BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2122/01 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl.
BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der
Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben
worden ist.
2
Die Einlegungsfrist begann mit formloser
Mitteilung des angegriffenen und unanfechtbaren (vgl.
§ 304 Abs. 4 StPO) Beschlusses des Saarländischen
Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2001 an den Beschwerdeführer,
die am 7. Juli 2001 erfolgt ist. Die Frist zur Einlegung der
Verfassungsbeschwerde war zum Zeitpunkt des Eingangs der
Beschwerdeschrift am 22. August 2001 bereits verstrichen. Die
Monatsfrist ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts
vom 30. Juli 2001, mit dem die vom Beschwerdeführer erhobene
Gegenvorstellung zurückgewiesen worden ist, nicht erneut in
Lauf gesetzt worden. Im Gegensatz zu einem Antrag nach
§ 33a StPO gehört der formlose Rechtsbehelf der
Gegenvorstellung grundsätzlich nicht zum Rechtsweg im Sinne
des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Die Erhebung einer
Gegenvorstellung ist nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Rechtswegerschöpfung nur
ausnahmsweise geboten, nämlich dann, wenn mit ihr die
Verletzung von Prozessgrundrechten durch das Gericht gerügt
wird (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 63, 77
; 69, 233 ; 73, 322
). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier
nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der
erhobenen Gegenvorstellung erschöpfte sich vielmehr in einer
Wiederholung seines bisherigen Vorbringens, ohne die
Möglichkeit "groben prozessualen Unrechts" aufzuzeigen.
3
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.