BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2122/11 -
- 2 BvR 2705/11 -
- 2 BvR 2122/11 -,
- 2 BvR 2705/11 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 6. Februar 2013 beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen
die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführer in der
Sicherungsverwahrung, die nach der Erledigung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
nachträglich angeordnet wurde.
2
1. Mit § 66b Abs. 3, § 67d
Abs. 6 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung
der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli
2004 (BGBl I S. 1838) sollte eine gesetzliche
Regelung der Sicherungsverwahrung für Fälle geschaffen
werden, in denen während des Vollzugs einer Maßregel nach
§ 63 StGB festgestellt wird, dass die Voraussetzungen
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- jedenfalls zum Zeitpunkt der Überprüfung - nicht
(mehr) vorliegen. Nachdem die Strafvollstreckungsgerichte in
analoger Anwendung des § 67c Abs. 2 Satz 2
StGB die Auffassung vertreten hatten, dass „sich bei Wegfall
der gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 StGB die
Unterbringung erledigt hat und nicht weiter vollstreckt
werden darf, so dass der Untergebrachte sofort zu entlassen
ist“ (vgl. BGHSt 42, 306 ), wurde mit Einführung
von § 67d Abs. 6 StGB die Erledigung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gesetzlich
geregelt und zugleich mit § 66b Abs. 3 StGB eine
Vorschrift geschaffen, die in diesen Fällen für
„Abgeurteilte, die nach einer umfassenden Gesamtwürdigung als
hochgefährlich zu betrachten sind“, die Möglichkeit der
nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung eröffnen sollte (BTDrucks 15/2887,
S. 2).
3
§ 66b Abs. 3 in der Fassung des
Gesetzes zur Einführung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I
S. 1838) lautete:
4
Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt
worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder
vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im
Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so
kann das Gericht die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn
5
1. die Unterbringung des Betroffenen nach
§ 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3
Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der
Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er
vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat
begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem
psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
6
2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner
Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs
der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit
erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
7
Auf die Voraussetzungen der
Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB verwies § 66b
Abs. 3 StGB nur teilweise. So sah § 66b Abs. 3
StGB die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
bereits vor, wenn die Unterbringung des Betroffenen gemäß
§ 63 StGB wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3
Satz 1 StGB genannten Taten angeordnet oder der
Betroffene vor der Anlasstat schon einmal zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden
war. Weitere Vorverurteilungen (§ 66 Abs. 1 und
Abs. 2 StGB) oder eine Verurteilung wegen der Anlasstat
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei oder drei Jahren
(§ 66 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 StGB)
waren demgegenüber nicht erforderlich. Dem Ausnahmecharakter
der Sicherungsverwahrung sollte dadurch Rechnung getragen
werden, dass sich bei der nach § 66b Abs. 3
Nr. 2 StGB vorgeschriebenen Gesamtwürdigung des
Betroffenen „prognoserelevante Umstände von einem insgesamt
derartigen Gewicht ergeben, wie es den Anforderungen an Taten
und Strafmaße entspricht, die das Gesetz an die Anordnung der
Sicherungsverwahrung gegen voll schuldfähige Verurteilte
stellt“ (BTDrucks 15/2887, S. 14).
8
2. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts
der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom
22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) wurden
§ 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB ersatzlos
gestrichen. § 66b Abs. 3 StGB gilt nunmehr als
§ 66b Satz 1 StGB fort mit der Änderung, dass in
die Gesamtwürdigung nach Nr. 2 der Vorschrift nicht mehr
nur die Entwicklung „während des Vollzugs der Maßregel“,
sondern diejenige „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung“
einzubeziehen ist.
9
3. Das Bundesverfassungsgericht erklärte
§ 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur
Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom
23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) mit Urteil vom
4. Mai 2011 wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für
unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE
128, 326 ).
10
1. a) Der Beschwerdeführer zu I. wurde
durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
6. Februar 1992 wegen Mordes in drei Fällen und wegen
versuchten Mordes in einem weiteren Fall zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Außerdem
wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet.
11
Er hatte im Oktober 1988 eine 17-jährige
Anhalterin mitgenommen und war mit ihr auf einen Feldweg
gefahren. Sodann hatte er sie mit beiden Händen bis zum
Erstickungstod gewürgt, was für ihn ein sexuell lustvolles
Erlebnis war. Im September 1989 hatte der Beschwerdeführer
zu I. eine 22-jährige Prostituierte während oder
unmittelbar nach dem in seinem PKW vollzogenen
einverständlichen Geschlechtsverkehr bis zum Eintritt des
Erstickungstodes gewürgt. Nach den Feststellungen des
Landgerichts war er dabei einem inneren, sexuell motivierten
Drang gefolgt. Aus der gleichen Motivation heraus hatte er im
Oktober 1989 eine 25-jährige Prostituierte mit zwei von ihm
mitgeführten Nylonstrümpfen erdrosselt. Im März 1990 hatte er
erneut eine 22-jährige Prostituierte in seinen PKW gelockt.
Noch während des Geschlechtsverkehrs hatte er ihr die Hände
um den Hals gelegt und begonnen, ihr den Hals zuzudrücken,
konnte die Tat jedoch nicht vollenden.
12
Das Landgericht nahm Wiederholungsgefahr an.
Obwohl für den Beschwerdeführer zu I. ein
therapeutischer Ansatz nicht ersichtlich war, gab es der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Vorzug
gegenüber der von ihm ebenfalls für möglich gehaltenen
Anordnung der Sicherungsverwahrung, weil eine künftige
Therapiemöglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne.
13
b) Nach vollständiger Verbüßung der
Freiheitsstrafe wurde die Maßregel vollzogen. Im April 2007
erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Kassel die Maßregel für erledigt, weil ein krankhafter
Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB bei Begehung der
Straftaten - anders als noch im Ausgangsurteil
angenommen - nicht vorgelegen habe. Im März 2008 wurde
mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main die
nachträgliche Unterbringung des Beschwerdeführers zu I.
in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den Ausführungen
der Strafkammer sei er, der sich als normal empfinde und
nicht therapiebereit sei, trotz seines vordergründig
angepassten Verhaltens hochgefährlich. Auch zwischen seinen
einzelnen Taten habe er sich sozial völlig angepasst
verhalten. Vergleichbare Straftaten seien mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten, so dass die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung verhältnismäßig sei.
Nachdem der Bundesgerichtshof die gegen dieses Urteil
gerichtete Revision im September 2008 verworfen hatte, wurde
die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I.
nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfGK 16, 98). Daraufhin
erhob er Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte. Mit Urteil vom 7. Juni 2012 stellte
die Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte einen Verstoß gegen Art. 7
Abs. 1 EMRK durch die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung fest und sprach dem Beschwerdeführer
zu I. eine Entschädigung zu (EGMR, Urteil vom
7. Juni 2012, Beschwerde-Nr. 65210/09,
G. ./. Deutschland, Rn. 70, 80).
14
c) Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 wollte der
Beschwerdeführer zu I. zumindest die Aussetzung seiner
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung
erreichen. Dies lehnte die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Marburg mit angegriffenem Beschluss vom
15. Juli 2011 jedoch ab. Der Beschwerdeführer zu I.
habe sich sämtlichen Behandlungsangeboten entzogen und es
abgelehnt, sich einem Gutachter zu stellen. Aus konkreten
Umständen in seiner Person und in seinem Vollzugsverhalten
sei gleichwohl die Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualtaten
abzuleiten. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
4. Mai 2011 verstoße die Anordnung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung nach einer vorangegangenen
Erledigungserklärung der Anordnung einer Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 66b
Abs. 3, § 67d Abs. 6 StGB nicht gegen das
allgemeine Vertrauensschutzgebot, sondern „nur“ gegen das
Abstandsgebot. Das Bundesverfassungsgericht habe dies zwar
nicht ausdrücklich erklärt, doch werde der Verurteilte durch
die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht schlechter
gestellt, da er sich ohnehin bereits in einer unbefristeten
Maßregel befunden habe. Mit der Anordnung der
Sicherungsverwahrung werde eine unbefristete Maßregel durch
eine andere ersetzt. Hinzu komme, dass die Möglichkeit einer
Erledigung nach § 67d Abs. 6 StGB untrennbar mit
der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b
Abs. 3 StGB verknüpft sei.
15
Die gegen diese Entscheidung gerichtete
sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom
22. August 2011. Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 sei
Voraussetzung einer nachträglichen Anordnung der
Sicherungsverwahrung, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder
Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder
dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten sei. Diese
Voraussetzungen lägen hier vor, zumal es sich bei den
begangenen Taten um schwerste Gewalttaten gehandelt habe. Ein
zusätzlicher Verstoß gegen das Vertrauensschutzgebot sei
nicht gegeben. Anders als bei § 66b Abs. 1 und
Abs. 2 StGB seien bei § 66b Abs. 3 StGB
Vertrauensschutzbelange von besonders hohem Gewicht nicht
betroffen. Das Bundesverfassungsgericht habe hinsichtlich
dieser Norm im Nichtannahmebeschluss vom 5. August 2009
(BVerfGK 16, 98 ) betont, dass es hier
nicht um die erstmalige Anordnung einer freiheitsentziehenden
Maßregel gehe und dass die Unterbringung gemäß § 63 StGB
kein geringeres, sondern ein anderes Übel sei. Die
Rückwirkungsproblematik stelle sich daher nur in stark
abgeschwächter Form.
16
2. a) Der Beschwerdeführer zu II. wurde
durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
28. August 1987 wegen Vergewaltigung in vier Fällen
jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung und
Körperverletzung, davon in einem Fall in Tateinheit mit
räuberischer Erpressung, sowie wegen versuchter
Vergewaltigung und wegen versuchter sexueller Nötigung in
Tateinheit mit Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
17
Er hatte von November 1985 bis Juli 1986
jungen Prostituierten zum Schein ein Entgelt angeboten, um
sie dann mit seinem Auto an entlegene Stellen zu fahren und
dort zu misshandeln, zu demütigen sowie zu vergewaltigen.
Nach Überzeugung des Landgerichts habe bei ihm eine
hochgradige Persönlichkeitsstörung mit sexueller Deviation
vorgelegen, so dass seine Fähigkeit zu einsichtsgemäßem
Handeln bei Begehung seiner Taten erheblich vermindert
gewesen sei. Der Beschwerdeführer zu II. habe unter
paranoiden Ängsten gelitten, gegen die er sich aggressiv zur
Wehr gesetzt habe. Zwar seien auch die Voraussetzungen der
Sicherungsverwahrung gegeben, doch sei die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus vorzugswürdig, da die
Sicherungsverwahrung einen ausschließlichen
„Verwahrcharakter“ habe und keine konkreten
medizinisch-psychologischen Behandlungsmöglichkeiten
biete.
18
b) Ab Oktober 1986 war der Beschwerdeführer
zu II. in einer psychiatrischen Klinik untergebracht.
Nachdem ihm im Februar 2005 und November 2006 durch Gutachten
bescheinigt worden war, dass eine Persönlichkeitsstörung
nicht vorliege, wurde die Unterbringung im Juli 2007 für
erledigt erklärt. Die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Marburg führte aus, es habe sich beim
Ausgangsurteil um eine Fehleinweisung gehandelt. Ein
krankhafter Zustand gemäß §§ 20, 21 StGB habe bei
Begehung der Straftaten nicht vorgelegen. Zugleich wurde
- bis zu einer Entscheidung über die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung - die einstweilige
Unterbringung des Beschwerdeführers zu II. in der
Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main hob diese Unterbringungsanordnung jedoch im
Januar 2008 auf, woraufhin sich der Beschwerdeführer
zu II. für zwei Wochen auf freiem Fuß befand. Nachdem er
in der Hauptverhandlung über die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung ausgeblieben war, erließ das Landgericht
Frankfurt am Main einen Haftbefehl, aufgrund dessen der
Beschwerdeführer zu II. erneut festgenommen wurde.
19
Am 9. April 2008 ordnete das Landgericht
Frankfurt am Main die nachträgliche Unterbringung des
Beschwerdeführers zu II. in der Sicherungsverwahrung an.
Dabei führte das sachverständig beratene Landgericht aus,
eine Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und seiner
Entwicklung im Maßregelvollzug ergebe, dass er mit hoher
Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen werde, durch
welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
würden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision verwarf
der Bundesgerichtshof im November 2008. Die
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II. wurde
nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfGK 16, 98). Daraufhin
erhob der Beschwerdeführer zu II. Individualbeschwerde
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Mit Urteil
vom 7. Juni 2012 stellte die Kammer der 5. Sektion des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einen Verstoß
gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK durch die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung fest und sprach dem
Beschwerdeführer zu II. eine Entschädigung zu (EGMR,
Urteil vom 7. Juni 2012, Beschwerde-Nr. 61827/09,
K. ./. Deutschland, Rn. 79, 89).
20
c) Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 wollte der
Beschwerdeführer zu II. zumindest die Aussetzung seiner
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung
erreichen. Diesen Antrag wies die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Marburg mit angegriffenem Beschluss vom
30. August 2011 jedoch zurück. Der Beschwerdeführer
zu II. habe es abgelehnt, sich einem Gutachter zu
stellen. Aus konkreten Umständen in seiner Person und in
seinem Vollzugsverhalten sei gleichwohl die Gefahr schwerer
Gewalt- und Sexualtaten abzuleiten. Dass kein Verstoß gegen
das allgemeine Vertrauensschutzgebot, sondern „nur“ ein
Verstoß gegen das Abstandsgebot vorliege, wird im Beschluss
der Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ebenso
begründet wie in der im Verfahren des Beschwerdeführers
zu I. ergangenen Entscheidung. Die gegen diese
Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit ebenfalls
angegriffenem Beschluss vom 15. November 2011. Dabei
wurde insbesondere auf den im Verfahren des Beschwerdeführers
zu I. ergangenen Beschluss verwiesen. Ergänzend führte
das Gericht aus, auch der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer zu II. kurzfristig auf freiem Fuß
befunden habe, rechtfertige keine andere Bewertung.
21
1. Der Beschwerdeführer zu I. macht im
Wesentlichen eine Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geltend. Nach früher
geltendem Recht hätte die verhängte Maßregel für erledigt
erklärt werden müssen. Er hätte nach Vollverbüßung der
Freiheitsstrafe auf freien Fuß gesetzt werden müssen. Es gehe
daher nicht lediglich um den Übergang von einer Maßregel in
die andere, sondern um die Unterscheidung zwischen
Haftentlassung und Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Bei seiner Verurteilung im Jahr 1992 habe er in keiner Weise
mit nachträglicher Sicherungsverwahrung rechnen müssen, zumal
damals die Höchstdauer der erstmaligen Sicherungsverwahrung
noch auf zehn Jahre befristet gewesen sei.
22
2. Der Beschwerdeführer zu II. macht
ebenfalls im Wesentlichen eine Verletzung seines Grundrechts
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geltend. Obwohl
zur Zeit der Verurteilung eine Verbindung der Maßregeln gemäß
§ 72 Abs. 2 StGB möglich gewesen sei, habe das
Tatgericht von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung
abgesehen. Durch die Einführung von § 66b Abs. 3
StGB fast 20 Jahre später ergebe sich eine rückwirkende
Schlechterstellung. Er wäre nach Strafverbüßung zu entlassen
gewesen, da die Voraussetzungen einer Maßregel gemäß
§ 63 StGB nicht vorgelegen hätten. Außerdem könne von
einer Überweisung von einer Maßregel in die andere nicht die
Rede sein. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass er
sich vor Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits wieder in
Freiheit befunden habe. Wäre die Sicherungsverwahrung in der
Ausgangsentscheidung angeordnet worden, so hätte sie nach
zehn Jahren geendet. Gegen ihn habe überhaupt nur deshalb die
zeitlich unbegrenzte Sicherungsverwahrung angeordnet werden
können, weil er zuvor rechtswidrig im Rahmen der Maßregel
gemäß § 63 StGB der Freiheit beraubt worden sei.
23
Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich das
Bundesministerium der Justiz, der 2., 4. und 5. Strafsenat
des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof und das Hessische Ministerium der Justiz,
für Integration und Europa geäußert. Der Bundestag, der
Bundesrat und die Niedersächsische Landesregierung haben von
einer Stellungnahme abgesehen.
24
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die
auf § 66b Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes zur
Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom
23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) gestützte
nachträgliche Anordnung ihrer Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung verletzt die Grundrechte der
Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
25
Das Bundesverfassungsgericht hat - neben
den übrigen Vorschriften über Anordnung und Dauer der
Sicherungsverwahrung - auch § 66b Abs. 3 StGB
in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I
S. 1838) wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für
unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt (vgl.
BVerfGE 128, 326 ). Zugleich hat es gemäß
§ 35 BVerfGG die Weitergeltung der Normen bis zu einer
Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum
31. Mai 2013, angeordnet (vgl. BVerfGE 128, 326
). Danach darf § 66b Abs. 3 StGB während
seiner Fortgeltung nur nach Maßgabe einer - insbesondere
im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und
die gefährdeten Rechtsgüter - strikten
Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (vgl. BVerfGE
128, 326 ; 129, 37
).
26
1. Die Verhältnismäßigkeit der
Sicherungsverwahrung wird in der Regel nur unter der
Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt-
oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person
oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (vgl.
BVerfGE 128, 326 ). Bei der
Verhältnismäßigkeitsprüfung haben die Fachgerichte die
Möglichkeiten einer Führungsaufsicht auszuloten und sich
damit auseinanderzusetzen, ob und inwieweit der
Gefährlichkeitsgrad des Betroffenen hierüber reduziert werden
kann (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37
).
27
2. Soweit darüber hinaus ein nach Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG schutzwürdiges Vertrauen auf ein Unterbleiben
der Anordnung einer Sicherungsverwahrung beeinträchtigt wird,
ist dies angesichts des damit verbundenen Eingriffs in das
Freiheitsrecht des Betroffenen verfassungsrechtlich nur zum
Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig. Das Gewicht der
berührten Vertrauensschutzbelange wird dabei durch die
Wertungen von Art. 5 und Art. 7 EMRK verstärkt. Der
mit einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung
verbundene Eingriff in das Vertrauen des Betroffenen auf das
Unterbleiben einer entsprechenden Unterbringung kann deshalb
nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn eine
hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten
aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des
Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK
erfüllt sind. Da die Bestimmung der Voraussetzungen einer
psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Satz 2 Buchstabe e EMRK in erster Linie dem
Gesetzgeber obliegt, ist während der Weitergeltung der
Vorschriften über die Sicherungsverwahrung bis zu einer
Neuregelung insoweit auf das am 1. Januar 2011 in Kraft
getretene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch
gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG)
zurückzugreifen (BVerfGE 128, 326 ; 129,
37 ).
28
Die Gerichte sind bis zu einer Neuregelung des
Rechts der Sicherungsverwahrung gehalten, über die in dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011
genannten Fälle (vgl. BVerfGE 128, 326 ) hinaus
auch in den Fallkonstellationen, in denen die Anwendung einer
Norm nach Maßgabe der Urteilsgründe (vgl. BVerfGE 128, 326
) in grundrechtlich geschütztes, durch
die Wertungen von Art. 5 und Art. 7 EMRK gestärktes
Vertrauen eingreift, die Sicherungsverwahrung nur noch dann
anzuordnen beziehungsweise aufrechtzuerhalten, wenn die
genannten erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen erfüllt
sind (vgl. BVerfGE 129, 37 ).
29
3. § 66b Abs. 3 StGB ermöglicht die
nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung, nachdem die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 StGB
für erledigt erklärt worden ist, weil der
schuldausschließende oder schuldmindernde Zustand, auf dem
die Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB beruhte,
nicht oder nicht mehr besteht. Damit greift die Norm in
grundrechtlich geschütztes Vertrauen ein. Dies gilt
insbesondere in Fällen, in denen die Betroffenen wegen ihrer
Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten der jeweils
einschlägigen Neuregelungen verurteilt waren - also in allen
von der rückwirkenden Anwendung der Verlängerung der
Zehnjahresfrist gemäß § 67d Abs. 3 Satz 1 in
Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB erfassten Fällen
ebenso wie in sämtlichen Fällen der rückwirkenden
nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (sogenannte
Altfälle - vgl. BVerfGE 128, 326 ). Dabei kommt
den betroffenen Vertrauensschutzbelangen ein besonders hohes
Gewicht zu, wenn die Anordnung der Maßregel wie im Fall der
Sicherungsverwahrung zu einer unbefristeten
Freiheitsentziehung führt und damit einen schweren
- wenn nicht gar den schwersten vorstellbaren -
Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person beinhaltet
(vgl. BVerfGE 128, 326 ).
30
4. Demgegenüber kann nicht darauf verwiesen
werden, dass bei Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB
lediglich eine „Überweisung“ von einer zeitlich nicht
begrenzten freiheitsentziehenden Maßnahme in eine andere
stattfinde (vgl. BVerfGK 16, 98 ) und daher
Vertrauensschutzbelange nur nachrangig berührt seien.
31
a) Die Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB im
Anschluss an eine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB beinhaltet nicht eine bloße
Fortführung der vorherigen Maßregel auf veränderter
Rechtsgrundlage, sondern einen neuen, eigenständigen
Grundrechtseingriff.
32
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der
Vorschrift. Während § 67a Abs. 1 und Abs. 2
StGB die Möglichkeit der „Überweisung“ in den Vollzug einer
anderen Maßregel nur unter der Voraussetzung des
Fortbestandes der bisherigen Maßregel eröffnet, setzt
§ 66b Abs. 3 StGB voraus, dass die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus „für erledigt erklärt
worden ist“, bevor die Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung erfolgen kann. Die Sicherungsverwahrung
kann nur angeordnet werden, wenn zuvor die Unterbringung
gemäß § 63 StGB beendet worden ist.
33
Dass die Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB nicht
als Fortführung der vorherigen Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angesehen werden kann,
veranschaulicht der Fall des Beschwerdeführers zu II.,
der sich nach der Erledigung der Maßregel gemäß
§ 63 StGB zunächst auf freiem Fuß befand, bevor die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.
Eine nochmalige Anordnung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus kam demgegenüber nicht in
Betracht.
34
b) Der Eigenständigkeit der Anordnung der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b
Abs. 3 StGB entspricht die Ausgestaltung des
Anordnungsverfahrens. Während für die Erledigungserklärung
gemäß § 67d Abs. 6 StGB die
Strafvollstreckungskammer am Ort der Unterbringung zuständig
ist, obliegt die Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung gemäß §?74f Abs. 1 GVG dem
Tatgericht. Die Übersendung der Akten an die zuständige
Staatsanwaltschaft erfolgt gemäß § 275a Abs. 1
Satz 3 StPO erst nach der Erklärung der Erledigung der
Unterbringung gemäß § 63 StGB. Für die Zeit bis zur
Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung kann zunächst das Vollstreckungsgericht
gemäß § 275a Abs. 6 Satz 2 StPO und ab Eingang
des Antrags das Tatgericht gemäß § 275a Abs. 6
Satz 1 StPO einen Unterbringungsbefehl erlassen.
35
c) Hinzu kommt, dass beide Maßregeln sich
qualitativ voneinander unterscheiden. Gemäß § 72
Abs. 2 StGB können beide Maßregeln grundsätzlich
nebeneinander angeordnet werden, wenn nicht der erstrebte
Zweck bereits durch eine von ihnen zu erreichen ist
(§ 72 Abs. 1 StGB). Die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus stellt im Vergleich zur
Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes
Übel dar (vgl. BVerfGK 2, 55 ; 16, 98
; vgl. auch BGH, Urteil vom
19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 -, NStZ
2002, S. 533 ).
36
d) Vor diesem Hintergrund beinhaltet die
nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB einen
Eingriff in die Vertrauensschutzbelange des Betroffenen, der
in seinem Ausmaß dem Eingriff durch die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b
Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der
Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die
nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007
(BGBl I S. 513) entspricht, der Gegenstand des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011
war (vgl. BVerfGE 128, 326 ). Wird im
Urteil des Tatgerichts die Sicherungsverwahrung weder
angeordnet noch vorbehalten und existiert zum
Urteilszeitpunkt keine Norm, welche die nachträgliche
Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
ermöglicht, darf der Betroffene grundsätzlich darauf
vertrauen, dass ihm diese Maßregel dauerhaft erspart bleibt.
Dies gilt unabhängig davon, ob im Urteil eine Freiheitsstrafe
oder eine andere freiheitsentziehende Maßregel neben oder
statt einer Freiheitsstrafe angeordnet wird. Hinsichtlich der
berührten Vertrauensschutzbelange macht es auch keinen
Unterschied, ob die tatsächlichen Umstände, welche die
Gefährlichkeit des Verurteilten begründen, erst nachträglich
eintreten oder bekannt werden (§ 66b Abs. 2 StGB)
oder ob auf die Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung verzichtet wird, obwohl diese Umstände
im Urteilszeitpunkt bereits bekannt sind (§ 66b
Abs. 3 StGB). Auch wenn die Anordnung der Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung nur deshalb unterbleibt, weil das
Tatgericht fehlerhaft vom Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 63 StGB ausgeht (Fehleinweisung), ist das Vertrauen
auf ein dauerhaftes Unterbleiben der Maßregel grundrechtlich
jedenfalls dann geschützt, wenn es an einer gesetzlichen
Regelung, die zur nachträglichen Anordnung der
Sicherungsverwahrung ermächtigt, fehlt.
37
5. Das Gewicht der betroffenen
Vertrauensschutzbelange bei nachträglicher Anordnung der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b
Abs. 3 StGB wird in Altfällen durch die Wertungen der
Art. 5 und Art. 7 EMRK verstärkt.
38
a) Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat mit seinen Urteilen vom 7. Juni 2012
festgestellt, dass durch die nachträgliche Anordnung der
Unterbringung der Beschwerdeführer in der
Sicherungsverwahrung gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK
verstoßen wurde. Da die Beschwerdeführer nach der gefestigten
Rechtsprechung der innerstaatlichen
Strafvollstreckungsgerichte vor der Gesetzesänderung im Jahr
2004 hätten entlassen werden müssen, stelle die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung eine neue, zusätzliche und
somit schwerere Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1
EMRK dar (EGMR, Urteile vom 7. Juni 2012,
Beschwerde-Nr. 61827/09, K. ./. Deutschland,
Rn. 84 ff. und 65210/09,
G. ./. Deutschland, Rn. 75 ff.). Diese durch
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgenommene
Konkretisierung des Art. 7 EMRK ist bei der Prüfung der
Verletzung des Vertrauensschutzgebotes gemäß Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 128, 326
).
39
b) Daneben hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte in einem weiteren Altfall die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b
Abs. 3 StGB als Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1
Satz 2 Buchstaben a, c und e EMRK gewertet (EGMR, Urteil
vom 28. Juni 2012, Beschwerde-Nr. 3300/10,
S. ./. Deutschland, Rn. 84 ff.). Eine
Rechtfertigung der Freiheitsentziehung aufgrund Art. 5
Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK komme nicht in
Betracht, da es an einem hinreichenden Kausalzusammenhang
zwischen Verurteilung und Sanktion fehle. Die Verurteilung
habe nicht einmal die Möglichkeit enthalten, den dortigen
Beschwerdeführer später in der Sicherungsverwahrung
unterzubringen. Nach der damaligen fachgerichtlichen
Rechtsprechung hätte er bei Wegfall der schuldmildernden oder
-ausschließenden Störung auch bei fortbestehender Gefahr
entlassen werden müssen. Auch eine Rechtfertigung gemäß
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und e EMRK
scheide aus (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2012, a.a.O.,
Rn. 84 ff., 91 ff.).
40
Da Art. 5 Abs. 1 EMRK eine
abschließende Auflistung zulässiger Gründe für eine
Freiheitsentziehung enthält (vgl. EGMR, Urteil vom
17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04,
M. ./. Deutschland, Rn. 86; EGMR, Urteil vom
19. April 2012, Beschwerde-Nr. 61272/09,
B. ./. Deutschland, Rn. 66 m.w.N.), kommt eine
konventionsrechtliche Rechtfertigung der nachträglichen
Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b
Abs. 3 StGB in Altfällen nur unter den Voraussetzungen
von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK
in Betracht (vgl. BVerfGE 128, 316 ).
41
c) Ob diese Erwägungen auch auf Neufälle zu
übertragen sind, was das Bundesverfassungsgericht
hinsichtlich § 66b Abs. 2 StGB bejaht hat (vgl.
BVerfGE 128, 326 ), ist vorliegend nicht zu
entscheiden. Einer Anwendung von Art. 5 Abs. 1
Satz 2 Buchstabe a EMRK könnte aber auch bei
Neufällen entgegenstehen, dass es an einem hinreichenden
Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und Sanktion fehlt
(vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 1982,
Beschwerde-Nr. 7906/77, Van
Droogenbroeck ./. Belgien, Rn. 39; EGMR,
Urteil vom 2. März 1987, Beschwerde-Nr. 9787/82,
Weeks ./. Vereinigtes Königreich,
Rn. 42 f., 49 f.; EGMR, Urteil vom
17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04,
M. ./. Deutschland, Rn. 88; EGMR, Urteil vom
21. Oktober 2010, Beschwerde-Nr. 24478/03,
G. ./. Deutschland, Rn. 44, 50; EGMR, Urteil vom
19. April 2012, Beschwerde-Nr. 61272/09, B. ./.
Deutschland, Rn. 87; EGMR, Urteil vom 13. Januar
2011, Beschwerde-Nr. 6587/04,
Haidn ./. Deutschland, Rn. 84; zu § 66b
Abs. 3 StGB: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2012,
a.a.O., Rn. 90). Berücksichtigt man ergänzend, dass
§ 66b Abs. 3 StGB die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung auch in Fällen vorsieht, in denen eine
originäre Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66
StGB nicht möglich wäre, wird deutlich, dass die Anwendung
von § 66b Abs. 3 StGB auch in Neufällen
Vertrauensschutzbelange tangiert.
42
d) Soweit die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung in Fällen erfolgt, in denen die
Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten
von § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes
zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom
23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) verurteilt
waren, führen die Wertungen der Art. 7 Abs. 1 und
Art. 5 Abs. 1 EMRK jedenfalls dazu, dass sich das
Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten
Vertrauensschutz annähert (vgl. BVerfGE 128, 326
). Eine nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der
Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB darf
daher in diesen Fällen nur noch ausgesprochen werden, wenn
eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder
Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder
dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser
an einer psychischen Störung im Sinne von § 1
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und
Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
(Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (BVerfGE 128,
326 ; 129, 37
).
43
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Sie sind daher
aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
44
Die Fortdauer der nachträglich angeordneten
Unterbringung der Beschwerdeführer in der
Sicherungsverwahrung genügt den Anforderungen nicht, die sich
für eine verfassungsgemäße Entscheidung auf der Grundlage von
§ 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur
Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom
23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) aus den
Maßgaben des Urteils vom 4. Mai 2011 ergeben. Die
Gerichte verkennen, dass in Altfällen aufgrund der
Beeinträchtigung grundrechtlich geschützten Vertrauens der
Eingriff in das Freiheitsrecht der Beschwerdeführer nur nach
Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz
höchster Verfassungsgüter zulässig ist und verletzen dadurch,
dass sie eine Prüfung anhand dieses Maßstabes - die in
erster Linie ihnen, nicht dem Bundesverfassungsgericht,
obliegt - nicht vorgenommen haben, das durch das
Freiheitsrecht geschützte Vertrauen der Beschwerdeführer auf
ein Unterbleiben der nachträglichen Anordnung einer
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
45
Das Oberlandesgericht wird deshalb nach den
Maßgaben der vom Senat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011
nach § 35 BVerfGG getroffenen Übergangsregelung (BVerfGE
128, 326 ) erneut über die Fortdauer der
nachträglich angeordneten Unterbringung der Beschwerdeführer
in der Sicherungsverwahrung zu befinden oder deren
Freilassung gegebenenfalls unter Auflagen zu verfügen
haben.
46
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.