BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2141/06 -
des türkischen Staatsangehörigen S ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 12. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
vom 18. Juli 2006 - 26 K 1744/06.A -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil
wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht
Düsseldorf zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom
6. September 2006 - 15 A 3365/06.A -
gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen - auch für
das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -
zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung und
Beurteilung des Charakters staatlicher
Strafverfolgungsmaßnahmen als politische Verfolgung.
2
1. Der Beschwerdeführer ist ein 33 Jahre alter
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.
Er gibt an, im März 2003 von Istanbul nach Düsseldorf
geflogen zu sein. Er stellte einen Antrag auf Anerkennung als
Asylberechtigter.
3
2. Aus einer vom Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) beim Auswärtigen
Amt eingeholten amtlichen Auskunft ergibt sich folgendes: Der
Beschwerdeführer wurde im Februar 2000 zunächst in
Polizeigewahrsam und dann in Untersuchungshaft genommen, da
er der Mitgliedschaft in der Hizbullah verdächtigt wurde. Am
11. September 2001 wurde er durch das
1. Staatssicherheitsgericht Diyarbakir wegen
Unterstützung der Hizbullah zu einer Freiheitsstrafe von
20 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung
ausgesetzt, der Beschwerdeführer wurde aus der Haft
entlassen. Auf das Rechtsmittel der Oberstaatsanwaltschaft
hob die 9. Strafkammer des Kassationsgerichts das Urteil
auf und verwies das Verfahren zurück. Im Juni 2002 erließ das
1. Staatssicherheitsgericht Diyarbakir zunächst
Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer und verurteilte ihn am
18. März 2003 in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von
zwölf Jahren und sechs Monaten wegen Mitgliedschaft in der
Hizbullah. Die Revision hiergegen wurde zurückgewiesen. Es
wird zur Vollstreckung der Haftstrafe nach dem
Beschwerdeführer gefahndet.
4
Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus an,
dass er in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams massiv
gefoltert worden sei. Seine Hoden seien wiederholt gequetscht
worden. Er habe Stromstöße an seinen Zehen und seinem
Geschlechtsorgan erdulden müssen. Dies habe zum Verlust der
Zeugungsfähigkeit geführt. Die Vorwürfe, dass er Mitglied der
Hizbullah gewesen sei, stimmten nicht. Ein von ihm bei
Beendigung des Polizeigewahrsams unterzeichnetes Geständnis
entspreche nicht der Wahrheit. Er habe es in dem Glauben, den
Erhalt persönlicher Gegenstände zu quittieren,
unterschrieben.
5
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
27. Oktober 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers
auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Es wurde
ferner festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach
§ 53 AuslG vorliegen: Der Beschwerdeführer bestreite
zwar die Zugehörigkeit zur Hizbullah, jedoch sei es nicht
Aufgabe des Bundesamtes, Strafurteile auf ihre Rechtmäßigkeit
hin zu überprüfen. Damit gebe es einen hinreichenden
Tatverdacht im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 2
AuslG, so dass eine Asylanerkennung ebenso wie die
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG ausscheide. Das türkische Strafverfahren
weise ein Mindestmaß an rechtsstaatlicher Verfahrensweise
auf, so dass es Grundlage für die Anwendung der genannten
Vorschrift sein könne. Das Verfahren habe allein die Ahndung
kriminellen Unrechts zum Gegenstand und könne deshalb nicht
als politische Verfolgung eingestuft werden. Der Vortrag zur
menschenrechtswidrigen Behandlung durch Folter sei nicht
relevant, da der notwendige kausale Zusammenhang zwischen dem
angeblichen Verfolgungsereignis im Februar 2000 und der
Ausreise im März 2003 fehle; die Ausreise sei seit der
Freilassung im September 2001 möglich gewesen.
6
4. Das Verwaltungsgericht wies die gegen
diesen Bescheid erhobene Klage mit Urteil vom 18. Juli
2006 ab: Entgegen der Ansicht des Bundesamtes sei der
Schutzanspruch des Beschwerdeführers allerdings nicht gemäß
§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG (entspricht § 51 Abs. 3
Satz 2 AuslG) ausgeschlossen, da eine von ihm ausgehende
Gefahr nicht festgestellt werden könne. Dahinstehen könne, ob
die Asylgewährung wegen Einreise auf dem Landweg ausscheide.
Der Beschwerdeführer habe jedenfalls sein Heimatland nicht
als politisch Verfolgter verlassen. Ihm drohe auch für den
Fall seiner Rückkehr keine politische Verfolgung.
7
Die erlittene Folter in Polizeihaft sei nicht
ausreiseauslösend gewesen. Der Beschwerdeführer sei
unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft
in seiner Heimatregion verblieben. Daraus sei zu schließen,
dass er seine Lage auf Grund des Erlebten nicht als ausweglos
eingeschätzt habe. Er habe die Türkei vielmehr auf Grund der
bevorstehenden Verurteilung verlassen. Sein Motiv, sich der
Verbüßung einer langjährigen Haftstrafe zu entziehen, stehe
in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Erleben
menschenrechtswidriger Behandlung in einem abgeschlossenen
Verfahrensstadium, dessen Wiederholung nicht zu befürchten
gewesen sei.
8
Die Strafverfolgung und die anstehende
Strafhaft selbst stellten sich nicht als politische
Verfolgung, sondern als Ahndung kriminellen Unrechts dar. Es
gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die
Verurteilung des Beschwerdeführers offen oder verdeckt gegen
eine ihm eigene politische Überzeugung gerichtet gewesen sei.
Er selbst habe angegeben, in der Türkei nicht politisch aktiv
gewesen zu sein oder mit einer Organisation sympathisiert zu
haben. Daher sei nicht ersichtlich, dass er als missliebige
Person in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sein
könnte. Der Verlauf des Strafprozesses lasse ebenfalls nicht
auf einen politischen Hintergrund schließen. Rechtsstaatliche
Bedenken gegen den Strafprozess ließen sich auch nicht durch
die erlittene Folter begründen, da das – für die Verurteilung
erhebliche - Geständnis unter Täuschung, nicht aber durch
Folter erlangt worden sein solle. Die Täuschung könne dem
Beschwerdeführer nicht geglaubt werden. Der geschilderte
Vorgang sei nicht nachvollziehbar. Gegen eine
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die
vorangegangene Behandlung spreche, dass er nach seinen
Angaben in der Lage gewesen sei, sich zunächst der
Unterschriftsforderung zu entziehen und wenig später dem
Staatsanwalt und dem Haftrichter über erlittene
Foltermaßnahmen zu berichten.
9
5. Mit seinem Antrag auf Zulassung der
Berufung machte der Beschwerdeführer, gestützt auf die
Zulassungsgründe einer Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs, vor allem geltend, dass das
Verwaltungsgericht es unterlassen habe, das Vorliegen eines
Politmalus bei der Bestrafung durch die türkische Justiz
hinreichend aufzuklären.
10
6. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den
Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom
6. September 2006 ab: Es mangele an der hinreichenden
Darlegung von Zulassungsgründen. Der Beschwerdeführer
beanstande in der Sache eine unterbliebene
Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht. Ein etwaiger
Aufklärungsmangel zähle jedoch nicht zu den in § 138
VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern, die die Zulassung der
Berufung rechtfertigen könnten.
11
7. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 2, Art. 16a Abs. 1,
Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG
geltend: Es sei bereits der falsche Prognosemaßstab für die
Bestimmung der Relevanz einer Rückkehrgefährdung angewendet
worden, da das Strafurteil des Staatssicherheitsgerichts
vorliege. Sowohl der Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichts
wie auch die Anwendung von Art. 168 Abs. 2 tStGB
sowie die hohe Haftstrafe und schließlich die erlittene
Folter ließen auf eine Verfolgung wegen eines asylerheblichen
Merkmals schließen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts
ermangele der verfassungsrechtlich zu fordernden besonderen
Begründung des Fehlens eines Politmalus bei der
Strafverfolgung. Das Verwaltungsgericht gebe zwar eine
Begründung, weshalb es im strafgerichtlichen Verfahren nur um
die Ahndung kriminellen Unrechts gegangen sei, werde aber den
Anforderungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur
der „Hülle nach gerecht“. Es würden willkürlich alle
entscheidenden Merkmale außer Acht gelassen, die für einen
politischen Hintergrund des Strafverfahrens sprächen. Es gehe
um die Mitgliedschaft in einer politischen Organisation, der
Beschwerdeführer sei bis zur Entmannung gefoltert worden und
der Haftbefehl sei durch das Staatssicherheitsgericht
erlassen worden. Schließlich seien auch die Anwendung von
Art. 168 Abs. 2 tStGB und das hohe Strafmaß
Indizien für eine politische Verfolgung.
12
8. Das Land Nordrhein-Westfalen machte ebenso
wie das Bundesamt von der Möglichkeit zur Stellungnahme
keinen Gebrauch.
13
9. Das Bundesverfassungsgericht untersagte im
Wege der einstweiligen Anordnung der Ausländerbehörde, bis
zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die
angedrohte Abschiebung zu vollziehen (Beschlüsse der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2007 und vom
9. August 2007).
14
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich
begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16a Abs.
1 GG.
15
1. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der materiellen
Subsidiarität steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Auch verhält es sich
nicht so, dass der Beschwerdeführer mangels eines
einschlägigen Berufungszulassungsgrundes eine
Verfassungsbeschwerde allein gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts hätte erheben dürfen und daher über dem
Berufungszulassungsverfahren die Verfassungsbeschwerdefrist
versäumt hätte.
16
a) Der Grundsatz der Subsidiarität fordert,
dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des
Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache
zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift,
um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung
zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern
(BVerfGE 81, 22 ; 95, 163 ; stRspr).
Daran fehlt es insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer
es unterlässt, in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung
einen für maßgeblich erachteten Gesichtspunkt hinreichend
substantiiert darzulegen oder die geltend gemachten
Zulassungsgründe in einer dem Darlegungserfordernis
genügenden Weise vorzutragen (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 2001
- 2 BvR 567/99 -, juris).
17
b) Der Antrag des Beschwerdeführers auf
Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts ist hier zwar unter Verweis auf die nicht
hinreichende Darlegung der Zulassungsgründe im Sinne von
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG abgelehnt worden.
Der Beschwerdeführer hat aber, ohne dass dies von vornherein
und offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, im Rahmen des
restriktiven Rechts der Berufungszulassung in Asylverfahren
(vgl. § 78 Abs. 2 bis 5 AsylVfG) versucht, sein
Rechtsschutzbegehren einer obergerichtlichen Überprüfung
zuzuführen. Dass seine Ausführungen letztlich nicht, wie das
Oberverwaltungsgericht ohne Überspannung der prozessualen
Anforderungen festgestellt hat, auf einen Zulassungsgrund
geführt haben, steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde nicht entgegen.
18
Der Beschwerdeführer war auch nicht gehalten,
den Antrag auf Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt
einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs darauf zu stützen, dass sein Vortrag, er sei von den
türkischen Strafbehörden wegen seiner Tätigkeit als Imam
verfolgt worden, vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg
geblieben ist. Dieses hat den Vortrag gesehen, aber von
seinem Standpunkt aus, dass Gegenstand des Strafverfahrens
allein die Ahndung kriminellen Unrechts gewesen sei,
erkennbar nicht für entscheidungserheblich erachtet. Unter
dieser Voraussetzung war die Rüge eines Gehörsverstoßes von
vornherein aussichtslos.
19
2. Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 16a Abs. 1 GG
bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
20
a) Das Asylrecht beruht auf dem
Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus
(vgl. BVerfGE 74, 51 ). Nach dem hierdurch
geprägten normativen Leitbild des Grundrechts ist
typischerweise asylberechtigt, wer aufgrund politischer
Verfolgung gezwungen ist, sein Land zu verlassen und im
Ausland Schutz zu suchen, und deswegen in die Bundesrepublik
Deutschland kommt (vgl. BVerfGE 80, 315 ). Der
asylrechtlich geforderte Kausalzusammenhang zwischen
politischer Verfolgung und Flucht fehlt, wenn ein
Asylbewerber nach erlittener politischer Verfolgung noch
längere Zeit im Heimatland verbleibt und in dieser Zeit dort
unbehelligt und verfolgungsfrei leben kann (vgl. BVerfGE 74,
51 ; 80, 315 ; BVerwGE 87, 52
; 87, 141 ). Insofern
bedarf es einer wertenden Zusammenschau der vom Asylbewerber
zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht vorgetragenen
Ereignisse (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 15. Februar 2000 - 2 BvR
752/97 -, InfAuslR 2000, S. 254 ).
21
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfolgung dann eine
politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an
asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt,
die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden
Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
22
Eine asylbegründende Anknüpfung liegt
allerdings nicht vor, wenn die staatliche Maßnahme allein dem
- grundsätzlich legitimen - staatlichen
Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung,
dient (vgl. BVerfGE 80, 315 ) oder sie nicht über
das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger
krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt
wird (vgl. BVerfGE 81, 142 ). Das Asylgrundrecht
gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven)
Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben.
Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann
freilich in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive
Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen
eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst
übliche Behandlung erleidet (vgl. BVerfGE 80, 315
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 22. Januar 1999 - 2 BvR
86/97 -, InfAuslR 1999, S. 273 ).
23
Die Prüfung der Asylberechtigung betrifft
unmittelbar die Anwendung der Grundrechtsbestimmung des
Art. 16a Abs. 1 GG. Deshalb hat das
Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal
„politisch Verfolgter“ sowohl hinsichtlich der Ermittlung des
Sachverhalts als auch hinsichtlich seiner rechtlichen
Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche
Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen
Art. 16a Abs. 1 GG gerecht werden (vgl. BVerfGE 54,
341 ; 76, 143 ). Die
Verfassungsbeschwerde eröffnet allerdings auch im
Asylverfahren keine weitere Tatsachen- oder Revisionsinstanz.
Den Fachgerichten ist vielmehr ein gewisser Wertungsrahmen
eröffnet, der sich einerseits auf die rechtliche Bewertung
des ermittelten Sachverhalts, andererseits auf die
Einschätzung von Sachverhaltselementen selbst bezieht. Die
fachgerichtlichen Ermittlungen zum Tatbestand sind vom
Bundesverfassungsgericht freilich daraufhin zu überprüfen, ob
sie einen hinreichenden Grad an Verlässlichkeit aufweisen und
auch dem Umfang nach, bezogen auf die besonderen
Gegebenheiten im Asylbereich, zureichend sind (vgl. BVerfGE
76, 143 ; 83, 216 ).
Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche
Beurteilung dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung
nicht mehr nachvollziehbar ist und/oder nicht auf einer
verlässlichen Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 1992
- 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, S. 231
; vom 22. Juli 1996 - 2 BvR
1416/94 -, InfAuslR 1996, S. 355 ; vom
15. Februar 2000 - 2 BvR 752/97 -,
InfAuslR 2000, S. 254 ; vom 18. Februar
2002 - 2 BvR 1937/01 -, DVBl 2002,
S. 833; vom 27. April 2004 - 2 BvR
1318/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 613 ).
Angesichts der Feststellungsbedürftigkeit des Asylgrundrechts
(vgl. dazu BVerfGE 56, 216 ; 60, 253 ;
94, 166 ) hat die Sachaufklärungspflicht
des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1
VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Februar
2000, a.a.O., S. 254 m.w.N.).
24
b) Gemessen an diesen Grundsätzen halten die
tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Verneinung
einer erlittenen politischen Verfolgung durch die
strafgerichtliche Verurteilung und einer drohenden
politischen Verfolgung durch die dem Beschwerdeführer
drohende Strafhaft der verfassungsgerichtlichen Überprüfung
nicht stand.
25
aa) Mit der ohne weitere
Sachverhaltsaufklärung getroffenen Einschätzung, die
Strafverfolgung und die anstehende Strafhaft selbst stellten
sich nicht als politische Verfolgung, sondern als bloße
Ahndung des nach Ansicht der türkischen Justiz begangenen
kriminellen Unrechts dar, hat das Verwaltungsgericht den ihm
eröffneten fachgerichtlichen Wertungsrahmen
überschritten.
26
(1) Das Verwaltungsgericht verkennt die
Reichweite des Schutzbereichs von Art. 16a Abs. 1
GG, an dem es das Begehren des Beschwerdeführers misst,
soweit es aus dem Umstand, dass dieser von sich angibt, in
der Türkei mit keiner bestimmten Organisation sympathisiert
oder sich sonst politisch hervorgetan zu haben, schließt, es
sei nicht ersichtlich, dass sich das Strafverfahren gegen
eine politische Überzeugung des Beschwerdeführers gerichtet
haben könnte. Auch Maßnahmen eines Staates, die auf einer
möglicherweise falschen Verdächtigung - hier der
Mitgliedschaft in der Hizbullah - beruhen, können
Asylrelevanz besitzen. Einer Maßnahme kann die Asylrelevanz
nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil der Betroffene
objektiv kein Träger eines asylerheblichen Merkmals ist (vgl.
BVerfGE 80, 315 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 1990
- 2 BvR 933/90 -, NVwZ 1991, S. 772). Die
Lage eines von einer falschen Verdächtigung Betroffenen kann
nämlich von der gleichen Ausweglosigkeit geprägt sein wie die
des tatsächlichen Trägers verfolgungsverursachender Merkmale,
solange und soweit er den Verdacht nicht zu entkräften vermag
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 18. Februar 2002 - 2 BvR 1937/01 -,
DVBl 2002, S. 833 m.w.N.).
27
(2) Das Verwaltungsgericht ist der Frage, ob
die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers härter
als diejenige zur Verfolgung ähnlicher nicht politischer
Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit und damit
asylrelevant (vgl. BVerfGE 80, 315 ) gewesen sein
könnte, nicht im verfassungsrechtlich gebotenem Umfang
nachgegangen.
28
Solange sich ein so genannter Politmalus nicht
von vornherein ausschließen lässt, ist es Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, den diesbezüglichen Sachverhalt in einer
der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise
aufzuklären (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 27. April 2004 - 2 BvR
1318/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 613 ).
29
Bei der strafrechtlichen Verurteilung durch
ein türkisches Staatssicherheitsgericht bedurfte es einer
Auseinandersetzung mit dem Einzelfall, um festzustellen, ob
in der Anwendung der Strafgesetze durch das Gericht eine
Maßnahme politischer Verfolgung zu erblicken war (vgl. OVG
Niedersachsen, Urteil vom 18. Juli 2006
- 11 LB 75/06 -, juris; Oberdiek,
Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei,
2006, S. 309). In diesem Zusammenhang wäre auch der
Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im Zuge der
Ermittlungen gefoltert worden, als Indiz für das Bestehen
eines „Politmalus“ nachzugehen gewesen. Die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts, wonach in der strafgerichtlichen
Verurteilung deshalb keine politische Verfolgung im Sinne von
Art. 16a Abs. 1 GG zu sehen sei, weil Ablauf und
Inhalt des Verfahrens keine Anhaltspunkte für eine
willkürliche Vorgehensweise zu entnehmen seien, die
Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung auch nach
deutschem Strafrecht mit hohen Strafen geahndet werde und es
nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoße, wenn die
türkische Justiz den Strafrahmen ausschöpfe, sind nicht
geeignet, zu belegen, dass der Beschwerdeführer keiner
politischen Verfolgung ausgesetzt war. Das Verwaltungsgericht
hat damit nur festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für
Willkür hinsichtlich der Feststellung der Straftat erkennbar
seien. Hingegen verkennt es, dass auch einer deutlich
härteren als der allgemein üblichen Behandlung im
Strafverfahren dann, wenn sie an asylerhebliche Merkmale des
Straftäters anknüpft, Asylrelevanz zukommt und diesbezügliche
Aufklärung des Sachverhalts erforderlich war. Art. 16a
Abs. 1 GG verleiht Schutz nicht nur in den Fällen
strafrechtlicher Verfolgung Unschuldiger aus asylerheblichen
Gründen, sondern auch in solchen überharter strafrechtlicher
Verfolgung von Straftätern aus asylerheblichen Gründen.
30
bb) Auch mit der Einschätzung, die dem
Beschwerdeführer in Polizeihaft zugefügte Folter sei nicht
ausreiseauslösend gewesen, überschreitet das
Verwaltungsgericht den ihm zustehenden Wertungsrahmen. Das
Gericht hat die Bedeutung des dem Asylgrundrecht zugrunde
liegenden Zufluchtgedankens verkannt, indem es ohne weitere
Sachverhaltsermittlungen aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der
Untersuchungshaft in der Türkei verblieben ist, auf die
fehlende Kausalität der Folter für die Ausreise geschlossen
hat. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lag es aus
der Sicht des Beschwerdeführers nicht fern, in der während
der Polizeihaft erlittenen Folter nur solange einen
abgeschlossenen und nicht weiter wirkenden Vorgang zu sehen,
als ihm keine schärfere Bestrafung und keine erneute
Inhaftierung drohte. Zum Zeitpunkt seiner Freilassung durfte
der Beschwerdeführer möglicherweise darauf vertrauen, dass
der türkische Staat von einer weiteren Verfolgung absehen
würde. Es ist denkbar, dass erst mit der Aufhebung des zu
seiner Freilassung führenden Urteils sich die Bedrohungslage
erneut aktualisierte. Der Beschwerdeführer hat klar zu
erkennen gegeben, dass er einen Zusammenhang zwischen der
Behandlung in der Polizeihaft und dem anschließenden
Strafverfahren für gegeben erachtete, und gegenüber dem
Bundesamt angegeben, nicht nur eine lange Inhaftierung zu
fürchten, sondern Angst um sein Leben zu haben. Vor diesem
Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht den Schilderungen
des Beschwerdeführers über die erlittene Folter weiter
nachgehen müssen. Anschließend hätte der Klärung bedurft, ob
der Beschwerdeführer unter dem durch die Verurteilung
aktualisierten Druck einer Verfolgung, die sich in der von
ihm behaupteten zurückliegenden menschenrechts- und
rechtsstaatswidrigen Behandlung manifestierte, ausgereist
ist. Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend
zutreffend gewesen sein, wäre in Anwendung des herabgestuften
Wahrscheinlichkeitsmaßstabs die Frage zu klären gewesen, ob
er bei einer Rückkehr hinreichend sicher vor erneuter
Verfolgung wäre (vgl. nur BVerfGE 54, 341 ). Das
Verwaltungsgericht hat demgegenüber allein darauf abgestellt,
dass der Beschwerdeführer ausgereist ist, um sich der
Verbüßung einer langjährigen Haftstrafe zu entziehen. Die
Feststellungen zur Gefahr drohender Folter bei einer Rückkehr
genügen dem hier möglicherweise anzuwendenden herabgestuften
Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht.
31
3. Das angegriffene Urteil des
Verwaltungsgerichts beruht auf der Grundrechtsverletzung. Es
ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei
hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen
Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Entscheidung gelangt wäre.
32
Die Kammer hebt deshalb nach § 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2006 auf
und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung zurück. Auf die weiteren
Grundrechtsrügen kommt es nicht an. Der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 2006 über die
Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird damit
gegenstandslos.
33
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 27. Oktober 2004 richtet,
wird sie nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird von
einer Begründung abgesehen (§ 93a Abs. 2,
§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
34
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3
BVerfGG.