BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 216/05 -
der Firma G... GmbH, vertreten durch die
Geschäftsführer P... und D...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare
aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar
ist.
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1. Mit einem am 9. August 1999 vor einem
badischen Amtsnotar beurkundeten Verschmelzungsvertrag wurde
eine hundertprozentige Tochter-GmbH auf die
Beschwerdeführerin ohne Gewährung von Geschäftsanteilen
verschmolzen. Die notarielle Urkunde enthält außerdem die
Verschmelzungsbeschlüsse der Gesellschafter. Für die
Beurkundung des Verschmelzungsvertrags wurde gemäß § 36
Abs. 2 KostO eine Gebühr von 16.180 DM, für die Beurkundung
der Verschmelzungsbeschlüsse gemäß § 47 KostO eine
Gebühr von 10.000 DM - jeweils zuzüglich Umsatzsteuer -
erhoben.
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2. a) Vor den Fachgerichten wendete sich die
Beschwerdeführerin gegen diesen Kostenansatz und rügte einen
Verstoß gegen Gemeinschafts- und Verfassungsrecht. Sie
unterlag schließlich im Verfahren der weiteren Beschwerde vor
dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom
22. Dezember 2004 - 11 Wx 121/03). Der Kostenansatz
verstoße nicht gegen die Richtlinie 69/335/EWG
(Gesellschaftsteuerrichtlinie). Die Verschmelzung einer
hundertprozentigen Tochter-Kapitalgesellschaft auf ihre
Mutter unterfalle nach der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 27. Oktober 1998 (Rs. C-152/97, BeckRS
2004, 74482) keinem der Tatbestände des Art. 10 der
Gesellschaftsteuerrichtlinie. Der erkennende Senat sei an
diese Auslegung der Gesellschaftsteuerrichtlinie durch den
Europäischen Gerichtshof gebunden. Der Kostenansatz verstoße
auch nicht gegen Verfassungsrecht. Unter anderem aus dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004
(BVerfGK 3, 310) ergebe sich, dass dem Kostendeckungsprinzip
kein Verfassungsrang zukomme. Außerdem müsse bei der
Gebührenbemessung berücksichtigt werden, dass der Notar
Prüfungs- und Belehrungspflichten hat, für deren Erfüllung
der Staat das volle Haftungsrisiko trage. Die Schutz- und
Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung sei hier nicht
tangiert. Die Notargebühren seien nicht mit den im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (BVerfGE
108, 1) behandelten Rückmeldegebühren vergleichbar. Auch
könne über Art. 3 Abs. 1 GG keine Erstreckung des
Anwendungsbereichs der Gesellschaftsteuerrichtlinie auf ihr
nicht unterfallende Vorgänge erzwungen werden.
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b) Hiergegen richtet sich die
Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie von Art. 3 Abs. 1
GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 70
Abs. 1, 105, 106 GG geltend gemacht wird.
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Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass
sich unterschiedlich hohe Notarkosten ergäben, je nach dem,
ob die notarielle Tätigkeit von der
Gesellschaftsteuerrichtlinie erfasst werde oder nicht, und ob
sie von einem baden-württembergischen Amtsnotar oder einem
freiberuflichen Notar vorgenommen werde. Zur näheren
Begründung schließt sich die Verfassungsbeschwerde an die
Vorlagebeschlüsse des Amtsgerichts Breisach vom 30. Juni
2004 - UR II 8-10/04 (hierzu Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL
7-9/04) an. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
erzwinge im Ergebnis mittelbar wegen Art. 3 Abs. 1 GG
einen generellen Übergang zu einem aufwandsbezogenen
Gebührensystem bei Amtsnotaren in Baden-Württemberg.
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Der Gebührenerhebung stehe außerdem die
Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung
entgegen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem
Urteil vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1)
entwickelt habe. Die Bemessung der Gebühr sei danach nur dann
gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch zulässige Gebührenzwecke
legitimiert sei. Erkennbar verfolgter Gebührenzweck sei nur
die Kostendeckung. Hierzu stünden die von den Amtsnotaren
erhobenen Gebühren in einem groben Missverhältnis. Das Land
Baden-Württemberg erziele nämlich erhebliche Überschüsse aus
der Tätigkeit der Amtsnotare. Wegen der „zweckfremden
Verwendung der Mittel wie eine Steuer“ würden die
Rechtsuchenden neben ihren sonstigen Steuerpflichten doppelt
zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben herangezogen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen
nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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1. a) Das Organisationsrecht der Notare in
Deutschland kennt neben den beiden freiberuflichen
Notariatsformen im Sinne von § 3 BNotO das Amtsnotariat
in Baden-Württemberg nach Maßgabe der §§ 114 - 116 BNotO
sowie landesrechtlicher Vorschriften. Die
baden-württembergischen Amtsnotare sind Beamte im
Landesdienst (vgl. § 17 Abs. 1 des Landesgesetzes über
die freiwillige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg - LFGG).
Die Erhebung von Notarkosten wurde bereits durch die
Reichskostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl I S.
1371) für alle Notariatsformen im damaligen Reichsgebiet
vereinheitlicht. Die für die Vereinheitlichung maßgebliche
Vorschrift befand sich in § 143 der Reichskostenordnung
und wurde durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung
kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl I
S. 861 ) im Wesentlichen wortgleich in den noch
heute gültigen § 140 KostO übernommen. Während den
freiberuflich tätigen Notaren im Sinne von § 3 BNotO die
Gebühren für ihre Tätigkeit selbst zufließen, werden die
Notarkosten der im Landesdienst stehenden
baden-württembergischen Amtsnotare nach Maßgabe des
Landesjustizkostengesetzes des Landes Baden-Württemberg
(LJKG) grundsätzlich zur Staatskasse erhoben. Den Amtsnotaren
verbleiben allerdings Gebührenanteile (vgl. im Einzelnen
§§ 10 ff. LJKG sowohl in der Fassung des LJKG vom
15. Januar 1993, GBl S. 109, als auch in der Fassung des
LJKG vom 28. Juli 2005, GBl S. 580).
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Der Bestand des bereits bei Inkrafttreten des
Grundgesetzes bestehenden Amtsnotariats in Baden-Württemberg
ist nach Maßgabe des Art. 138 GG geschützt. Gegenwärtig
befindet sich ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der
bisherigen Rechtslage in einem fortgeschrittenen Zustand: Der
Bundesrat hat auf Antrag des Landes Baden-Württemberg
(BRDrucks 930/07) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der
Bundesnotarordnung und anderer Gesetze im Bundestag
eingebracht (BTDrucks 16/8696). Reformziel des Gesetzes soll
der „flächendeckende(n) Wechsel vom Amtsnotariat hin zum
Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung“ sein (BTDrucks
16/8696, S. 1). Nach § 114 BNotO in der Fassung des
Entwurfs soll der Systemwechsel zum 1. Januar 2018 vollzogen
und die baden-württembergischen Amtsnotare zu freiberuflichen
Notaren bestellt werden. Die Gründe für die Länge der
Übergangsfrist werden unter besonderer Berücksichtigung von
Art. 33 Abs. 5 GG ausführlich zu der Gesetzesvorlage
erläutert (BTDrucks 16/8696, S. 8 ff.). Die
Bundesregierung unterstützt in ihrer Stellungnahme
(Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) die Vorlage des Bundesrates
und schlägt lediglich kleinere Modifikationen vor, die
insbesondere die Grundzüge der Reform und die Übergangsfrist
unberührt lassen (BTDrucks 16/8696, Anlage 2). Der
Gesetzesentwurf wurde am 25. September 2008 im vereinfachten
Verfahren ohne Debatte an die zuständigen Ausschüsse
überwiesen (BT, Plenarprotokoll 16/179,
S. 19019 ff.).
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b) Das Bundesverfassungsgericht hat sich
bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der
Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217; 97,
332; 108, 1), darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im
Bereich der Justizkosten (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337; 115,
381; BVerfGK 3, 310). Ungeachtet dessen, dass die
Gebührentatbestände des einfachen Rechts erhebliche
strukturelle Unterschiede im Hinblick auf die Bemessung der
Gebühren aufweisen, gilt danach Folgendes: Der Gesetzgeber
hat der Belastungsgleichheit aller Abgabenpflichtigen
Rechnung zu tragen. Die Bemessung einer Gebühr ist
verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch
zulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber erkennbar
verfolgt, legitimiert ist. Die verfassungsrechtliche
Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die
ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen,
Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf dabei nicht
überspannt werden. Eine Gebührenbemessung ist jedoch dann
nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem groben
Missverhältnis zu dem verfolgten Gebührenzweck steht.
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2. Nach diesen Maßstäben verletzt die Erhebung
der Notarkosten weder finanzverfassungsrechtliche
Vorschriften des Grundgesetzes noch Grundrechte der
Beschwerdeführerin.
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a) Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) behandelten
Rückmeldegebühren unterscheiden sich wesentlich von den hier
betroffenen Wertgebühren. Die Rückmeldegebühren betrafen eine
Gebühr jeweils identischer Höhe für eine jeweils identische
Verwaltungsleistung. Aus dem Gebührenaufkommen sollten
ausweislich des Gesetzeswortlauts ausschließlich die
speziellen Kosten für die Bearbeitung der Rückmeldung gedeckt
werden, nicht jedoch andere Kosten. Auch wurden mit diesen
Gebühren erkennbar keine sozialen Ausgleichszwecke verfolgt
(vgl. BVerfGE 108, 1 ).
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Die Wertgebühren der Kostenordnung weisen
demgegenüber eine deutlich komplexere Struktur auf. Sie
dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer
Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 ). Sie
gleichen neben den in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift
des baden-württembergischen Finanzministeriums
(VwV-Kostenfestlegung; vorliegend einschlägig die Fassung vom
18. September 1995, GABl vom 18. Oktober 1995, S.
567) bezeichneten Personal- und Sachkosten noch andere Kosten
aus, unter anderem etwa das dem Land aus der notariellen
Tätigkeit entstehende Haftungsrisiko. Neben der Kostendeckung
bezweckt der Gesetzgeber mit dem Wertgebührensystem auch
einen sozialen Ausgleich zwischen nicht kostendeckenden
Leistungen mit niedrigem Geschäftswert und kostendeckenden
Leistungen mit hohem Geschäftswert innerhalb des Bereichs
notarieller und gegebenenfalls anderer Leistungen aus dem
Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Gebührenzweck
des sozialen Ausgleichs wiederum findet seinen Rückhalt im
Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im
durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten
Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 ;
115, 381 ; BVerfGK 3, 310 ).
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Diese verschiedenen Ausgleichsziele
berechtigen den Gesetzgeber, die Notarkosten als Wertgebühren
auszugestalten, ohne dass hierbei die Gebühr unabhängig von
der Staatsleistung festgesetzt wird. Der Schutz- und
Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung wird im
Wertgebührensystem auch dadurch Rechnung getragen, dass der
in § 32 KostO geregelte Gebührentarif degressiv verläuft
und so bei höheren Geschäftswerten einen übermäßigen
Gebührenanstieg vermeidet. Indem der Gesetzgeber die
Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der
Wirtschaftlichkeit so auswählt und staffelt, dass sie
unterschiedliche Ausmaße in der erbrachten Leistung
berücksichtigen, wahrt er schließlich auch die
verhältnismäßige Gleichheit der Gebührenschuldner
untereinander.
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b) Die Prüfung der Schutz- und
Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung muss die
Besonderheiten in den Blick nehmen, die sich aus dem
Zusammenhang zwischen dem in Art. 138 GG dem Grunde nach
für zulässig erklärten Sonderorganisationsrecht des
baden-württembergischen Amtsnotariats mit dessen historischem
Bestandteil der Ertragshoheit des Landeshaushalts für die
Notargebühren (jetzt § 10 Abs. 1 LJKG) einerseits und
dem bundesweit aufgrund einer konkurrierenden
Bundesgesetzgebung vereinheitlichten Notarkostenrecht
(§ 140 KostO) andererseits ergeben. Art. 138 GG
lässt sich zwar kein allgemeiner materieller Aussagegehalt
dahingehend entnehmen, dass in seinem Anwendungsbereich die
allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an das
notarielle Organisations- und Kostenrecht außer Acht gelassen
werden könnten (vgl. auch BVerfGE 111, 191
). Dennoch ist die Norm vor dem
Hintergrund eines vereinheitlichten Notarkostenrechts zu
sehen. Der mit § 140 KostO vom Gesetzgeber verfolgte
Zweck, ungeachtet der organisationsrechtlichen Besonderheiten
in Baden-Württemberg die Erhebung von Notarkosten bundesweit
zu vereinheitlichen, ist daher auch bei der Kontrolle der
finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Gebührenerhebung zu berücksichtigen.
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3. Auch soweit die Beschwerdeführerin einen
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur
Gesellschaftsteuerrichtlinie rügt, ist eine
Grundrechtsverletzung nicht feststellbar. Dabei kann offen
bleiben, ob die Rüge bereits daran scheitert, dass ein
Gleichheitsverstoß grundsätzlich nicht damit begründet werden
kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer
jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche
Sachregelungen treffen (vgl. BVerfGE 10, 354 ; 42,
20 ; 52, 42 ; 93, 319
; vgl. auch BVerfGK 3, 310 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, S. 737
). Denn die durch die Gesellschaftsteuerrichtlinie
mittelbar bewirkte Zweiteilung des Systems der Notargebühren
in Baden-Württemberg führt zwar zu einer Ungleichbehandlung.
Diese hat ihren Ursprung und sachlichen Grund aber jedenfalls
im beschränkten Schutzzweck der Gesellschaftsteuerrichtlinie,
der sich nicht ohne weiteres auf Sachverhalte außerhalb des
Anwendungsbereichs der Richtlinie übertragen lässt (vgl. auch
BVerfGE 116, 135 ).
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4. Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, enthält
die Verfassungsbeschwerde keinerlei Auseinandersetzung mit
der angegriffenen Entscheidung und ist daher unzulässig.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.