Bundesverfassungsgericht
- 2 BvR 2131/95 -
Im Namen des Volkes In dem Verfahren
des türkischen Staatsangehörigen E...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-Eberhard Schultzgegen a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. April 1999 einstimmig beschlossen:
Der Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 - wird dahingehend berichtigt, daß Umdruck Seite 9, Zeilen 9 - 12 wie folgt lauten:
Das Verwaltungsgericht darf einstweiligen Rechtsschutz nur gewähren, wenn es ernstliche Zweifel daran hat, daß die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.
Sommer Broß Osterloh