BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2135/01 -
der Partei DIE REPUBLIKANER -
Bundesverband,
gesetzlich vertreten durch den Bundesvorsitzenden Sch...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. August 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Beschwerdeführerin, eine politische
Partei, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen,
dass sie unter Androhung von Ordnungsgeld gerichtlich
verurteilt wurde, den Einwurf ihrer Flugblattwerbung in den
Hausbriefkasten des Klägers des Ausgangsverfahrens zu
unterlassen, solange dort der Aufkleber "keine Werbung
einwerfen" angebracht ist.
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2. Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen
nicht vor, denn der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ;
96, 245 ). Die Verfassungsbeschwerde ist
ohne Aussicht auf Erfolg.
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Die Rüge der Beschwerdeführerin, das
Kammergericht habe im Rahmen der vorgenommenen Abwägung die
Bedeutung ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten
Betätigungsfreiheit als politische Partei verkannt, und die
damit zusammenhängenden Rügen einer Verletzung der
Parteiengleichheit und des Willkürverbots sind
unbegründet.
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a) Ob die Beschwerdeführerin verpflichtet ist,
den Einwurf von Flugblättern in den Hausbriefkasten des
Klägers des Ausgangsverfahrens zu unterlassen, ist zunächst
eine Frage des einfachen Rechts (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15.
Januar 1991 - 1 BvR 867/90 -, NJW 1991, S. 910 f.).
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Die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher
Regelungen unter Würdigung des konkreten Sachverhalts obliegt
nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in erster Linie den dafür
zuständigen Fachgerichten. Deren Beurteilung ist vom
Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob die
angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der
Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer Bedeutung für den
konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85
; stRspr, vgl. in neuerer Zeit Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -,
NVwZ-RR 1999, S. 217 ).
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b) Nach diesem Maßstab ist kein
Verfassungsverstoß ersichtlich.
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Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert den
Parteien das Recht, bei der politischen Willensbildung des
Volkes mitzuwirken. In den Schutzbereich der Parteifreiheit
fällt dementsprechend auch die Werbung mit Plakaten und
mittels Informationsständen sowie die Verteilung und
Zusendung von Flugblättern und anderem Werbematerial (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1991, NJW 1991, S.
910 f.; ebenso: Morlok in: Dreier [Hrsg.],
Grundgesetz-Kommentar, 1998, Art. 21, Rn. 59). Die Werbung
mit Flugblättern dient, auch wenn sie außerhalb von
Wahlkampfzeiten stattfindet, der Einflussnahme auf die
politische Willensbildung und ist damit von der
Betätigungsfreiheit der politischen Parteien umfasst.
Insbesondere kleinere Parteien wie die Beschwerdeführerin,
die in den Medien kaum Gehör finden, bedürfen dieses Mittels,
um in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit zu erlangen und ihre
Meinung zu verbreiten.
8
Die angegriffene Entscheidung des
Kammergerichts hat dies nicht verkannt; sie lässt keine
grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und der
Tragweite des Rechts der politischen Parteien auf freie
Betätigung erkennen. Das Gericht hat das Interesse der
Beschwerdeführerin an der Verbreitung und Verteilung von
Flugblättern mit ihren politischen Ansichten (Art. 5 Abs. 1
GG, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Interesse des
Betroffenen, von unerwünschter politischer Werbung in seinem
Hausbriefkasten verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG), in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
gegeneinander abgewogen. Dass das Kammergericht trotz des
geringen Gewichts des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen
aus Art. 2 Abs. 1 GG - der Betroffene wird durch den Einwurf
der Werbesendung nicht gezwungen, deren Inhalt zur Kenntnis
zu nehmen oder sich gar mit ihm auseinanderzusetzen - zu
keinem anderen Ergebnis bei seiner Abwägung gelangte, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
führt das angegriffene Urteil nicht zu einem faktischen
Verbot der Flugblattwerbung oder zu einer Benachteiligung
gegenüber politischen Mitbewerbern. Das Kammergericht hat
allein entschieden, dass die Beschwerdeführerin es zu
unterlassen hat, Wahlwerbung in den Hausbriefkasten des
Klägers des Ausgangsverfahrens einzuwerfen oder einwerfen zu
lassen, solange dort der Aufkleber "keine Werbung einwerfen"
angebracht ist. Dass dies praktisch darauf hinausliefe, der
Beschwerdeführerin eine Flugblattwerbung generell unmöglich
zu machen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat
nach dem angegriffenen Urteil allein für die ihrem Einfluss
unterliegende unerwünschte und damit rechtswidrige
Flugblattverteilung und Versendung von Informationsmaterial
durch ihre Mitglieder und mit der Verteilung oder Versendung
von Werbematerial beauftragte Dritte einzustehen. Die
angegriffene Entscheidung fußt auf der Annahme, dass die
Beschwerdeführerin sich das Verhalten der in ihre
Werbemaßnahmen eingeschalteten Organisationen und Personen
zurechnen lassen muss, sofern sie sich nicht durch die
Darlegung entlasten kann, dass sie alles ihr Zumutbare
unternommen hat, um Rechtsbeeinträchtigungen des Klägers des
Ausgangsverfahrens auszuschließen.
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Dass das Kammergericht insoweit die bloße
nicht näher substantiierte Anweisung der Beschwerdeführerin
an ihren Landesverband, Briefkastenaufkleber mit der
Aufschrift "keine Werbung einwerfen" zu beachten, nicht als
ausreichend erachtet hat, begegnet angesichts der in Rede
stehenden gegenläufigen Rechte der betroffenen Personen aus
Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken.
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c) Die Frage, ob bei einem wiederholten
Einwurf von Werbematerial der Beschwerdeführerin in den
Briefkasten des Klägers des Ausgangsverfahrens ein
zurechenbarer Verstoß der Beschwerdeführerin gegen ihre
Unterlassungspflicht vorliegt, wird in einem etwaigen
Vollstreckungsverfahren zu klären sein. Ein Ordnungsgeld kann
gegen sie nur dann verhängt werden, wenn sie schuldhaft gegen
diese Pflicht verstoßen hat (vgl. BVerfGE 84, 82
m.w.N.).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).