BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2162/07 -
- 2 BvR 2271/07 -
der Russischen Föderation,
gesetzlich vertreten durch den Präsidenten, ...
- 2 BvR 2162/07 -,
- 2 BvR 2271/07 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden und nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden betreffen eine Klage aus § 826
BGB gegen die Vollstreckung aus einem Schiedsspruch eines
internationalen Schiedsgerichts.
2
Die Beschwerdeführerin, die Russische
Föderation, wurde durch einen Schiedsspruch des
internationalen Schiedsgerichts bei der Handelskammer in
Stockholm zur Zahlung einer Entschädigung an den Beklagten
des Ausgangsverfahrens, eines deutschen Staatsangehörigen,
verpflichtet. Dem Schiedsverfahren lag der Vertrag der
Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni 1989
(BGBl II 1990 S. 342) zugrunde. Der Schiedsspruch
wurde durch einen Beschluss des Kammergerichts Berlin für
vorläufig vollstreckbar erklärt. Die gegen den Schiedsspruch
erhobene Nichtigkeitsklage der Beschwerdeführerin wurde von
den zuständigen schwedischen Gerichten rechtskräftig
abgewiesen.
3
Nachdem der Beklagte des Ausgangsverfahrens
Zwangssicherungshypotheken für Grundstücke der
Beschwerdeführerin in Köln eintragen ließ, beantragte die
Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Köln, den
Schiedsspruch in Verbindung mit den vollstreckbaren
Ausfertigungen des Beschlusses des Kammergerichts Berlin
herauszugeben und die Vollstreckung daraus zu unterlassen.
Sie behauptete, der Beklagte habe die Anwendung des
deutsch-sowjetischen Vertrages und damit die Zuständigkeit
des Schiedsgerichts durch falsche Angaben zu seinem angeblich
ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland erschlichen. Das
Landgericht Köln wies die Klage durch das im Verfahren
2 BvR 2271/07 angegriffene Urteil vom
7. Dezember 2006 ab. Der Anspruch aus § 826 BGB
scheitere unter anderem daran, dass die Beschwerdeführerin
die Anforderungen an die Darlegung der Unrichtigkeit des
Schiedsspruchs nicht erfüllt habe. Sie habe nicht
substantiiert dargelegt, dass sie nicht in der Lage gewesen
sei, die von ihr vorgebrachten Einwendungen im
Schiedsverfahren oder in der sich daran anschließenden
Nichtigkeitsklage geltend zu machen.
4
Die Beschwerdeführerin legte daraufhin
Berufung ein. Das Oberlandesgericht Köln wies in einem
Beschluss vom 14. Mai 2007 darauf hin, dass es
beabsichtige, die Berufung der Beschwerdeführerin nach
§ 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es begründete die
Erfolglosigkeit des Rechtsmittels unter anderem damit, dass
die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit des Schiedsspruchs
nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt habe.
Der Vorwurf, der Beklagte habe durch unrichtige Angaben zum
Wohnsitz die Zuständigkeit des Schiedsgerichts erschlichen,
sei schon deshalb unbeachtlich, weil unter Unrichtigkeit nur
die materielle Unrichtigkeit verstanden werden könne. In
einem weiteren Beschluss vom 9. Juli 2007 korrigierte
das Oberlandesgericht Köln auf eine Stellungnahme der
Beschwerdeführerin hin seine Rechtsansicht. Zwar sei der
Wohnsitz des Beklagten nicht nur unter dem Gesichtspunkt der
Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern auch für die
materielle Anspruchsberechtigung des Beklagten aus dem
deutsch-sowjetischen Vertrag von Bedeutung. Der Vortrag der
Beschwerdeführerin zur Frage des Wohnsitzes sei jedoch im
Hinblick auf die Unrichtigkeit des Schiedsspruchs
unsubstantiiert. Selbst wenn man die Richtigkeit der von ihr
vorgelegten Auskünfte über den Aufenthalt des Beklagten in
der Russischen Föderation unterstellte, wäre damit nicht
widerlegt, dass der Beklagte vor dem Hintergrund seiner
gesamten persönlichen und geschäftlichen Beziehungen in
Deutschland jedenfalls seinen Hauptwohnsitz in Deutschland
beibehalten habe. Für die Voraussetzungen des § 826 BGB
trage die Beschwerdeführerin die Beweislast. Darüber hinaus
datierten die von der Beschwerdeführerin vorgelegten
Unterlagen teilweise aus 1999 und 2003, sodass die
unterstellte Unrichtigkeit des Schiedsspruchs zumindest auch
auf nachlässiger Prozessführung beruhe.
5
Die Beschwerdeführerin nahm hierzu Stellung
und legte ein in ihrem Auftrag erstattetes Privatgutachten
eines Zivilrechtslehrers vor, das den Anspruch der
Beschwerdeführerin aus § 826 BGB bejahte. Durch den in
beiden Verfassungsbeschwerden angegriffenen Beschluss vom
6. August 2007 wies das Oberlandesgericht Köln die
Berufung der Beschwerdeführerin nach § 522 Abs. 2
ZPO zurück. Dabei nahm es auf die vorangegangenen Beschlüsse
vom 14. Mai 2007 und vom 9. Juli 2007 Bezug und
führte aus, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin
keine abweichende Beurteilung rechtfertige.
6
Die daraufhin von der Beschwerdeführerin
erhobene Anhörungsrüge nach § 321a ZPO hatte ebenfalls
keinen Erfolg und wurde durch den im Verfahren
2 BvR 2162/07 angegriffenen Beschluss des
Oberlandesgerichts Köln vom 12. September 2007 als
unbegründet zurückgewiesen.
7
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
sieht sich im Verfahren 2 BvR 2271/07 durch das
Urteil des Landgerichts Köln und den Beschluss des
Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2007 im
Wesentlichen in Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103
Abs. 1 GG verletzt. Ihre Gehörsrüge begründet sie damit,
dass sich die Gerichte nicht mit zentralen Beweismitteln zum
fehlenden Aufenthalt des Beklagten des Ausgangsverfahrens in
Deutschland auseinandergesetzt hätten. Es handele sich bei
dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. August 2007
zudem um eine Überraschungsentscheidung, da das vorgelegte
Gutachten nicht gewürdigt worden sei. Ihrem Recht auf
wirkungsvollen Rechtsschutz stehe entgegen, dass das
Oberlandesgericht Köln das Urteil des Landgerichts in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend
kontrolliert habe. Beide Gerichte hätten die Auskunft des
föderalen Sicherheitsdienstes über die Grenzübergänge des
Beklagten im Ausgangsverfahren nicht gewürdigt.
8
Im Verfahren 2 BvR 2162/07 macht die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG (prozessuales Willkürverbot) und Art. 103
Abs. 1 GG durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts
Köln vom 6. August 2007 und vom 12. September 2007
geltend.
9
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die
Verfassungsbeschwerden haben weder grundsätzliche Bedeutung
noch ist ihre Annahme zur Entscheidung zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerden
sind unzulässig.
10
a) Zwar kann sich die Beschwerdeführerin als
ausländischer Staat vor deutschen Gerichten zumindest auf
Art. 103 Abs. 1 GG berufen. Denn das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass sich
juristische Personen des öffentlichen Rechts jedenfalls auf
die grundrechtsgleichen Rechte der Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG berufen
können (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 75, 192
). In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts noch ungeklärt ist allerdings die
Frage, ob ein ausländischer Staat auch eine Verletzung der
von der Beschwerdeführerin ebenfalls gerügten Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG
geltend machen kann. Die Zweifel an der umfassenden
Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin können jedoch
dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerden jedenfalls aus
anderen Gründen unzulässig sind.
11
b) Im Verfahren 2 BvR 2271/07 hat
die Beschwerdeführerin durch ihre Bevollmächtigten die
Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten und
grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend substantiiert
nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG
dargetan.
12
aa) Eine Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG durch das Urteil des Landgerichts Köln und den
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2007
ist nicht ersichtlich.
13
(1) Soweit die Beschwerdeführerin durch ihre
Bevollmächtigten die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts
Köln, insbesondere das Übergehen von Beweismitteln zum
Aufenthalt des Beklagten des Ausgangsverfahrens, rügt und die
inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidungen des Landgerichts
und des Oberlandesgerichts Köln geltend macht, verkennt sie
den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 1 GG. Dieser
verpflichtet das Gericht, Ausführungen der Prozessbeteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber
der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl.
BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ). Art. 103
Abs. 1 GG garantiert weder die Richtigkeit der
getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerfGE 76, 93
) noch eine ordnungsgemäße Subsumtion und
Entscheidungsbegründung (vgl. BVerfGE 65, 293 )
und schützt auch nicht davor, dass das Vorbringen eines
Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts
teilweise oder ganz unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 21,
191 ; 70, 288 ).
14
(2) Soweit die Beschwerdeführerin durch ihre
Bevollmächtigten vorträgt, es handele sich bei dem Beschluss
des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2007 um eine
Überraschungsentscheidung, weil das von ihr vorgelegte
Privatgutachten eines Zivilrechtslehrers zu Fragen des
Bestehens eines Anspruchs aus § 826 BGB nicht gewürdigt
worden sei, kann sie auch damit keine Gehörsverletzung
begründen. Zwar verbietet die in Art. 103 Abs. 1 GG
niedergelegte Pflicht der Gerichte, den Beteiligten
Gelegenheit zur Stellungnahme zu entscheidungserheblichen
Fragen einzuräumen, „Überraschungsentscheidungen“. Diese
setzen allerdings voraus, dass sie sich ohne vorherigen
richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützen, mit
dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem
bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Eine
Überraschungsentscheidung setzt eine gravierende Enttäuschung
prozessualen Vertrauens voraus (vgl. BVerfGE 84, 188
; 86, 133 ; 98, 218 ).
Vorliegend hat das Oberlandesgericht Köln jedoch auf seine
Einschätzung der entscheidungserheblichen Fragen in zwei
Beschlüssen vom 14. Mai 2007 und vom 9. Juli 2007
hingewiesen. Die Beschwerdeführerin durfte es zwar für
möglich halten, das Oberlandesgericht Köln durch das von ihr
vorgelegte Privatgutachten von ihrem rechtlichen Standpunkt
zu überzeugen, aus Sicht eines gewissenhaften und kundigen
Beteiligten durfte sie aber nicht darauf vertrauen.
15
bb) Eine Verletzung des für zivilrechtliche
Streitigkeiten allein aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und nicht aus
Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs auf
wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 54, 277
; 93, 99 ) erschließt sich aus dem
Vortrag der Beschwerdeführerin durch ihre Bevollmächtigten,
das Oberlandesgericht Köln habe das vorinstanzliche Urteil in
seinem Beschluss vom 6. August 2007 nicht ausreichend
kontrolliert, ebenfalls nicht. Im Ergebnis greift sie auch
hier die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts und die
inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidungen des Landgerichts
und des Oberlandesgerichts an. Sie hätte aber darlegen
müssen, dass das Oberlandesgericht ihr den Zugang zu den in
den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert habe (vgl. BVerfGE 74, 228 ),
indem es etwa § 522 Abs. 2 ZPO willkürlich
ausgelegt und angewendet habe (BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2007 - 1 BvR
624/03 -; JURIS, Rn. 16).
16
c) Im Verfahren 2 BvR 2162/07 fehlt es am
allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin.
17
aa) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln
vom 12. September 2007 ist nicht mit der
Verfassungsbeschwerde angreifbar. Die Entscheidung nach
§ 321a ZPO, mit der das Gericht die Fortführung des
Verfahrens ablehnt, schafft keine eigenständige Beschwer
(vgl. für die Entscheidung nach § 33a StPO BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März
2007 - 2 BvR 547/07 -; JURIS, Rn. 8). Sie lässt allenfalls
eine bereits eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs
fortbestehen, indem die gesetzlich vorgesehene, der
Entlastung des Bundesverfassungsgerichts dienende
„Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl.
2008, § 321a Rn. 2). Da die Beschwerdeführerin vor
dem Bundesverfassungsgericht - wie das Verfahren 2 BvR
2271/07 unterstreicht - die Ausgangsentscheidung angreifen
und auf die gerügte Gehörsverletzung hin überprüfen kann,
besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen
Überprüfung der Entscheidung nach § 321a ZPO. Es gelten
insoweit keine anderen Grundsätze als diejenigen, nach denen
sich die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen richtet
(vgl. BVerfGE 1, 322 ; 21, 139
; 24, 56 m.w.N.).
18
bb) Auch im Übrigen fehlt es am allgemeinen
Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin, da der
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2007
bereits mit der zeitlich früher eingelegten
Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 2271/07
angegriffen wurde.
19
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
20
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.