BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2149/01 -
des Herrn P...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. November 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
2
Der Beschwerdeführer legt zwar substantiiert
dar, dass das Oberlandesgericht gegen Art. 103
Abs. 1 GG verstoßen habe, weil es einen potenziell
entscheidungserheblichen Sachvortrag des Beschwerdeführers
bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt habe. Sein
Vorbringen enthält jedoch keine gemäß §§ 23 Abs. 1
Satz 2, 92 BVerfGG hinreichende Begründung dahingehend, dass
die angegriffene Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruhe.
Es mangelt insoweit an einem schlüssigen Vortrag, dass die
anspruchsbegründenden Voraussetzungen des behaupteten
Verzugs, deren Vorliegen das Oberlandesgericht offen gelassen
hat, gegeben sein könnten. Im Schriftsatz vom 10. Januar 2001
wird vom Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass die
Klägerin des Ausgangsverfahrens sich wegen des Urlaubs ihres
Geschäftsführers in der Zeit vom 19. Dezember 1996 bis 21.
Januar 1997 mit der Bauausführung in Verzug befunden habe,
sodass sich der Rohbau um den Zeitraum vom 8. Januar
1997 bis zum 10. Februar 1997 verzögerte. Der
Beschwerdeführer nimmt zwar Bezug auf den
Berufungsbegründungsschriftsatz vom 29. September 1999;
dessen Inhalt teilt er aber nicht mit. Mit diesem Vorbringen
genügt der Beschwerdeführer nicht den
Begründungsanforderungen, weil nicht nachvollzogen werden
kann, ob sich aus der vertraglichen Vereinbarung oder nach
§ 286 BGB unter Zugrundelegung der einen Verzug
begründenden Tatsachen, die darzustellen wären, ein
Schadenersatzanspruch ergibt.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.