BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2119/01 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat.
2
1. Die Rüge des Beschwerdeführers, das
Kammergericht habe gegen das Willkürverbot und gegen
rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen, indem es in den
Gründen des Verwerfungsbeschlusses weder auf das Erfordernis
einer richterlichen Unterschrift (§ 275 Abs. 2 Satz 1
StPO) noch auf die Zurückweisung und Verwerfung
erstinstanzlich von ihm gestellter Befangenheitsanträge
eingegangen sei, ist unbegründet. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.
Januar 1982 (2 BvR 1506/81, NJW 1982, S. 925) entschieden,
dass die dem Rechtsmittelgericht in § 349 Abs. 2 StPO
eingeräumte Möglichkeit, die Revision durch nichtbegründeten
Beschluss zu verwerfen, verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen,
dass jede gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu
versehen sei. Anhaltspunkte dafür, dass das Kammergericht auf
Grund besonderer Umstände des Ausgangsverfahrens gleichwohl
in den Gründen seines Beschlusses ausdrücklich auf die Rügen
der fehlenden Unterschrift und der Befangenheit eingehen
musste, sind nicht ersichtlich, zumal der Generalstaatsanwalt
die Berechtigung dieser Rügen in seinem Verwerfungsantrag mit
ausführlicher Begründung verneint hatte.
3
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
das landgerichtliche Urteil wendet, ist sie mangels einer den
Anforderungen der §§ 93 Abs. 1, 23 BVerfGG genügenden
Begründung unzulässig.
4
Die allgemeine Behauptung des
Beschwerdeführers, der abgelehnte Richter habe
"Befangenheitsanträge in unzulässiger Form zurückgewiesen",
zeigt eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen
Richter nicht substantiiert auf. Seine pauschale Bezugnahme
auf die Ausführungen in seiner umfangreichen
Revisionsbegründung kann eine solche substantiierte Darlegung
nicht ersetzen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.