BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2168/00 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a,
§ 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juli 2002 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Einspruch gegen einen Strafbefehl, der am letzten Tag der
Einspruchsfrist mit einem Computerfax eingelegt worden ist,
sowie die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach Zurückweisung des Einspruchs als unzulässig.
2
1. Gegen den Beschwerdeführer und eine
Mitangeklagte erging am 11. Juli 2000 ein Strafbefehl des
Amtsgerichts Stuttgart wegen fahrlässigen unerlaubten Umgangs
mit gefährlichen Abfällen durch Unterlassen. Der Strafbefehl,
der die nach § 409 Abs. 1 Nr. 7 StPO vorgesehene
Rechtsmittelbelehrung in der üblichen Form enthielt, wurde
dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2000 zugestellt. Am 27. Juli
2000 gingen um 15.46 Uhr und 16.19 Uhr Telefax-Schreiben ein,
mit denen der Beschwerdeführer zur Fristwahrung Einspruch
gegen den Strafbefehl einlegte und zugleich die Übersendung
des Einspruchsschreibens per Post am selben Tag ankündigte.
Die Telefax-Schreiben trugen die maschinenschriftlichen Namen
des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten, enthielten aber
keine Unterschrift, da der Beschwerdeführer sie mit Hilfe
seines Computers ohne Ausdruck unmittelbar an das Amtsgericht
geschickt hatte. Erst am 31. Juli 2000 ging ein weiteres
undatiertes Einspruchsschreiben ein, das - ansonsten
wortgleich - auch eine Unterschrift des Beschwerdeführers
aufwies.
3
Mit Verfügung vom 31. Juli 2000 bestimmte das
Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung für den 21.
September 2000, in dem es sodann feststellte, dass die per
Telefax versandten Einspruchsschreiben nicht handschriftlich
unterzeichnet waren. Nach Erörterung der rechtlichen
Voraussetzungen eines Einspruchs stellte der Beschwerdeführer
vorsorglich und hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand. Darin machte er geltend, dass sowohl
sein am 31. Juli 2000 beim Amtsgericht eingegangenes
Schreiben als auch die Form der Rechtsmittelbelehrung, die
keinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer eigenhändigen
Unterschrift enthalte, gegen ein Verschulden bei der
(möglichen) Versäumung der Einspruchsfrist sprächen.
4
Nach Aussetzung der Hauptverhandlung
beantragte der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger
erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte
nochmals Einspruch ein. Nach der Rechtsprechung sei eine
handschriftliche Unterzeichnung des Einspruchs nicht
erforderlich. Auch sein Wille zur Einspruchseinlegung sei
klar erkennbar. Zumindest aber habe er nicht schuldhaft
gehandelt, da die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf
die handschriftliche Unterzeichnung enthalten habe. Im
Übrigen könne von natürlichen Personen nicht so viel an
Rechtskenntnis vorausgesetzt werden; der Laie bekomme
heutzutage zahlreiche amtliche Dokumente, die nicht
unterschrieben seien. Besonders zu beachten sei außerdem,
dass es sich um die Möglichkeit des ersten Zugangs zu Gericht
handele, weshalb die Anforderungen an den Ausschluss des
Verschuldens herabgesetzt seien. Eine Entscheidung, die dies
nicht beachte, verletze sein rechtliches Gehör nach Art. 103
Abs. 1 GG sowie sein Freiheitsgrundrecht nach Art. 2 Abs. 1
GG.
5
2. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2000 verwarf
das Amtsgericht Stuttgart den Einspruch des Beschwerdeführers
als unzulässig und wies zugleich den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Zur Begründung
wies es darauf hin, dass der am 31. Juli 2000 eingegangene
und unterschriebene Einspruch wegen Verspätung und die
fristgerecht am 27. Juli 2000 per Telefax eingegangene
Einspruchserklärung wegen Nichteinhaltung des
Schriftlichkeitserfordernisses als unzulässig anzusehen
seien. Die Schriftform solle gewährleisten, dass aus einem
Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der
die Erklärung ausgehe, hinreichend zuverlässig entnommen
werden könnten. Außerdem solle die Schriftform gewährleisten,
dass es sich bei den Schriftsätzen nicht um einen Entwurf
handele, sondern dass dieses mit Wissen und Wollen des
Berechtigten dem Gericht zugeleitet werde. Ebenso wie das
Oberlandesgericht Stuttgart (NStZ 1997, S. 152) sehe das
Gericht die Schriftform bei Fehlen einer handschriftlichen
Unterzeichnung deshalb nicht als gewahrt an, da nicht klar
sei, ob es sich bei dem per Fax übermittelten Schreiben
lediglich um einen Entwurf gehandelt habe. Dieser
Rechtsansicht stünde im Übrigen auch die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1963 (BVerfGE 15,
288) nicht entgegen; die Verfassungsbeschwerde dort sei
unterschrieben worden, lediglich der Sachverhalt sowie der
angegriffene Hoheitsakt hätten sich erst aus einer Anlage
ergeben, die nicht unterschrieben gewesen sei.
6
Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags ging
das Amtsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht
unverschuldet an der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs
gehindert gewesen sei. Er habe nicht dargetan, irgendwelche
Versuche unternommen zu haben, sich bezüglich der
Formerfordernisse bei Rechtskundigen Rat zu holen. Die
Tatsache, dass einige Tage später ein inhaltsgleiches, aber
unterschriebenes Schreiben bei Gericht eingegangen sei,
zeige, dass dem Beschwerdeführer seine Nachlässigkeit sehr
wohl bewusst gewesen sei. Im Übrigen lägen auch die
Voraussetzungen nach § 44 Satz 2 StPO nicht vor, da kein
Fall fehlender oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung
gegeben sei. So enthalte die dem Strafbefehl beigefügte
Rechtsmittelbelehrung zwar keinen Hinweis darauf, dass der
Einspruch zu unterschreiben sei. Dies sei jedoch unschädlich,
da es bei vernünftiger Betrachtungsweise auf der Hand liege,
dass ein Schriftstück, mit dem ein Einspruch eingelegt werden
soll, mit einer Unterschrift zu versehen sei.
7
3. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte
der Beschwerdeführer Beschwerde ein, mit der er die
Missachtung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs.
1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG sowie des § 44
Satz 2 StPO rügte. Die Einspruchsschrift lasse den Adressaten
und den Willen klar erkennen, Rechtsmittel einzulegen. Auch
sei erkennbar gewesen, dass es sich nicht um einen Entwurf
gehandelt habe. Nach systematischer Auslegung der
Strafprozessordnung ergebe sich, dass eine eigenhändige
Unterschrift nicht vonnöten sei. Im Übrigen bestehe keine
Pflicht des Beschwerdeführers, bei Rechtskundigen Rat
einzuholen. Auch könne das nachträglich eingegangene
Schreiben nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Ferner
übersehe das Gericht, dass es bei einer
Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf eine "vernünftige
Betrachtungsweise", sondern auf eine streng formelle Sicht
ankomme. Bei dieser Auslegung habe das Gericht außer Acht
gelassen, dass es bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl
um den ersten Zugang zu Gericht gehe.
8
4. Mit Beschluss vom 7. November 2000 verwarf
das Landgericht Stuttgart die Beschwerde. Es schloss sich der
Ansicht des Amtsgerichts an, dass die per Telefax
übermittelten Einsprüche der in § 410 StPO geforderten
Schriftform nicht genügten, weil sie nicht unterzeichnet
gewesen seien. Das Merkmal der Schriftlichkeit schließe zwar
nach dem Sprachgebrauch die handschriftliche Unterzeichnung
eines Schriftstücks nicht ohne Weiteres ein. Ohne ein
Anzeichen der Autorisierung durch den Beschwerdeführer auf
dem Einspruchsschreiben könne aber nicht zuverlässig
geschlossen werden, dass das Schriftstück seinem Willen
entsprochen habe und mit seinem Willen in den Verkehr gelangt
sei. Diese Auslegung des Schriftformerfordernisses verletze
den Beschwerdeführer auch nicht in seinen Grundrechten, da
auch der "erste Zugang zum Gericht" von der Einhaltung
bestimmter Zugangsvoraussetzungen, die den Beschwerdeführer
nicht unzumutbar belasten, abhängig gemacht werden könne.
9
Zutreffend habe das Amtsgericht auch
angenommen, dass der Beschwerdeführer die vorgeschriebene
Form des Einspruchs nicht ohne eigenes Verschulden versäumt
habe. Wer - wie der Beschwerdeführer - für die Einlegung des
Einspruchs einen Weg wähle, der die im deutschen Geschäfts-
und Rechtsverkehr gültigen Kriterien verkürze, müsse sich
kundig machen, ob seine Vorgehensweise den Anforderungen
genüge.
10
5. Eine gegen die Entscheidung des
Landgerichts vorgebrachte "Gegenvorstellung" des
Beschwerdeführers wies das Landgericht mit Beschluss vom 20.
November 2000 zurück, da eine außerordentliche Beschwerde,
die in der Strafprozessordnung keine Stütze finde, unzulässig
sei.
11
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2
Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103
Abs. 1 GG.
12
Die Auslegung des
Schriftlichkeitserfordernisses gemäß § 410 StPO durch
das Landgericht nehme ihm die Möglichkeit des rechtlichen
Gehörs im gerichtlichen Verfahren und versperre ihm den
ersten Zugang zum Gericht. Das Gericht missachte dabei nicht
nur die gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gebotene weite Auslegung des
§ 410 StPO, sondern übersehe darüber hinaus in
tatsächlicher Hinsicht, dass die Einspruchsschrift durch
mehrmaliges Senden, die Angabe des Absenders und des
Aktenzeichens, die kursiv gedruckte Unterzeichnung, die
Bezugnahme auf den Strafbefehl, die präzise Bezeichnung des
Zustelldatums, die Formulierung "zur Fristwahrung per Fax",
den Hinweis auf ein noch nachfolgend postalisch versandtes
Schreiben sowie das nachträglich eingegangene Schreiben
selbst hinreichend identifizierbar gewesen sei. Auch stelle
das aufgestellte Unterschrifterfordernis eine
Ungleichbehandlung gegenüber Angeschuldigten dar, die im
Verfahren nach §§ 199 ff. StPO verfolgt würden und
hinsichtlich derer das Schriftformerfordernis nicht gelte.
Schließlich verletze das Landgericht bei seiner Entscheidung
über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ebenfalls Art. 103 Abs. 1 GG; das Bundesverfassungsgericht
habe gerade in Fällen der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand betont, dass der erste Zugang zu Gericht besonders zu
beachten sei und deshalb die Anforderungen an die
Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht überspannt werden
dürften.
13
2. Das Land Baden-Württemberg hat von der
Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
14
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93b,
93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
15
1. a) Das Strafbefehlsverfahren ist für die
Strafrechtspflege von großer praktischer Bedeutung. Die
Möglichkeit, in geeigneten Fällen die Rechtsfolgen einer Tat
ohne Hauptverhandlung aufgrund des Akteninhalts in einem
schriftlichen Verfahrens festzusetzen, ist ein wichtiges
strafprozessuales Rechtsinstitut der Verfahrenserledigung.
Der Erlass eines Strafbefehls liegt aber vielfach auch im
Interesse des Beschuldigten. Diesem wird häufig daran gelegen
sein, dass sein Verfahren ohne Aufsehen und Zeitverlust
erledigt wird (vgl. BVerfGE 25, 158 ). Ein
Verfahren, das die Möglichkeit eröffnet, auf vereinfachtem
Weg zu einer Entscheidung zu gelangen, die einem
rechtskräftigen Urteil gleichsteht, bedarf in einem
Rechtsstaat allerdings der Absicherung. Die
Unzulänglichkeiten des Strafbefehlsverfahrens sind deshalb
nur hinnehmbar, weil der Beschuldigte durch bloßen Einspruch
nach § 410 StPO die Durchführung der Hauptverhandlung
erzwingen kann und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör
und der Zugang zum Gericht verbürgt sind (Beschlüsse der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Februar 1995 - 2 BvR 1950/94, StV 1995, S. 393; vom 19.
April 1995 - 2 BvR 2295/94, NVwZ-RR 1996, S. 120).
16
b) Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4
GG garantiert dem Bürger einen effektiven Rechtsschutz gegen
Akte der öffentlichen Gewalt; der Bürger hat Anspruch auf
eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Nach Art.
103 Abs. 1 GG hat der Bürger ferner das Recht, sich in einem
gerichtlichen Verfahren zu äußern und vom Richter zur Sache
gehört zu werden. Diese einander ergänzenden
verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien schließen die
normative Ausgestaltung eines gerichtlichen Verfahrens
grundsätzlich nicht aus, wonach die Geltendmachung eines
Rechtsschutzbegehrens an die Beachtung formeller
Voraussetzungen gebunden wird. Solche Einschränkungen dürfen
aber das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht aus
dem Auge verlieren; sie müssen im Hinblick darauf geeignet
und angemessen sowie für den Rechtssuchenden zumutbar sein
(vgl. BVerfGE 41, 323 ; 44, 302
; 74, 228 ; 77, 275
).
17
Es ist danach von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, dass für den Einspruch nach § 410 StPO die
Schriftform verlangt wird. Sie soll gewährleisten, dass dem
Schreiben der Wille des Beschuldigten, Einspruch einzulegen,
hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, und soll
zugleich sicherstellen, dass es sich bei dem Schreiben nicht
nur um einen Entwurf, sondern um einen mit Wissen und Wollen
dem Gericht zugeleitetes Schriftstück handelt (vgl. zur
Schriftform allgemein BVerfGE 15, 288 ; ferner:
Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe
des Bundes, BGHZ 75, 340 ). Die
Schriftform dient damit der Rechtssicherheit, die einen
Belang rechtsstaatlicher Verfahrensordnungen darstellt, und
belastet den Beschuldigten nicht unzumutbar (vgl. Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. März 1994 - 1 BvR 1510/93 -, NJW 1994, S. 2606).
18
c) Auch die Gerichte dürfen bei der Auslegung
und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang
zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen
nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228
; 77, 275 ). Sie sind gehalten, den
Grundsatz rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung zu beachten
(vgl. BVerfGE 69, 126 ; 75, 183 ), und
dürfen bei der Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen
Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern
sollen, keine überspannten Anforderungen stellen (BVerfGE 25,
158 ). Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein
Beschuldigter einen formwirksamen Einspruch nach § 410
StPO eingelegt hat, wie für die Prüfung, ob einem
Beschuldigten, der die Einspruchsfrist versäumt hat,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl.
BVerfGE 40, 95 ; zuletzt Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März
1997 - 2 BvR 842/96 -, NJW 1997, S. 1770).
19
2. Diesem Maßstab wird die angegriffene
Entscheidung nicht gerecht.
20
a) Die Ansicht des Landgerichts, die von dem
Beschwerdeführer per Computerfax übermittelten Einsprüche
genügten nicht der in § 410 StPO geforderten
Schriftform, wird der Bedeutung und Tragweite der
verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien aus Art. 19 Abs.
4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG nicht gerecht.
21
aa) Das Landgericht mißt der Notwendigkeit
einer handschriftlichen Unterzeichnung eines Schriftstücks im
Rahmen der einfachen Schriftform, die keine Unterzeichnung
durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt verlangt (vgl.
§ 345 Abs. 2 StPO), eine Bedeutung bei, die sich aus dem
Zweck des Schriftformerfordernisses nicht ergibt und die
angesichts der damit für den Betroffenen beim Zugang zum
Gericht verbundenen Konsequenzen seine verfassungsmäßig
abgesicherten Verfahrensrechte verletzt.
22
Es ist zwar zutreffend, wenn das Landgericht
unter Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen
Entscheidung annimmt, dem Erfordernis der Schriftform werde
grundsätzlich dadurch Genüge getan, dass ein Schriftstück
handschriftlich vom Absender unterzeichnet werde. Doch lässt
sich daraus nicht der - vom Landgericht gezogene Schluss -
ableiten, die Schriftform sei in jedem Fall verletzt, wenn
das Schriftstück nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern
mit dem maschinenschriftlich geschriebenen Namen des
Beschwerdeführers schließe.
23
Die Schriftform soll gewährleisten, dass aus
dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von
der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden
können. Außerdem soll sie sicherstellen, dass es sich bei dem
Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass
es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht
zugeleitet worden ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der
Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340, 348 f.;
144, 160, 162). Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des
Schriftformerfordernisses hält der Bundesgerichtshof in
Strafsachen unter Rückgriff auf reichsgerichtliche
Rechtsprechung (RGSt 62, 53 ; 63, 246 ;
67, 385 ) die eigenhändige Unterzeichnung
nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit;
entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ
1997, S. 152), auf die das Landgericht in seiner Entscheidung
Bezug nimmt, genügt es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück
ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise
ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein
bloßer Entwurf vorliegt (BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; BGH NJW
1984, S. 1974; NStZ-RR 2000, S. 305; BGH [2. Strafsenat] vom
17. April 2002 - 2 StR 63/02 -; s. auch OLG Zweibrücken, NStZ
1984, S. 576; VRS 64, S. 443, 444). Diesem Verzicht auf die
Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift hat sich das
Bundesverfassungsgericht, das entscheidend darauf abstellt,
welcher Grad von Formenstrenge nach den maßgeblichen
verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist,
für die Auslegung des Schriftformerfordernisses in § 23
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG angeschlossen (vgl. BVerfGE 15, 288
).
24
bb) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung
wäre das Ausgangsgericht gehalten gewesen, über die nicht
genügende Feststellung hinaus, dass das fristgerecht
eingegangene Faxschreiben des Beschwerdeführers nicht
unterschrieben sei, zu fragen, ob der darin erhobene
Einspruch gegen den Strafbefehl von dem Beschwerdeführer
herrührte und dieser ihn mit Wissen und Wollen in den Verkehr
gebracht hat. Dabei hätte das Gericht berücksichtigen müssen,
dass als Absender der Name des Beschwerdeführers, der auch
maschinenschriftlich unter dem Schreiben zu finden ist,
genannt war und in dem Schreiben zusätzlich das Aktenzeichen
und das Zustelldatum des Strafbefehls und damit Daten genannt
waren, die in der Regel allein dem Betroffenen bekannt sind.
Weiter hätte das Gericht einbeziehen müssen, dass das
Schreiben ausdrücklich zur Fristwahrung per Fax übersandt
worden ist. Nicht zuletzt hätte sich das Gericht mit dem
Umstand auseinandersetzen müssen, dass das Schreiben binnen
kurzer Zeit zweimal bei Gericht eingegangen ist.
25
cc) Der Notwendigkeit einer solchen Prüfung
durch die Fachgerichte steht die Entscheidung des Gemeinsamen
Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000
(BGHZ 144, 160) nicht entgegen, die in ihrem Leitsatz
feststellt, dass in Prozessen mit Vertretungszwang ein
bestimmender Schriftsatz formwirksam durch elektronische
Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift
auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden könne. Der
Beschluss des Gemeinsamen Senats, der sich ausdrücklich
ohnehin nur auf Parteienprozesse mit Vertretungszwang und
damit auf Schriftsätze bezieht, die kraft Gesetzes mit einer
Unterschrift zu versehen sind, ist nicht dahin zu verstehen,
dass ausschließlich im Fall einer eingescannten Unterschrift
das Schriftformerfordernis erfüllt sei. Der Gemeinsame Senat
weist, ausgehend vom Zweck des Schriftformerfordernisses,
vielmehr bereits von sich aus darauf hin, dass die Person des
Erklärenden über die Konstellation der eingescannten
Unterschrift hinaus auch bei einer anderen Gestaltung des
Computerfaxes eindeutig bestimmt sein könne. Ist auf dem
Schreiben der Hinweis angebracht, dass der benannte Urheber
wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen
könne (BGHZ 144, 160, 165), ist nach Ansicht des Gemeinsamen
Senats in der Regel das Schriftformerfordernis auch erfüllt,
zumal der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht
zuzuleiten, grundsätzlich nicht ernsthaft bezweifelt werden
könne (BGHZ 144, 160, 165).
26
Im Übrigen lassen sich Anhaltspunkte dafür,
dass nach Ansicht des Gemeinsamen Senats lediglich in den von
ihm genannten Fällen das Schriftformerfordernis erfüllt sei,
der Entscheidung, die sich auf die Beantwortung der
begrenzten Vorlagefrage konzentriert und sich in der
Tradition einer Rechtsprechung sieht, die dem technischen
Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung
trägt, nicht entnehmen.
27
dd) Eine an den Umständen des Einzelfalls
ausgerichtete Prüfung, ob die Schreiben von dem
Beschwerdeführer herrührten und von diesem mit Wissen und
Wollen in den Verkehr gebracht worden seien, war von
Verfassungs wegen zur effektiven Rechtsschutzgewährung
geboten. Das Schreiben des Beschwerdeführers betraf den
Einspruch gegen einen Strafbefehl; der Einspruch war für den
Beschwerdeführer die erste und einzige Möglichkeit, die in
einem schriftlichen summarischen Verfahren ergangene
Entscheidung einer Hauptverhandlung gerichtlich überprüfen zu
lassen. Er diente damit der Verschaffung rechtlichen Gehörs
in einer Hauptverhandlung, in der es dem Betroffenen - über
die Einlassung im Ermittlungsverfahren hinaus - erstmalig
möglich ist, umfassend rechtliche und tatsächliche
Einwendungen gegen den im Strafbefehl erhobenen Tatvorwurf
vorzubringen. Ein Gericht, das sich bei dieser Sachlage auf
die Feststellung einer fehlenden handschriftlichen
Unterzeichnung und den Hinweis auf eine mangelnde
Autorisierung des Faxes beschränkt, ohne auf die genannten
individualisierenden und auf den Beschwerdeführer als
Verfasser hinweisenden Umstände einzugehen, verkennt den
Bedeutungsgehalt der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art.
103 Abs. 1 GG ergebenden Verfahrensrechte eines Beschuldigten
im Strafverfahren.
28
b) Auch die Auffassung des Landgerichts, das
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, weil
der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Form des Einspruchs
nicht ohne eigenes Verschulden versäumt habe, ist mit der
Bedeutung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien
von Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG nicht in
Einklang zu bringen. Das Landgericht überspannt die
Anforderungen an die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO, wenn es von dem
Beschwerdeführer verlangt, dieser habe sich kundig machen
müssen, ob seine Vorgehensweise den Anforderungen der
deutschen Rechtsordnung genüge. Schon angesichts der auf das
Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und der genannten Entscheidung des
Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes lässt
sich nicht feststellen, der Beschwerdeführer habe mit seiner
Art der Einspruchseinlegung die im deutschen Geschäfts- und
Rechtsverkehr gültigen Kriterien verkürzt und bereits deshalb
rechtskundigen Rat einholen müssen. Die Tragweite des
verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugangs zum Gericht im
Strafverfahren legt es bei dieser Sachlage vielmehr nahe, dem
Beschwerdeführer ungeachtet der Frage, ob sein Schreiben auf
der Grundlage der dargelegten Rechtsprechung tatsächlich dem
Schriftformerfordernis genügt, jedenfalls Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren (vgl. BFHE 190, 404).
29
Der Beschluss des Landgerichts war deshalb
gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, und die Sache war
an das Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde
zurückzuverweisen.
30
Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.