BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2122/09 -
des Herrn P...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer bezog für seinen Sohn,
der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung
befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für den Sohn
des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da
die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen
Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro um
4,34 Euro überschritten. Die nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb ebenso wie die
nachfolgende Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof
ohne Erfolg.
2
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG,
Art. 6 Abs. 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1
GG und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die durch
die Versagung der Kindergeldbewilligung begründete
finanzielle Belastung stehe in keinem Verhältnis zur
geringfügigen Überschreitung der Einkünfte und Bezüge des
weiterhin zu unterhaltenden Kindes. Das Fehlen einer
Härteregelung sei von einem etwaigen Vereinfachungszweck
nicht gedeckt. Art. 6 Abs. 1 GG gebiete eine
Härtefallregelung. Ihr Fehlen begründe auch einen Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem verstoße es gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der sich aus dem
Sozialstaatsprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip ergebe, wenn
bei der Förderung der Familien von einer Härtefallregelung
abgesehen und die Begrenzung des Familienleistungsausgleichs
so niedrig angesetzt werde, dass die Unterhaltsverpflichtung
der Eltern weitgehend bestehen bleibe. Verfassungsrechtlich
fragwürdig sei zudem, ob der in § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG festgelegte Grenzbetrag der Höhe nach
verfassungsmäßig sei. Dem hier maßgeblichen Grenzbetrag liege
ein sozialrechtlicher Eckregelsatz zugrunde, der seinerseits
zu niedrig bemessen und damit verfassungswidrig sei.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG) noch ist die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
). Sie ist unbegründet.
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Die angefochtene Entscheidung sowie die
gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG verletzen nicht Grundrechte des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG.
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1. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, dass bei
der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher
Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss (vgl. BVerfGE 82,
198 ; 99, 246 ). Die von
Verfassungs wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden
Aufwendungen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf -
realitätsgerecht - bemessen werden (vgl. BVerfGE 66, 214
; 68, 143 ; 82, 60 ). Dessen
Untergrenze ist durch die Sozialhilfeleistungen
konkretisiert, die das im Sozialstaat anerkannte
Existenzminimum gewährleisten sollen, verbrauchsbezogen
ermittelt und auch regelmäßig den veränderten
Lebensverhältnissen angepasst werden. Mindestens das, was der
Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines
existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur
Verfügung stellt, muss er auch dem Einkommensbezieher von
dessen Erwerbsbezügen belassen (vgl. BVerfGE 87, 153
; 91, 93 ; 99, 246 ).
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Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung des
Kinderfreibetrags beziehungsweise des Kindergelds davon
abhängig macht, dass das Existenzminimum des Kindes nicht
durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt ist. Typisierend
darf der Gesetzgeber hierbei von dem für erwachsene
Steuerpflichtige geltenden Grundfreibetrag (§ 32a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ausgehen. Zweck des
Grundfreibetrags ist es, dem Steuerpflichtigen das
existenznotwendige Einkommen zu belassen (BVerfGE 87,
153 ). Der Grundfreibetrag liegt im Streitjahr
über den Leistungen in Form des Kinderfreibetrags
beziehungsweise des Kindergelds und über den vom
Bundesverfassungsgericht als nicht evident unzureichend
angesehenen staatlichen Sozialhilfeleistungen (vgl. Urteil
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9.
Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -, BGBl I
S. 193), so dass das Kinderexistenzminimum in jedem Fall vor
dem steuerlichen Zugriff verschont wird. Mehr gebietet das
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht (vgl.
BVerfGE 99, 246 ). Insbesondere ist es nicht
geboten, das Existenzminimum mehrfach freizustellen. Es
genügt, wenn der Gesetzgeber bei den betroffenen
Steuerpflichtigen das Existenzminimum jeweils einmal von der
Besteuerung ausnimmt. Der Beschwerdeführer hingegen erstrebt
eine mehrfache Entlastung dadurch, dass neben dem
Existenzminimum seines Kindes durch den Grundfreibetrag
zusätzlich noch der Kinderfreibetrag beziehungsweise
Kindergeld gewährt werden, obwohl das Kind mit seinen
Einkünften selbst in Höhe des Grundfreibetrags verschont
bleibt.
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2. Dagegen, dass der Gesetzgeber die
Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als
Freibetragsregelung ausgestaltet hat, bestehen keine
Bedenken. Dies folgt aus der Typisierungs- und
Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers, denn diese Regelung
vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm durch die
Finanzverwaltung erheblich (vgl. insoweit auch BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
2. August 1990 - 1 BvR 1431/86 -,
juris). Bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen
Freibetrag ergäbe sich nämlich ein erheblicher
Verwaltungsmehraufwand, da bei Einkünften und Bezügen des
Kindes über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe
festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden
Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren individuellen
Steuersatz umgerechnet werden müsste (so zutreffend BFH,
Urteil vom 21. Juli 2000 - VI R 153/99 -,
BStBl II 2000, S. 566 = BFHE 192, 316, und nunmehr
stRspr; siehe aus jüngster Zeit BFH, Beschluss vom
31. Juli 2009 - III B 178/07 -,
BFH/NV 2009, S. 1809).
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Maßgeblich kann in verfassungsrechtlicher
Hinsicht allein sein, dass beim Ausschluss der Gewährung von
Kindergeld beziehungsweise eines Kinderfreibetrags das
Existenzminimum des Kindes hinreichend berücksichtigt wurde
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 2. August 1990
- 1 BvR 1431/86 -, juris). Dies ist durch
die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
gewährleistet. Da der Gesetzgeber diese von Verfassungs wegen
gebotene Vorgabe beachtet hat, liegt die Entscheidung für
eine Freigrenze oder einen Freibetrag zur Vermeidung von
Mehrfachbegünstigungen in seinem Ermessen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.