BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2167/03 -
des Herrn A...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
29. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. a) Die Freiheit der Person (Art. 2
Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG)
darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen
formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Daraus
ergeben sich für die Strafgerichte Mindesterfordernisse für
eine zuverlässige Wahrheitserforschung, die auch bei den im
Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu
beachten sind. Sie setzen unter anderem Maßstäbe für die
Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende
tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen. Denn es
ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen
Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der
persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der
Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70,
297 ).
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b) Um eine diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen unterliegende Entscheidung handelt es sich,
wenn darüber zu befinden ist, ob die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei der nach
§ 57 Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung ist es
jedoch zunächst Sache der Strafgerichte, das Gesetzesrecht
auszulegen und anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht prüft
nur, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv
unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die
verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite des durch
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104
Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl.
BVerfGE 18, 95 ; 72, 105
).
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c) Für die tatsächlichen Grundlagen der
Prognoseentscheidung gilt von Verfassungs wegen das Gebot der
bestmöglichen Sachaufklärung. Danach muss sich der Richter,
der die Grundlagen seiner Prognosen selbständig bewertet, ein
möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person
verschaffen (vgl. BVerfGE 70, 297 310 f.>).
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d) Ein lediglich pauschaler Hinweis auf eine
ungeklärte ausländerrechtliche Situation vermag regelmäßig
eine konkrete Begründung der gerichtlichen Prognose nicht zu
ersetzen. Auf der Basis einer rechtsstaatlich unzureichenden
Tatsachengrundlage wäre die Gefahr nicht von der Hand zu
weisen, dass die Strafhaft in rechtsstaatlich unzulässiger
Weise zur Abschiebehaft umfunktioniert und der Strafvollzug
für ausländische Verurteilte zum bloßen "Verwahrvollzug" wird
(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2002 – 2 BvR
461/02 -, ).
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2. Die angegriffenen Entscheidungen tragen
diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben Rechnung.
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a) Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen
günstigen Umstände für die zu treffende Prognose wurden von
der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln bei der
erforderlichen Gesamtwürdigung berücksichtigt. Es wird nicht
erkennbar, dass das Oberlandesgericht Köln, dessen
angegriffener Beschluss sich auf die Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer bezieht, die günstigen
Prognoseumstände außer Acht gelassen hätte.
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b) Soweit der ungeklärte ausländerrechtliche
Status des Beschwerdeführers betroffen ist, beschränkten sich
die Strafvollstreckungskammer und das Oberlandesgericht Köln
nicht auf einen darauf bezogenen und lediglich pauschalen
Hinweis. Die ungewisse berufliche Perspektive wurde
ungeachtet der ausländerrechtlichen Problematik auch auf der
Grundlage einer vorangegangenen Anhörung des
Beschwerdeführers konkret begründet. Das Oberlandesgericht
Köln hat zudem auf wiederholte - mit den
Anlassstraftaten thematisch zusammenhängende -
Gesetzesverstöße des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen
Ende 1998 und Anfang 2003 abgestellt. Dagegen ist von
Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.