BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2136/09 -
des Herrn S...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen das
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon (BGBl 2008 II S.
1038) und die am 8. September 2009 vom Deutschen Bundestag
verabschiedeten Begleitgesetze.
2
Das Bundesverfassungsgericht hat eines der
ursprünglichen Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon - das
Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des
Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der
Europäischen Union (BTDrucks 16/8489) - insoweit für
verfassungswidrig erklärt, als
Beteiligungsrechte der deutschen Gesetzgebungsorgane in
Rechtssetzungs- und Vertragsänderungsverfahren der
Europäischen Union nicht hinreichend ausgestaltet worden
waren. Es hat zugleich entschieden, dass die
Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum
Vertrag von Lissabon vor Inkrafttreten der von Verfassungs
wegen erforderlichen gesetzlichen Ausgestaltung der
Beteiligungsrechte nicht hinterlegt werden darf (vgl. BVerfG,
Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 - 2 BvE
2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR
1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 -,
NJW 2009, S. 2276).
3
Der Deutsche Bundestag hat die bestehenden
Regelungen überarbeitet und am 8. September 2009 die im
Rubrum näher bezeichneten Begleitgesetze verabschiedet. Der
Bundesrat hat diesen Begleitgesetzen am 18. September
2009 zugestimmt.
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Mit seiner am 17. September 2009
eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts aus
Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch das
Zustimmungsgesetz und die Begleitgesetze. Die
Rechtssicherheit, dass der Vertrag von Lissabon so angewandt
werde, wie ihn das Bundesverfassungsgericht ausgelegt habe,
sei nur gewährleistet, wenn die völkerrechtliche Ratifikation
des Vertrags von Lissabon mit einem
entsprechenden völkerrechtlichen Vorbehalt der Bundesrepublik
Deutschland
versehen werde.
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Die Begleitgesetze versetzten den Bundestag
nicht in die Lage, seine Integrationsverantwortung
wahrzunehmen. Diesen Vorwurf macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an der zentralen Stellung des Ausschusses für
die Angelegenheiten der Europäischen Union fest. Wenn
Art. 45 GG nicht reformiert oder aufgehoben werden
würde, könnten die Begleitgesetze den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juni
2009 nicht entsprechen.
6
Daneben setzt der Beschwerdeführer sich mit
einzelnen Bestimmungen der Begleitgesetze auseinander.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu, da die Frage der Vereinbarkeit des Zustimmungsgesetzes
zum Vertrag von Lissabon mit dem Demokratieprinzip
hinreichend geklärt ist (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten
Senats vom 30. Juni 2009, a.a.O.). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist - mangels Aussicht auf Erfolg -
auch nicht zur Durchsetzung von Art. 38 Abs. 1 und
Abs. 2 GG angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
8
a) Soweit der Beschwerdeführer das
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon angreift, genügt
die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 92,
§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ergebenden
Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung
des Beschwerdeführers in dem von ihm gerügten
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2
GG.
9
Dabei kann die Frage, ob die Bundesrepublik
Deutschland bei der Ratifikation des Vertrags von Lissabon
nach Art. 19 Buchstabe c des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl 1985
II S. 926) überhaupt einen völkerrechtlichen Vorbehalt
anbringen dürfte, dahinstehen, da nach dem Vortrag des
Beschwerdeführers jedenfalls kein verfassungsrechtlicher
Bedarf für einen solchen Vorbehalt erkennbar ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom
30. Juni 2009 entschieden, dass das Zustimmungsgesetz
mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die europäische
Integration ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts
über den Vertrag von Lissabon verfassungskonform
realisierbar, soweit die gesetzgebenden Körperschaften ihrer
Integrationsverantwortung nachkommen (vgl. BVerfG, Urteil des
Zweiten Senats vom 30. Juni 2009, a.a.O.,
Rn. 207).
10
b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Begleitgesetze richtet, fehlt es bereits an einem Akt der
öffentlichen Gewalt, der Rechte des Beschwerdeführers
berühren könnte (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG,
§ 90 Abs. 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 112, 363
). Da der Bundesrat den Begleitgesetzen
erst am 18. September 2009 zugestimmt hat, waren die
Begleitgesetze im Zeitpunkt der Einlegung der
Verfassungsbeschwerde noch nicht einmal zu Stande gekommen.
Der Beschwerdeführer trägt ferner nicht hinreichend
substantiiert nach § 92, § 23 Abs. 1
Satz 2 BVerfGG vor, dass er durch die Begleitgesetze in
seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1
und Abs. 2 GG verletzt sein könnte.
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Dies gilt zunächst im Hinblick auf den
Versuch, die Verfassungswidrigkeit der Begleitgesetze in
ihrer Gesamtheit mit der Verfassungswidrigkeit von
Art. 45 GG zu begründen. Soweit der Vortrag des
Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, dass er
implizit das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2086) und das Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)
vom 8. Oktober 2008 (BGBl I S. 1926) angreifen
möchte, ist sein Vortrag - ungeachtet der Verkennung des
besonderen Prüfungsmaßstabs für verfassungsändernde Gesetze -
im Hinblick auf das Gesetz vom 21. Dezember 1992
jedenfalls verfristet (§ 93 Abs. 3 BVerfGG) und im
Hinblick auf das Gesetz vom 8. Oktober 2008 jedenfalls
nicht schutzwürdig. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 8. Oktober 2008
bereits in einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren des
Beschwerdeführers festgestellt (vgl. BVerfG, Urteil vom
30. Juni 2009, a.a.O., Rn. 401).
12
Die Darlegungsanforderungen sind aber auch
nicht insoweit erfüllt, als der Beschwerdeführer sich gegen
einzelne Bestimmungen der Begleitgesetze wendet. Selbst wenn
die erweiterten Unterrichtungs-, Übersendungs- und
Berichtspflichten der Bundesregierung befürchten ließen, dass
der Bundestag von einer Papierflut von Vorhaben der
Europäischen Union überschwemmt würde, ist damit noch nicht
schlüssig dargelegt, dass der Bundestag seiner
Integrationsverantwortung besser gerecht werden könnte, wenn
er weniger umfangreich informiert werden würde.
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2. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.