BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2135/10 -
des Herrn H…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin N., wird
zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Entscheidung der Fachgerichte, die Strafaussetzung zur
Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe gemäß
§ 57 Abs. 1 StGB abzulehnen.
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1. a) Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil
des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. November 2004,
rechtskräftig seit dem 24. November 2004, wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 72 Fällen,
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in 45 Fällen, davon in 23 Fällen in Tateinheit mit Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von neun Jahren verurteilt.
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b) Zwei Drittel der Strafe waren am 1. Januar
2010 verbüßt.
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c) Mit Schreiben vom 15. März 2010 gab die
Justizvollzugsanstalt Euskirchen eine Stellungnahme ab, in
der sie eine vorzeitige Entlassung befürwortete. Die
Justizvollzugsanstalt Aachen, in welcher der Beschwerdeführer
zuvor inhaftiert gewesen war, hatte dagegen in der
Vergangenheit in mehreren Stellungnahmen eine bedingte
Haftentlassung abgelehnt.
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Zur Vorbereitung der Entscheidung über die
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers gab die
Strafvollstreckungskammer ein psychiatrisches Gutachten in
Auftrag, das am 13. Mai 2010 erstattet wurde. Der
Sachverständige kam darin zu dem Ergebnis, aus
forensisch-psychiatrischer Sicht könne derzeit von einer
hinreichend günstigen Legal- und Sozialprognose ausgegangen
werden. Es bestehe eine reelle Chance dafür, dass der
Betroffene künftig straffrei zu leben vermöge, und eine
naheliegende Chance auf ein positives Ergebnis der Erprobung
in Freiheit.
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d) Mit Beschluss vom 12. Juli 2010 entschied
das Landgericht, dass die Vollstreckung des Strafrestes aus
dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. November
2004 nicht zur Bewährung ausgesetzt werde. Die
Ausgangssituation beim Beschwerdeführer sei im Grunde
genommen gegenüber der Zeit vor der Begehung der maßgeblichen
Straftaten unverändert. Der Beschwerdeführer suche nach
Anerkennung, finde diese in seinem Heimatort nicht, wisse
aber auch nicht, wo er sonst ein seinen Bedürfnissen
entsprechendes und insbesondere straffreies Leben führen
solle. Sein Plan beschränke sich darauf, in das Haus seiner
Eltern, die ihn auch früher schon überreglementiert hätten,
zu ziehen und im Nachbarort möglicherweise eine Stelle in
einem Einmannbetrieb, dessen Zukunft nicht überschaubar sei,
anzutreten. Auch auf eindringliches Befragen habe der
Beschwerdeführer nicht anzugeben vermocht, worin denn eine
maßgebliche Umkehr bei ihm bestehen könnte; die bloße
Einsicht, auch weiche Drogen seien gefährlich, könne es nicht
sein. Auch langjährige Haftstrafen hätten den
Beschwerdeführer nicht von der Begehung der hier maßgeblichen
Straftaten abgehalten. Bemerkenswert sei auch, dass der
Beschwerdeführer nicht einmal durch einen schweren
Motorradunfall im Jahr 2002 zu einer inneren Einsicht
gekommen sei. Dabei verkenne die Kammer die für den
Verurteilten sprechenden Umstände nicht. Er habe sich im
offenen Strafvollzug einwandfrei geführt. Er habe eine
schriftliche Einstellungszusage. Er könne in das Haus seiner
Eltern einziehen. Bei ihm bestehe keine Drogenproblematik und
keine Persönlichkeitsstörung. Er habe die gesundheitlichen
Folgen seines Motorradunfalls zu tragen. Er wisse um die
Möglichkeit der Sicherungsverwahrung im Falle künftiger
Rückfälligkeit. Soweit der Sachverständige eine vorzeitige
Entlassung befürworte, beruhe die abweichende negative
Prognose der Kammer im Wesentlichen darauf, dass sie den
sozialen Empfangsraum des Verurteilten als weniger günstig
ansehe, konkrete Ansatzpunkte für ein Einstellungswandel beim
Beschwerdeführer während der Haft vermisse und insgesamt
strengere Maßstäbe an die Verantwortbarkeit einer vorzeitigen
Entlassung stelle.
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e) Die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts
verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. August
2010. Der Beschwerdeführer habe aus seinen positiven Anlagen
bisher noch keine ausreichende Perspektive für ein künftig
straffreies Leben entwickeln können. Schon die Rückkehr in
sein Elternhaus, das ihm nicht ausreichend zu den Fähigkeiten
für einen rechtschaffenen Lebensweg habe verhelfen können und
eine wesentliche biografische Ursache für seine schon früh
einsetzende Delinquenz sei, sei für den grundlegenden
Neuanfang nicht hilfreich. Die Einstellung des
Beschwerdeführers zu seinen einzig aus Gewinnstreben
begangenen Straftaten sei oberflächlich geblieben, wie dies
bereits in den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt
Aachen beschrieben worden sei. Der Führungsbericht der
Justizvollzugsanstalt Euskirchen sei nach nur kurzer
Verweildauer erstellt worden. Dem Beschwerdeführer fehle eine
tragfähige berufliche Perspektive. Eine Gegenvorstellung des
Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
vom 12. August 2010 wies das Oberlandesgericht Köln mit
Beschluss vom 30. August 2010 zurück.
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2. Der Beschwerdeführer beantragt außerdem die
Beiordnung der Rechtsanwältin Martina Nadenau.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts
Bonn und die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln. Er
rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 Satz 2
sowie Art. 104 ff. GG.
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Es sei unzulässig und rechtswidrig einem
Verurteilten die Strafaussetzung zur Bewährung mit der
Begründung zu verweigern, dass im Hinblick auf seine
Vorstrafen oder sein Vorleben allgemein nicht die Gewähr für
ein künftiges Wohlverhalten gegeben sei. Es sei keine
Gewissheit künftiger Straffreiheit erforderlich, vielmehr
genüge das Bestehen einer nahe liegenden Chance auf ein
positives Ergebnis der Erprobung in Freiheit. Das
Oberlandesgericht unterstelle ihm eine völlige Inkompetenz
für sein Leben, soweit sich darauf berufen werde, er sei
nicht dazu in der Lage, sein Leben selbst zu gestalten. Dies
stehe im Widerspruch zu den Feststellungen des
Sachverständigen, der ihm eine überdurchschnittliche
Intelligenz bescheinige. Durch die Abweichung vom
Sachverständigengutachten maßten sich die Gerichte eine
Sachkunde an, die aufgrund mangelnder medizinischer
Fachkenntnisse nicht gegeben sei und somit den Verdacht der
Willkür entstehen lasse.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine
notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht
vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere
nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90,
22 ). Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
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a) Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt
das Gericht die Vollstreckung des Rests einer zeitigen
Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der
verhängten Strafe verbüßt sind, der Verurteilte einwilligt
und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der
Allgemeinheit verantwortet werden kann. Die in § 57 Abs.
1 Satz 2 StGB genannten Umstände sind bei der prognostischen
Gesamtwürdigung von den Fachgerichten zu berücksichtigen.
Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische
Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger
Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR
1661/03 -, juris), es also einschließt, dass ein vertretbares
Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -,
NJW 1998, S. 2202 : zu § 57a StGB), jedoch
dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener
Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -,
juris).
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Bei der nach § 57 Abs. 1 StGB zu
treffenden Entscheidung handelt es sich zunächst um die
Auslegung und Anwendung von Gesetzesrecht, die Sache der
Strafgerichte ist. Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur
daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in
objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die
verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 GG
verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85
; 72, 105 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember
2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW
2000, S. 502; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 -, juris).
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b) Nach diesen Maßstäben sind die
angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer verkennt insoweit die innerhalb der
Prognoseentscheidung bestehende Aufgabenverteilung zwischen
dem Sachverständigem und dem Gericht.
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Die Prognoseentscheidung trifft nicht der
Sachverständige, sondern das Gericht (vgl. BVerfGE 70, 297
; 109, 133 ). Das Gericht hat die
Tätigkeit des Sachverständigen zu prüfen und kritisch zu
hinterfragen; diese Kontrolle hat sich nicht nur auf das
Ergebnis des Gutachtens, sondern insgesamt auch auf seine
Qualität zu beziehen (BVerfGE 109, 133 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9.
September 2008 - 2 BvR 1044/08 -, StV 2009, S. 38).
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Im vorliegenden Fall sind die Fachgerichte von
den Wertungen des Sachverständigen abgewichen, weil sie seine
Einschätzungen nicht geteilt und die abgeurteilte Tat, die
Vorstrafen und das damit verbundene Bewährungsversagen anders
als der Gutachter gewichtet haben. Auch der negativen
Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Aachen haben sie
größeres Gewicht zugemessen. Dieses Ergebnis ist schlüssig
begründet und beruht auf einer vertretbaren Abwägung der
maßgeblichen Einzelkriterien. Verfassungsrechtliche Bedenken
bestehen dagegen nicht.
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2. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen wird, weil sie keine Aussicht auf
Erfolg hat, ist auch der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.