BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2174/10 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Oktober 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
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Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
ihres subjektiven Wahlrechts in der Ausprägung des
Grundsatzes der Gleichheit der Wahl aus Art. 38
Abs. 1 Satz 1 GG und aus Art. 3 Abs. 1
GG. Für dieses Vorbringen steht den Beschwerdeführern ein mit
der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht nicht zur Seite
(Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90
Abs. 1 BVerfGG).
3
Während bei Bundestagswahlen die Verletzung
der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1
Satz 1 GG im Wege einer Verfassungsbeschwerde gerügt
werden kann, fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es
um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen
politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20
Abs. 2 Satz 2 GG auf der Ebene der Länder geht
(vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2006
- 2 BvR 1487/06 -, juris; vom 8. Juli 2008 - 2 BvR
1223/08 -, juris; vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 -,
NVwZ 2009, S. 776 f.; vom 3. Juli 2009 -
2 BvR 1291/09 -, juris und vom 11. Mai 2010 - 2 BvR
511/10 -, juris).
4
Art. 38 GG erfasst unmittelbar nur die
Wahlen zum Deutschen Bundestag. Eine analoge Anwendung auf
Wahlen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die
selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus. Zwar
verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die
Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen
und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern
gelten. Die Länder haben diesem Verfassungsgebot bei der
Regelung des Wahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf
kommunaler Ebene zu genügen. Dem Einzelnen vermittelt
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch keine mit der
Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition.
Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1
Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet
auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 99, 1
).
5
Die Länder gewährleisten den
subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen
Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend
(vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom vom
13. Dezember 2006, a.a.O.; vom 8. Juli 2008, a.a.O.; vom
9. März 2009, S. 777; vom 3. Juli 2009, a.a.O.
und vom 11. Mai 2010, a.a.O.). Den Beschwerdeführern stand im
Hinblick auf die von ihnen geltend gemachte Verletzung des
Grundsatzes der Gleichheit der Wahl ein Rechtsweg zur
Verfügung. Das Wahlprüfungsverfahren auf Landesebene ist -
den Vorgaben des Homogenitätsprinzips in Art. 28
Abs. 1 GG entsprechend - gemäß § 43 Abs. 1 und
Abs. 2 LWahlG zweistufig ausgestaltet und sieht nach dem
Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eine Beschwerde zum
Landesverfassungsgericht gegen die Entscheidung des Landtages
vor (vgl. BVerfGE 99, 1 ). Ein Mehr ist von
Verfassungs wegen nicht geboten, weil Art. 19 Abs. 4 GG
keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz
durch das Bundesverfassungsgericht verbürgt (vgl. BVerfGE 99,
1 ).
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Durch die Nichtannahme erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.