BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2118/05 -
- 2 BvR 2127/05 -
- 2 BvR 2128/05 -
- 2 BvR 2178/05 -
- 2 BvR 2118/05 -
- 2 BvR 2127/05 –
- 2 BvR 2128/05 –
- 2 BvR 2178/05 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
durch den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Juni 2006 einstimmig
beschlossen:
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
II. Der Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom
8. November 2005 - 10 T 34/05 -, der Beschluss des
Amtsgerichts Dannenberg vom 24. Februar 2005 - 39 XIV 898/01
L – und der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21.
Dezember 2004 - 16 W 148/04 -, verletzen die
Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 des
Grundgesetzes und in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4
des Grundgesetzes.
III. Der Beschluss des Landgerichts Lüneburg
vom 8. November 2005 - 10 T 33/05 -, der Beschluss des
Amtsgerichts Dannenberg vom 24. Februar 2005 - 39 XIV 896/01
L - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 12.
November 2004 - 16 W 186/04 -, verletzen den Beschwerdeführer
zu 2) in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes und in
seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes.
IV. Der Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom
8. November 2005 - 10 T 32/05 -, der Beschluss des
Amtsgerichts Dannenberg vom 24. Februar 2005 - 39 XIV 897/01
L - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21.
Dezember 2004 - 16 W 188/04 -, verletzen den Beschwerdeführer
zu 3) in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes und in
seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes.
V. Der Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom
8. November 2005 - 1.0 T 105/04 - und der Beschluss des
Amtsgerichts Dannenberg vom 16. November 2004 - 39 XIV 899/01
L - verletzen die Beschwerdeführerin zu 4) in ihrem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes und in ihrem
Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
VI. Die Beschlüsse des Landgerichts Lüneburg
werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Landgericht
zurückverwiesen.
VII. Das Land Niedersachsen hat den
Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
VIII. Der Wert des Gegenstandes der
anwaltlichen Tätigkeit wird in jedem der
Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 8.000 € (in Worten:
achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren
Verfassungsbeschwerden gegen freiheitsentziehende Maßnahmen
im Zusammenhang mit einer Sitzblockade.
2
1. a) Auf der L 256 wurde am 13. November 2001
um 15.30 Uhr hinter dem südlichen Ortsausgang von Laase in
Richtung Gorleben durch etwa 200 Personen eine Sitzblockade
gegen den bevorstehenden Transport von Castor-Behältern
errichtet. Die L 256 stellt in diesem Bereich die Hauptroute
für den Castor-Transport dar. Aufgrund Allgemeinverfügung der
Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Oktober 2001, geändert
durch Allgemeinverfügung vom 31. Oktober 2001, bestand für
den Bereich der Fahrbahn nebst den beidseitigen Randstreifen
bis zu 50 m ein allgemeines Versammlungsverbot. Die
Sitzblockade war nach den Feststellungen des Landgerichts
Lüneburg um 16.02 Uhr über Lautsprecherdurchsagen aufgelöst
worden. Um 16.35 Uhr begannen die Polizeikräfte die Straße zu
räumen. Die Räumung der L 256 erforderte einfache körperliche
Gewalt in Form des Wegführens oder Wegtragens und dauerte bis
in die frühen Morgenstunden des 14. November 2001.
3
b) Die Beschwerdeführer gehörten zu einer
Gruppe von mehreren Personen, die am 13. November 2001 gegen
23.18 Uhr in einem lockeren Verbund auf Motorrädern südlich
der L 256 aus einem Waldgebiet kommend in Richtung Laase
fahrend von Polizeibeamten angetroffen wurden. Auf den
Motorrädern wurden Decken, Zelte, Schlafsäcke und andere
Camping-Utensilien mitgeführt. Die Beschwerdeführer wurden um
23.28 Uhr in Gewahrsam genommen. Die Aufnahme in der
Gefangenensammelstelle Neu-Tramm erfolgte am nächsten Morgen
um 5.35 Uhr.
4
Nachdem der Castor-Transport um 7.09 Uhr in
Gorleben eingetroffen war, wurde die Entlassung sämtlicher in
Gewahrsam genommener Personen angeordnet. Die Entlassung aus
dem Gewahrsam erfolgte bezüglich der Beschwerdeführerin zu 1)
um 8.02 Uhr, der Beschwerdeführer zu 2) und 3) um 7.30 Uhr
und der Beschwerdeführerin zu 4) um 8.17 Uhr.
5
2. Die Beschwerdeführer beantragten im
November 2001 beim Amtsgericht Dannenberg festzustellen, dass
die Freiheitsentziehung dem Grunde nach, der Dauer nach und
wegen der Behandlung während der Freiheitsentziehung
rechtswidrig gewesen sei.
6
a) Das Amtsgericht Dannenberg stellte auf den
Antrag des Beschwerdeführers zu 3) mit Beschluss vom 1. April
2004 fest, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen
sei. Die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme hätten
nicht vorgelegen, weil keine zwingenden Indizien für die
Absicht der Beschwerdeführer vorgelegen hätten, an der
Demonstration teil zunehmen.
7
Den Anträgen der Beschwerdeführer zu 1), 2)
und 4) gab das Amtsgericht Dannenberg mit einer
inhaltsgleichen Begründung mit Beschlüssen vom 17. Juni 2004
statt.
8
b) Auf die Beschwerde der Bezirksregierung
Lüneburg hob das Landgericht Lüneburg in dem von der
Beschwerdeführerin zu 1) betriebenen Verfahren den
amtsgerichtlichen Beschluss am 20. August 2004 auf und
verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Amtsgericht zurück. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen,
dass das Amtsgericht seiner Sachaufklärungspflicht nicht
nachgekommen sei; vor allem fehle es an der persönlichen
Anhörung der Beschwerdeführerin.
9
In den von den Beschwerdeführern zu 2) bis 4)
betriebenen Verfahren hob das Landgericht Lüneburg mit
Beschlüssen vom 27. September 2004 ebenfalls die von der
Bezirksregierung Lüneburg angefochtenen amtsgerichtlichen
Beschlüsse auf und verwies die Sachen an das Amtsgericht mit
einer nahezu inhaltsgleichen Begründung zurück.
10
c) Das Oberlandesgericht Celle wies mit
Beschluss vom 12. November 2004 die zugelassene weitere
Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) zurück. In den Gründen
führte es aus, dass es eine Reihe von Anhaltspunkten gebe,
die auf die Absicht des Beschwerdeführers schließen ließen,
an der Demonstration teilzunehmen. Entscheidend sei hier
allein eine ex-ante Betrachtung. Auch könne eine persönliche
Anhörung des Beschwerdeführers durchaus als entbehrlich
angesehen werden. Zudem seien vorhersehbare
Unannehmlichkeiten nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der
Ingewahrsamnahme zu begründen.
11
Die von den Beschwerdeführern zu 1) und 3)
erhobene weitere Beschwerde wies das Oberlandesgericht Celle
mit Beschlüssen vom 21. Dezember 2004 und nahezu
inhaltsgleichen Begründungen zurück.
12
d) Das Amtsgericht Dannenberg wies mit
Beschluss vom 16. November 2004 die Feststellungsanträge der
Beschwerdeführerin zu 4) zurück. Es griff die Erwägungen des
Oberlandesgerichts auf und sah die Voraussetzungen einer
Ingewahrsamnahme nach § 18 NGefAG als gegeben an.
13
In den Gründen führte es aus, dass es eine
Reihe von Anhaltspunkten gebe, die auf die Absicht der
Beschwerdeführerin schließen ließen, an der Demonstration
teilzunehmen. Entscheidend sei hier allein eine ex-ante
Betrachtung aus Sicht der Polizei, so dass eine persönliche
Anhörung der Beschwerdeführerin durchaus als entbehrlich
angesehen werden könne. Zudem seien vorhersehbare
Unannehmlichkeiten nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der
Ingewahrsamnahme zu begründen. Die Frage eines Verstoßes
gegen das Gebot der Herbeiführung einer unverzüglichen
richterlichen Entscheidung könne dahingestellt bleiben. In
Anbetracht der Tatsache, dass die Ingewahrsamnahme nur gut
acht Stunden gedauert und diese zur Nachtzeit stattgefunden
habe, könne die Frage nach einer möglichen Verletzung des
Unverzüglichkeitsgebots nicht positiv ausgehen. Zu
berücksichtigen sei der unvermeidliche Aufwand für die
Personalienfeststellung, die körperliche Durchsuchung, den
Transport bis hin zur Aufnahme in der Gefangenensammelstelle.
Eine richterliche Entscheidung hätte damit frühestens mitten
in der Nacht beantragt werden können. Zu dieser Zeit sei das
Amtsgericht nicht besetzt gewesen. Als die Richter in den
frühen Morgenstunden ihren Dienst wieder aufgenommen hätten,
sei schon die Freilassung aller Gefangenen angeordnet
gewesen. In Bezug auf die Zulässigkeit der Art und Weise der
Unterbringung sei festzustellen, dass die Polizei die
Rahmenvorgaben der Polizeigewahrsamsordnung eingehalten habe.
Die relative Kürze des eigentlichen Aufenthalts im
Polizeigewahrsam gebiete weder die Vorhaltung umfassender
Verpflegung noch die Vorhaltung eines sonst aufwendigen
Begleitprogramms. Die Räume seien beheizt gewesen. Ebenso
hätten Iso-Matten und Decken bereit gestanden. Auch habe die
Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt, zu telefonieren.
14
Mit nahezu inhaltsgleichen Beschlüssen wies
das Amtsgericht Dannenberg am 24. Februar 2005 die
Feststellungsanträge der Beschwerdeführer zu 1) bis 3)
zurück.
15
e) Das Landgericht Lüneburg wies mit
Beschlüssen vom 8. November 2005 die hiergegen gerichteten
Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 4) auf der
Grundlage einer Beweisaufnahme, in der es die
Beschwerdeführer persönlich angehört hatte, zurück.
16
In den Gründen wird jeweils ausgeführt, es
stehe zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der
damaligen Gesamtlage fest, dass die Polizei unter Anlegung
einer ex-ante Betrachtung von einer beabsichtigten Teilnahme
der Beschwerdeführer an der Sitzblockade habe ausgehen
dürfen. Die Ingewahrsamnahme sei daher zur Verhinderung einer
unmittelbar bevorstehenden Ordnungswidrigkeit von erheblicher
Bedeutung möglich und rechtmäßig gewesen. Die
Ingewahrsamnahme sei auch im Hinblick auf ihre Dauer und ihre
Umstände rechtmäßig. Die Behandlung während des polizeilichen
Gewahrsams und die Art und Weise der Unterbringung seien für
die Frage der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme
grundsätzlich unbeachtlich. Anders sei dies nur dann zu
bewerten, wenn aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände so
schwerwiegende Verstöße gegen verfassungsrechtlich geschützte
Grundwerte vorlägen, dass die Freiheitsentziehung trotz
Vorliegens der Voraussetzungen des § 18 NGefAG
unverhältnismäßig erscheine. Besondere Umstände, die als
Ausnahmefall die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme
begründen könnten, lägen nicht vor. Bloße Erschwernisse und
Unbequemlichkeiten stellten die Rechtmäßigkeit der
Ingewahrsamnahme noch nicht in Frage. Soweit die
Beschwerdeführerin zu 4) erstmals in ihrer Anhörung von einer
körperlichen Durchsuchung berichtet habe, führe dies
ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Für die
Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme sei das
Landgericht nicht zuständig.
17
1. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3
Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 19
Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 und
Art. 104 Abs. 1 und 2 GG.
18
Ihr Freiheitsgrundrecht sei verletzt, weil die
Voraussetzungen von § 18 NGefAG nicht vorgelegen hätten.
Sie hätten weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit
von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit begangen oder zu
begehen beabsichtigt. Die polizeiliche Gefahrenprognose wie
auch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhten allein
auf Vermutungen, die als solche für die vorgenommene
Einschätzung nicht tragfähig seien. Sie hätten sich bei ihrer
Ingewahrsamnahme außerhalb der Zone befunden, für die das
Versammlungsverbot bestanden habe. Es sei ihnen nur darum
gegangen, sich zu informieren und die Geschehnisse aus
eigener Anschauung wahrzunehmen. Eine Teilnahme an der
Demonstration in Laase hätten sie nicht beabsichtigt.
19
Festzustellen sei, dass sich die
Ingewahrsamnahme selbst bei unterstelltem Vorliegen der
Eingriffsvoraussetzungen als unverhältnismäßig darstelle. Es
hätte ausgereicht, ihnen das Betreten der
Versammlungsverbotszone zu untersagen oder sie zur Umkehr
aufzufordern. Dies sei noch nicht einmal versucht worden.
20
Die Ingewahrsamnahme stelle sich außerdem auch
deshalb als willkürlich dar, weil die Sitzblockade erst in
den frühen Morgenstunden kurzzeitig vollständig geräumt
worden sei. Es verstoße gegen das Willkürverbot und das
Rechtsstaatsprinzip, Personen im Vorfeld der möglichen
Verletzung eines Versammlungsverbots in Gewahrsam zu nehmen,
während sich Demonstrationsteilnehmer freiwillig entfernen
konnten und andere gar nicht belangt worden seien.
21
Hinzu komme, dass die Ausgestaltung der
Freiheitsentziehung, vor allem die Unterbringungsbedingungen,
extrem unangenehm und demütigend gewesen sei und die
Ingewahrsamnahme daher einer Ersatzbestrafung gleichgekommen
sei. Die Beschwerdeführer nehmen bezüglich der allgemeinen
Situation der Unterbringung in der Gefangenensammelstelle auf
das Verfahren 2 BvR 447/05 und die Darstellung der dortigen
Beschwerdeführerin Bezug.
22
Darüber hinaus sei der Richtervorbehalt
verletzt worden. Schon mit der Information der
Einsatzzentrale bei ihrer Ingewahrsamnahme hätte versucht
werden müssen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Bereits wegen der im Parallelverfahren 2 BvR 447/05
geschilderten Organisationsmängel und der gezielten
Überlastung der Gefangenensammelstelle hätte auf mildere
Mittel, etwa ein Nachhauseschicken oder den in späteren
Jahren praktizierten einfachen Streckenschutz zurückgegriffen
werden müssen. Jedenfalls aber habe es an jeglichen
Beschleunigungsbemühungen gefehlt, was mit dem
Richtervorbehalt unvereinbar sei.
23
Zudem habe das Amtsgericht, bedingt durch die
Übernahme der Ausführungen des Oberlandesgerichts, dessen
Entscheidung daher auch zum Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde gemacht werde, eine persönliche
Anhörung unterlassen, so dass insoweit eine Gehörsverletzung
vorliege.
24
2. Den gemäß § 94 BVerfGG
Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Das Land Niedersachsen sieht eine
Grundrechtsverletzung nicht als gegeben an. Es hat sich
weitgehend auf seine Stellungnahme im Verfahren 2 BvR 447/05
bezogen.
25
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93b
i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerden sind zulässig und - in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich
begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
26
Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen
verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104
Abs. 2 GG.
27
Hinsichtlich der in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts diesbezüglich entwickelten
Maßstäbe, vor allem zur Gewährleistung des Richtervorbehalts,
verweist die Kammer auf ihren Beschluss vom 13. Dezember 2005
(2 BvR 447/05 - Absatz-Nrn. 34 bis 40). Den sich aus diesen
Maßstäben ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen
Beschlüsse nicht gerecht.
28
Während das Landgericht wie auch das
Oberlandesgericht in den angegriffenen Beschlüssen die Frage,
ob dem aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Gebot der
unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung
über die von der Polizei angeordnete Freiheitsentziehung
genügt worden ist, nicht ausdrücklich behandeln, verweist das
Amtsgericht darauf, dass zur Nachtzeit ein richterlicher
Bereitschaftsdienst nicht eingerichtet gewesen sei.
Angesichts des Umstandes, dass die Ingewahrsamnahme der
Beschwerdeführer um 23.28 Uhr erfolgte und - wie aus dem
Verfahren 2 BvR 447/05 bekannt - der richterliche
Bereitschaftsdienst beim Amtsgericht Dannenberg damals in dem
Zeitraum von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr eingerichtet war
-tatsächlich waren, wie dem Verfahren 2 BvR 447/05 entnommen
werden kann, Richter bis etwa 22.00 Uhr in der
Gefangenensammelstelle zugegen - ist diese Aussage zwar ohne
weiteres nachvollziehbar. Sie lässt jedoch unberücksichtigt,
dass, bedingt durch die Kenntnis des bevorstehenden
Castor-Transports und die zu erwartenden
Massendemonstrationen, ein Bedürfnis für die besondere
Regelung des richterlichen Eildienstes auch zur Nachtzeit an
diesen Tagen gegeben war. Unter Berücksichtigung der
Vorkommnisse anlässlich des Castor-Transports im März 2001
die in der Allgemeinverfügung vom 27. Oktober 2001 enthaltene
Gefahrenprognose nennt verschiedene Blockaden, die erst am
Abend stattfanden - musste gerade im nahen zeitlichen
Zusammenhang mit dem Transport mit Masseningewahrsamnahmen
gerechnet werden, die nicht sämtlich zur Tageszeit
sachgerecht bewältigt werden konnten. Daher konnte sich der
richterliche Bereitschaftsdienst nicht auf die Tageszeit
beschränken, sondern musste auch eine Regelung für die
Nachtzeit beinhalten (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005 -
2 BvR 447/05 -, Absatz-Nr. 47).
29
Die bislang getroffenen Feststellungen der
Gerichte tragen auch nicht die Schlussfolgerung, dass selbst
bei einem eingerichteten richterlichen Bereitschaftsdienst
zur Nachtzeit eine Entscheidung des Amtsgerichts nicht
rechtzeitig hätte herbeigeführt werden können.
30
Die angegriffenen fachgerichtlichen
Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer ferner in ihrem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, soweit der Antrag auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise des
Vollzuges des Gewahrsams zurückgewiesen wurde.
31
Wegen der in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage von Art. 19
Abs. 4 GG entwickelten Maßstäbe zur Gewährleistung eines
effektiven Rechtsschutzes wird auf den Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
13. Dezember 2005 (2 BvR 447/05, Absatz-Nrn. 52 bis 54) Bezug
genommen. Diesen werden die angegriffenen fachgerichtlichen
Entscheidungen nicht gerecht.
32
Nach Ansicht der Fachgerichte ist die Art und
Weise der Unterbringung im Rahmen der nachträglichen
Überprüfung der Freiheitsentziehung grundsätzlich
unbeachtlich. Nur wenn die Umstände der Unterbringung mit
schwer wiegenden Verstößen gegen verfassungsrechtlich
geschützte Grundwerte einhergehen, soll sich die
Freiheitsentziehung trotz Vorliegens der allgemeinen
Voraussetzungen des § 18 NGefAG als unverhältnismäßig
darstellen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Oktober 2004 -
16 W 145/04 -, Nds.Rpfl 2004, S. 348).
33
Soweit der Prüfungsmaßstab der Fachgerichte
die Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt, dass eine Prüfung
der Art und Weise des Gewahrsamsvollzugs im Hinblick auf die
Rechtswegzuweisung in § 19 NGefAG nicht möglich sei,
fehlt es an der erforderlichen eingehenden Auseinandersetzung
mit den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm ebenso wie mit
der Frage, ob eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs in
Betracht kommt. Der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1
NGefAG ist weit formuliert. Er ermöglicht die gerichtliche
Feststellung, dass die Freiheitsbeschränkung rechtswidrig
gewesen ist.
34
Eine Prüfung, ob den §§ 20 f.
NGefAG, die die Behandlung festgehaltener Personen und die
Dauer der Freiheitsbeschränkung regeln, Beachtung geschenkt
wurde, ist nach diesem Wortlaut nicht ausgeschlossen.
Unabhängig davon wäre im Übrigen zu prüfen, ob nicht im
Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG eine Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte kraft Sachzusammenhangs auch für die
Überprüfung des Vollzuges des Gewahrsams anzunehmen ist. In
der fachgerichtlichen Rechtsprechung wird dies in ähnlichen
Zusammenhängen angenommen. So hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der dem § 19
Abs. 2 NGefAG vergleichbaren Rechtswegregelung des
Art. 17 Abs. 2 BayPAG ausgesprochen, dass das nach
dessen Absatz 3 zuständige Amtsgericht wegen des engen
Sachzusammenhangs auch für die Kontrolle
freiheitsbeschränkender Maßnahmen, wie etwa einer
persönlichen Durchsuchung, während einer Ingewahrsamnahme des
Betroffenen zuständig ist, wenn diese zur Gewährleistung der
Ordnung im Gewahrsam erforderlich sind (BayVGH, Urteil vom
25. Oktober 1988 - 21 B 88.01491 -, NJW 1989, S.
1754 f.). Ferner hat der Bundesgerichtshof gerade im
Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
durch Art. 19 Abs. 4 GG entschieden, dass für die
Überprüfung der Art und Weise des Vollzuges einer nach
§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO nichtrichterlich angeordneten
abgeschlossenen Durchsuchung der Betroffene entsprechend
§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die richterliche Entscheidung
beantragen kann (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 5 AR
(VS) 2/98 -, NStZ 1999, S. 200 ; Beschluss
vom 5. August 1998, - 5 ARs (VS) 2/98 -, NStZ 1999, S.
151 f.; Beschluss vom 25. August 1999 - 5 AR (VS) 1/99
-, NJW 1999, S. 3499 f.). Schließlich hat auch das
Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer behördlich
angeordneten Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Durchführung
einer Abschiebung entschieden, es entspreche im Hinblick auf
Art. 19 Abs. 4 GG einer sinnvollen Ordnung der
Rechtswege, dass über einen einheitlichen Lebenssachverhalt
möglichst nur in einem Rechtsweg entschieden werde (BVerwG,
Urteil vom 23. Juni 1981 -IC 93/76 -, NJW 1982, S.
536 f.).
35
Infolge des verengten Prüfungsmaßstabes haben
die Gerichte das Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführer
nur unzureichend erfasst. Die Beschwerdeführer haben gerügt,
dass die Art und Weise des Vollzuges des Gewahrsams einer
Ersatzbestrafung gleichgekommen sei. Diesem Vorbringen ist
immanent, dass bessere Bedingungen des Vollzuges durch eine
sachgerechte Planung, eine bessere Organisation und
Koordinierung wie auch durch eine anderweitige Unterbringung
möglich gewesen seien. Den damit von den Beschwerdeführern in
tatsächlicher Hinsicht aufgeworfenen Fragen sind die Gerichte
nicht nachgegangen. Ihnen hätte es oblegen, die Gründe für
die Auswahl des Standorts der Gefangenensammelstelle, deren
Kapazitätsgestaltung und die Frage einer zureichenden
Ausstattung ausgehend von einer ex-ante Sicht zu ermitteln
und unter Berücksichtigung der behördlicherseits geltend
gemachten Belange sowie behördlicher Prognose- und
Ermessensspielräume zu würdigen. Hierbei ist auch erheblich,
ob bei sich andeutenden Überlastungen alternative
Unterbringungsmöglichkeiten bestanden und solche in Betracht
gezogen wurden. Dabei wäre eine konkrete Analyse der
vorgebrachten Beanstandungen unter Berücksichtigung der
Zumutbarkeit und Vermeidbarkeit vorzunehmen gewesen. Im
Übrigen hat es das Landgericht wegen seines verengten
Prüfungsmaßstabes auch unterlassen, sich in der Sache mit der
von der Beschwerdeführerin zu 4) gerügten Rechtswidrigkeit
der körperlichen Durchsuchung anlässlich ihrer Gewahrsamnahme
auseinanderzusetzen.
36
Auf die weiteren von den Beschwerdeführern
vorgebrachten Rügen kommt es nach alledem nicht an.
37
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104
Abs. 2 GG sowie von Art. 19 Abs. 4 GG festzustellen. Die
angegriffenen Beschlüsse des Landgerichtssind unter
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht aufzuheben
(§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
38
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
39
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt
aus § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 RVG.
40
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.