BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2123/03 -
des Herrn E...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
5. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich
unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen der
Fachgerichte lassen verfassungsrechtlich keine Fehler
erkennen. Dabei ist die Feststellung und Würdigung der
Tatsachen und die Anwendung einfach-rechtlicher Vorschriften
in erster Linie Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Es
kann nur dann eingreifen, wenn die Gerichte Verfassungsrecht
verletzt haben, wobei der Fehler gerade in der Nichtbeachtung
von Grundrechten liegen muss. Das ist in der Regel erst dann
der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs
beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden
Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85
; 62, 189 ; 89, 1
; 95, 96 ). Nach diesem Maßstab sind die
angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Sie
verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen
Grundrechten.
2
Das Verwaltungsgericht Gießen sowie das
Bundesverwaltungsgericht haben die Ermessensentscheidung des
Kreiswehrersatzamtes der Ausplanung des Beschwerdeführers aus
der Mobilmachungsreserve auf etwaige Verstöße gegen das
Willkürverbot überprüft. Die Annahme, die Behörde habe die
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers an führender Stelle bei
den "Republikanern" zu Recht als hinderlich für dessen
Einberufung in die Mobilmachungsreserve angesehen, begegnet
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Behörde hat
dargetan, dass sich aufgrund der Verfassungsschutzberichte
des Jahres 1996 Bedenken gegen die Verfassungstreue einzelner
Mitglieder und Gruppierungen ergeben hatten. Gleichzeitig
hatten Straftaten von Bundeswehrangehörigen mit
rechtsradikalem Hintergrund für Aufsehen und eine Schädigung
des Ansehens der Bundeswehr in der Öffentlichkeit gesorgt.
Diese Erwägungen sind objektiv nachvollziehbar und nicht
sachfremd. Die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer
selbst rechtsradikalem Gedankengut zuneigt oder sich in
verfassungsfeindlicher Weise betätigt hat, konnte daher
unterbleiben.
3
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.