BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2132/05 -
des Herrn S...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. September 2006
einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom
18. August 2005 – StVK 114/2005 – verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz
1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 sowie Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit das Gericht die Anträge
des Beschwerdeführers auf Aufhebung des von der
Justizvollzugsanstalt Straubing für ihn erstellten
Vollzugsplans und auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt
zur Erstellung eines neuen, den gesetzlichen Vorgaben
entsprechenden Vollzugsplans zurückgewiesen hat. In diesem
Umfang wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das
Landgericht Regensburg zurückverwiesen. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. November 2005 – 2 Ws
246/05 – ist damit insoweit gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr.
Olaf Heischel.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anforderungen an die Vollzugsplanung für einen
Strafgefangenen.
2
1. Der Beschwerdeführer verbüßt seit 1993 eine
lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Im Urteil wurde die
besondere Schwere der Schuld festgestellt. Am 30. August 2004
erfolgte die bislang letzte Fortschreibung des im Jahre 1994
durch die Justizvollzugsanstalt für den Beschwerdeführer
erstellten Vollzugsplans.
3
2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2005
beantragte der Beschwerdeführer die Eröffnung der im August
2004 erfolgten Fortschreibung des Vollzugsplans sowie die
Gewährung von Akteneinsicht unter Aushändigung einer Kopie
der Vollzugsplanfortschreibung. Außerdem beantragte er die
Aushändigung eines über die Vollzugsplankonferenz
angefertigten Protokolls, aus dem sich Ort und Zeit, der
Teilnehmerkreis, die diskutierten Inhalte und seine vom
Gesetz vorgesehene Beteiligung ergäben.
4
3. Die Justizvollzugsanstalt teilte durch
Bescheid vom 21. Februar 2005 mit, das Ergebnis der
Vollzugsplanfortschreibung sei dem Beschwerdeführer
inzwischen eröffnet und es sei ihm Gelegenheit gegeben
worden, die durch die Fortschreibung eingetretenen Änderungen
auf einer ihm bereits im März 2004 ausgehändigten Kopie des
Vollzugsplans nachzutragen. Ein Protokoll über die unter
Beteiligung aller an der Behandlung des Beschwerdeführers
maßgeblich beteiligten Personen durchgeführte Konferenz sei
nicht erstellt worden.
5
4. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die
Aufhebung der Vollzugsplanung und sämtlicher Fortschreibungen
begehrte. Weiter beantragte er die Verpflichtung der
Justizvollzugsanstalt, einen ordnungsgemäßen Vollzugsplan
unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen zu erstellen,
ihm eine Abschrift oder Kopie dieses Plans auszuhändigen und
ihn über Zeitpunkt und Teilnehmerkreis der neuen
Vollzugsplankonferenz zu informieren. Der aus Datumsstempeln
und Kurznotizen über Geschehenes - nicht hingegen über
Geplantes - bestehende Vollzugsplan genüge nicht den
Mindestanforderungen des § 7 Abs. 2 StVollzG und sei im
August 2004 ohne seine mehrfach angemahnte Beteiligung
fortgeschrieben worden. Unter anderem würden ihm nach wie vor
die günstigeren Bedingungen des "Erstvollzugs" verweigert,
obwohl ein Angehöriger des Opfers, mit Rücksicht auf den
seine Verlegung in die Abteilung für den Erstvollzug bislang
abgelehnt worden sei, sich seit 1996 nicht mehr in der
Justizvollzugsanstalt befinde. Zu bemängeln seien auch
unsorgfältige, zum Teil falsche Angaben zu einzelnen Punkten
des Vollzugsplans, etwa zur Frage des "Abbruchs" einer
Berufsausbildung, die er gar nicht erst angetreten habe.
Genauere Auskünfte zum Zustandekommen der letzten
Vollzugsplanfortschreibung habe die Anstalt trotz mehrfacher
Nachfrage nicht erteilt. In der Gesamtschau zeige die
Dürftigkeit, Zusammenhanglosigkeit und Planlosigkeit
sämtlicher Eintragungen der Vollzugsplanung, dass eine
Auseinandersetzung mit seiner Person nicht ansatzweise
stattgefunden habe; stattdessen werde ein Verwahrvollzug ohne
Zukunftsperspektive betrieben. Das Auskunftsbegehren sei
notwendig und begründet, da ihm die Überprüfung des
ordnungsgemäßen Zustandekommens des Vollzugsplans auch
hinsichtlich der genannten zeitlichen und personalen
Kriterien ermöglicht werden müsse.
6
5. In ihrer mehrfach ergänzten Stellungnahme
teilte die Justizvollzugsanstalt mit, der Beschwerdeführer
sei für einen Haftraum in der Abteilung für Erstvollzug
vorgemerkt gewesen, habe jedoch im Mai 2005 auf diesen
verzichtet. Der Eintrag im Vollzugsplan zum "Abbruch" einer
Berufsausbildung durch den Beschwerdeführer im Jahre 1995 sei
auf dessen Wunsch mittlerweile dahingehend abgeändert worden,
dass der Beschwerdeführer eine "Lehrausbildung nicht
angetreten" habe.
7
6. Mit Beschluss vom 18. August 2005 wies das
Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche
Entscheidung zurück. Der auf die Benennung der
Konferenzteilnehmer gerichtete Antrag sei bereits unzulässig,
da die Vollzugsplankonferenz keine Maßnahme auf dem Gebiet
des Strafvollzugs sei, sondern lediglich der Vorbereitung und
Meinungsbildung für derartige Maßnahmen diene. Im Übrigen sei
der Antrag jedenfalls unbegründet, da der Personenkreis, der
an der Vollzugsplankonferenz teilnehme, im Gesetz nicht
bestimmt und ein Anspruch auf Benennung der Teilnehmer nicht
ersichtlich sei. Die übrigen Anträge seien unbegründet, da
der Vollzugsplan rechtliche Mängel nicht erkennen lasse und
den Beschwerdeführer infolgedessen nicht in seinen Rechten
verletze. Der Plan sei verfahrensfehlerfrei zustandegekommen
und erfülle die in § 7 Abs. 2 StVollzG aufgestellten
Mindestanforderungen.
8
7. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde
verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. November
2005 als unzulässig; die besonderen
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG
seien nicht gegeben. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei
ein formell ordnungsgemäßes Zustandekommen der auch
inhaltlich den Mindestanforderungen des § 7 Abs. 2
StVollzG genügenden Vollzugsplanfortschreibung festgestellt.
Insbesondere sei die Fortschreibung nach Angaben der
Justizvollzugsanstalt aus der von § 159 StVollzG
geforderten Konferenz unter Teilnahme aller an der Behandlung
des Beschwerdeführers maßgeblich beteiligten Personen
hervorgegangen. Ein Protokoll hierüber habe nicht gefertigt
werden müssen; um Auskunft im Sinne des § 185 StVollzG
über einen gemäß § 18 Abs. 2 der Allgemeinen
Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern
möglicherweise verfassten Aktenvermerk habe sich der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht bemüht. Aus dem
Amtsermittlungsgrundsatz ergebe sich auch keine Verpflichtung
des Landgerichts, das Verfahren bei der Erstellung des
Vollzugsplans ohne konkrete Rügen des Beschwerdeführers auf
seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Aufgrund seiner Kenntnis
von der jährlichen Fortschreibung des Vollzugsplans habe der
Beschwerdeführer zudem die Gelegenheit gehabt, durch
rechtzeitig vorgebrachte Anträge oder Anregungen auf die
inhaltliche Ausgestaltung der Fortschreibung Einfluss zu
nehmen. Der Vollzugsplan enthalte schließlich seinem
Gesamtinhalt nach Eintragungen zu sämtlichen in § 7 Abs.
2 Nr. 1 bis 8 StVollzG vorausgesetzten Punkten und beschränke
sich insoweit auch keineswegs auf Leerformeln oder dürftige
Umschreibungen der Mindestvoraussetzungen. Rechtsfehler bei
der Ausübung des inhaltlichen Gestaltungsermessens durch die
Justizvollzugsanstalt seien nicht ersichtlich.
9
1. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG sowie
Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Er
beantragt, die Justizvollzugsanstalt zur Erstellung einer
ordnungsgemäßen Vollzugsplanung und zur Erteilung der im
fachgerichtlichen Verfahren begehrten Auskünfte zu
verpflichten, wenigstens jedoch die angegriffenen
fachgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben.
10
Die Verweigerung der zu Zeitpunkt und
Teilnehmerkreis zurückliegender Vollzugsplanfortschreibungen
begehrten Informationen vereitele sein Recht auf Überprüfung
der Vollzugsplanung und verletze daher seinen Anspruch auf
effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG.
Die von Justizvollzugsanstalt und Gerichten geteilte Annahme,
ein Antrag auf Aushändigung des Protokolls über die
Vollzugskonferenz könne bereits deshalb keinen Erfolg haben,
weil die Erstellung eines derartigen Protokolls gesetzlich
nicht vorgeschrieben sei, stehe im Widerspruch zum Wortlaut
der §§ 159, 185 StVollzG und verletze seine Rechte aus
Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG. Gleiches gelte
im Hinblick auf die Auffassung des Oberlandesgerichts, er
hätte vorab Auskunft oder Akteneinsicht gemäß § 185
StVollzG bezüglich eines etwa existierenden Aktenvermerks
beantragen müssen - gerade dies habe er ausweislich der
Verfahrensakten über ein Jahr lang immer wieder getan.
Weiterhin verstoße das Fehlen amtlicher Dokumentation zur
Vollzugsplankonferenz gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) im Hinblick auf die
Subjektstellung des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG).
Schließlich verletze die angegriffene Vollzugsplanung seinen
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG abgeleiteten Resozialisierungsanspruch, da jedenfalls bei
länger währendem Freiheitsentzug in der Regel sowohl
komplexere, aufeinander aufbauende Behandlungsmaßnahmen
vorzusehen seien, als auch den negativen Auswirkungen des
Strafvollzugs und der Entfremdung von den allgemeinen
Lebensverhältnissen tätig entgegengewirkt werden müsse.
11
2. Dem Bayerischen Staatsministerium der
Justiz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es
erachtet die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechte aus Art. 19
Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 2 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG rügt, und als
unbegründet, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG folgenden Resozialisierungsgebotes geltend macht. Der
angegriffene Vollzugsplan enthalte die erforderlichen
Mindestangaben und gehe über eine pauschale Umschreibung der
gesetzlichen Inhalte hinaus. Es sei als ausreichend
anzusehen, wenn im Vollzugsplan die jeweiligen Ergebnisse der
Erwägungen der Vollzugsplankonferenz festgehalten würden,
nicht hingegen die Erwägungen selbst. Die im August 2004
durchgeführte Vollzugsplanfortschreibungskonferenz habe
ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen entsprochen.
12
3. Der Beschwerdeführer hat ergänzend
mitgeteilt, durch Beschluss des Landgerichts vom 16. März
2006 sei die Mindestverbüßungsdauer für ihn auf 18 Jahre
festgesetzt worden.
13
1. Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie
die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers auf
Aufhebung des von der Justizvollzugsanstalt für ihn
erstellten Vollzugsplans und auf Verpflichtung der
Justizvollzugsanstalt zur Erstellung eines neuen, den
gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Vollzugsplans durch
Beschluss des Landgerichts vom 18. August 2005 betrifft,
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Insoweit liegen die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG) vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen
Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde in dem genannten
Umfang offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs.
1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs.
1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie
Art. 19 Abs. 4 GG.
14
a) Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist nicht
nur kraft einfachen Gesetzesrechts (§ 2 Satz 1
StVollzG), sondern von Verfassungs wegen auf das Ziel der
Resozialisierung verpflichtet (vgl. BVerfGE 35, 202
; 45, 187 ; 74, 102
; 98, 169 ; Urteil des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 - 2 BvR
1673/04, 2 BvR 2402/04 -, Umdruck, S. 25).
15
Die Arbeit am Vollzugsziel erfordert ein
konzentriertes Zusammenwirken aller Beteiligten, also sowohl
die Mitwirkung des Gefangenen als auch die der
Vollzugsbehörde. Die erforderlichen Maßnahmen müssen von
Beginn des Aufenthaltes in der Vollzugsanstalt an aufeinander
abgestimmt und veränderten Verhältnissen immer wieder
angepasst werden. Dies setzt eine gewisse Planung voraus
(Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92
-, StV 1994, S. 93 ).
16
Der Vollzugsplan, zu dessen Aufstellung und
kontinuierlicher Fortschreibung § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz
1 StVollzG die Vollzugsbehörde verpflichtet, ist daher
zentrales Element eines am Resozialisierungsziel
ausgerichteten Vollzuges (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar
1993 - 2 BvR 594/92 -, a.a.O., S. 94, und vom 21. Januar 2003
- 2 BvR 406/02 -, NStZ 2003, S. 620). Er dient der
Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den einzelnen
Gefangenen und bildet mit richtungsweisenden
Grundentscheidungen zum Vollzugs- und Behandlungsablauf einen
Orientierungsrahmen für den Gefangenen wie für die
Vollzugsbediensteten (vgl. BVerfG, a.a.O.; Feest/Joester, in:
Feest
Rn. 1; Kaiser/Schöch, Strafvollzug, 5. Auflage 2002, § 7
Rn. 15; Mey/Wischka, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4.
Auflage 2005, § 7 Rn. 1). Dies setzt voraus, dass der
Plan auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht
kommenden Behandlungsansätze in zureichender, Orientierung
ermöglichender Weise eingeht. Eine Vollzugsplanung, die die
diesbezüglichen Mindestanforderungen nicht erfüllt, genügt
auch den grundrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92
-, StV 1994, S. 93 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
13. Februar 2004 - 1 Ws 165/03 -, StV 2004, S. 555
; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage
2005, § 7 Rn. 1).
17
Dies gilt angesichts der Verpflichtung, auch
dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten eine Chance
zur Wiedererlangung seiner Freiheit zu eröffnen (vgl. BVerfGE
45, 187 ; 64, 261 ; 98,
169 ), auch in den Fällen lebenslanger
Freiheitsstrafe (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2
BvR 594/92 -, StV 1994, S. 93 ). In diesen Fällen
muss jedenfalls bei schon länger andauerndem Vollzug
unabhängig davon, ob ein Entlassungszeitpunkt sich bereits
konkret abzeichnet, die Vollzugsplanung besonders auch auf
die Vermeidung schädigender Auswirkungen lang dauernden
Freiheitsentzuges als ein wesentliches Teilelement des
Resozialisierungsauftrages (vgl. BVerfGE 45, 187
; 98, 169 ) ausgerichtet
sein.
18
Das Strafvollzugsgesetz fordert für die
Aufstellung des Vollzugsplans, dass der Anstaltsleiter hierzu
und zur Überprüfung des Vollzugsplans Konferenzen mit den an
der Behandlung maßgeblich Beteiligten durchführt (§ 159
StVollzG). Die Vollzugsplankonferenz bildet den Rahmen für
die zur Erstellung und periodischen Fortschreibung des
Vollzugsplans erforderliche umfassende Sammlung von
Informationen über den Gefangenen und die Diskussion der auf
dieser Grundlage einzuleitenden Behandlungsschritte. Aus
diesem Grunde kommt der in § 159 StVollzG vorgesehenen
gemeinsamen Beratung aller an der Behandlung des Betroffenen
maßgeblich beteiligten Personen - die nicht durch ein
ausschließlich schriftliches, auf den Austausch
entsprechender Aktenvermerke beschränktes Verfahren ersetzt
werden darf (vgl. KG, Beschluss vom 20. Februar 1995 - 5 Ws
471/94 Vollz -, NStZ 1995, S. 360; Arloth/Lückemann,
StVollzG, § 159 Rn. 2; Feest/Joester, a.a.O., § 7
Rn. 2) - große Bedeutung zu.
19
Wegen seiner zentralen Bedeutung für die
Realisierung des Vollzugsziels muss der Vollzugsplan nicht
nur für den Gefangenen verständlich sein und ihm als
Leitlinie für die Ausrichtung seines künftigen Verhaltens
dienen können, sondern es muss auch eine den Anforderungen
des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle
daraufhin möglich sein, ob die Rechtsvorschriften für das
Aufstellungsverfahren beachtet wurden und das inhaltliche
Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt
worden ist (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR
594/92 -, a.a.O., S. 94, und vom 21. Januar 2003 - 2 BvR
406/02 -, a.a.O., S. 620; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss
vom 13. Februar 2004, - 1 WS 165/03 -, a.a.O., S. 556). Dies
erfordert Nachvollziehbarkeit der rechtserheblichen Abläufe
und Erwägungen, die durch geeignete Dokumentation
sicherzustellen ist (zu entsprechenden Vorwirkungen des
Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfGE 65, 1 ; 103,
142 ; vgl. außerdem Beschluss des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1983 - 2 BvR 244/83
und 310/83 -, NJW 1983, S. 2135; Kopp, Verfassungsrecht und
Verwaltungsverfahrensrecht, 1971, S. 157; Schmidt-Aßmann, in:
Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4 Rn. 255;
Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Auflage 2004,
Art. 19 Abs. 4 Rn. 88). Der Vollzugsplan muss daher
erkennen lassen, dass neben einer Beurteilung des bisherigen
Behandlungsverlaufs auch eine Auseinandersetzung mit den
zukünftig erforderlichen Maßnahmen stattgefunden hat. Hierzu
sind wenigstens in groben Zügen die tragenden Gründe
darzustellen, welche die Anstalt zur Befürwortung oder zur
Verwerfung bestimmter Maßnahmen veranlasst haben (ebenso OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 1 Ws 165/03 -,
a.a.O.; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 3;
Feest/Joester, a.a.O., § 7 Rn. 9; zurückhaltender
Arloth/Lückemann, a.a.O., § 7 Rn. 7). Zudem sind Zeit,
Ort und Teilnehmer sowie der wesentliche Inhalt der
Vollzugsplankonferenz aktenkundig zu machen. Dabei kann
dahinstehen, ob es der Anfertigung eines gesonderten
Konferenzprotokolls bedarf (in diesem Sinne Arloth/Lückemann,
a.a.O., § 159 Rn. 2; Feest/Joester, a.a.O., § 159
Rn. 5); jedenfalls müssen die für den Gefangenen einsehbaren
Unterlagen eine hinreichende Auseinandersetzung mit der
Person des Betroffenen im Rahmen der seiner Vollzugsplanung
gewidmeten Konferenz erkennen lassen.
20
b) Diesen Maßstäben wird die angegriffene
Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht.
21
Der Vollzugsplan in der Fassung seiner
Fortschreibung vom 30. August 2004 gibt weder über die zur
Verwirklichung des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten
Resozialisierungsinteresses des Beschwerdeführers für
erforderlich gehaltenen Entwicklungsschritte Aufschluss, noch
ermöglicht er - allein oder in Verbindung mit zugänglichen
Dokumentationen - eine den Anforderungen des Art. 19
Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle daraufhin, ob er
das Resultat des in § 159 StVollzG vorausgesetzten
Zusammenwirkens der an der Behandlung des Beschwerdeführers
maßgeblich Beteiligten ist.
22
Die von der Justizvollzugsanstalt dem
Beschwerdeführer ausgehändigten Aufzeichnungen erschöpfen
sich in einer lückenhaften und zusammenhanglosen Akkumulation
rudimentärer Einträge und lassen die Erarbeitung eines
Behandlungskonzepts nicht im Ansatz deutlich werden. Die vom
Landgericht im Verfahren gemäß §§ 109 ff. StVollzG
festgestellten Änderungen und Nachträge der
Justizvollzugsanstalt vermögen an diesem Befund nichts zu
ändern.
23
Seit dem Erstvermerk vom 31. August 1994
finden sich in
den einzelnen Rubriken des Vollzugsplans (1. Unterbringung,
2. Arbeitseinsatz, ... etc.) nur - zumeist mit Namenskürzeln
versehene - knappe handschriftliche Ergänzungen sowie
Datumsstempel, die großenteils keinem inhaltlichen Nachtrag
zuzuordnen sind und offenbar nur den Sinn haben, eine
Befassung mit der betreffenden Planrubrik zu dokumentieren,
ohne dass aber im Hinblick auf das Wie der Befassung
irgendetwas ersichtlich würde. So finden sich zum Beispiel in
der Rubrik 6 ("Besondere Hilfsmaßnahmen"; Formularmäßige
Unterrubriken: "6.1 Behandlungsgruppe, 6.2 Einzeltherapie,
6.3 Sozialtherapeutische Anstalt, 6.4 besondere ärztliche
Maßnahmen, 6.5 besondere Maßnahmen der sozialen Hilfe, 6.6
sonstige Maßnahmen") nach dem Erstvermerk vom August 1994 die
folgenden handschriftlichen Eintragungen:
24
"Wg. der Strafzeit derzeit nichts zu
veranlassen (Namenskürzel) 21.8.96
25
Weiterhin keine Initiativen notwendig da 15
Jhr. = 2006 (Namenskürzel) 5.8.97
26
98/99 z.Zt. nichts zu veranlassen
(Namenskürzel) 5.99
27
02/03 Keine Entwicklung zu beobachten 22.8.03
(Namenskürzel)
28
04 " " " " 30.8.04 (Namenskürzel)"
29
Auf dem rechts neben diesen unmittelbar
untereinander stehenden Eintragungen noch freiem Platz sind
auf der Höhe der handschriftlichen Eintragungen von 1996 und
1997 zwei Datumsstempel - "30.08.01" und "09.09.02" -
gesetzt.
30
Unter der Rubrik "Berufliche
Bildungsmaßnahmen" hält bereits der Erstvermerk vom 31.
August 1994 das Interesse des Beschwerdeführers an einer
Lehre als Elektriker oder als Radio- und Fernsehtechniker
fest. In den darauf folgenden Jahren sind jedoch fördernde
Maßnahmen oder Planungen der Anstalt in diese Richtung kaum
erkennbar; die Einträge beschränken sich insoweit auf den
erwähnten "Abbruch" bzw. "Nichtantritt" einer angebotenen
Lehrausbildung sowie die vom 22. August 2003 stammende
Feststellung, die Justizvollzugsanstalt Kaisheim lehne
angesichts des Vollstreckungsstandes des Beschwerdeführers
eine Ausbildung ab.
31
Abgesehen von seiner Arbeit in der Druckerei,
einer elfmonatigen, inzwischen beendeten Teilnahme am Schach
sowie der mehrmaligen Teilnahme am Malen/Zeichnen ist eine
Einbindung des Beschwerdeführers in anstaltsseitig angebotene
Betätigungen ebensowenig verzeichnet wie irgendeine
diesbezügliche konkrete Planung. Zu dem Punkt "Lockerungen
des Vollzuges und Urlaub" enthält der Plan trotz eines
deutlichen Überschreitens des 10-Jahres-Zeitpunktes gemäß
§ 13 Abs. 3 StVollzG lediglich den als Hinweis auf die
Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer zu verstehenden
Eintrag, der Gefangene solle "ermuntert" werden, die "Schwere
der Schuld" feststellen zu lassen; vorher seien keine
Planungen möglich.
32
Der Umstand, dass mehr als zehn Jahre nach der
erstmaligen Erstellung des Vollzugsplans nicht ersichtlich
ist, was zur Erarbeitung einer
Wiedereingliederungsperspektive für den Beschwerdeführer
unternommen werden soll, lässt sich auch nicht durch den
Hinweis darauf rechtfertigen, dass angesichts der getroffenen
Feststellung besonderer Schwere der Schuld der
Entlassungszeitpunkt zum Zeitpunkt der letzten
Vollzugsplanfortschreibung im August 2004 nicht näher habe
bestimmt werden können. Die Äußerung der
Justizvollzugsanstalt im fachgerichtlichen Verfahren, es habe
die gemäß § 159 StVollzG erforderliche Konferenz aller
an der Behandlung des Beschwerdeführers maßgeblich
beteiligten Vollzugsbediensteten stattgefunden, ist einer
Bestätigung oder Widerlegung anhand der schriftlichen
Aufzeichnungen, die dem Landgericht vorlagen, nicht
zugänglich. Außer der erwähnten Stellungnahme der Anstalt
findet sich in den Gerichtsakten kein Hinweis darauf, dass es
in der Vergangenheit jemals zu einem organisierten Austausch
über die Person des Beschwerdeführers und zu einer hierauf
basierenden Planung der Vollzugsperspektiven gekommen
wäre.
33
c) Ob durch die Entscheidung des Landgerichts
weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden
sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie
Art. 19 Abs. 4 GG offen bleiben.
34
d) Die Entscheidung des Landgerichts beruht
auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher
aufzuheben, soweit das Gericht die Anträge des
Beschwerdeführers auf Aufhebung des von der
Justizvollzugsanstalt S. für ihn erstellten Vollzugsplans und
auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Erstellung
eines neuen, den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden
Vollzugsplans zurückgewiesen hat. In diesem Umfang ist die
Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs.
2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts wird damit insoweit gegenstandslos.
35
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den
Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 21. Februar 2005
wendet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Insoweit ist die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls mangels Rechtswegerschöpfung
im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Der
Beschwerdeführer hat die Versagung von Auskünften über die
nach Angaben der Anstalt im August 2004 durchgeführte
Vollzugsplanfortschreibungskonferenz zwar zur Begründung
seines Antrages gemäß §§ 109 ff. StVollzG
angeführt; der Antrag selbst war jedoch ausschließlich auf
die Ersetzung der existierenden durch eine den gesetzlichen
Anforderungen entsprechende Vollzugsplanung sowie auf die
Erteilung von Auskünften über die zu diesem Zweck gemäß
§ 159 StVollzG erst noch durchzuführende Konferenz
gerichtet. Einen auf Informationen über das Zustandekommen
der im August 2004 erfolgten Vollzugsplanfortschreibung
gerichteten Antrag hat der Beschwerdeführer demgegenüber im
fachgerichtlichen Verfahren nicht gestellt.
36
2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Zurückweisung seines Antrages, die Justizvollzugsanstalt S.
zur Gewährung von Informationen über Zeitpunkt und
Teilnehmerkreis der neuen Vollzugsplankonferenz zu
verpflichten, durch Beschluss des Landgerichts vom 18. August
2005 wendet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen, weil dem Beschwerdeführer hierdurch
angesichts der im Übrigen getroffenen Entscheidung jedenfalls
kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG) entsteht.
37
3. Soweit der Beschwerdeführer die
Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Erstellung einer
ordnungsgemäßen Vollzugsplanung und zur Erteilung der im
fachgerichtlichen Verfahren begehrten Auskünfte beantragt,
wird die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zur
Entscheidung angenommen; ein Entscheidungsausspruch dieses
Inhalts liegt außerhalb der Kompetenz des
Bundesverfassungsgerichts (§ 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG;
vgl. BVerfGE 7, 99 ).
38
4. Die Entscheidung über die Auslagen beruht
auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung
angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von
untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem
Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 ). Damit
erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr.
Heischel.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.