BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2151/06 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 30. April 2007 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Überwachung der Telekommunikation eines Rechtsanwalts
(§ 100 a StPO).
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1. Der Beschwerdeführer ist anwaltlicher
Vertreter des zeitweise - mutmaßlich von
Geheimdienstkreisen - entführten E. Die Entführung fand
im Zeitraum vom 31. Dezember 2003 bis 29. Mai 2004
statt.
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2. Mit angegriffenem Beschluss vom
11. Januar 2006 ordnete das Amtsgericht München nach
§ 100 a Satz 1, § 100 b StPO die
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation betreffend
den Festnetz- und Telefaxanschluss der Rechtsanwaltskanzlei
an, in der außer dem Beschwerdeführer auch dessen Ehefrau als
Rechtsanwältin tätig ist, sowie zweier auf den
Beschwerdeführer angemeldeter Mobilfunkgeräte, wobei eines
von der Ehefrau des Beschwerdeführers genutzt wird. In der
Kanzlei sind auch zwei weitere in Bürogemeinschaft verbundene
Anwälte tätig. Unbekannte Täter stünden im Verdacht, den
Geschädigten E. gegen seinen Willen und mit Gewalt und
Drohung von Gewaltanwendung festgehalten zu haben
(Verschleppung gemäß § 234 a StGB). Auf Grund
bestimmter Tatsachen sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer als Nachrichtenempfänger an ihn gerichtete
Mitteilungen der Täter entgegennehme. Der Fall "E." sei
derzeit in sämtlichen Medien Gegenstand der
Berichterstattung. In Presseberichten werde einerseits die
strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Vielzahl von
Personen und Institutionen, zum anderen die Rolle des
Geschädigten (Erhalt von Schweigegeld) selbst diskutiert. Es
müsse damit gerechnet werden, dass Täter oder Teilnehmer über
Telefon mit dem Geschädigten oder dem Beschwerdeführer in
Verbindung träten, um eine "Lösung des Falles" zu
diskutieren. Andere Aufklärungsmittel seien nicht
vorhanden.
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Am 11. April 2006 wurde die Maßnahme
durch das Amtsgericht verlängert. Sie dauerte bis zum
13. Juni 2006 an.
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3. Der Beschwerde wurde durch das Landgericht
München I am 21. August 2006 stattgegeben, soweit sie
den Beschluss vom 11. April 2006 betraf. Dessen
Rechtswidrigkeit wurde im Hinblick auf die Dauer der Maßnahme
festgestellt. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei Nachrichtenmittler im Sinne von
§ 100 a Satz 2 StPO gewesen. Der Beschwerdeführer
sei als anwaltlicher Beistand des Herrn E. einer breiten
Öffentlichkeit im In- und Ausland bekannt geworden. Zwar sei
zuzugeben, dass die Tat zum Zeitpunkt des ersten
Beschlusserlasses mehr als eineinhalb Jahre zurückgelegen
habe. Allerdings sei Ende 2005 das Medieninteresse
(wieder-)erwacht. In dieser Zeit sei eine verstärkte
Berichterstattung zum Schicksal des Geschädigten und dem
Stand der Ermittlungen zu verzeichnen gewesen, insbesondere
im Zusammenhang mit der in den USA eingereichten Zivilklage
des Geschädigten gegen den damaligen Direktor der CIA, den
aufkommenden Gerüchten um die Identität des "Sam"
- einer mutmaßlich deutschsprachigen
Verhörperson -, wiederholt aufgestellten Behauptungen,
dem Geschädigten sei ein Schweigegeld gezahlt worden sowie
diversen Debatten und Anfragen im Deutschen Bundestag zu
dieser Problematik. In diesem Zeitraum seien Hinweise auf
eine mögliche Beteiligung oder ein Mitwissen ausländischer
Behörden an der Verschleppung aufgekommen. Der Geschädigte
und der Beschwerdeführer seien nach eigenen Angaben in der
Vergangenheit bereits mehrfach von Personen kontaktiert
worden, die die Angaben des Geschädigten hätten bestätigen
oder erhärten wollen. Nicht zu beanstanden sei die Annahme
des Ermittlungsrichters, dass sich dem Täterkreis nahe
stehende Personen an den Beschwerdeführer wenden könnten, um
Vereinbarungen zu treffen, die den Geschädigten aus dem
Blickfeld der Medien nehmen sollten.
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§ 148 StPO stehe der Abhörmaßnahme nicht
entgegen, weil der Beschwerdeführer nicht als Verteidiger des
Geschädigten tätig geworden sei. Geschützt würden aber nicht
alle Mandatsverhältnisse eines Rechtsanwalts schlechthin.
Dies zeige auch die für die Abfrage von Verbindungsdaten
geltende Neuregelung in § 100 h StPO, die
Ermittlungsmöglichkeiten lediglich in Bezug auf Verteidiger
beschränke. Der Subsidiarität der Maßnahme sei genügt worden.
Es sei nicht ersichtlich, dass die Vernehmung des früheren
Bundesinnenministers Schily zu weitergehenden Erkenntnissen
geführt hätte. Der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
der Maßnahme stehe auch nicht entgegen, dass eine im Jahre
2004 mit Einverständnis des Geschädigten vorgenommene
Überwachung der mit dessen Handy geführten Telekommunikation
ergebnislos geblieben sei, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein
besonderes Interesse einer breiten Öffentlichkeit bestanden
habe. Mit Blick auf die Schwere der zu verfolgenden Tat sei
die Maßnahme auch verhältnismäßig. Die Beschränkung der
Abhörmaßnahme auf einen oder einzelne der auf den
Beschwerdeführer zugelassenen Telefonanschlüsse sei zu Beginn
der Maßnahme nicht möglich gewesen, weil nicht genau bekannt
gewesen sei, welche Personen die Anschlüsse allein oder
mitbenutzten. Dass bei Abhörmaßnahmen auch Unbeteiligte
betroffen würden, sei der Maßnahme nach § 100 a
StPO immanent.
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4. Auch ein Antrag des Beschwerdeführers nach
§ 33 a StPO blieb ohne Erfolg. In diesem hatte der
Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, dass
bestimmte polizeiliche Maßnahmen gegen den Geschädigten
unternommen worden seien (Prüfung einer Ausschreibung zur
polizeilichen Beobachtung, Klärung von Aliaspersonalien,
Befragungen im Umfeld des von den Kindern des Geschädigten
besuchten Kindergartens). Dies rücke den Beschwerdeführer in
die Nähe einer Verteidigerstellung.
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Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen
Rechten aus Art. 10 Abs. 1, Art. 12
Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verletzt.
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Es bestünden Zweifel, ob eine wirksame
Aufklärung durch die Ermittlungsbehörden gewollt gewesen sei,
weil die Vernehmungen des früheren US-Botschafters Coats und
des damaligen Bundesinnenministers Schily unterblieben seien,
obwohl seit Dezember 2005 aus der Presse bekannt gewesen sei,
dass sich die beiden Personen über die Entführung
ausgetauscht hätten. Die Maßnahme sei ungeeignet gewesen,
weil zum Zeitpunkt der Anordnung die Entführung bereits mehr
als eineinhalb Jahre zurückgelegen habe. Dass dritte Personen
lediglich auf Grund der öffentlichen Diskussion gerade nun an
den anwaltlichen Vertreter heranträten, um den Fall "zu
lösen", sei eine reine Vermutung. Da die Entführung
mutmaßlich aus Geheimdienstkreisen heraus geschehen sei, die
selbst mit der Praxis akustischer und visueller Überwachung
hinlänglich vertraut seien, erscheine auch die Vorstellung
fern liegend, ein etwaiges Angebot hätte durch einen
schlichten Telefonanruf unterbreitet werden können. Wie
haltlos diese Annahme gewesen sei, zeige sich daran, dass bei
der Telefonüberwachung lediglich fünf Gespräche mit
Journalisten über den Sachverhalt festgestellt worden seien,
nicht aber solche aus dem möglichen Täterkreis. Die Maßnahme
sei auch im Hinblick auf die vom Geschädigten bereits unter
Beweis gestellte Kooperationsbereitschaft nicht erforderlich
gewesen. Bei der Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit
hätte dem besonderen Schutz des Mandatsverhältnisses zu einem
Rechtsanwalt und dessen Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger
im Sinne von § 53 Abs. 1 StPO stärker Rechnung
getragen werden müssen. Die Vorschrift in § 100 h
Abs. 2 StPO enthalte einen Wertungswiderspruch. Das
Landgericht habe die Bedeutung von Art. 8 Abs. 1
MRK, der die Achtung des Privat- und Familienlebens
garantiere, nicht hinreichend berücksichtigt. Nach der
Entstehungsgeschichte von § 100 a StPO könne sich
die Maßnahme nur gegen den Beschuldigten oder Personen
richten, die in seinem Lager stünden.
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Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Im Zeitpunkt
des Beschlusses vom 11. Januar 2006 hätten die
Voraussetzungen der § 100 a, § 100 b StPO
vorgelegen. Nach dem Wortlaut des § 100 a StPO
könne sich die Maßnahme auch gegen das Opfer einer Straftat
oder dessen Angehörige oder Vertraute richten, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie von dem
Beschuldigten herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder
weitergeben (sog. Nachrichtenmittler). Der Eingriff in das
Grundrecht des Art. 10 GG des Beschwerdeführers sei
gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
seien keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es den
Strafverfolgungsbehörden tatsächlich nicht um eine lückenlose
Aufklärung der Straftaten gegangen oder dass Zweck der
Maßnahme allein das Abhören von Journalisten gewesen sei.
Ziel der Maßnahme sei es allein gewesen, Erkenntnisse über
eine etwaige Kontaktaufnahme des/der unbekannten
Beschuldigten zu dem Beschwerdeführer zu erlangen. Dass beim
Vollzug der Maßnahme auch Telefonate mit Journalisten
abgehört worden seien, sei bei Anordnung der Maßnahme nicht
beabsichtigt gewesen.
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Dem die Telefonüberwachung anordnenden Richter
stehe ein Ermittlungsspielraum zu, der im vorliegenden Fall
auch nicht überschritten worden sei. Das Amtsgericht sei zu
Recht davon ausgegangen, dass auf Grund der ab Ende
2005/Anfang 2006 zunehmenden Medienberichterstattung der im
In- und Ausland bekannte Beschwerdeführer aus dem Kreis der
für die Straftat verantwortlichen Personen kontaktiert werden
könnte, etwa um ihn einzuschüchtern und zu bedrohen oder aber
um eine "stille Lösung" des Falls anzubieten. Hieran ändere
auch die Tatsache nichts, dass die Straftat im Zeitpunkt der
Anordnung der Maßnahme bereits eineinhalb Jahre zurückgelegen
habe. Zum einen sei der Beschwerdeführer tatsächlich auf
Grund des neu erwachten Medieninteresses mehrfach kontaktiert
worden. Der Beschwerdeführer neige dazu, die Sachlage ex post
zu betrachten und aus der Erfolglosigkeit der Maßnahme auf
ihre Ungeeignetheit bereits bei ihrer Anordnung zu schließen.
Maßgeblich sei aber, dass die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer
Anordnung weder von vornherein aussichtslos noch
unverhältnismäßig gewesen sei.
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Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur
Ermittlung der Täter sei nicht ersichtlich. Die
Staatsanwaltschaft habe im Vorfeld der Maßnahme bereits eine
Vielzahl von Ermittlungsmaßnahmen in Form von
Zeugenvernehmungen, Rechtshilfe- und Auskunftsersuchen
ausgeschöpft, die nicht zur Ermittlung der Täter geführt
hätten. Inwieweit die Vernehmung des damaligen
Bundesinnenministers oder des amerikanischen Botschafters die
Abhörmaßnahme entbehrlich gemacht haben könnten, sei nicht
ersichtlich. Insbesondere sei nicht davon auszugehen gewesen,
dass diesem Personenkreis die Identität der Täter bekannt
gewesen sei. Auch die Durchführung der Abhörmaßnahme mit dem
Einverständnis des Beschwerdeführers sei nicht gleichermaßen
geeignet gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass bei Kenntnis
des Beschwerdeführers von der Abhörmaßnahme ein unbefangenes
Gespräch mit etwaigen Anrufern nicht in gleicher Weise
möglich gewesen wäre. Zudem sei nicht absehbar gewesen, ob
der Beschwerdeführer der Überwachung seiner Telekommunikation
zugestimmt hätte.
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Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig im
engeren Sinn gewesen. Dem Eingriff in die Grundrechte des
Beschwerdeführers habe das Interesse an der Aufklärung und
Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegenüber
gestanden. Hätten die Verfolgungsbehörden in Anbetracht der
gegebenen Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts
nicht alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Aufklärung der
Straftat ergriffen, wäre ihnen der Vorwurf mangelnden
Verfolgungseifers in politisch brisanten Fällen gemacht
worden.
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Das Landgericht habe auch dem Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend
Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer sei nicht als
Verteidiger, sondern als anwaltlicher Vertreter des Opfers
tätig gewesen. Die generelle Freiheit des Verteidigers von
staatlichen Überwachungsmaßnahmen (§ 148 StPO) sei daher
nicht zum Tragen gekommen. Überwacht werden sollte zudem
lediglich die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und
Tätern oder Teilnehmern der Straftat. Zwischen diesen
Personen habe aber ersichtlich kein schützenswertes
Vertrauensverhältnis bestanden.
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Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden,
und die Verfassungsbeschwerde erweist sich demnach als
offensichtlich begründet, so dass die Kammer entscheiden kann
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer
in seinen Grundrechten aus Art. 10 Abs. 1 und
Art. 12 Abs. 1 GG.
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1. a) Mit dem angeordneten Zugriff auf die
Inhalte der Kommunikation ist der Schutzbereich von
Art. 10 Abs. 1 GG betroffen. Das Fernmeldegeheimnis
schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an
individuelle Empfänger mit Hilfe des
Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 67, 157 ;
106, 28 ; 115, 166 ). Mit der
grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit des
Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass der
Meinungs- und Informationsaustausch mittels
Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form
und Inhalt anders verläuft, weil die Beteiligten damit
rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die
Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die
Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen
(vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299
).
17
b) Mit der angegriffenen Anordnung der
Abhörmaßnahme wurde in das Fernmeldegeheimnis eingegriffen,
weil sich staatliche Stellen ohne Zustimmung des
Beschwerdeführers und sonstiger Beteiligter Kenntnis von dem
Inhalt und den Umständen der fernmeldetechnisch vermittelten
Kommunikationsvorgänge verschafft haben.
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c) Die in der Anordnung der Abhörmaßnahme
liegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind nicht
gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt.
Die Anordnung der Abhörmaßnahme diente zwar dem legitimen
öffentlichen Zweck der Aufklärung und Verfolgung schwerer
Straftaten. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die
unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung
hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst
vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont
und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als
einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen
Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 107, 299 ).
Jedoch waren die mit der Abhörmaßnahme verbundenen Eingriffe
in die Grundrechte des Beschwerdeführers unverhältnismäßig im
engeren Sinne. Die Frage, ob die Überwachung der
Telekommunikation des Beschwerdeführers ein geeignetes Mittel
zur Ermittlung des oder der Täter war, kann hier offen
bleiben. Ebenso kann dahinstehen, ob vor der Anordnung der
Abhörmaßnahmen mildere Mittel zur Ermittlung der Täter hätten
ergriffen werden müssen. Jedenfalls war aber die
Wahrscheinlichkeit, der Beschwerdeführer werde von dem oder
den Tätern kontaktiert werden, als äußerst gering zu bewerten
und vermochte - gerade mit Blick auf die seit der Tat
verstrichene Zeit - keinesfalls die vorgenommenen
schwerwiegenden Eingriffe in die Grundrechte des
Beschwerdeführers zu rechtfertigen.
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aa) Die Anordnung der Überwachung der
Telekommunikation darf sich nur gegen solche
Nichtbeschuldigte richten, von denen auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten
bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen
entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte
ihren Anschluss benutzt (§ 100 a Satz 2 StPO).
Zum Tatbestandsmerkmal "bestimmte Tatsachen" hat das
Bundesverfassungsgericht verlangt, dass die Verdachtsgründe
über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen
müssen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 - 2
BvR 950/05 -, NJW 2006, S. 2974 zu
§ 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO). Bloßes
Gerede, nicht überprüfte Gerüchte und Vermutungen reichen
nicht. Erforderlich ist, dass auf Grund der Lebenserfahrung
oder der kriminalistischen Erfahrung fallbezogen aus
Zeugenaussagen, Observationen oder anderen sachlichen
Beweisanzeichen auf die Eigenschaft als Nachrichtenmittler
geschlossen werden kann.
20
bb) Dies erscheint im vorliegenden Fall sehr
zweifelhaft. Dabei kann dahinstehen, ob nach dem
Gesetzeswortlaut ("für den Beschuldigten Handelnde") und der
Intention des Gesetzgebers Nachrichtenmittler nur solche
Personen sind, die gewissermaßen "im Lager" des Beschuldigten
stehen (vgl. bei Mahnkopf/Döring, NStZ 1995, S. 112
; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006,
§ 100 a Rn. 12; a.A. dagegen zunehmend die
neuere Literatur: vgl. Mahnkopf/Döring, a.a.O., S. 113;
Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das
Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl., § 100 a
Rn. 68; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,
5. Aufl. 2003, § 100 a Rn. 25: auch Opfer
einer Schutzgelderpressung kann Nachrichtenmittler sein, weil
es Mitteilungen vom Beschuldigten entgegennimmt), was hier zu
verneinen wäre. Entscheidend ist jedoch, dass die
Wahrscheinlichkeit einer Kontaktaufnahme des Beschuldigten
oder seines Umfeldes mit dem Beschwerdeführer von vornherein
so gering war, dass die Erfolgsaussichten der Maßnahme außer
Verhältnis zur Schwere des Eingriffs standen. Die Umstände,
die aus Sicht der Fachgerichte Kontakte zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Täterumfeld erwarten ließen, sind
wenig konkret und tragen lediglich den Charakter von
Vermutungen. Sie sind nicht geeignet, den Beschwerdeführer
als Nachrichtenmittler im Sinne von § 100 a
Satz 2 StPO erscheinen zu lassen.
21
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
dass das Ende der Entführung schon mehr als eineinhalb Jahre
zurücklag. Soweit sich die Fachgerichte auf ein "Ende des
Jahres 2005 (wieder-)erwachtes Medieninteresse" berufen,
bleiben die Angaben zu unbestimmt. Das Landgericht setzt sich
insbesondere nicht damit auseinander, dass bereits ab Beginn
des Jahres 2005, auch in der ausländischen Presse und auch
unter Nennung des Namens des Beschwerdeführers, über die
Verschleppung des E. durch Geheimdienstkreise berichtet
worden war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine
Kontaktaufnahme durch die Täter erst und gerade ab Januar
2006 zu erwarten gewesen wäre. Auch das vom Landgericht
selbst ins Spiel gebrachte Gerücht, es sei bereits ein
Schweigegeld gezahlt worden, spricht gerade gegen die Annahme
diesbezüglicher aktueller Kontakte des Beschwerdeführers zu
den Entführerkreisen. Inwiefern der Hinweis auf die
"teilweise sehr zögerliche Behandlung diverser
Erkenntnisanfragen und Rechtshilfeersuchen der ermittelnden
Staatsanwaltschaft" etwas für die Annahme herzugeben vermag,
der Beschwerdeführer sei Nachrichtenmittler des unbekannten
Täters gewesen, erschließt sich nicht. Auch der Hinweis
darauf, der Beschwerdeführer sei mehrfach von "diversen
Personen kontaktiert worden", die die Angaben des
Geschädigten bestätigt oder erhärtet haben wollten, sind zu
pauschal und vage, um eine auf bestimmte Tatsachen gegründete
Annahme stützen zu können.
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2. Das Abhören der berufsbezogenen Gespräche
des Beschwerdeführers berührt den Schutzbereich des
Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, das dem
Rechtsanwalt eine von staatlicher Kontrolle und Bevormundung
freie Berufsausübung gewährleistet und dazu insbesondere das
Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant schützt
(vgl. BVerfGE 113, 29 ). Maßnahmen, die geeignet
sind, das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen
Rechtsanwalt und Mandant zu stören oder gar auszuschließen,
greifen in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts ein.
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts liegt dabei auch im Interesse
der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten
Rechtspflege (vgl. BVerfGE 113, 29 ). Die
herausgehobene Bedeutung der unkontrollierten Berufsausübung
eines Rechtsanwalts gebietet die besonders sorgfältige
Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit und hätte die Fachgerichte vorliegend
zu einer Ablehnung der Anordnung veranlassen müssen.
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1. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom
11. Januar 2006 und der Beschluss des Landgerichts
München I vom 21. August 2006, soweit er der Beschwerde
gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Januar 2006
nicht abhilft, sind wegen der Verstöße gegen Art. 10
Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG aufzuheben
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird zur
Entscheidung über die Kosten an das Landgericht München I
zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.