an, es sei ihm zwar
bekannt gewesen, dass der Schriftverkehr überwacht werde,
nicht jedoch, welche Kostenlast er durch die Korrespondenz
mit seiner Familie verursachen werde. Niemand habe ihn darauf
aufmerksam gemacht.
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2. Die im fachgerichtlichen Verfahren
ausgeschöpften Rechtsmittel waren erfolglos.
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Das Landgericht wies die Erinnerung des
Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung führte die
Strafkammer aus, bei den Telefonüberwachungskosten handele es
sich um Auslagen der Staatskasse, die vom Verurteilten
erhoben werden dürften. Die im Rahmen der Briefkontrolle
angefallenen Übersetzungskosten hätten keine zu
Verteidigungszwecken erforderliche Post zum Gegenstand
gehabt, sodass auch insoweit eine Überbürdung auf den
Verurteilten zulässig sei. Art. 6 Abs. 3 e MRK
garantiere nur die unentgeltliche Übersetzung für Erklärungen
und Schriftstücke, auf die der Beschuldigte zu seiner
Verteidigung angewiesen sei.
8
Das Oberlandesgericht bestätigte diese
Rechtsauffassung in seiner Beschwerdeentscheidung. Der
Strafsenat verneinte zudem eine Hinweispflicht und führte
hierzu aus, Art und Ausführung der Briefkontrolle stünden im
Ermessen des Haftrichters. Dieser könne die Kontrolle auf
Stichproben beschränken oder anordnen, dass zur schnelleren
oder effektiveren Kontrolle der Post der Dolmetscher am
Gerichtsort erscheine, um dort die Übersetzung vorzunehmen
oder die Post persönlich abzuholen. Im konkreten Fall sei
eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar. Die mit der
Kontrolle und Übersetzung verbundene relativ hohe Kostenlast
müsse grundsätzlich vom Beschuldigten bzw. Verurteilten
hingenommen werden.
9
Mit der Verfassungsbeschwerde werden ein
Verstoß der fachgerichtlichen Entscheidungen gegen
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und eine Verletzung des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren gerügt.
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Zur Begründung trägt er vor, Landgericht und
Oberlandesgericht hätten in ihrer Argumentation zwei
wesentliche Aspekte übersehen. Ihr Ausgangspunkt, der Staat
könne nicht in allen Bereichen der staatlichen Über- und
Unterordnung jedem immer einen unentgeltlichen Dolmetscher
zur Verfügung stellen, sei zu pauschal. Denn der
Beschwerdeführer verlange nicht, dass seine privaten Briefe
auf Kosten der Allgemeinheit übersetzt werden. Vielmehr gehe
es um ein Strafverfahren, in dem staatliche Eingriffe in die
Privatsphäre des Betroffenen besonders gravierend seien.
Deshalb müssten die dem Beschuldigten verbleibenden Rechte
besonders "gepflegt" werden. Dies gelte umso mehr, je stärker
in seine Rechtspositionen eingegriffen werde.
11
Während im Alltag bei Verständigungsproblemen
auf die unentgeltliche Hilfe von Freunden oder
Familienangehörigen zurückgegriffen werden könne, sei dies
während einer Inhaftierung nicht möglich, da der Kontakt zu
diesen Personen unterbrochen sei. Es stehe auch nicht im
Ermessen des inhaftierten Beschuldigten zu entscheiden, ob,
wie und zu welchem Preis seine private Korrespondenz
übersetzt werde. Er habe zumeist keine Möglichkeit, Kosten,
die er sich nicht leisten könne, zu vermeiden, indem er
günstigere Übersetzungshilfen in Anspruch nehme. Die einzige
Möglichkeit, die ein inhaftierter Beschuldigter habe, um
seine Verschuldung wegen entstehender Übersetzungskosten zu
vermeiden, sei, die Korrespondenz einzustellen oder - bei
entsprechender Aufklärung über die entstehenden Kosten - zu
berechnen, wie viele Zeilen er sich monatlich leisten könne.
Insofern sei seine Situation eine besondere und lasse sich
nicht verallgemeinern.
12
Die in den angegriffenen Entscheidungen
vertretene Rechtsauffassung mache die Möglichkeit des
inhaftierten Beschuldigten, Kontakt zur Außenwelt zu halten,
von seiner finanziellen Situation abhängig. Damit liege ein
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 und Abs. 1 GG vor,
denn die Benachteiligung erfolge nicht nur wegen der Sprache,
sondern auch wegen der Finanzkraft.
13
Zudem werde in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers gemäß Art. 2
Abs. 1 GG eingegriffen, da die
Überbürdung der Dolmetscherkosten zur Verschuldung und damit
zu einer erhöhten Rückfallgefahr führe.
14
Auf Nachfrage der Kammer haben das
Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizministerien
mitgeteilt, wie die Praxis jeweils verfährt. Im Ergebnis
zeigt sich folgendes Bild:
15
1. Die Dolmetscherkosten, die im Zuge der
Kontrolle privater Post des inhaftierten Beschuldigten
entstehen, werden auf Bundesebene in den vom
Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahren sowie in
den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und
Niedersachsen dem Verurteilten nicht auferlegt. In den
Ländern Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und
Schleswig-Holstein erfolgt hingegen eine Überbürdung, während
die Praxis in den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg,
Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
uneinheitlich verfährt.
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2. Die im Rahmen der Besuchsüberwachung des
inhaftierten Beschuldigten anfallenden Dolmetscherkosten
werden auf Bundesebene sowie in den Ländern
Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein nicht erhoben. In Ansatz
gebracht werden sie hingegen in den Ländern Berlin, Bremen,
Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Uneinheitlich
verfährt die Praxis in den Ländern Bayern, Hamburg,
Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen.
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3. Soweit Dolmetscherkosten bei
Telefonüberwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren
entstehen, werden diese auf Bundesebene sowie in den Ländern
Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen dem Verurteilten
nicht auferlegt. In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
und dem Saarland verfährt die Praxis entgegengesetzt, und in
den Ländern Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist die Praxis
uneinheitlich.
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Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die
Zuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise begründet. Die
angefochtenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 3 Abs.
3 Satz 1 GG,soweit sie die Dolmetscherkosten für die Brief-
und Besuchskontrolle inhaftierter Beschuldigter zum
Gegenstand haben. Soweit sie hingegen die im Rahmen von
Telefonüberwachungsmaßnahmen anfallenden Dolmetscherkosten
betreffen, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
19
1. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG steht der
Schlechterstellung von in Untersuchungshaft befindlichen
fremdsprachigen Angeklagten bei Kosten der Briefkontrolle und
Besuchsüberwachung grundsätzlich entgegen.
20
a) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf
niemand wegen seiner Sprache benachteiligt oder bevorzugt
werden. Die Sprache darf grundsätzlich nicht als
Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung
herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die Regelung
nicht auf eine solche Ungleichbehandlung abzielt, sondern an
sich andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE 85, 191 ;
97, 35 - unter Aufgabe des zuvor [in BVerfGE 39,
334 ; 59, 128 ; 75, 40 ]
vertretenen Finalitätserfordernisses). Ausnahmen können, etwa
auf der Grundlage einer Abwägung mit kollidierendem
Verfassungsrecht, gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 85, 191
; 92, 91 ).
21
Ebenso wie für die Anwendung des allgemeinen
Gleichheitssatzes kommt es hierbei auf die materiellen
Wirkungen einer Regelung in der Wirklichkeit an, faktische
Benachteiligungen werden also gleichfalls erfasst (vgl.
BVerfGE 97, 35 ; Osterloh, in: Sachs, GG, 3.
Auflage, Art. 3 Rn. 255 f.; Jarass, in:
Jarass/Pieroth, GG, 6. Auflage, Art. 3 Rn. 108). Auch
mangelnde Sprachkenntnisse können grundsätzlich dem
Diskriminierungsverbot unterfallen (vgl. BVerfGE 39, 334
; Osterloh, in: Sachs, GG, 3. Auflage, Art. 3
Rn. 299; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner
Grundgesetz, Band I, 4. Auflage, Art. 3 Rn. 352 f.,
363 f.).
22
b) Die einem fremdsprachigen Angeklagten in
Untersuchungshaft auferlegten Dolmetscherkosten für die
Übersetzung seiner privaten Post und für die Kontrolle seiner
Besuche werden zwar auf die allgemeine Kostenvorschrift des
§ 464 StPO gestützt, die nicht nach dem in Art. 3
Abs. 3 Satz 1 GG genannten Kriterium differenziert;
sie sind gleichwohl unmittelbare Folge der mangelnden
Sprachkenntnisse.
23
Im Falle der Verurteilung des Angeklagten wird
zwar das staatliche Verfolgungsinteresse bestätigt, sodass
die Auferlegung der Kosten des Strafverfahrens grundsätzlich
gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 18, 302 ; 31, 137
). Einem deutschen Verurteilten entstehen
Dolmetscherkosten in diesem Rahmen jedoch nicht, und dem
fremdsprachigen Verurteilten entstehen sie nur wegen seiner
mangelnden Sprachkenntnisse. Er erleidet im Verhältnis zum
Deutschen in einer vergleichbaren Situation einen Nachteil
auf Grund seiner Sprachunkundigkeit. Ihm wird die Freiheit
genommen, kostenlosen Briefkontakt zu halten (auf das
Freiheitselement des Grundrechts abstellend insbesondere
Dürig, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 3 Rn.
140 f.).
24
Der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz
1 GG ist also betroffen. Die hiergegen angebrachte
Argumentation (OLG Koblenz, StV 1997, S. 429 mit
zustimmender Anmerkung von Kühne, StV 1997, S. 430 ff.)
überzeugt nicht (für eine Freistellung von den Kosten
hingegen u.a. Franke, in: Karlsruher Kommentar, 4. Auflage,
§ 464 a Rn. 4a; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage,
Art. 6 MRK Rn. 24; Paulus, in: KMR, StPO,
§ 464 a Rn. 10; nicht eindeutig Hilger, in:
Löwe/Rosenberg, StPO, § 464 a Rn. 8 a.E.). Es geht nicht
um schlichte Eingriffsverwaltung, sondern um einen sensiblen
Grundrechtsbereich. Dem in Untersuchungshaft befindlichen
Beschuldigten ist die ihm durch Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG gewährleistete Freiheit seiner Person
genommen; er kann sich nicht frei bewegen und - worauf der
Beschwerdeführer zu Recht hinweist - einen Sprachmittler aus
dem Freundes- oder Bekanntenkreis bitten, eine Übersetzung
für ihn vorzunehmen. Grundsätzlich ist zudem das Recht auf
unüberwachten und unkontrollierten Briefverkehr zu
gewährleisten (zu Art. 2 Abs. 1: vgl. BVerfGE 35, 35
; 35, 311 ; 57, 170
; zu Art. 10 Abs. 1 GG bei der
Kontrolle ausgehender Briefe: BVerfGE 33, 1 ; zu
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfGE 33,
1 ; 42, 234 ), und
schließlich ist, soweit der Briefverkehr - wie hier - den
familiären Kontakt betrifft, Art. 6 Abs. 1 GG berührt
(vgl. BVerfGE 57, 170 ; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, NJW 1997, S. 185).
25
Damit werden auch die Gründe deutlich, die
eine unterschiedliche Behandlung der mit der
Verfassungsbeschwerde thematisierten Kostenarten
rechtfertigen. Bei der Brief- und Besuchskontrolle entzieht
der Staat dem inhaftierten Beschuldigten die Möglichkeit,
kostenfrei Kontakt zur Außenwelt zu halten, und verweigert
ihm dieses einem deutschen Beschuldigten gewährte Recht. Die
Telefonüberwachung und nachfolgende Übersetzung der
gefertigten Protokolle stellen hingegen notwendige
Ermittlungshandlungen zur Aufklärung einer Straftat dar, die
deutsche Beschuldigte oder ausländische, aber der deutschen
Sprache mächtige Beschuldigte, die fremdsprachige Telefonate
führen, in gleicher Weise treffen können.
26
c) Da Art. 3 Abs. 3 GG keinen
Gesetzesvorbehalt aufweist, wird der Gesetzgeber nicht zu
Einschränkungen des Grundrechts ermächtigt. Möglich ist aber
eine Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht
(BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; Osterloh,
a.a.O., Rn. 254). Hier kommt als Einschränkung nur die
Sicherung der Verfahrensdurchführung in Betracht.
27
Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung
des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine
Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die
wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege (vgl. BVerfGE 39,
1 ; 88, 203 ; siehe
auch BVerfGE 51, 324 ), die zum Schutz der Bürger
den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf
die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in
gleichförmiger Weise durchsetzen soll (vgl. BVerfGE 57, 250
; 80, 367 ; 100, 313 ). Der
Erlaß von Strafnormen und deren Anwendung in einem
rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben. Die
staatliche Strafrechtspflege darf auf dem Weg zu einer
Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen in Grundrechte
Verdächtiger und bei Nachweis einer schuldhaft begangenen
Straftat in Rechte des Täters eingreifen. Konflikte zwischen
den Rechten des Beschuldigten und dem Verfassungsgebot des
strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes und seiner Durchsetzung
im Verfahren sind durch Abwägung aufzulösen. Lässt sich ein
Ausgleich nicht herstellen, so ist unter Berücksichtigung der
falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des
Einzelfalls zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten
hat (vgl. zu Art. 5 GG: BVerfGE 35, 202 ; 59,
231 ; 67, 213 ; siehe auch
BVerfGE 81, 278 ; 93, 1 ).
28
Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung
des Verfahrens. Auch die Brief- und Besuchskontrolle dient
diesem Ziel, insbesondere der Verhinderung von
Verdunkelungsmaßnahmen, Fluchtplänen oder sonstigen
verfahrenswidrigen Handlungen; der Brief- und Besuchsverkehr
darf zur Sicherung dieser Ziele eingeschränkt werden (vgl.
BVerfGE 15, 288 - zur Vorgängervorschrift von
§ 119 Abs. 3 StPO; 34, 384 ; 57, 170
).
29
Der Besuchsverkehr unterliegt unabhängig
davon, ob ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist, bereits aus
Gründen der Anstaltssicherheit und -ordnung einer so starken
Reglementierung, dass die mangelnden Sprachkenntnisse des
Inhaftierten nicht zu einer noch weiter gehenden
Einschränkung des Besuchsrechts führen dürfen. Die in diesem
Zusammenhang für Übersetzungsleistungen anfallenden Kosten
sind also regelmäßig vom Staat zu übernehmen (vgl. OLG
Frankfurt, StV 1986, S. 24 ; OLG Düsseldorf, NStZ
1991, S. 403). Dies gilt in gleicher Weise für Briefe des
inhaftierten Beschuldigten.
30
In Bezug auf den Briefverkehr des
Untersuchungsgefangenen kann es dem Zweck der
Untersuchungshaft zuwiderlaufen, wenn dieser einen
unverhältnismäßigen Aufwand bei der Kontrolle notwendig macht
(vgl. OLG Stuttgart, MDR 1973, S. 335). Ein nicht mehr
hinzunehmender Aufwand kann grundsätzlich auch in
unverhältnismäßig hohen (vgl. OLG München, NStZ 1984, S. 332
) oder objektiv überflüssigen (vgl. OLG
Düsseldorf, NStZ 1994, S. 559) Übersetzungskosten
bestehen (OLG Brandenburg, NStZ-RR 1997, S. 74).
31
Dabei haben die Strafverfolgungsbehörden
zunächst darauf zu achten, dass nicht in jedem Fall eine
Übersetzung erforderlich, die pauschale Anordnung der
Übersetzung mithin grundsätzlich nicht zulässig ist. Die
Entscheidung dieser Frage ist Sache des jeweiligen
Einzelfalls; hierbei spielen der Haftgrund (bei Vorliegen von
Verdunkelungsgefahr wird eine Übersetzung eher erforderlich
sein als beim Haftgrund der Fluchtgefahr; hier reichen ggf.
Stichproben) und der Adressat des Briefes (bei mutmaßlichen
Tatbeteiligten in Abgrenzung zu engen Familienangehörigen
oder Lebenspartnern) eine wichtige Rolle. Erst wenn
ermessensfehlerfrei eine Übersetzung überhaupt erforderlich
angesehen wird, stellt sich die Frage, in welchem Umfang die
anfallenden Übersetzungskosten vom Staat zu tragen sind. Auch
dies ist eine Frage des Einzelfalls (Dauer der Inhaftierung,
Adressat des Briefes etc.) und kann nicht generell zu einer
Begrenzung etwa von einem Brief pro Woche führen (so aber LG
Berlin, StV 1994, S. 325 unter Berufung auf OLG München, NStZ
1984, S. 332 f.).
32
In jedem Fall wird der Inhaftierte vor
Weiterleitung an einen Dolmetscher darauf hinzuweisen sein,
dass er ggf. Übersetzungskosten selbst zu tragen hat, um ihm
die Möglichkeit zu geben, diese Aufwendungen zu sparen.
33
Da im konkreten Fall keinerlei Differenzierung
vorgenommen und offenbar die Übersetzung sämtlicher Briefe
angeordnet worden ist, ohne den Beschwerdeführer auf die ggf.
entstehenden Kosten hinzuweisen, können die angegriffenen
Entscheidungen hinsichtlich der für die Briefkontrolle
entstandenen Übersetzungskosten keinen Bestand haben.
34
Die Auferlegung der Kosten für die Übersetzung
der Telefonüberwachungsprotokolle verstößt hingegen nicht
gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
35
2. Die Grundsätze fairen Verfahrens sind durch
die Überbürdung dieser Kosten nicht verletzt.
36
a) Jeder Ausländer hat im Verfahren vor
Gerichten der Bundesrepublik dieselben prozessualen
Grundrechte sowie denselben Anspruch auf ein
rechtsstaatliches Verfahren wie jeder Deutsche (vgl. BVerfGE
40, 95 ). Das folgt unmittelbar aus diesen
Grundrechten selbst, die, ebenso wie das Recht auf ein faires
Verfahren, als wesentlicher Grundsatz eines rechtsstaatlichen
Verfahrens (BVerfGE 38, 105 ) für jedermann
gelten.
37
Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet
es, den der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend
mächtigen Beschuldigten zu einem unverstandenen Objekt des
Verfahrens herabzuwürdigen; er muss in die Lage versetzt
werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge
verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können
(BVerfGE 64, 135 ).
38
Den insoweit an die Ausgestaltung des
Strafverfahrens gestellten Anforderungen haben Rechtsordnung
und Rechtspraxis in Konkretisierung des Verfassungsgebots in
weitem Umfang Rechnung getragen. Dem der deutschen Sprache
nicht oder nicht hinreichend mächtigen Beschuldigten werden
im Strafverfahren Übersetzungshilfen gewährt, die es ihm
ermöglichen, sich gegen den strafrechtlichen Vorwurf zur Wehr
zu setzen und dadurch seine Rolle als Subjekt des Verfahrens
auszufüllen.
39
Die hierfür entstehenden Kosten sind dem
Freigesprochenen nicht und dem Verurteilten nur ausnahmsweise
aufzuerlegen (§ 464 c StPO). Mit dieser Vorschrift ist
der Gesetzgeber den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 e MRK und
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte gefolgt (EGMR, NJW 1979, S. 1091 ;
Begründung der Gesetzesänderung in BTDrucks 11/4394, S. 11 zu
Artikel 2).
40
b) Bei den Übersetzungen der
Telefonüberwachungsprotokolle geht es allerdings um
Dolmetscherleistungen zu Gunsten der Justiz, ohne dass
dadurch der Beschwerdeführer in seinen
Verteidigungsinteressen betroffen wäre. Die Frage, ob die der
Absicherung des fairen Verfahrens für den Beschuldigten
dienende Norm des Art. 6 Abs. 3 e MRK gleichwohl
eingreift, ist umstritten (für eine Gleichstellung aller
Übersetzungskosten OLG Düsseldorf, MDR 1981, S. 74 f.;
a.A.: OLG Koblenz, StV 1997, S. 429 f.; OLG
Frankfurt, NStZ-RR 1998, S. 158; OLG Stuttgart, Die Justiz
1984, S. 191 ).
41
Auf der Hand liegt, dass Art. 6 Abs. 3 e
MRK nicht unmittelbar angewendet werden kann. Die Vorschrift
spricht nur vom Recht des Beschuldigten, unentgeltlich einen
Dolmetscher verlangen zu können. Zu prüfen ist allenfalls
eine entsprechende Anwendung in der Weise, dass jedwede
Inanspruchnahme von Dolmetschern gegenüber fremdsprachigen
Beschuldigten als unentgeltlich zu behandeln wäre. Das OLG
Düsseldorf (a.a.O.) hat dies unter Hinweis auf den von
Art. 6 Abs. 3 e MRK intendierten allgemeinen
Nachteilsausgleich für den fremdsprachigen Beschuldigten
angenommen.
42
Diese Interpretation ist von Verfassungs wegen
nicht geboten. Sinn und Zweck der in Art. 6 Abs. 3 MRK
enthaltenen Regelung ist es, dem fremdsprachigen Angeklagten
Mindestrechte zu gewährleisten, um ihm die Beteiligung an der
auf Deutsch geführten Verhandlung zu ermöglichen. Mit dieser
Gewährleistung hat das Interesse der Ermittlungsbehörden an
übersetzten Telefonmitschnitten einer
Telefonüberwachungsmaßnahme nichts zu tun. Es geht nicht um
die Beteiligungsmöglichkeiten des Beschuldigten und sein
Verständnis vom Verfahren, sondern darum, den
Ermittlungsbehörden fremdsprachige Texte verständlich zu
machen. Die den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde
liegende Auffassung, Art. 6 Abs. 3 e MRK sei auf Fälle
der vorliegenden Art nicht anzuwenden, ist daher jedenfalls
vertretbar. Gleiches gilt für die Auslegung des § 464 c
StPO.
43
Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 3 BVerfGG
abgesehen.
44
Die angegriffenen Entscheidungen sind - soweit
der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden ist - gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, und die Sache ist an den
Kostenbeamten der Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen.
45
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
46
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.