BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2126/11 -
des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. R…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 5. April 2012 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
Entscheidungen, die im amtsgerichtlichen Verfahren nach
billigem Ermessen (§ 495a ZPO) ohne Durchführung einer -
vom Beschwerdeführer zuvor beantragten - mündlichen
Verhandlung ergangen sind.
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1. Der Beschwerdeführer erwarb am 6. Juni
2009 bei der „Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH,
Hamburg“ ein „iPhone 3G“. Da das Gerät zu diesem Zeitpunkt
nur in Verbindung mit einem Vertrag über
Telekommunikationsdienste der „T-Mobile Deutschland GmbH“
verkauft wurde, schloss der Beschwerdeführer gleichzeitig
einen Nutzungsvertrag mit der „T-Mobile Deutschland GmbH“ zum
Tarif „Complete XS“ mit einer vereinbarten Laufzeit von 24
Monaten.
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2. Mit Telefax vom 1. Juni 2011 erklärte
der Beschwerdeführer, „den zum 06.06.2011 auslaufenden
Vertrag“ zu kündigen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2011
teilte die „Telekom Deutschland GmbH“ dem Beschwerdeführer
jedoch mit, dass eine Kündigung erst zum 6. Juni 2012
möglich sei. Da der Beschwerdeführer die dreimonatige
Kündigungsfrist vor Ablauf der „Mindestlaufzeit“
(6. Juni 2011) nicht eingehalten habe, habe sich der
Vertrag inzwischen um weitere zwölf Monate verlängert.
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3. Am 13. Juni 2011 erhob der
Beschwerdeführer Klage beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbek
gegen die „Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH“ mit dem
Antrag festzustellen, dass die Laufzeit seines „Telekom
Deutschland Handy-Vertrages“ vom 6. Juni 2009 mit Ablauf
des 6. Juni 2011 beendet sei und nicht bis zum
6. Juni 2012 fortbestehe. Dies ergebe sich aus der
ausdrücklich vereinbarten Vertragslaufzeit von 24 Monaten.
Etwa entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen seien
nicht erkennbar, wären angesichts der individualvertraglich
vereinbarten Befristung auf 24 Monate aber jedenfalls nicht
wirksam einbezogen worden. Bei Vertragsschluss am
6. Juni 2009 habe der „Beauftragte der Beklagten“ die
Vertragslaufzeit von 24 Monaten auf ausdrücklichen Wunsch des
Beschwerdeführers in den Vertrag aufgenommen, da dieser die
monatliche Belastung mit einem Benutzungsentgelt von 24,95
Euro nur so lange wie nach den Kaufbedingungen unbedingt
erforderlich habe akzeptieren wollen.
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4. Mit Verfügung vom 24. Juni 2011
ordnete das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Durchführung des
vereinfachten Verfahrens nach § 495a ZPO an und teilte
den Parteien zugleich mit, ein Termin zur mündlichen
Verhandlung werde nur dann anberaumt, wenn eine der
Prozessparteien dies ausdrücklich unter Hinweis auf
§ 495a ZPO beantrage oder das Gericht dies für
erforderlich halte.
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5. Die Beklagte rügte mit Schriftsatz ihres
Bevollmächtigten vom 8. Juli 2011 die fehlende örtliche
Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, da die
Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand am Konzernsitz in
Bonn habe.
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Mit Schreiben vom 13. Juli 2011
beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 495a
Satz 2 ZPO die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Zur Sache replizierte er, die Zuständigkeit des Gerichts sei
gegeben, da der streitgegenständliche Kaufvertrag nicht mit
der „Telekom Deutschland GmbH“ als Konzernmutter, sondern mit
der rechtlich selbstständigen „Telekom Shop
Vertriebsgesellschaft mbH“ abgeschlossen worden sei, die
ihren Geschäftssitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts
Hamburg-Wandsbek habe. Selbst wenn aber für die vorliegende
Klage die „Telekom Deutschland GmbH“ in Anspruch zu nehmen
sei, bliebe es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
unter dem Gesichtspunkt des besonderen Gerichtsstands der
Niederlassung nach § 21 ZPO.
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Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011 hielt
der Prozessbevollmächtigte der beklagten „Telekom Shop
Vertriebsgesellschaft mbH“ seine Rüge der örtlichen
Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek aufrecht. Die
Beklagte unterhalte im Zuständigkeitsbereich des angerufenen
Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek weder ihren Hauptsitz noch
Niederlassungen im Sinne des § 21 ZPO. Darüber hinaus
sei die Beklagte nicht passivlegitimiert: Der
streitgegenständliche Mobilfunkvertrag sei mit der „T-Mobile
Deutschland GmbH“, inzwischen aufgegangen in der „Telekom
Deutschland GmbH“, abgeschlossen worden. In dem
Vertragsformular über Telekommunikationsdienstleistungen sei
stets von der „T-Mobile Deutschland GmbH“ als
Vertragspartnerin die Rede. Die Klage sei auch im Übrigen
unbegründet. Bei den im Vertrag genannten 24 Monaten handle
es sich um eine „Mindestvertragslaufzeit“. Gemäß
Ziffer 11 der vom Beschwerdeführer akzeptierten
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mobilfunk-Dienst
(Privatkunden)“ gelte für Vertragsverhältnisse mit einer
vereinbarten Mindestlaufzeit von 24 Monaten für beide
Vertragspartner eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten,
soweit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten
frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt
werde. Eine individualvertragliche Abrede dahingehend, dass
das Vertragsverhältnis fix nach 24 Monaten ende, werde
bestritten.
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6. Durch Urteil vom 18. August 2011 wies
das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Klage ohne mündliche
Verhandlung ab. Die Klage sei mangels Feststellungsinteresses
unzulässig und zudem unbegründet. Ein Rechtsschutzinteresse
für das Feststellungsbegehren bestehe nur gegenüber dem
Vertragspartner hinsichtlich des Vertrags über
Telekommunikationsdienstleistungen. Dies sei aber nicht die
Beklagte, sondern vielmehr die vormalige „T-Mobile
Deutschland GmbH“, inzwischen „Telekom Deutschland GmbH“. Mit
der Beklagten habe der Beschwerdeführer lediglich den
Handy-Kaufvertrag abgeschlossen. Ob die Beklagte eine
selbstständige Niederlassung im Bezirk des Gerichts habe, sei
deshalb nicht entscheidungserheblich.
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Das Urteil vom 18. August 2011 wurde dem
Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26. August
2011, dem Beschwerdeführer am 29. August 2011
zugestellt.
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Vor Zustellung des Urteils machten die
Parteien jeweils noch schriftsätzlich Ausführungen zur Sache
(Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom
22. August 2011; Schriftsatz des Beschwerdeführers vom
28. August 2011).
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7. Mit Schreiben vom 29. August 2011
erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO
und rügte die unterlassene Durchführung der von ihm
beantragten mündlichen Verhandlung. In der mündlichen
Verhandlung wäre er entsprechenden Hinweisen des Gerichts
gefolgt und hätte die Klage auf die „Telekom Deutschland
GmbH“ als Zweitbeklagte erstreckt und hilfsweise die
Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bonn
beantragt.
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8. Mit Beschluss vom 8. September 2011
wies das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Anhörungsrüge
zurück. Der Beschwerdeführer mache zwar zutreffend geltend,
dass auf seinen Antrag hin nach § 495a Satz 2 ZPO
mündlich hätte verhandelt werden müssen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör sei jedoch nicht in
entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, da das
Vorbringen nichts dafür hergebe, dass das Gericht in einer
mündlichen Verhandlung zu einer anderen Entscheidung hätte
gelangen können. Dem für den Fall einer mündlichen
Verhandlung in Aussicht gestellten Hilfsantrag auf Verweisung
an das Amtsgericht Bonn wäre nicht stattzugeben gewesen. Die
Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek ergebe sich
aus § 21 ZPO, da es sich bei dem Telekom Shop, in dem
der Beschwerdeführer das iPhone erworben habe, um eine
selbstständige Niederlassung handele. Abschließend führte das
Gericht aus: „Auch eine Klageerweiterung hätte die
Erfolgsaussicht der vorliegenden Klage nicht verbessert. Eine
etwaige örtliche Unzuständigkeit des Gerichts hinsichtlich
der eventuellen weiteren Beklagtenpartei hätte sich nicht auf
die Beklagte erstreckt.“
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Amtsgericht habe entgegen der zwingenden Vorschrift des
§ 495a Satz 2 ZPO keine mündliche Verhandlung
durchgeführt und damit seinen Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt. Auf die im Urteil des
Amtsgerichts vom 18. August 2011 dargelegten Bedenken
gegen die Zulässigkeit und Begründetheit der
Feststellungsklage hätte das Gericht im Rahmen der mündlichen
Verhandlung nach § 139 ZPO im Rahmen der materiellen
Prozessleitung hinweisen und dem Beschwerdeführer damit
Gelegenheit geben müssen, die Klage zu erweitern sowie -
hilfsweise - einen Verweisungsantrag nach § 281 ZPO zu
stellen. Eine Abweisung der Klage als unzulässig und
unbegründet hätte insoweit vermieden werden können. Ferner
hätte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eine
Beweisaufnahme über das Zustandekommen des
streitgegenständlichen Vertrags und über das Vorliegen einer
Individualabrede stattfinden können.
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Die Behörde für Justiz und Gleichstellung der
Freien und Hansestadt Hamburg sowie die „Telekom Shop
Vertriebsgesellschaft mbH“ hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Dem Bundesverfassungsgericht hat die
Verfahrensakte des Amtsgerichts vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser
Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG).
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
18
a) aa) Der in Art. 103 Abs. 1 GG
verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht in einem
funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und
der Justizgewährungspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 81, 123
). Der „Mehrwert“ der Verbürgung besteht darin,
einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zu sichern (BVerfGE
119, 292 ). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt
des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung,
die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf
das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl.
BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ).
Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte,
die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 96, 205
; BVerfGK 10, 41 , stRspr). Eng damit
zusammen hängt das ebenfalls aus Art. 103 Abs. 1 GG
folgende Verbot von „Überraschungsentscheidungen“. Von einer
solchen ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne
vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt
stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht
zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86,
133 ; 98, 218 ).
19
bb) Die einfachrechtlichen Gewährleistungen
des rechtlichen Gehörs in den Verfahrensordnungen können über
das spezifisch verfassungsrechtlich gewährleistete Ausmaß an
rechtlichem Gehör hinausreichen. Insoweit stellt eine
Verletzung einfachrechtlicher Bestimmungen nicht zugleich
einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, es sei denn,
das Gericht hätte bei der Auslegung oder Anwendung der
einfachrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite
des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt. Danach bedarf
es bei der Verletzung solcher Vorschriften im Einzelfall der
Prüfung, ob dadurch zugleich das unabdingbare Maß
verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt
worden ist (BVerfGE 60, 305 ; vgl. auch BVerfGE
54, 94 <97, 99>; 74, 228 ).
20
cc) Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht
unmittelbar ein verfassungskräftiger Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9
). Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu
entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt
werden soll (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 67, 208
; 74, 1 ; 89, 381 ; BVerfGK 4,
83 ; zur Diskussion der Anforderungen, die im
Hinblick auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
aus Art. 6 EMRK folgen, vgl. Meyer-Ladewig, EMRK,
3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 169 ff.
m.w.N.).
21
Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung
stattfindet, begründet aber der Anspruch auf rechtliches
Gehör das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung
(BVerfGE 42, 364 ). Jedenfalls für den Fall, dass
eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden
hat, einem Verfahrensbeteiligten aber die gesetzlich
vorgesehene Möglichkeit zur Äußerung in dieser Verhandlung
dadurch versagt wird, dass das Gericht überraschend ohne
mündliche Verhandlung entscheidet, kann nichts anderes gelten
(vgl. BFH, Urteil vom 5. November 1991 - VII R 64/90 -,
juris; so auch Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3,
2. Aufl. 2008, Art. 103 Rn. 52). Eine
derartige Anwendung der Verfahrensbestimmung, die die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorschreibt,
verkennt die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf
rechtliches Gehör schon deshalb, weil in einem solchen Fall
die Verfahrensbeteiligten darauf vertrauen durften, ihr von
Art. 103 Abs. 1 GG geschütztes Äußerungsrecht noch in
der mündlichen Verhandlung wahrnehmen zu können. Dieses
prozessuale Vertrauen wird in grober Weise enttäuscht (vgl.
zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 547/07
-, juris), wenn das Gericht Verfahrensbeteiligten die
gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Äußerung in einer
mündlichen Verhandlung unversehens dadurch abschneidet, dass
es seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung trifft.
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b) Gemessen an diesen Maßstäben verletzen die
angegriffenen Entscheidungen den in Art. 103 Abs. 1
GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör.
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Stellt ein Verfahrensbeteiligter in einem
Verfahren, in dem der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt
und das Gericht daher sein Verfahren gemäß § 495a Satz 1
ZPO nach billigem Ermessen bestimmen kann, einen Antrag auf
mündliche Verhandlung, muss diese durchgeführt werden
(§ 495a Satz 2 ZPO). Einen solchen Antrag hatte der
Beschwerdeführer hier gestellt. Das Gericht hat darauf nicht
reagiert, sondern ohne weiteres entschieden, ohne die
gesetzlich vorgesehene mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit dieser Verfahrensweise hat es das rechtlich geschützte
Vertrauen des Beschwerdeführers, Tatsachen und
Rechtsauffassungen noch im Rahmen einer mündlichen
Verhandlung unterbreiten zu können, in überraschender Weise
enttäuscht und die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts
auf rechtliches Gehör verkannt.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auch auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass das Amtsgericht anders entschieden hätte, wenn
es dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung Folge geleistet hätte. Dass der
Beschwerdeführer seine Klage erweitert und - gegebenenfalls
nach einer beantragten Verweisung des Rechtsstreits - obsiegt
hätte, erscheint zumindest denkbar.
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3. Ob - etwa unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung von Hinweispflichten (vgl. BVerfGE 42, 64
; 84, 188 ) -
Art. 103 Abs. 1 GG noch in weiteren Hinsichten verletzt
ist und neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör auch ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires
Verfahren oder gegen das allgemeine Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG) vorliegt, bedarf keiner
Entscheidung.
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4. Gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG ist das angegriffene Urteil vom
18. August 2011 aufzuheben und das Verfahren
zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des
Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 8. September 2011 ist
damit gegenstandslos.
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5. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.