BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2144/07 -
des Herrn M...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 23. April 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 11.
Juni 2007 - 2 StVK 546/06 - verletzt den Beschwerdeführer in
seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz
4 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die
Sache wird an das Landgericht Amberg zurückverwiesen. Die
Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. August
2007 - 2 Ws 490, 491/07 - und vom 7. September 2007 - 2 Ws
490, 491/07 - sind damit, soweit sie sich auf den Beschluss
des Landgerichts Amberg vom 11. Juni 2007 - 2 StVK 546/06 -
beziehen, gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die Hälfte der notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Soweit der Verfassungsbeschwerde stattgegeben
wird, erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; im
Übrigen wird er abgelehnt.
1
Die Verfassungsbeschwerde eines
Strafgefangenen betrifft Disziplinarmaßnahmen, die gegen ihn
verhängt wurden, weil er sich einer
Gemeinschaftsunterbringung verweigerte.
2
1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine
Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Amberg. Nach
einer Hämorrhoiden-Operation im Jahr 1999 kann er eigenen
Angaben zufolge unangenehmes Jucken und Brennen sowie
schmerzhafte Entzündungen im Bereich des Darmausgangs nur
durch intensive Waschung nach jedem Stuhlgang vermeiden.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt
Amberg während der zweieinhalb Jahre dauernden
Untersuchungshaft in einer Einzelzelle untergebracht war,
wurde er nach seiner rechtskräftigen Verurteilung am
6. Oktober 2006 gefragt, ob er mit einer Verlegung in
einen Gemeinschaftshaftraum einverstanden sei. Dies lehnte er
ab. In dem daraufhin wegen Verweigerung der
Gemeinschaftsunterbringung gegen ihn durchgeführten
Disziplinarverfahren verwies der Beschwerdeführer auf die für
ihn erforderlichen Reinigungsmaßnahmen und darauf, dass er
sich geniere, diese öffentlich im Gemeinschaftshaftraum
vorzunehmen. Der Anstaltsarzt habe die Verlegung auf eine
Einzelzelle befürwortet. Auf entsprechende Rückfrage gab der
Anstaltsarzt an, eine zwingende medizinische Notwendigkeit
für eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einer
Einzelzelle sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer blieb
auch nach Eröffnung dieser Äußerung des Anstaltsarztes bei
seiner Haltung. Gegen ihn wurde daraufhin am 12. Oktober 2006
eine Verwarnung wegen Verstoßes gegen § 82 StVollzG
ausgesprochen; von einer Disziplinarmaßnahme wurde
abgesehen.
3
2. Der Beschwerdeführer bezog am selben Tag
den ihm zugewiesenen Haftraum, verweigerte jedoch nach einem
erneuten Arztbesuch am 13. Oktober 2006 die weitere
Gemeinschaftsunterbringung. Die Justizvollzugsanstalt
verlegte ihn daraufhin in einen Einzelhaftraum auf einer
anderen Station und verhängte als Disziplinarmaßnahmen wegen
erneuten Verstoßes gegen § 82 StVollzG einen Arrest für
die Dauer von sieben Tagen sowie die Beschränkung des
Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende
Fälle während der Dauer des Arrestes gegen ihn.
4
3. Der Beschwerdeführer beantragte hiergegen
den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Aufgrund der bei
ihm durchgeführten Operation müsse er nach jedem Stuhlgang
seinen After intensiv spülen und waschen. Dies sei in dem ihm
zugewiesenen Gemeinschaftshaftraum nur am Waschbecken
möglich. Dessen Benutzung für die erforderlichen
Reinigungsmaßnahmen habe ihm jedoch die Saalgemeinschaft
verboten. Er habe deshalb bereits kein Mittag- und Abendessen
mehr zu sich genommen, um einen Stuhlgang zu vermeiden. Die
Auseinandersetzung mit den Mitgefangenen hierüber sei vor dem
Vollzugspersonal ausgetragen worden. Am Nachmittag des 12.
Oktober 2006 habe er den Hausdienstleiter über die Vorgänge
informiert. Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG dürfe
über die Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung nur der
Richter entscheiden; bei jeder nicht auf einer richterlichen
Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung müsse unverzüglich
eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden.
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4. Die Justizvollzugsanstalt begann am Morgen
des 20. Oktober 2006 mit dem Vollzug des Arrestes, setzte
diesen jedoch wenige Stunden später nach telefonischer
Intervention der zuständigen Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Amberg wieder aus. Anschließend wurde der
Beschwerdeführer wieder in einem Einzelhaftraum
untergebracht. In ihrer Stellungnahme zum Eilverfahren teilte
die Justizvollzugsanstalt mit, die Disziplinarmaßnahmen
würden nicht vollzogen, bis das Gericht in der Hauptsache
entschieden habe. Mit am 26. Januar 2007 bei Gericht
eingegangenem Schreiben stellte der Beschwerdeführer
daraufhin Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Pflichtverteidigers und beantragte, ihm zur
Erwiderung auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt
eine Fristverlängerung „binnen zwei Wochen“ zu gewähren, bis
über die vorerwähnten Anträge entschieden worden sei.
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5. Mit Beschluss vom 5. März 2007 wies das
Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zurück, versagte dem Beschwerdeführer
Prozesskostenhilfe und wies den Antrag auf Bestellung eines
Pflichtverteidigers zurück. Beigefügt war eine
Rechtsmittelbelehrung, die auf die Möglichkeit einer
Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht verwies. Mit
gesondertem Schreiben teilte das Gericht dem Beschwerdeführer
mit, dass der Antrag nunmehr als Hauptsacheantrag behandelt
werde.
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6. Gegen den Beschluss des Landgerichts erhob
der Beschwerdeführer Gegenvorstellung. Mit Schreiben vom 13.
April 2007 teilte das Landgericht ihm mit, dass die
Gegenvorstellung als Rechtsbeschwerde ausgelegt werde und an
das zuständige Beschwerdegericht weitergeleitet worden sei.
Mit weiterem Schreiben vom 3. Mai 2007 erfolgte die
Mitteilung, dass die auf die Gegenvorstellung hin
durchgeführte nochmalige Prüfung der Sach- und Rechtslage
keinen Anlass gegeben habe, die Entscheidung vom 5. März 2007
abzuändern. Auf die mit einem Antrag auf Aussetzung des
Hauptsacheverfahrens verbundene Anfrage des
Beschwerdeführers, ob seine Eingabe vom 30. März 2007 nun als
Gegenvorstellung oder als Rechtsbeschwerde gewertet werde,
antwortete das Landgericht unter dem 11. Mai 2007,
Entscheidungen, mit denen einstweilige Anordnungen getroffen
würden, seien nicht anfechtbar, weshalb letztlich auch keine
Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgt sei. Hinsichtlich
der Gegenvorstellung werde auf das Schreiben vom 3. Mai 2007
verwiesen. Der Beschwerdeführer bestand dennoch auf einer
Vorlage an das Beschwerdegericht und stellte Antrag gemäß
§§ 23 ff. EGGVG, mit dem er geltend machte, auch
gegen Eilentscheidungen müsse es ein Beschwerderecht
geben.
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7. In ihrer Stellungnahme zum
Hauptsacheverfahren führte die Justizvollzugsanstalt aus, der
Beschwerdeführer habe sich schuldhaft geweigert, in dem ihm
zugewiesenen Haftraum untergebracht zu werden. Nach der
Stellungnahme des Anstaltsarztes habe bei ihm keine
medizinische Notwendigkeit für eine Einzelunterbringung
bestanden. Ein regulärer Einzelhaftraum habe nicht zur
Verfügung gestanden. Nur etwa die Hälfte der Strafgefangenen
könne einzeln untergebracht werden. Einige müssten hierauf
länger als sieben Monate warten. Den Beschwerdeführer anderen
vorzuziehen, wäre grob ermessensfehlerhaft gewesen.
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8. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin
unter dem 14. Mai 2007 die Durchführung einer fachärztlichen
Untersuchung sowie einer Ortsbegehung hinsichtlich der in der
Justizvollzugsanstalt vorhandenen Gemeinschaftszellen und
kündigte an, die Erwiderung auf die Stellungnahme der Anstalt
werde nachgereicht, wenn über die „Antragstellung“
richterlich entschieden sei und eine Entscheidung über seine
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. März 2007 vorliege.
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9. Mit Beschluss vom 11. Juni 2007 lehnte das
Landgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts ab und wies den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zurück. Die Verhängung der
Disziplinarmaßnahme sei zu Recht erfolgt. Der
Beschwerdeführer habe gegen § 82 StVollzG verstoßen,
indem er unberechtigt die Unterbringung in dem ihm
zugewiesenen Gemeinschaftshaftraum verweigert habe. Für eine
Einzelunterbringung habe keine medizinische Notwendigkeit
bestanden. Ein regulärer Einzelhaftraum sei nicht verfügbar
gewesen. Nur etwa die Hälfte der Gefangenen könne einzeln
untergebracht werden. Da insoweit zum Teil eine Wartezeit von
mehr als sieben Monaten bestehe, wäre ein Vorziehen des
Beschwerdeführers ermessensfehlerhaft gewesen. Die dem
Beschwerdeführer auferlegte Disziplinarmaßnahme sei auch
angemessen gewesen. Insoweit sei zu berücksichtigen gewesen,
dass bereits am 12. Oktober 2006, mithin kurz vor dem
neuerlichen Vorfall, ein Disziplinarverfahren gegen den
Beschwerdeführer habe durchgeführt werden müssen. Im Rahmen
dieses Verfahrens sei jedoch von der Anordnung einer
Disziplinarmaßnahme abgesehen worden; der Beschwerdeführer
sei verwarnt worden. Prozesskostenhilfe sei zu versagen
gewesen, da keine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden
habe. Der Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers sei
zurückzuweisen, da es hierfür an der erforderlichen
gesetzlichen Grundlage fehle.
11
10. Mit der Rechtsbeschwerde rügte der
Beschwerdeführer, die Strafvollstreckungskammer habe seinen
Antrag auf Aussetzung des Hauptsacheverfahrens bis zum
Vorliegen einer obergerichtlichen Entscheidung im Verfahren
nach § 114 StVollzG nicht beachtet. Auch seine
Beweisanträge seien unbeschieden geblieben. Sein Anspruch auf
rechtliches Gehör sei verletzt, da er darauf hingewiesen
habe, dass das Schreiben vom 14. Mai 2007 keine Erwiderung
auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt
darstelle.
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11. Mit Beschluss vom 13. August 2007, der dem
Beschwerdeführer am 20. August 2007 zugegangen ist, verwarf
das Oberlandesgericht Nürnberg nach Anhörung des
Generalstaatsanwaltes die Rechtsbeschwerden gegen die
Beschlüsse des Landgerichts vom 5. März und 11. Juni 2007.
Die gegen den Beschluss vom 5. März 2007 gerichtete
Rechtsbeschwerde sei unstatthaft (§ 114 Abs. 2 Satz 3
StVollzG) und im Übrigen unzulässig, da sie nicht von einem
Rechtsanwalt unterzeichnet und auch nicht zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eingelegt worden sei. Die gegen den
Beschluss vom 11. Juni 2007 gerichtete Rechtsbeschwerde sei
unzulässig, da die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1
StVollzG nicht vorlägen. Dies habe der Senat aufgrund der
ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt
und der zutreffenden rechtlichen Erwägungen in dem
angefochtenen Beschluss überprüfen können. Es sei weder
dargetan, warum der Einzelfall Anlass gebe, Leitsätze für die
Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder
formellen Rechts aufzustellen, noch sei ersichtlich, warum
die Rechtsbeschwerde zur Vermeidung der Entwicklung einer
unterschiedlichen Rechtsprechung geboten sei. Im Übrigen
entspreche der Beschluss vom 11. Juni 2007 auch der
obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Ausführungen des
Gerichts beträfen nur den konkreten Einzelfall und gäben
weder Veranlassung zu einer richtungsweisenden Beurteilung
bestimmter Rechtsfragen, noch gehe von der angefochtenen
Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung aus.
13
12. Der Beschwerdeführer lehnte daraufhin die
mit der Rechtsbeschwerdeentscheidung befassten Richter ab,
erhob Gegenvorstellung und beantragte die Bestellung eines
Pflichtverteidigers, der die Gegenvorstellung nachbegründen
werde. Er beanstandete das Ausbleiben einer Entscheidung über
seinen Antrag gemäß §§ 23 ff. EGGVG und rügte
die Verletzung rechtlichen Gehörs. Ihm sei keine Gelegenheit
zur Erwiderung auf die Stellungnahme der
Generalstaatsanwaltschaft eingeräumt worden.
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13. Mit Beschluss vom 7. September 2007
verwarf das Oberlandesgericht den Antrag auf Ablehnung der
mit der Rechtsbeschwerdeentscheidung befassten Richter und
wies die Gegenvorstellung zurück. Das Ablehnungsgesuch sei in
entsprechender Anwendung der § 120 Abs. 1 StVollzG,
§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Gegenvorstellung
sei zurückzuweisen, da die Voraussetzungen, unter denen eine
nachträgliche Aufhebung oder Abänderung nicht mehr
anfechtbarer Entscheidungen nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise zulässig sein solle,
hier offensichtlich nicht vorlägen. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers sei im Übrigen auch nicht geeignet, den
Senat zu einer Abänderung seiner Entscheidung zu veranlassen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei der
Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet,
weil der Gegenstand des Verfahrens, nämlich eine Maßnahme des
Strafvollzugs, kein Justizverwaltungsakt sei. Da das
Rechtsbeschwerdeverfahren unanfechtbar abgeschlossen und die
erhobene Gegenvorstellung unzulässig sei, komme schon aus
diesen Gründen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht
in Betracht, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen
gewesen sei.
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1. Mit der am 5. Oktober 2007 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 17,
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs.
1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 2 Satz
1 und 2 GG. Seine Anträge seien zögerlich bearbeitet und die
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zulässige Verfahrensdauer sei überschritten worden. Er sei
zweieinhalb Jahre lang „in einer Einzelzelle untergebracht
(Gewohnheitsrecht)“ gewesen und solle nun urplötzlich in eine
Saalgemeinschaft verlegt werden. In der Anstalt gebe es
keinen einzigen Gemeinschaftssaal mit baulichen
Vorrichtungen, die es ermöglichten, die in seinem Fall
erforderlichen Reinigungsmaßnahmen ungesehen und ungehindert
vorzunehmen. Die Justizvollzugsanstalt habe ihre
Fürsorgepflicht - insbesondere ihre Pflicht, Gefangene vor
Gewaltakten anderer Gefangener zu schützen - verletzt, indem
sie ungeachtet seiner Mitteilungen darüber, dass die
Saalgemeinschaft ihm verboten habe, sich in der
erforderlichen Weise am Waschbecken zu reinigen, nichts
unternommen habe. Die Verhängung des Arrests und der Beginn
des Vollzuges seien ohne Einholung der gemäß Art. 104
Abs. 2 Satz 1 und 2 GG erforderlichen richterlichen
Entscheidung erfolgt; durch den rechtswidrigen Arrestvollzug
am 20. Oktober 2006 sei er auch seinem gesetzlichen Richter
entzogen, in seiner Menschenwürde verletzt und unrechtmäßig
seiner Freiheit beraubt worden. Der Beschluss vom
5. März 2007 ignoriere und missachte den Sachverhalt
seines Eilrechtsschutzantrages und verkenne die vollzogenen
Tatsachen. Obendrein sei die Entscheidung getroffen worden,
ohne dass seine Gegenerklärung gegenüber der Stellungnahme
der Justizvollzugsanstalt vorgelegen hätte. Letzteres gelte
auch für den Beschluss vom 11. Juni 2007. In diesem Beschluss
seien zudem seine Beweisanträge nur erwähnt, nicht aber
beschieden worden. Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt
über die Verhängung der Disziplinarmaßnahmen beruhe auf
unzureichender Sachverhaltsaufklärung. Angesichts der
geschilderten Umstände habe ihm kein Verstoß gegen die
Verhaltenspflichten aus § 82 StVollzG zur Last gelegt
werden dürfen; auch wäre es nicht ermessensfehlerhaft
gewesen, ihn hinsichtlich der Vergabe eines Einzelhaftraumes
gegenüber anderen Gefangenen vorzuziehen. Durch die Ablehnung
der Beiordnung eines Rechtsanwalts sei er zum Objekt des
Verfahrens geworden. Das Oberlandesgericht habe seinen
Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren ignoriert. Es habe
seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt,
indem es nach Anhörung des Generalstaatsanwalts entschieden
habe, ohne ihm Gelegenheit zur Erwiderung zu geben. Zudem
habe es die Eröffnung des Rechtsweges gemäß
§§ 23 ff. EGGVG zu Unrecht verneint. Der
Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines
Rechtsanwalts.
16
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hat wie folgt Stellung genommen:
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a) Der Beschwerdeführer sei in der
Justizvollzugsanstalt A., solange er sich dort in
Untersuchungshaft befunden habe, in einem Einzelhaftraum
untergebracht gewesen. Nachdem in der Anstalt aufgrund der
baulichen Gegebenheiten nur 312 Einzelhafträume zur Verfügung
stünden, nach denen bei einem durchschnittlichen
Gefangenenstand von 625 Gefangenen (2006) eine entsprechend
große Nachfrage bestanden habe, sei vom zuständigen
Abteilungsleiter aus Gründen der Gleichbehandlung die
Unterbringung des Beschwerdeführers in einem
Gemeinschaftshaftraum verfügt worden. Bereits im April 2006 -
noch während der Dauer der Untersuchungshaft - sei der
Beschwerdeführer vom zuständigen Hausdienstleiter darauf
hingewiesen worden, sich gegebenenfalls für einen
Einzelhaftraum vormerken zu lassen. Dies habe er jedoch mit
der Begründung abgelehnt, so etwas mache er aus Prinzip
nicht.
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Nachdem der Beschwerdeführer sich auf die
Mitteilung, dass der Anstaltsarzt eine zwingende medizinische
Notwendigkeit für eine Einzelunterbringung nicht gesehen
habe, und nach ausführlicher Erörterung der Problematik in
einem am 12. Oktober 2006 geführten Gespräch zunächst
bereiterklärt habe, einen Gemeinschaftshaftraum zu beziehen,
sei trotz der vorausgegangenen schuldhaften Weigerung von der
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen und der
Beschwerdeführer lediglich verwarnt worden. Bereits am 13.
Oktober 2006 habe er indes erneut die Unterbringung in einem
Gemeinschaftsraum verweigert. In dem daraufhin durchgeführten
Disziplinarverfahren habe der Beschwerdeführer den ihm
vorgeworfenen Sachverhalt eingeräumt. Neue Tatsachen und
Gesichtspunkte gegenüber dem am 12. Oktober 2006
abgeschlossenen Disziplinarverfahren seien nicht ersichtlich
gewesen. Eine ausdrückliche Rechtsbehelfsbelehrung
hinsichtlich der daraufhin verhängten Disziplinarmaßnahme sei
gesetzlich nicht vorgesehen und daher auch nicht erfolgt.
Nach telefonischer Mitteilung des Landgerichts, dass dort ein
Antrag auf einstweilige Anordnung vorliege, sei der Vollzug
der Disziplinarmaßnahme - ohne Rechtspflicht - ausgesetzt
worden. Trotz der Bestätigung ihrer Auffassung durch das
Oberlandesgericht im August 2007 habe die
Justizvollzugsanstalt wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs
von knapp einem Jahr von der Vollstreckung des Arrestes
abgesehen, so dass der Beschwerdeführer im Ergebnis lediglich
einen Arrest von vier Stunden und fünfundvierzig Minuten zu
verbüßen gehabt habe.
19
Dem Beschwerdeführer sei ein unbeobachtetes
Waschen im Analbereich zwar nicht am - nicht abgetrennten -
Waschbecken des Gemeinschaftshaftraums, jedoch jederzeit im
baulich abgetrennten und gesondert entlüfteten
Toilettenbereich, beispielsweise unter Verwendung einer
Waschschüssel, möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe
gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt auch niemals
eine konkrete Bedrohungssituation durch Mitgefangene im
Zusammenhang mit seinen analen Intensivreinigungen
geschildert. Besonders zu betonen sei, dass in der
Justizvollzugsanstalt A. selbstverständlich weder eine
allgemeine noch eine konkrete dienstliche Anweisung an den
Anstaltsarzt bestehe, die es diesem untersage, die
medizinische Notwendigkeit der Unterbringung in einem
Einzelhaftraum festzustellen.
20
b) Die Verfassungsbeschwerde sei bereits
unzulässig. Sie sei - jedenfalls soweit sie sich auf den
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 13. August 2007 beziehe
- verfristet. Die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss sei
unstatthaft gewesen und habe daher den Fristbeginn nicht
hinauszögern können. Selbst wenn man davon ausginge, dass die
Verfassungsbeschwerdefrist erst mit der Entscheidung über die
Gegenvorstellung am 7. September 2007 zu laufen begonnen
hätte, würde dies allenfalls für diejenigen Rügen gelten, die
der Beschwerdeführer auch zum Gegenstand seiner
Gegenvorstellung gemacht habe. Sämtliche übrigen Rügen seien
jedenfalls verfristet. Ein Großteil der Rügen sei weiter
bereits deshalb unzulässig, weil der Rechtsweg vor den
Fachgerichten nicht ausgeschöpft worden sei. Der
Beschwerdeführer habe sich lediglich gegen die Verhängung und
Vollziehung der Disziplinarmaßnahme zur Wehr gesetzt; nicht
angegriffen habe er die Zuweisung in einen
Gemeinschaftshaftraum. Die Anordnung der
Justizvollzugsanstalt sei insoweit in Bestandskraft
erwachsen. Damit stehe gleichzeitig fest, dass der
Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet gewesen sei, der
Anordnung, sich in den Gemeinschaftshaftraum zu begeben,
Folge zu leisten. Sämtliche Rügen, die die Frage der
Zuweisung eines Einzel- oder Gemeinschaftshaftraumes
beträfen, seien mithin unzulässig. Soweit der
Beschwerdeführer ein „Gewohnheitsrecht“ auf Zuweisung einer
Einzelzelle geltend mache, scheide eine Beschwerdebefugnis
überdies mangels potentiellen Eingriffs in eine
verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition des
Beschwerdeführers aus, da ein solches Gewohnheitsrecht beim
Übergang von der Untersuchungs- in die Strafhaft nicht
existiere. Nachdem der Beschwerdeführer sich gegen die
Zuweisung in einen Gemeinschaftshaftraum nicht zur Wehr
gesetzt habe, sei er verpflichtet gewesen, der Anordnung,
einen entsprechenden Haftraum zu beziehen, Folge zu leisten.
Eine Zuwiderhandlung gegen die - auch rechtmäßige, aber
jedenfalls wirksame - Anordnung begründe daher in jedem Fall
einen Pflichtverstoß, der auch disziplinarisch geahndet
werden könne. Verfassungsrechtlich relevante
Rechtsverletzungen im Rahmen der Verhängung oder beim Vollzug
des Arrestes erschienen unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt als möglich; auch insoweit sei eine
Beschwerdebefugnis daher nicht gegeben. Die Rüge der
überlangen Verfahrensdauer sei aus Subsidiaritätsgründen
unzulässig, soweit sie sich auf das Verfahren vor dem
Landgericht beziehe. Insoweit hätte dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Form der
Untätigkeitsbeschwerde offen gestanden.
21
c) Darüber hinaus sei die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Die Verhängung
des Arrests sei rechtmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer habe
gegen die Anstaltsordnung verstoßen, indem er sich geweigert
habe, einen Gemeinschaftshaftraum zu beziehen.
22
Ein Anspruch auf Einzelunterbringung habe
nicht bestanden, nachdem die Justizvollzugsanstalt weit vor
Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes in Betrieb genommen
worden sei, so dass gemäß § 201 Nr. 3 StVollzG auch eine
gemeinschaftliche Unterbringung zulässig gewesen sei, solange
die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erforderten. Vor
diesem Hintergrund existiere eine Warteliste für die
Zuweisung eines Einzelhaftraums. Die Länge der Wartezeit
stelle ein grundsätzlich taugliches Kriterium bei der
Entscheidung über die Haftraumzuweisung dar. Lediglich in
begründeten Ausnahmefällen weiche die Justizvollzugsanstalt
von der Reihenfolge der Warteliste ab und berücksichtige
einzelne Gefangene vorrangig oder stelle deren Antrag zurück.
Ein solcher begründeter Ausnahmefall habe hier jedoch nicht
vorgelegen.
23
Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung des
Beschwerdeführers, die Justizvollzugsanstalt hätte vor
Verhängung der Disziplinarmaßnahme weitere
Sachverhaltsaufklärung betreiben müssen. Bereits vor der
Disziplinarentscheidung vom 12. Oktober 2006 sei der
zugrundeliegende Sachverhalt ausreichend umfangreich
ermittelt worden. Wesentliche Neuerungen seien zum Zeitpunkt
der Disziplinarentscheidung vom 17. Oktober 2006 nicht
ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe es auch
unterlassen, im Rahmen seiner Anhörung auf etwaige weitere
festzustellende Tatsachen hinzuweisen.
24
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine
fehlende richterliche Bestätigung des Arrests gehe fehl.
Anders als bei Untersuchungsgefangenen liege bei
Strafgefangenen die Anordnungskompetenz für
Disziplinarmaßnahmen beim Anstaltsleiter (§ 102 Abs. 1
StVollzG).
25
Einer über das Merkblatt, das jedem Gefangenen
bei Eintritt in die Justizvollzugsanstalt ausgehändigt werde,
hinausgehenden Rechtsbehelfsbelehrung habe es nicht
bedurft.
26
Rechtmäßig sei auch der zunächst erfolgte
Beginn des Arrestvollzuges gewesen. Gemäß § 104 Abs. 1
StVollzG seien Disziplinarmaßnahmen möglichst zeitnah zu
vollstrecken; etwaige Rechtsbehelfe hätten keine
aufschiebende Wirkung. Die Justizvollzugsanstalt habe zu
jeder Zeit in angemessener und rücksichtsvoller Art und Weise
auf die Probleme des Beschwerdeführers reagiert. Nachdem eine
medizinische Notwendigkeit für eine Einzelunterbringung nicht
gegeben gewesen sei, habe es keinen Grund gegeben, den
Beschwerdeführer vorrangig vor anderen Gefangenen, die sich -
im Gegensatz zu dem insoweit gleichgültigen Beschwerdeführer
- frühzeitig auf eine Warteliste hätten eintragen lassen, in
einen Einzelhaftraum zu verlegen. Es sei dem Beschwerdeführer
zumutbar gewesen, seine Waschungen, deren medizinische
Notwendigkeit zu seinen Gunsten unterstellt werden solle,
mittels einer Waschschüssel in der abgetrennten Toilette
durchzuführen, zumal er es willentlich unterlassen habe, sich
frühzeitig für einen Einzelhaftraum zu bewerben. Die Anstalt
habe vor der Entscheidung über die Verhängung der
Disziplinarmaßnahmen den Anstaltsarzt befragt. Trotz der
Feststellung des Anstaltsarztes, dass keine medizinische
Notwendigkeit für eine Einzelunterbringung bestehe, habe es
die Anstalt zunächst mit einer Verwarnung bewenden lassen.
Erst der wiederholte Verstoß habe zur Ahndung in Form eines
maßvollen Arrests geführt. Auch in der Folgezeit sei die
Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer immer wieder
entgegengekommen, indem vom Vollzug des Arrests erst
vorübergehend und dann dauerhaft abgesehen und dem
Beschwerdeführer ohne rechtliche Verpflichtung ein
Einzelhaftraum zugewiesen worden sei.
27
Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör sei
nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer rüge, ihm sei
keine Gelegenheit zur Gegenerklärung im Hinblick auf die
Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zum Eilverfahren
gegeben worden, werde er bereits durch den Akteninhalt
widerlegt. Ihm sei am 15. Januar 2007 eine Stellungnahmefrist
von zwei Wochen eingeräumt worden. Am 26. Januar 2007 habe er
sich eine Fristverlängerung um weitere zwei Wochen erbeten.
Bis einschließlich 5. März 2007 sei jedoch eine
solche Stellungnahme bei Gericht nicht eingegangen.
Hinsichtlich der angeblich nicht ermöglichten Erwiderung auf
die Stellungnahme zum Hauptsacheverfahren gelte das Gesagte
entsprechend.
28
Soweit der Beschwerdeführer die Missachtung
von ihm gestellter Beweisanträge rüge, liege eine
Rechtsverletzung ebenfalls nicht vor. Das Gericht entscheide
im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach pflichtgemäßem
Ermessen selbst, auf welche Weise es die notwendigen
Feststellungen treffe und welche Beweismittel gegebenenfalls
herbeizuschaffen seien.
29
Soweit der Beschwerdeführer rüge, die
Stellungnahme des Generalstaatsanwalts sei ihm nicht zur
Erwiderung zugeleitet worden, liege eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht vor. Zum einen beschränke sich die
Stellungnahme auf Rechtsausführungen; neuer Tatsachenvortrag,
zu dem eine Anhörung des Beschwerdeführers gegebenenfalls
noch angezeigt gewesen wäre, sei nicht enthalten gewesen. Zum
anderen sei eine solche Zuleitung im Rahmen des
Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht vorgesehen. Der
Generalstaatsanwalt sei nicht Verfahrensbeteiligter oder
Gegner des Beschwerdeführers. Seine Anhörung diene lediglich
der rechtlichen Vorbereitung der Entscheidung des Gerichts.
Das Gericht habe über die Anträge des Beschwerdeführers in
angemessener Frist entschieden.
30
3. Der Beschwerdeführer hat erwidert, es
treffe nicht zu, dass er bereits im April 2006 vom
zuständigen Hausdienstleiter auf die Möglichkeit der
Vormerkung für einen Einzelhaftraum hingewiesen worden sei,
dies jedoch abgelehnt habe. Ein derartiges Gespräch sei erst
nach dem 6. Oktober 2006 geführt worden. Eine Durchführung
der Waschungen im Toilettenbereich der Gemeinschaftshafträume
sei wegen der baulichen Enge der Toiletten, die eine
durchschnittliche Bodenfläche von etwa 120 x 90 cm aufwiesen,
nicht möglich und schon gar nicht mit einer Waschschüssel
durchführbar. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens sei eine
Vernehmung der von ihm als Zeugen für die
Auseinandersetzungen mit der Saalgemeinschaft benannten
Vollzugsbediensteten unterblieben. Entgegen der Auffassung
des Ministeriums sei er durch die Disziplinarmaßnahme sehr
wohl beschwert. Diese sei in seiner Personalakte vermerkt und
er werde als „Saalverweigerer“ geführt.
31
1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
Entscheidung des Landgerichts vom 5. März 2007 über seinen
Eilantrag wendet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung anzunehmen; sie ist insoweit wegen
Überschreitens der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG unzulässig. Zwar wurde dem Beschwerdeführer zusammen
mit der Entscheidung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung
übersandt, und die beiden ersten Schreiben des Landgerichts
zu seiner Gegenvorstellung vom 30. März 2007 waren nicht
geeignet, insoweit Klarheit herzustellen. Mit Schreiben des
Landgerichts vom 11. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer
jedoch in deutlicher Weise über die Unanfechtbarkeit der
Entscheidung über seinen Eilantrag informiert; zuvor war
unter dem 3. Mai 2007 bereits eine Entscheidung über seine
Gegenvorstellung ergangen. Dem Beschwerdeführer wäre es daher
auf dieses Schreiben hin möglich gewesen, die
Verfassungsbeschwerde noch fristgerecht oder jedenfalls -
unter Wahrung der Zweiwochenfrist für einen
Wiedereinsetzungsantrag (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) -
so zu erheben, dass ihm im Hinblick auf die zunächst erteilte
fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre. Dies hat er
versäumt.
32
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung angenommen; dies ist zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG). Über die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde insoweit maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, so dass die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer (§ 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG) gegeben ist.
33
a) Die Verfassungsbeschwerde ist im
dargelegten Umfang zulässig.
34
Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht
entgegen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die
Rechtsbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom
13. August 2007 die Verfassungsbeschwerdefrist
gemäß
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
nicht eingehalten hat. Denn die Monatsfrist wurde durch den
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. September 2007 nicht
lediglich hinsichtlich der mit dem zugrundeliegenden
Rechtsbehelf geltend gemachten, sondern hinsichtlich aller
von dem Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde
erhobenen Grundrechtsrügen erneut in Gang gesetzt. Angesichts
der Rüge einer Gehörsverletzung durch die Nichtzuleitung der
Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zum
Rechtsbeschwerdeverfahren wäre der von dem Beschwerdeführer
als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf zweckdienlich
als Anhörungsrüge im Sinne des gemäß § 120 Abs. 1
StVollzG anwendbaren § 33a StPO auszulegen gewesen. Die
Anhörungsrüge kann Abhilfe nicht nur hinsichtlich des
Gehörsverstoßes, auf den sie gestützt ist, bieten. Soweit sie
zugleich auch der Korrektur sonstiger Grundrechtsverstöße
dienen kann, ist auch hinsichtlich dieser Grundrechtsverstöße
die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde vor Abschluss des
Anhörungsrügeverfahrens unzulässig (vgl. BVerfGK 5, 337
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S.
3059 f.). Dementsprechend ist die Erhebung der
Anhörungsrüge geeignet, auch insoweit die
Verfassungsbeschwerdefrist offenzuhalten. Dem
Beschwerdeführer, der von der Einholung der Stellungnahme
lediglich aus dem Rubrum des oberlandesgerichtlichen
Beschlusses erfuhr, musste die Erhebung eines solchen
Rechtsbehelfs auch nicht als offensichtlich aussichtslos und
aus diesem Grund zur Offenhaltung der
Verfassungsbeschwerdefrist ungeeignet (vgl. BVerfGK 7, 115
; 7, 403 ) erscheinen.
35
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht weiter nicht entgegen, dass die
verfahrensgegenständlichen Disziplinarmaßnahmen nur in
geringem Umfang vollstreckt wurden und dass die
Justizvollzugsanstalt nach dem rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens von einer Fortsetzung der Vollstreckung
abgesehen hat. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers ergibt sich bereits daraus, dass die
Rechtmäßigkeit der gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahmen
bei zukünftigen Prognoseentscheidungen und bei der
Festsetzung eventueller künftiger derartiger Maßnahmen von
Bedeutung sein kann (vgl. BVerfGE 116, 69 ).
36
Ohne Einfluss auf die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde ist auch, dass der Beschwerdeführer
gegen die Zuweisung des Gemeinschaftshaftraumes
fachgerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen
hatte. Die rechtliche Beurteilung der Disziplinarmaßnahme
hing hiervon nicht ab (vgl. dazu sogleich unter 2 b, bb).
37
b) Soweit sie sich gegen den Beschluss des
Landgerichts vom 11. Juni 2007 richtet, ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Die
Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer
in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und
Art. 19 Abs. 4 GG, weil sie auf unzureichender
Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
beruht.
38
aa) Die Anwendung des einfachen Rechts und die
dazu erforderliche Aufklärung des Sachverhalts sind
grundsätzlich Sache der Fachgerichte; diese unterliegen dabei
jedoch einer Kontrolle daraufhin, ob das Willkürverbot
verletzt ist oder Fehler erkennbar werden, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und
Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
- stRspr).
39
Die fachgerichtliche Überprüfung
grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich
gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven
Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten,
wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen
Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, EuGRZ
2004, S. 656 ). Dies gilt auch für die
gerichtliche Überprüfung eingreifender Maßnahmen im
Strafvollzug. Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell
berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende
Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende
Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13.
April 1999 - 2 BvR 827/98 -, NStZ 1999, S. 428 ,
und vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, NStZ-RR 1998, S.
121 ).
40
Besondere Bedeutung kommt einer verlässlichen
Feststellung der Tatsachen, die der Rechtsanwendung
zugrundegelegt werden, bei der gerichtlichen Überprüfung von
Disziplinarmaßnahmen zu. Disziplinarmaßnahmen sind
strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete
Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat
ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden
(vgl. BVerfGE 20, 323 ; 45, 187 ; 50,
125 ; 50, 205 ; 81, 228
; 86, 288 ). Die Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts
stellt daher einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz dar.
Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn
zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß
überhaupt vorliegt (vgl. BVerfGK 2, 318 ).
Hinreichender Tatsachenfeststellungen bedarf es auch für die
gebotene Prüfung, ob die verhängten Sanktionen insgesamt
schuldangemessen und auch sonst verhältnismäßig sind (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
31. Januar 1994 - 2 BvR 1723/93 -,
StV 1994, S. 263, und vom
24. Oktober 2006 - 2 BvR 30/06 -,
juris).
41
bb) Das Landgericht hat die Anforderungen
verkannt, die sich aus den Grundrechten des Beschwerdeführers
für die Sachverhaltsaufklärung bei der Überprüfung von
Disziplinarmaßnahmen ergeben.
42
(1) Es ist allgemein anerkannt, dass die -
auch hinsichtlich des Arrestes in die Zuständigkeit des
Anstaltsleiters fallende (§ 102 Abs. 1 Satz 1 StVollzG;
vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, NJW 1994, S. 1339) -
disziplinarische Ahndung einer Verletzung der
Gehorsamspflicht (§ 82 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) nur in
Betracht kommt, wenn die Anordnung, deren Befolgung der
Gefangene verweigert hat, rechtmäßig war. Für die
Nichtbefolgung rechtswidriger Anordnungen kann der Gefangene
hingegen nicht disziplinarisch zur Rechenschaft gezogen
werden (vgl. BTDrucks 7/918, S. 76 f.; OLG Frankfurt,
Beschluss vom 27. Mai 1991 - 3 Ws 154/91 -,
BlfStVollzKunde 1992, Nr. 4, S. 5; OLG Celle, Beschluss vom
18. November 1993 - 1 Ws 260/93 -, NStZ 1994, S. 205;
Brühl/Feest, in: Feest
§ 82 Rn. 8; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl.,
§ 82 Rn. 3; Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/ Jehle,
StVollzG, 4. Aufl., § 82 Rn. 4; Böhm, a.a.O., § 102
Rn. 5; Lückemann, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004,
§ 82 Rn. 4). Hiervon ist ersichtlich auch das
Landgericht ausgegangen, indem es zur Begründung der
angenommenen Rechtmäßigkeit der verhängten
Disziplinarmaßnahme keine Feststellungen zu der Frage
getroffen hat, ob der Beschwerdeführer gegen die Zuweisung
eines Gemeinschaftsraums einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt hatte oder noch stellen konnte, sondern
auf Gründe wie die eingeschränkte Verfügbarkeit von
Einzelhafträumen und die angenommene
Ermessensfehlerhaftigkeit der vom Beschwerdeführer erstrebten
Zuweisungsentscheidung verwiesen hat, auf die es allein unter
der Voraussetzung ankam, dass die Rechtmäßigkeit der
Disziplinarmaßnahme von der Rechtmäßigkeit der an den
Beschwerdeführer gerichteten Anordnung, in dem zugewiesenen
Gemeinschaftsraum Quartier zu nehmen, abhing. Auf die Frage,
ob die dargestellte, in Rechtsprechung und Lehre einhellig
zugrundegelegte Auslegung ohne Verfassungsverstoß
entsprechend der Rechtsauffassung des Justizministeriums
dahin abgeändert werden könnte, dass für die
disziplinarrechtliche Sanktionierbarkeit des Verstoßes gegen
eine Anordnung des Vollzugspersonals (§ 82 Abs. 2 Satz 1
StVollzG) deren Rechtmäßigkeit nur von Belang ist, solange
noch Rechtsbehelfe gegen die Anordnung offenstehen, kommt es
daher nicht an.
43
(2) Vor diesem Hintergrund sind die
Feststellungen, auf deren Grundlage die Justizvollzugsanstalt
von einer disziplinarisch sanktionierbaren Pflicht des
Beschwerdeführers zur Befolgung der Zuweisung des
Gemeinschaftshaftraumes ausgegangen ist, offensichtlich
unzureichend.
44
Die grundsätzliche Zulässigkeit der
Gemeinschaftsunterbringung in der Justizvollzugsanstalt A.
ist allerdings von dem Beschwerdeführer weder im
fachgerichtlichen Verfahren noch mit der
Verfassungsbeschwerde in Abrede gestellt worden. Es kann
daher dahinstehen, ob die vom Gesetzgeber ausdrücklich als
Übergangsbestimmung bezeichnete Vorschrift des § 201 Nr.
3 StVollzG zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts -
dreißig Jahre nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes -
noch eine dem Grundsatz der Normenwahrheit genügende
Rechtsgrundlage für Abweichungen von dem in § 18 Abs. 1
Satz 1 StVollzG normierten Grundsatz der Einzelunterbringung
während der Ruhezeit darstellte (vgl. BVerfGE 107, 218
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 17. Dezember 2007 - 2 BvR 1987/07 -).
45
Die nachvollziehbaren Darlegungen des
Beschwerdeführers zu den körperlichen Beeinträchtigungen,
denen er im Falle eines Unterbleibens regelmäßiger Waschungen
des Analbereichs ausgesetzt sei, und zu dem Verbot, mit dem
seine Mitgefangenen auf die Absicht reagiert hätten, diese
Waschungen an dem gemeinschaftlichen Waschbecken vorzunehmen,
hätten das Landgericht jedoch veranlassen müssen, den
Sachverhalt hinsichtlich der damit aufgeworfenen Frage, ob
der Beschwerdeführer in der ihm angesonnenen
Gemeinschaftsunterbringung in nicht zumutbarer Weise
gehindert war, einem für ihn elementaren hygienischen
Bedürfnis nachzukommen, näher aufzuklären.
46
Der Verweis auf die im Disziplinarverfahren
abgegebene ärztliche Stellungnahme war hier unbehelflich,
weil der Anstaltsarzt mit dieser Stellungnahme nicht auf die
Frage geantwortet hatte, die ihm hätte gestellt werden
müssen. Der Arzt war nicht - ohne weitere Spezifizierung
- zu fragen, ob eine Einzelunterbringung des
Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen notwendig war,
sondern der Sache nach, ob ohne regelmäßige Waschungen dem
Beschwerdeführer die von ihm befürchteten Beschwerden
drohten. Nur die Beantwortung dieser Frage fiel in die
Zuständigkeit des Anstaltsarztes (vgl. dazu
Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 56 Rn. 3; Riekenbrauck,
in: Schwind/Böhm/Jehle, a.a.O., § 56 Rn. 15). Ob dem
Beschwerdeführer für den Fall einer Bejahung dieser Frage
eine Gemeinschaftsunterbringung zuzumuten war, war hingegen
durch die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes zu
prüfen und mit der Aussage des Arztes noch nicht ausreichend
geklärt. Vor dem Hintergrund der von dem Beschwerdeführer
nachvollziehbar dargelegten Hindernisse für eine Durchführung
der Reinigungshandlungen in dem Gemeinschaftshaftraum wären
unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer für seine
Waschungen auf die Benutzung des außerhalb des abgetrennten
Toilettenbereichs gelegenen Waschbeckens angewiesen war,
insbesondere die Grenzen zu beachten gewesen, die dem
Ermessen der Justizvollzugsanstalt bei der Zuweisung und
Ausgestaltung der Hafträume durch das Recht des Gefangenen
auf Achtung seiner Menschenwürde gesetzt sind (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juli 2000
- 2 BvQ 25/00 -, vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -,
NJW 2002, S. 2699 und vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW
2002, S. 2700; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 13. November 2007 - 2 BvR 2354/04, 2 BvR 2201/05 und 2
BvR 939/07 -, www.bverfg.de; zum Schutz der Intimsphäre in
mehrfach belegten Hafträumen näher OLG Frankfurt a. M.,
Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -,
NJW 2003, S. 2843 ; OLG Hamm, Beschluss vom 20.
Januar 2005 - 1 Vollz 147/04 -, ZfStrVo 2005,
S. 301; LG Halle, Beschluss vom 8. November 2004 - 27 StVK
462/04 -, StV 2005, S. 342). Nach dem Hinweis des
Beschwerdeführers auf den Widerstand („Verbot“), den seine
Mitgefangenen der beabsichtigten Inanspruchnahme des offen im
Haftraum gelegenen gemeinschaftlichen Waschbeckens
entgegensetzten, bestand zudem Klärungsbedarf im Hinblick auf
die Verpflichtung der Anstalt, Gefangene vor wechselseitiger
Gewaltausübung zu schützen (vgl. BVerfGE 116, 69 <90,
94>).
47
Ob dem Beschwerdeführer - wie vom Bayerischen
Staatsministerium der Justiz ausgeführt - ohne weiteres die
Verwendung einer Waschschüssel im räumlich abgetrennten
Toilettenbereich möglich und zumutbar gewesen wäre, ist nicht
im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu beurteilen, sondern wäre
als notwendige Voraussetzung des Vorliegens eines
Pflichtverstoßes bereits im Disziplinarverfahren zu klären
gewesen.
48
Der Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit der
verhängten Disziplinarmaßnahme unter den genannten
Gesichtspunkten zu überprüfen, war das Landgericht auch nicht
durch den Mangel an Einzelhafträumen in der
Justizvollzugsanstalt A. enthoben. Kann aufgrund der
besonderen Verhältnisse in einer bestimmten Anstalt den
Anforderungen, die sich aus der Pflicht zum Schutz der
Menschenwürde ergeben, einem Gefangenen gegenüber nicht
entsprochen werden, so ist dieser in eine andere Anstalt zu
verlegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 16. März 1993 - 2 BvR 202/93 -, NStZ 1993, S.
404 , und vom 13. November 2007 - 2 BvR
2354/04, 2 BvR 2201/05 und 2 BvR 939/07 -,
www.bverfg.de).
49
3. Ob durch die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts weitere Grundrechte des Beschwerdeführers
verletzt worden sind, kann angesichts des festgestellten
Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19
Abs. 4 GG offenbleiben.
50
4. Die Entscheidung des Landgerichts vom 11.
Juni 2007 beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß.
Sie ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2
BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen des
Oberlandesgerichts vom 13. August und 7. September 2007
werden damit gegenstandslos, soweit sie sich auf den
Beschluss des Landgerichts vom 11. Juni 2007 beziehen.
51
5. Weil die Verfassungsbeschwerde nur
teilweise erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen nur zur Hälfte zu erstatten (§ 34a
Abs. 2 BVerfGG). Insoweit erledigt sich zugleich der
Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122
). Im Übrigen war er mangels hinreichender
Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 114 ZPO analog).
52
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.