BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2126/05 -
des Herrn B ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
18. September 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ); sie ist unbegründet.
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Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde
liegende Auslegung des Begriffs "Handeltreiben" verletzt den
Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht
aus Art. 103 Abs. 2 GG.
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1. a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet,
dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies
verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der
Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und
Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten
schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch
Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfGE 73,
206 ; 75, 329 ; 78, 374
; stRspr). Art. 103 Abs. 2 GG sorgt
zugleich dafür, dass im Bereich des Strafrechts nur der
Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit
entscheidet (BVerfGE 105, 135 ). Das Gebot der
Gesetzesbestimmtheit gilt auch für die Strafandrohung, die in
einem vom Schuldprinzip geprägten Straftatsystem gerecht auf
den Straftatbestand und das in ihm vertypte Unrecht
abgestimmt sein muss (BVerfGE 105, 135 ; 86, 288
). Die Strafe als missbilligende hoheitliche
Reaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht muss deshalb in
Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ
bestimmt sein (vgl. BVerfGE 32, 346 ).
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b) Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BtMG entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz, denn sie
regelt in einer Vielzahl von Tatbestandsalternativen den Kern
des Betäubungsmittelstrafrechts.
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2. a) Für die Rechtsprechung folgt aus dem
Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot
strafbegründender oder strafverschärfender Analogie (BVerfGK
4, 261 ). Dabei ist Analogie nicht im engeren
technischen Sinne zu verstehen. Ausgeschlossen ist vielmehr
jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen
Sanktionsnorm hinausgeht (BVerfGE 71, 108 ). Der
mögliche Wortsinn markiert die äußerste Grenze zulässiger
richterlicher Interpretation (BVerfGE 64, 389
; 71, 108 ; 92, 1
; BVerfGK 4, 261 ).
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b) Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Entscheidungen gerecht. Die in ihnen gefundene
Auslegung des Begriffs "Handeltreiben" überschreitet nicht
den möglichen Wortsinn als äußerste Grenze zulässiger
richterlicher Interpretation im Strafrecht.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und der Kommentarliteratur zum
Betäubungsmittelgesetz umfasst der Begriff des Handeltreibens
im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG "jede
eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete
Tätigkeit" (vgl. Großer Senat für Strafsachen, BGHSt 50, 252
mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus
Rechtsprechung und Kommentarliteratur).
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bb) Dieses Begriffsverständnis ist zwar weit,
hält sich aber noch im Rahmen des möglichen Wortsinns des
Begriffs "Handeltreiben" (Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar
1993 - 2 BvR 2229/92 - und vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR
1906/99 -). "Handeltreiben" ist der Oberbegriff aller
Bestrebungen, die entfaltet werden, um den Umsatz von
Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGHSt 31,
145 ; 34, 124 ). Vom Wortsinn
("Treiben" als auf Handel gerichtetes Tun) ist ebenfalls
umfasst, dass ein Täter subjektiv das Ziel verfolgt, solche
Geschäfte abzuschließen, und dazu Handlungen vornimmt, in
denen dieser Wille seinen Niederschlag findet. Der Tatbestand
ist auch dann erfüllt, wenn es noch nicht zur Anbahnung
bestimmter Geschäfte oder zum Abschluss eines Vertrages und
dessen Erfüllung gekommen ist. Handeltreiben ist kein
Erfolgsdelikt. Die Tat ist deshalb auch dann rechtlich
vollendet, wenn der erstrebte Umsatz von Betäubungsmitteln
nicht erreicht wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
24. Oktober 1999, a.a.O.).
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Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben,
dass diese Definition des Handeltreibens zu einer
ausgedehnten Vollendungsstrafbarkeit gemäß dieser
Strafvorschrift – auch im Verhältnis zu den anderen
Tatbestandsalternativen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BtMG und gleichfalls in Beziehung auf den Allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuchs (§§ 22, 23; §§ 25 ff.
StGB) - führt. Nur ist dies kein Problem der
Normbestimmtheit, sondern Ergebnis der Normintention.
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist im Zusammenhang einer
Gesetzgebung zu sehen, die auf eine möglichst umfassende
"Bekämpfung der Drogenkriminalität" gerichtet ist (vgl.
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen
Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der
Organisierten Kriminalität , BTDrucks 12/989, S.
29 ff.; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze
41). In diesem Sinne hat bereits das Reichsgericht
ausgeführt, der Begriff des Handeltreibens sei "weitest"
auszulegen (Urteil vom 25. April 1932 – 3 D 234/32 -, DJZ
1932, Sp. 808).
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Art. 103 Abs. 2 GG schützt den
Normbetroffenen nicht vor dem Inhalt oder dem Regelungsgehalt
eines Strafgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat
mehrfach betont, dass selbst sachlich missglückte
Strafbestimmungen - gemessen an Art. 103 Abs. 2 GG
- verfassungsgemäß sind, wenn sie die Voraussetzungen
strafbaren Tuns oder Unterlassens hinreichend deutlich
umschreiben (BVerfGE 47, 109 ; Beschlüsse
der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02 –,
NJW 2006, S. 2684 , und vom 15. August 2006
– 2 BvR 822/06 –). Dies ist bei der Tatbestandsalternative
des "Handeltreibens" in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG
der Fall.
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cc) Unter diesem Maßstab begegnet die
Rechtsanwendung in den angegriffenen Entscheidungen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
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(1) Auch wenn noch kein Umsatzgeschäft
stattgefunden hat, ergibt sich aus den Umständen des Falles,
dass das Handeln des Beschwerdeführers im Sinne der
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des
Begriffs auf ein Handeltreiben gerichtet war. In Verfolgung
seines Plans hatte sich der Beschwerdeführer mit einer
elektrischen Waage und Folientüten zum Abwiegen und Verpacken
der Cannabisprodukte ausgestattet. Er hat Hanfpflanzen in
einem Umfang angebaut, dass der Wirkstoffgehalt die Grenze
zur geringen Menge um ein Vielfaches überstieg. Die
Veräußerung des gewonnenen Cannabis sollte zudem nach der
geständigen Einlassung des Beschwerdeführers der Verbesserung
seiner finanziellen Verhältnisse dienen.
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Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an,
ob die Bewertung des Generalbundesanwalts zutrifft, der
Beschwerdeführer habe gleichsam eine "invitatio ad
offerendum" abgegeben.
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(2) Der Beschwerdeführer kann für seine
Rechtsansicht auch aus der Entscheidung des Großen Senats für
Strafsachen vom 26. Oktober 2005 (BGHSt 50, 252 ff.)
nichts herleiten.
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Diese Entscheidung hatte angestrebte
Umsatzgeschäfte zum Gegenstand. Für diesen Bereich hat der
Bundesgerichtshof entschieden, zur Annahme vollendeten
Handeltreibens reiche es aus, dass der Täter bei einem
beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf
bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit
dem potentiellen Verkäufer eintrete. Hierbei handelte es sich
jeweils um Handlungen im Vorfeld eines beabsichtigten
Güterumsatzes.
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Dem Fall des Beschwerdeführers lag hingegen
eine auf Umsatz gerichtete "Urproduktion" von
Betäubungsmitteln zugrunde. Die zum Umsatz bestimmte Ware
befand sich bereits in der Verfügungsgewalt des
Beschwerdeführers, so dass das Betäubungsmittel alsbald in
den Verkehr gelangt wäre und die spezifische Gefährdungslage
für das durch §§ 29 ff. BtMG geschützte Rechtsgut
bereits bestand. Nicht zuletzt deshalb fasst die
Rechtsprechung die Aufnahme der Drogenherstellung in
Verkaufsabsicht als (vollendetes) Handeltreiben auf (vgl.
BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 40
m.w.N.).
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(3) Begegnet die Subsumtion des Sachverhalts
unter den Begriff des Handeltreibens keinen Bedenken, so ist
von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Gerichte
die Qualifikation des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf den
Fall des Beschwerdeführers angewendet haben.
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Auch mit dem Schuldgrundsatz – dessen
Verletzung der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich gerügt hat
– gerät diese Rechtsanwendung nicht in Konflikt. Gemessen an
der Idee der Gerechtigkeit sind Tatbestand und Rechtsfolge
sachgerecht aufeinander abzustimmen (BVerfGE 50, 205
). Diesem Grundsatz wird nur eine
Auslegung gerecht, die es erlaubt, unterschiedlich gewichtige
Verhaltensweisen einer abgestuften Strafandrohung zu
unterwerfen, was in besonderem Maße für Fälle qualifizierten
Handeltreibens nach §§ 29 a, 30, 30 a BtMG mit erhöhten
Mindeststrafen gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom
10. Juli 2003 - 3 StR 61/02, 3 StR 243/02 -, StV 2003,
S. 503). Das Bereithalten zweier gebrauchsbereiter
Schusswaffen begründet genau die Gefahr, die der Gesetzgeber
bei der Schaffung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Blick
hatte, dass nämlich die Täter rücksichtslos ihre Interessen
beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln durchsetzen und
dabei die Schusswaffe auch einsetzen (vgl. BTDrucks 12/6853,
S. 41). Dies erschließt sich bereits aus der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer die Waffen im Eingangsbereich des
ausschließlich zum Zwecke der Aufzucht von Hanfpflanzen
genutzten Hauses aufbewahrt hat.
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Bei Anwendung des Qualifikationstatbestandes
haben die Gerichte einen minder schweren Fall im Sinne des
§ 30 a Abs. 3 BtMG angenommen. Gegen die sich im oberen
Drittel des hierdurch eröffneten Strafrahmens bewegende
Strafe ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, dass die Gestaltung des
Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands,
die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den
einzelnen Fall grundsätzlich allein Sache der dafür allgemein
zuständigen Gerichte und deshalb in der Regel der Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind. Das
Bundesverfassungsgericht kann nur bei einer hier weder
substantiiert vorgetragenen noch sonst – angesichts des
Bereithaltens zweier gebrauchsbereiter halbautomatischer
Schusswaffen - ersichtlichen Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts eingreifen (vgl. BVerfGE 1, 418
).
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3. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.