BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2173/07 -
des Herrn F...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. April 2008 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. M.
wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Oberlandesgericht angenommen hat,
„umfangreiche Beilagen“ zu einem an einen Gefangenen
gerichteten Brief seien nicht dem Anwendungsbereich des
§ 28 Abs. 1 StVollzG, sondern dem des § 33 Abs. 1
StVollzG zuzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Übersendung der jeweiligen Beilage in den Schutzbereich des
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt oder nicht. Soweit in
Rechtsprechung und Literatur für die Abgrenzung zwischen
Schreiben im Sinne des § 28 StVollzG und Paketen im
Sinne des § 33 StVollzG auf den Gesichtspunkt des
Gedankenaustausches oder des individuellen
Gedankenaustausches abgestellt wird (vgl. KG, Beschluss vom
14. Dezember 2006 - 5 Ws 480/06 u.a. -, juris, Rn.
16; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005,
§ 28 Rn. 1; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG,
4. Aufl. 2005, § 28 Rn. 3; Joester/
Wegner, in: Feest, StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 28 Rn. 2;
Arloth, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 28 Rn. 3
m.w.N.), folgt hieraus nicht - jedenfalls nicht von
Verfassungs wegen -, dass für die Zuordnung von Druckstücken,
die als Beilage zu einem vom Absender verfassten Schreiben
versandt und durch Bezugnahme zum Gegenstand des
Gedankenaustausches mit dem Empfänger gemacht werden, ein
erheblicher Umfang dieser Druckstücke prinzipiell
unberücksichtigt bleiben müsste. Insbesondere liegt darin,
dass bei der Zuordnung solcher Briefbeilagen zum
Anwendungsbereich des § 28 oder des § 33 StVollzG
auch der Umfang der Beilage Berücksichtigung findet, noch
kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn der
Schutz der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG kann und muss, soweit es um die Übersendung
umfangreicherer Druckstücke geht, auch im Anwendungsbereich
des § 33 StVollzG ausreichend gewährleistet werden,
indem das Gewicht dieser Grundrechte bei der Entscheidung
über die Erlaubnis zum Paketempfang (§ 33 Abs. 1 Satz 3
StVollzG) berücksichtigt wird.
2
Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers nicht aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zum grundrechtlichen Schutz der
Versendung der Broschüre „Positiv in Haft“ (BVerfGK 4, 305).
In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war die
Broschüre nicht mit der Begründung angehalten worden, dass es
sich um ein Paket handele, für dessen Empfang keine Erlaubnis
vorliege, sondern allein wegen als gefährdend angesehener
Inhalte. Dementsprechend trifft die genannte Entscheidung
zwar Aussagen zur Reichweite des
kommunikationsgrundrechtlichen Schutzes der Übersendung von
Druckstücken (BVerfG, a.a.O., S. 309 ff.), nicht aber zu
der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sendung dem
Anwendungsbereich des § 28 oder dem des § 33
StVollzG zuzuordnen ist.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.