BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2143/07 -
des Herrn M…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen den Eintritt von Führungsaufsicht
nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe. Das
automatische Eintreten der Führungsaufsicht nach
Vollverbüßung einer längeren Freiheitsstrafe könne nicht auf
§ 7 JGG und § 68f StGB gestützt werden. Insoweit
werde Art. 103 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1
GG verletzt.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und eine
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie
ist unbegründet.
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a) Ob die Anordnung der Führungsaufsicht als
Maßregel der Besserung und Sicherung unter das
grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 Abs. 2 GG fällt,
oder ob der subsidiär anwendbare Gesetzesvorbehalt, der aus
dem Rechtsstaatsprinzip entspringt, anwendbar ist, kann im
vorliegenden Fall offen bleiben (vgl. bereits BVerfGE 74, 102
; 83, 119 ). Denn es liegt bereits kein
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG, der an den
Gesetzesvorbehalt im Bereich des Strafrechts besonders
strenge Anforderungen stellt, vor. Die angegriffene
Feststellung, dass die Führungsaufsicht eingetreten sei,
beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
§ 7 JGG, § 68f StGB genügen den Anforderungen, die
das Grundgesetz an den Gesetzesvorbehalt im Strafrecht
stellt.
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Eingriffe in Grundrechte bedürfen einer
gesetzlichen Grundlage; dies gilt auch für den
Jugendstrafvollzug (vgl. BVerfGE 116, 69 ). Dieser
Gesetzesvorbehalt ist insbesondere im Bereich des Strafrechts
streng: Es muss vorhersehbar sein, welches Verhalten verboten
und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 71, 108
). Für die Rechtsprechung folgt aus dem
Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger
oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist
„Analogie“ nicht im engen, technischen Sinne zu verstehen.
Ausgeschlossen ist vielmehr jede Anwendung von Strafrecht,
die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm
hinausgeht; der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die
äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
1. Juni 2006 - 1 BvR 150/03 -, NJW 2006, S. 3050).
Eine Auslegung hält auch dann verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht mehr stand, wenn die Gerichte im Wege der
Auslegung das gesetzgeberische Ziel der Norm selbst in einem
wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen, an die Stelle
der Gesetzesvorschriften inhaltlich eine andere setzen oder
den Regelungsinhalt erstmals schaffen (vgl. BVerfGE 48, 40
; 54, 277 ; 78, 20
).
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Die Auslegung der Gerichte, dass § 7 JGG
in Verbindung mit § 68f StGB eine in diesem Sinne
hinreichende Grundlage zur Feststellung des Eintritts der
Führungsaufsicht darstellt, ist gemessen an diesem Maßstab
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In § 7 JGG
wird allein von „Führungsaufsicht“ gesprochen, ohne konkret
auf Normen des Strafgesetzbuchs Bezug zu nehmen. Wegen des in
§ 7 JGG eingeräumten Ermessens könnte die Norm zwar so
ausgelegt werden, dass sie allein auf die Normen des
Strafgesetzbuchs, die die Anordnung der Führungsaufsicht
kraft Richterspruchs vorsehen, wie beispielsweise § 68
Abs. 1 StGB, verweist. Sowohl in der Rechtsprechung der
Fachgerichte als auch in der Literatur wurde hingegen stets
davon ausgegangen, dass auch die Normen des Strafgesetzbuchs,
in denen die Führungsaufsicht kraft Gesetzes eintritt,
umfasst waren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4. September
1997 - 4 Ws 472/97 -, NStZ-RR 1998, S. 61; OLG München,
Beschluss vom 25. Februar 2002 - 1 Ws 1040/01 -, NStZ-RR
2002, S. 183 f.; Hanack, in: Leipziger Kommentar
zum StGB, Bd. 3, 11. Aufl. 2006, Vor § 68
Rn. 28; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, Vor
§ 68 Rn. 3; Eisenberg, JGG, 12. Aufl. 2007,
§ 7 Rn. 33). Dies entspricht einer der weiten
Fassung des Wortlauts des § 7 JGG angemessenen
Auslegung, auch wenn hierdurch das eingeräumte Ermessen in
den Fällen einer Vollverbüßung längerer Freiheitsstrafen
vollständig zurücktritt. Auch Sinn und Zweck der Norm
sprechen für eine solche Anwendung; denn das Jugendstrafrecht
sieht für die Tätergruppe der Jugendlichen, die eine
Jugendstrafe von über zwei Jahren verbüßen, ansonsten keine
Formen der nachgehenden Betreuung vor. Dass in § 68f
StGB nur von Freiheitsstrafe die Rede ist, hindert diese
Auslegung nicht; denn die Anwendbarkeit auch auf
Jugendstrafen wird gerade durch § 7 JGG sichergestellt.
Wenn an dieser Auslegung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes
zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der
Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom
13. April 2007 (BGBl I S. 513) festgehalten wird,
ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn
durch die Klarstellung im Wortlaut des § 68f StGB, dass
dieser auch für Gesamtfreiheitsstrafen gilt, wurde an der
Verweisung des § 7 JGG nichts geändert. Vielmehr sind
Auslegungszweifel, die hinsichtlich der Anwendbarkeit des
§ 68f StGB auf die Einheitsjugendstrafe bestanden,
beseitigt worden.
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Den Unterschieden zwischen Jugend- und
Erwachsenenstrafrecht, die zweifelsohne bestehen, kann
einerseits im Rahmen der Ausübung des Ermessens, welches
§ 7 JGG jedenfalls in Kohärenz mit der Regelung des
§ 68 Abs. 1 StGB eröffnet, Rechnung getragen
werden. Ebenso kann, auch beim Eintritt der Führungsaufsicht
von Gesetzes wegen, die konkrete Ausgestaltung der
Führungsaufsicht im Jugendstrafrecht den dort vorherrschenden
Erziehungsgedanken berücksichtigen.
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b) Auch ein Verstoß gegen Art. 2
Abs. 1 GG liegt nicht vor. Denn aus den gerade
erörterten Gründen genügt die gesetzliche Grundlage in
§ 7 JGG, § 68f StGB den Anforderungen des
Gesetzesvorbehalts. Damit stellen diese Normen eine
verfassungsmäßige Beschränkung der allgemeinen
Handlungsfreiheit dar. Dass die Beschränkung im konkreten
Fall unverhältnismäßig ist, ist nicht erkennbar und wird auch
vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.