BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2148/16 -
- Bevollmächtigter:
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2016 - 3 Ws 568/16 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 14. Juli 2016 - 5/19 KLs - 7580 Js 201988/11 (16/12) -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Müller
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Februar 2017 einstimmig beschlossen:
1
Der nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestellte Antrag des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 4. November 2016 auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, der als Gegenvorstellung zu werten ist (vgl. BVerfGK 19, 148 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, juris, Rn. 1), ist zu verwerfen.
2
Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und der Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Juni 2001, § 93b Rn. 19). Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, juris, Rn. 1 und vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, juris, Rn. 2).
3
Soweit der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers darauf verweist, dass die Entscheidung noch vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ergangen sei und er nach Erlass des Beschlusses am 20. Oktober 2016, aber noch vor Ablauf der Beschwerdefrist, mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 die Verfassungsbeschwerde weiter begründet habe, bedarf es keiner Entscheidung, ob insoweit eine Gehörsverletzung in Betracht kommt. Es kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass der Beschluss vom 20. Oktober 2016 auf einer etwaigen Gehörsverletzung beruht. Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem genannten Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 an ihrer Nichtannahmeentscheidung fest.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.