BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 214/08 -
des Herrn S...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
der Richterin Osterloh,
des Richters Mellinghoff
und der Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
4. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Dem Regierungspräsidium Stuttgart -
Bezirksstelle für Asyl - wird einstweilen bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die
Abschiebung des Beschwerdeführers zu vollziehen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes zu erstatten.
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG zulässig und
begründet.
2
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von
vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann
letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen
werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die
einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die
Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 91, 70 ; 92, 126
; 93, 181 ; 105, 365
- stRspr).
3
Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig
noch offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer rügt
sinngemäß eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2
Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
sowie Art. 19 Abs. 4 GG dadurch, dass das
Verwaltungsgericht ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die
angedrohte Abschiebung versagt hat, ohne seinen Vortrag, er
sei in Deutschland als Mitglied der Babbar Khalsa und
Kontaktperson von als Terroristen verdächtigten hochrangigen
Mitgliedern der Babbar Khalsa ins Visier des indischen
Geheimdienstes geraten und - näher beschriebenen - massiven
Anwerbeversuchen ausgesetzt gewesen, als Hinweis auf eine im
Fall der Abschiebung nach Indien drohende Gefährdung in
nachvollziehbarer Weise zu würdigen und den Sachverhalt
insoweit weiter aufzuklären. Ob insoweit ein
Verfassungsverstoß vorliegt, bedarf der Klärung im
Hauptsacheverfahren.
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Die danach gebotene Abwägung führt zu dem
Ergebnis, dass den für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung sprechenden Folgen das größere Gewicht zukommt.
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die
Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, so
entsteht dem Beschwerdeführer durch den Vollzug der
Abschiebung ein schwerer und voraussichtlich nicht
wiedergutzumachender Nachteil. Ergeht die einstweilige
Anordnung und erweist sich die Verfassungsbeschwerde später
als erfolglos, besteht dagegen der Nachteil lediglich darin,
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers sich um einen
überschaubaren Zeitraum verlängert und der Aufwand für die
konkret geplante Abschiebung ohne Ertrag bleibt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.