BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2142/01 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Sie ist teils
unzulässig, teils unbegründet.
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1. Die Beanstandung der Beschlussbegründung in
Bezug auf die Revisionsrüge der Verletzung von §§ 240,
338 Nr. 8 StPO geht fehl. Die Auslegung und Anwendung des
§ 338 Nr. 8 StPO, der eine Ausprägung des Grundsatzes
des fairen Verfahrens und des daraus abgeleiteten Anspruchs
des Angeklagten auf effektive Verteidigung ist, ist zunächst
eine Frage des einfachen Rechts. Verfassungsrechtliche
Relevanz kann sie dann erlangen, wenn der Bedeutungsgehalt
des Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren
vom Bundesgerichtshof verkannt wurde oder dessen Anwendung
des Revisionsverfahrensrechts gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
verstößt, weil sie das Rügerecht leer laufen lässt (vgl.
BVerfGE 96, 27 ).
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Die vom Strafsenat im konkreten Fall
vorgenommene Wertung ist unter diesem Maßstab nicht zu
beanstanden. Sinn und Zweck des auf den Beweisantrag der
Verteidigung erstatteten Gutachtens des Ingenieurs M. war es,
die Unterschiede zwischen den verschiedenen Baureihen des in
Rede stehenden Fahrzeugs festzustellen, um etwaige
Abweichungen zwischen dem Modellfahrzeug, an dem der
Sprengversuch unternommen worden ist, und dem Fahrzeug des
Geschädigten offen zu legen. Zu diesem Zweck hat der
Sachverständige Auskünfte bei der Firma Daimler-Chrysler
eingeholt. Den Namen der Auskunftsperson wollte der
Verteidiger hier zu einem erneuten Beweisantrag mit der
gegensätzlichen Behauptung verwenden. Dieser Antrag wäre
aber, ohne entsprechende Anknüpfungstatsachen, "aufs
Geratewohl" gestellt gewesen und hätte damit allein den
Regeln der Amtsaufklärungspflicht unterlegen (vgl. Herdegen,
in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 244 Rn. 44
m.w.N.); er hätte mithin ohne Weiteres mit Blick auf die
bislang gehörten drei Sachverständigen abgelehnt werden
können. Um der Ablehnung des beabsichtigten Antrags entgegen
zu wirken, hätte der Verteidiger Erkundigungen einholen
müssen, ob für einen gegenbeweislichen Antrag überhaupt
Anhaltspunkte zu finden sind. Eine Nachfrage beim Hersteller
wäre also ohnehin erforderlich gewesen, so dass es vertretbar
ist, die Verweigerung der Namensnennung der Auskunftsperson
nicht als "wesentliche" Beeinträchtigung der Verteidigung
anzusehen.
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2. Soweit die Zurückweisung des Beweisantrags
auf Verlesung des Gutachtens des psychiatrischen
Sachverständigen als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gerügt
wird, ist die Verfassungsbeschwerde unsubstantiiert und damit
unzulässig.
5
Dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
von sachfremden Erwägungen getragen ist, lässt sich weder dem
angefochtenen Beschluss noch der Verfassungsbeschwerde
entnehmen, da die mitgeteilten Informationen zur Beurteilung
nicht ausreichen. Allein die mangelnde Erwähnung eines in
§ 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Ablehnungsgrundes kann
weder der Revision noch der Verfassungsbeschwerde zum Erfolg
verhelfen, solange ein Ablehnungsgrund erkennbar ist. Dies
könnten hier die Ablehnungsgründe des Erwiesenseins oder der
Unerheblichkeit sein. Für die Entscheidung hierüber wäre es
jedoch erforderlich gewesen, die konkrete Zielrichtung des
Beweisantrags darzulegen, die sich offenbar aus dem zuvor
gestellten Antrag nebst ablehnenden Beschlusses ergibt, und
insbesondere diesen in Beweisantrag und Beschluss in Bezug
genommenen Antrag nebst vorhergehenden Beweisbeschlusses
vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach
mitzuteilen.
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3. Der behauptete Verstoß gegen Art. 103 Abs.
1 GG durch die Zurückweisung der Sachrüge ist nicht
dargelegt, die Verfassungsbeschwerde mithin ebenfalls
unzulässig. Dies gilt in gleicher Weise, soweit ein Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 2 GG gerügt sein soll. Denn hierzu hätte
es näherer Ausführungen dazu bedurft, wieso die kritisierte
Auslegung der Vorschrift nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes
vereinbar ist. Nach den landgerichtlichen Feststellungen
handelte es sich entgegen dem Vorbringen in der
Verfassungsbeschwerde bei dem Tatmittel nicht um eine
Attrappe, sondern um eine voll ausgestattete Handgranate (sie
enthielt Plastiksprengstoff und eine Splitterladung von bis
zu 3000 Stahlsplittern und führte - nach Einbau eines Zünders
- zu einer Detonation), bei der lediglich der Zünder fehlte.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den
Schutzbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes wegen ihrer
Gefährlichkeit auch für solche Gegenstände zu eröffnen, die
gattungsmäßig unter die Kriegswaffenliste fallen und deren
Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben
ist, bei denen die Funktionsstörung vielmehr ohne Weiteres
wieder behoben werden kann (vgl. Pottmeyer, KWKG, § 1
Rn. 38 ff.; Rn. 47 ff.; 54; BGH, NStZ 1985, S. 367;
NJW 1992, S. 1053 f.; OLG Stuttgart, NStZ 1982, S. 33
). Hierfür spricht auch der Wortlaut von § 1
Abs. 2 KWKG, wonach in die Kriegswaffenliste alle Gegenstände
aufgenommen werden sollen, "die geeignet sind, allein, in
Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen...
Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu
verursachen...".
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Nach den Feststellungen des sachverständig
beratenen Landgerichts war der Zünder hier in wenigen
Momenten und ohne Werkzeug einsetzbar. Dass es sich um einen
verbotenen Gegenstand handelt, bedeutet - wie auch der Erwerb
der Handgranate selbst belegt - nicht, dass es dem
Beschwerdeführer nur schwer möglich gewesen wäre, über seine
Bezugsquelle oder andere Personen an einen Zünder zu
gelangen.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.