BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2175/01 -
des Herrn V...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Neuregelung der Entlohnung von Strafgefangenen für
Pflichtarbeit im Strafvollzug.
2
1. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in
seiner Entscheidung vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169) die
Höhe von 5 % der Bezugsgröße gemäß § 200 Abs. 1 StVollzG
(1992) mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der
Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
für nicht vereinbar erklärt hat, ist durch das 5. Gesetz zur
Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 zum
1. Januar 2001 eine Neuregelung der §§ 43 und 200
StVollzG in Kraft getreten (BGBl I 2000, S. 2043). Die
Pflichtarbeit des Gefangenen wird nunmehr durch ein erhöhtes
Arbeitsentgelt und durch Freistellung von der Arbeit
entlohnt.
3
§ 43 StVollzG wurde wie folgt neu
gefasst:
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(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt
durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit,
die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder
auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.
5
(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit,
sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach
§ 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt.
Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200
bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung).
Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der
Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz
bemessen werden.
6
(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung
des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom
Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten
werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den
Mindestanforderungen nicht genügen.
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(4) Übt ein Gefangener zugewiesene
arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein
Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und
seiner Arbeitsleistung entspricht.
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(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen
schriftlich bekannt zu geben.
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(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang
zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37
oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2
ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von
der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt
unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein
Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus
der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige
nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung
gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt.
Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben
unberücksichtigt.
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(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die
Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft
gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13
Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.
11
(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
12
(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach
Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die
Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2
nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6
Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des
Gefangenen angerechnet.
13
(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist
ausgeschlossen,
14
1. soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder
Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein
Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
15
2. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des
Restes einer Freiheitsstrafe oder bei einer
Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der
Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden
Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
16
3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer
Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung
die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die
von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die
Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
erfordern,
17
4. wenn nach § 456a Abs. 1 der
Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
18
5. wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der
Haft entlassen wird.
19
(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10
ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner
Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als
Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm
nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm
nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch
entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der
Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht
vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach
Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die
Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn
Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder
Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52)
gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt
entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt
entsprechend.
20
In § 200 StVollzG wurde unter Aufhebung
von Absatz 2 der Bestimmung die Bezugsgröße von 5 % auf 9 %
erhöht. Außerdem wurde die Regelung über das Hausgeld
(§ 47 StVollzG) geändert. Der Gefangene darf von seinen
im Strafvollzugsgesetz geregelten Bezügen nicht mehr 2/3,
sondern nur noch 3/7 monatlich für den Einkauf oder
anderweitig verwenden.
21
2. Der Beschwerdeführer verbüßt in der
Justizvollzugsanstalt Aachen eine Gesamtfreiheitsstrafe von
15 Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung. Seit dem
5. Juni 2000 arbeitet er in der Küche. Er ist der Auffassung,
das Arbeitsentgelt werde auch nach der gesetzlichen
Neuregelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht
gerecht.
22
Der Beschwerdeführer beantragte bei der
Anstaltsleitung ein angemessenes Arbeitsentgelt, welches 40 %
der in § 43 Abs. 1 Satz 2 StVollzG genannten Bezugsgröße
nicht unterschreiten dürfe. Gegen die ablehnende Entscheidung
der Justizvollzugsanstalt legte der Beschwerdeführer
Widerspruch ein, der vom Präsidenten des Justizvollzugsamts
als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 109 ff. StVollzG
wurde vom Landgericht verworfen. Das Gericht hielt die
Regelungen der §§ 43, 200 StVollzG für verfassungsgemäß.
Die Neufassung entspreche den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts. Bei der Erhöhung des Prozentsatzes
der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße von 5 % auf 9
% sei das Arbeitsentgelt um 80 % erhöht worden und damit
nahezu eine Verdopplung des Arbeitslohns des Gefangenen
eingetreten. Es handele sich nicht lediglich um einen
Inflationsausgleich, da dieser durch die regelmäßige
jährliche Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen
Bezugsgröße berücksichtigt werde. Im Übrigen werde die Arbeit
des Gefangenen durch die Neuregelung nicht nur durch das
Arbeitsentgelt, sondern auch durch Freistellung von der
Arbeit anerkannt, die als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub)
genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden
könne. Damit werde die Arbeit des Gefangenen angemessen
berücksichtigt.
23
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde
wurde vom Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf eine frühere
Entscheidung verworfen. Die monetäre Erhöhung des
Arbeitsentgelts in Verbindung mit vorgesehenen "Gutzeiten"
stelle eine angemessene Anerkennung der geleisteten Arbeit
entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dar.
Eine höhere finanzielle Bewertung der erbrachten Leistung sei
verfassungsrechtlich nicht geboten. Anknüpfungspunkt für die
Angemessenheit sei zunächst der Wert der Leistung. Die
Produktivität der Gefangenen bleibe hinter der in Betrieben
der gewerblichen Wirtschaft zurück. Die Anhebung der
Arbeitsentlohnung auf 9 % sei daher angemessen. Ein weiterer
Anstieg der Arbeitskosten bei gleich bleibend niedriger
Produktivität würde Arbeitsplätze gefährden, da ein Anstieg
der Arbeitskosten die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe in
Frage stellen würde. Ein Rückgang der Beschäftigungsquote
widerspreche der resozialisierenden Wirkung der Arbeit im
Strafvollzug.
24
Schließlich sehe das Gesetz neben der Erhöhung
auf 9 % der Bezugsgröße auch eine nicht monetäre
Gegenleistung in Form von Freistellung von der Arbeit vor.
Eine derartige Form der Anerkennung von Pflichtarbeit sei vom
Bundesverfassungsgericht gerade ausdrücklich gebilligt
worden. Angesichts der Bedeutung des Rechtsguts der
persönlichen Freiheit seien Hafturlaub und Haftverkürzung ein
Vorteil, der dem Gefangenen den Sinn der Erwerbsarbeit
bewusst mache.
25
3. Hiergegen richtet sich die
Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.
1 und Art. 20 Abs. 1 GG rügt.
26
Wenn auch die Produktivität der
Gefangenenarbeit hinter der in den Betrieben der gewerblichen
Wirtschaft zurückbleibe, so entfalte die Wettbewerbsfähigkeit
der Justizvollzugsanstalten keine limitierende Funktion. Auch
unter Berücksichtigung der wenigen Arbeit in den
Justizvollzugsanstalten müsse dem Aspekt der Resozialisierung
Rechnung getragen werden. Die Kosten der Arbeit im
Behandlungsvollzug ließen sich durch die Produktion ohnehin
nicht wieder hereinholen. Effizienzhindernisse der
Gefangenenarbeit seien systemimmanent.
27
Mit der jetzigen Regelung werde die
Gefangenenarbeit noch nicht angemessen entlohnt. 5 % der
Bezugsgröße sei 1977 als Basiswert für die Anfangszeit des
Strafvollzugsgesetzes eingeführt worden und sollte bis 1986
in Stufen auf 40 % angehoben werden. Nur eine Erhöhung von 20
% wäre derzeit angemessen.
28
Die jetzige Regelung führe zur Refinanzierung
des Justizfiskus über den Gefangenenlohn. Der Mehrverdienst
des Gefangenen werde pfändbar, sobald das Überbrückungsgeld
angespart sei. Das Ziel des Resozialisierungsgebots werde
aber nicht erreicht, wenn das Arbeitsentgelt im Wesentlichen
der Schuldentilgung diene.
29
Die nicht monetären Elemente der Anerkennung
seien keine greifbaren oder erlebbaren Vorteile für den
Gefangenen. Die Freistellung von der Arbeit werde unter den
Rahmenbedingungen der Unfreiheit kaum als Gegenwert für die
geleistete Arbeit empfunden. Daran änderten auch die gering
angesetzte Menge von weiteren sechs ansparfähigen
Freistellungstagen und eine entsprechende Haftzeitverkürzung
nichts. Arbeitsurlaub außerhalb der Vollzugsanstalt könne nur
von wenigen Gefangenen in Anspruch genommen werden, da dies
nur bei einer geringen Gefahr von Flucht oder Missbrauch
möglich sei. Die Arbeitsurlaubsregelung komme dem
Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu gute. Der hierfür
geschaffene Ausgleich sei keine eigenständige Anerkennung von
Arbeitsleistung.
30
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
). Sie ist unbegründet. Die angegriffenen
Entscheidungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Die
mittelbar angegriffenen §§ 43 und 200 StVollzG sind noch
verfassungsgemäß.
31
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Höhe des für
Gefangenenarbeit im Strafvollzug gewährten Entgelts in seiner
Entscheidung vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169) geklärt. Der
Verfassungsbeschwerde lassen sich keine Anhaltspunkte dafür
entnehmen, von den dort entwickelten Grundsätzen
abzuweichen.
32
Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als
Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames
Resozialisierungsmittel und entspricht damit dem
verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs.
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG, wenn die
geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese
Anerkennung muss nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie
muss freilich geeignet sein, dem Gefangenen den Wert
regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und
straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren
Vorteils vor Augen zu führen. Nur wenn der Gefangene eine
solchermaßen als sinnvoll erlebbare Arbeitsleistung erbringen
kann, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass durch die
Verpflichtung zur Arbeit einer weiteren Desozialisation des
Gefangenen entgegengewirkt wird und dieser sich bei der
Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie bei der Entfaltung
seiner Persönlichkeit auf ein positives Verhältnis zur Arbeit
zu stützen vermag (BVerfGE 98, 169 ).
33
Die Arbeit im Strafvollzug bereitet vor allem
dann auf das Erwerbsleben in Freiheit vor, wenn sie durch ein
Entgelt anerkannt wird. Allerdings kann der Vorteil für die
erbrachte Leistung auch in anderer Weise zum Ausdruck kommen.
Anerkennung kann nicht nur durch ein monetäres Konzept
erfolgen. Die Anerkennung muss angemessen sein.
34
Im Strafvollzug kommen neben oder anstelle
eines Lohns in Geld etwa auch der Aufbau einer
sozialversicherungsrechtlichen Anwartschaft oder Hilfen zur
Schuldentilgung in Betracht. Der Gesetzgeber ist nicht
gehindert, eine angemessene Anerkennung von Arbeit dadurch
vorzusehen, dass der Gefangene - sofern general- oder
spezialpräventive Gründe nicht entgegen stehen - durch Arbeit
seine Haftzeit verkürzen ("good time") oder sonst erleichtern
kann (vgl. BVerfGE 98, 169 ).
35
Art. 1 Abs. 1 GG gebietet es weder unmittelbar
noch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 GG, Arbeit allein durch
ein finanzielles Arbeitsentgelt anzuerkennen. Arbeit dient
der Entfaltung der Persönlichkeit. Durch Arbeit erfährt der
Einzelne Achtung und Selbstachtung. Gesetzliche
Entgeltvorgaben können damit auch dem Ziel von Art. 1 Abs. 1
und Art. 2 Abs. 1 GG Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 100, 271
). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine bestimmte
Art der Arbeitsentlohnung von Verfassungs wegen vorgegeben
ist. Auch im freien Arbeitsmarkt werden neben dem Entgelt
nicht-finanzielle Gegenleistungen für die geleistete Arbeit
vereinbart.
36
Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung
durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell
entgolten wird (vgl. § 43 StVollzG), kann zur
verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur
beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm
zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht
werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der
Lebensgrundlage sinnvoll ist. Allerdings kann der Gesetzgeber
bei der Regelung dessen, was angemessen ist, die typischen
Bedingungen des Strafvollzugs, insbesondere auch dessen
Marktferne, in Rechnung stellen. Auch spielen die Kosten der
Gefangenenarbeit für die Unternehmer und die Konkurrenz durch
andere Produktionsmöglichkeiten auf dem Hintergrund des
jeweiligen Arbeitsmarkts eine Rolle. Deshalb hat der
Gesetzgeber hier einen weiten Einschätzungsraum (BVerfGE 98,
169 ).
37
2. Die Entscheidungen des Gesetzgebers, auf
welche Art und in welchem Umfang die Pflichtarbeit von
Gefangenen entlohnt wird, können vom Bundesverfassungsgericht
nur eingeschränkt überprüft werden. Die Verfassung gebietet
zwar, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der
Gefangenen hin auszurichten. Das Resozialisierungsgebot legt
den Gesetzgeber jedoch nicht auf ein bestimmtes
Regelungskonzept fest, sondern eröffnet ihm für die
Entwicklung eines wirksamen Konzepts einen weiten
Gestaltungsraum. Für die Wahl zwischen mehreren geeigneten
Wegen zum Regelungsziel besitzt der Gesetzgeber die
Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative. Er kann unter
Verwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse zu
einer Regelung gelangen, die - auch unter Berücksichtigung
von Kostenfolgen - mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer
Staatsaufgaben im Einklang steht (vgl. BVerfGE 98, 169
m.w.N.).
38
Bei der Entscheidung darüber, auf welche Art
und in welcher Höhe die Pflichtarbeit von Gefangenen
angemessen anzuerkennen ist, kann das
Bundesverfassungsgericht erst eingreifen, wenn das gewählte
Regelungskonzept nicht zur verfassungsrechtlich gebotenen
Resozialisierung beiträgt. Ob die einzelnen Arten der
Anerkennung der Arbeit des Gefangenen diese Funktion
erfüllen, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen. Die
Höhe des Arbeitsentgelts ist erst dann von Verfassungs wegen
zu beanstanden, wenn es zusammen mit den anderen Vorteilen,
die für die Gefangenenarbeit gewährt werden, offensichtlich
nicht geeignet ist, den Gefangenen im gebotenen Mindestmaß
davon zu überzeugen, dass Erwerbstätigkeit zur Herstellung
einer Lebensgrundlage sinnvoll ist. Es ist insbesondere nicht
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, darüber zu
entscheiden, ob aus vollzugspolitischer Sicht eine Erhöhung
des Arbeitsentgelts geboten ist.
39
3. Ausgehend von diesem Maßstab entspricht die
Neuregelung der §§ 43, 200 StVollzG dem
verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs.
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG. Die vom Gesetzgeber
geregelte Entlohnung in Gestalt einer Kombination von
monetärer und nicht monetärer Leistung ist nicht derart
unangemessen, dass sie nicht mehr zur Resozialisierung
beizutragen vermag. Zusammen mit der maßvollen Erhöhung des
Arbeitsentgelts sind auch die nicht monetären Leistungen in
Gestalt einer differenzierten Freistellungsregelung mit der
Möglichkeit der Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt zu
berücksichtigen.
40
a) Eine konkrete verfassungsrechtliche Vorgabe
für die Erhöhung der Bezugsgröße gibt es nicht. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 98, 169 ) hat
bei der Begründung der zu niedrigen Bezugsgröße von 5 %
allein darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage nach
den Vorstellungen des Sonderausschusses für die
Strafrechtsreform stufenweise bis 1. Januar 1986 auf 40 % der
sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße angehoben werden
sollte (vgl. § 182 des Entwurfs des Sonderausschusses
für die Strafrechtsreform - BTDrucks 7/3998, S. 130 f.).
Es hat diese Bezugsgröße nicht zum verfassungsrechtlichen
Gebot erklärt. Vielmehr hätte der Gesetzgeber mit der
geplanten Erhöhung der Bemessungsgrundlage die
verfassungsrechtlichen Forderungen eines auf Resozialisierung
ausgerichteten Strafvollzugs nicht nur in dem gebotenen
Mindestmaß, sondern sogar in großzügiger Weise umgesetzt
(vgl. BVerfGE 98, 169 ).
41
Ohne Bestimmung einer konkreten
verfassungsrechtlich gebotenen Zielgröße hat das Gericht dem
Gesetzgeber einen weiten Einschätzungsraum eingeräumt (vgl.
BVerfGE 98, 169 ). Verfassungsrechtliche Vorgabe
ist allein, dass entgegen der ursprünglichen Vorstellung des
Gesetzgebers im Rahmen einer Neuregelung eine deutliche
Erhöhung und keine stufenweise Anpassung zu erfolgen hat
(vgl. BVerfGE 98, 169 ).
42
b) Der Gesetzgeber hat die äußerste Grenze
einer verfassungsrechtlich zulässigen Bezugsgröße noch
gewahrt. Dabei wird der Gestaltungsraum des Gesetzgebers
einerseits durch die Ziele der Resozialisierung und
andererseits - wie üblicherweise bei der Gewährung
staatlicher Leistungen - durch die wirtschaftliche Lage
geprägt. Angesichts der durch die maßvolle Erhöhung der
Bezugsgröße bereits entstehenden Mehrkosten einerseits, der
aber gleichwohl deutlichen Verbesserung für die Gefangenen
andererseits ist die äußerste Grenze einer
verfassungsrechtlich zulässigen Bezugsgröße noch nicht
überschritten. Der Gesetzgeber bleibt aber aufgefordert, die
Bezugsgröße nicht festzuschreiben, sondern einer steten
Prüfung zu unterziehen.
43
aa) Die Entlohnung soll den Gefangenen in die
Lage versetzen, ihm den Sinn seiner Arbeit vor Augen zu
führen. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn die
Entlohnung monetärer Art ist und dem Gefangenen ermöglicht,
seine Schulden zu tilgen, seinen gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Angehörigen zu
entsprechen, die Wiedergutmachung des durch die Straftat
angerichteten Schadens anzustreben sowie ausreichend
Zukunftsvorsorge zu betreiben.
44
Die Entscheidung des Gesetzgebers erweist sich
als derzeit noch vertretbar. Wegen der weiter
verschlechterten Produktivität von Gefangenenarbeit, die mit
der allgemeinen, von hoher Arbeitslosigkeit und
Staatsverschuldung gekennzeichneten wirtschaftlichen Lage am
Arbeitsmarkt einhergeht, wird der Abwägungsspielraum des
Gesetzgebers eingeschränkt. Angesichts der strukturell
bedingten niedrigen Produktivität der Gefangenenarbeit sowie
der weiteren Verschlechterung der Beschäftigungssituation von
Gefangenen in den neunziger Jahren besteht die Gefahr, dass
bei einer weiteren Erhöhung des Arbeitsentgelts eine
Gefährdung der Gefangenenarbeitsplätze eintritt (vgl. dazu
Neu, NK 2001, S. 22 ff.). Es droht bei weiter
abnehmender Produktivität durch ein Ungleichgewicht von
Lohnkosten und Ertrag die Schließung von Anstaltsbetrieben
(vgl. Neu, NK 2001, S. 22, 25; Landau/Kunze/Poseck, NJW 2001,
S. 2611, 2612 f.; Radtke, ZfStrVo 2001, S. 4, 11).
Dieser Effekt einer Erhöhung der Bezugsgröße liefe dem
Resozialisierungskonzept gerade zuwider.
45
Weiterhin darf der Gesetzgeber in
verfassungsrechtlich zulässiger Weise die allgemeinen
Bedingungen des Arbeitsmarkts berücksichtigen (vgl. BVerfGE
98, 169 ). Da der durch die Neuregelung
erforderlich gewordene Mehraufwand von etwa 70 bis 80
Millionen DM, was einem Mehraufwand der Länderhaushalte für
den Aufgabenbereich des Strafvollzugs von gut 2 % entspricht
(vgl. Neu, NK 2001, S. 22, 25), bei hoher Arbeitslosigkeit
und Staatsverschuldung bereits eine erhebliche Belastung
bedeutet, ist der Gestaltungsraum für weiter gehende
Maßnahmen des Gesetzgebers beschränkt.
46
bb) Der Gesetzgeber hat sich mit der
Neuregelung für eine verfassungsrechtlich zulässige
gleichmäßige Verteilung der Entlohnungsarten entschieden.
Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 1 StVollzG, der die
monetären und nicht monetären Aspekte der Entlohnung
gesetzessystematisch in einer Vorschrift regelt (vgl.
BTDrucks 14/4452, S. 10 f.). Die Erhöhung von 5 % auf 9
% der Bezugsgröße ist angesichts der - bei ausschließlich
monetärer Entlohnung - in der Literatur vielfach geforderten
Größe von etwa 20 bis 25 % (vgl. Ullenbruch, ZRP 2000, S.
177, 181; Wrage, ZRP 1997, S. 435, 436) und der
gleichwertigen Gewährung ausreichender nicht monetärer
Leistungen noch verfassungsgemäß.
47
Das Arbeitsentgelt ist gegenüber der früheren
gesetzlichen Regelung deutlich angehoben worden. Mit der
Erhöhung auf 9 % der Bezugsgröße wird das Arbeitsentgelt um
80 % aufgestockt. Dies ist für den Gefangenen eine spürbare
Verbesserung, bei der es sich nicht lediglich um einen
Inflationsausgleich handelt. Diesem wird durch die Anpassung
der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße Rechnung
getragen.
48
Die Ausgestaltung der nicht monetären Leistung
ist in Art und Umfang so geregelt, dass der Gefangene diesen
Teil der Entlohnung nach objektiven Maßstäben neben dem
Arbeitsentgelt als gleichwertigen Anteil und damit insgesamt
als angemessen erfahren kann. Der Gesetzgeber hat dies mit
einer differenzierten Regelung erreicht. Die Freistellung
kann auf Antrag durch Hafturlaub oder Haftverkürzung gewährt
werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Mehrzahl der
Gefangenen sich für die Anrechnung der Freistellung auf den
Entlassungszeitpunkt entscheidet (BTDrucks 14/4452, S.
11).
49
Gerade die Gewährung von Freistellung in
Abhängigkeit zur geleisteten Arbeit (für zwei Monate
zusammenhängend geleisteter Arbeit ein Tag) wird dem
Resozialisierungsgebot gerecht. Der Umfang der gewährten
Freistellung ist derzeit noch angemessen. Dies gilt selbst
dann, wenn die Zwei-Monatsfrist gemäß § 43 Abs. 6 Satz 3
StVollzG durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der
Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstigen
nicht von ihm zu vertretenden Gründen gehemmt wird.
Angesichts der pro Kalenderjahr aber nur geringfügig zu
erzielenden Freistellungstage bleibt der Gesetzgeber
aufgefordert, den Umfang der nicht monetären Leistung einer
ständigen Überprüfung zu unterziehen.
50
Selbst wenn die Anrechnung der Freistellung
auf den Entlassungszeitpunkt gemäß § 43 Abs. 9 StVollzG
um wenige Tage bei jahrelanger Haft unter finanziellen
Aspekten subjektiv nur als wenig vorteilhaft empfunden wird,
ist sie bei objektiver Betrachtung geeignet, als wirksame
Anerkennung von Gefangenenarbeit zu dienen. Dabei besteht
zwischen der vorzeitig wiedergewonnenen Freiheit und dem
Resozialisierungsgebot kein Spannungsverhältnis. Vielmehr
wird mit der Aussicht auf eine vorzeitig gewährte Freiheit im
Hinblick auf berufliche Entfaltungsmöglichkeiten und
Verdienstaussichten dem Resozialisierungsgebot entsprochen.
Die Aussicht, vorzeitig die Freiheit wieder zu erlangen, ist
für einen Gefangenen von derart hoher Bedeutung, dass sie als
Mittel der Entlohnung geeignet ist, das
Resozialisierungsgebot umzusetzen.
51
Für diejenigen, die aus spezial- oder
generalpräventiven Gründen von der Anrechnung ausgeschlossen
sind, bleibt gemäß § 43 Abs. 11 StVollzG die Arbeit
sinnvoll erlebbar, da der nicht gewährte Vorteil finanziell
ausgeglichen wird. Damit wird dem Gleichheitsgrundsatz
entsprochen. Alle Gefangenen, auch diejenigen, die nicht in
den Genuss nicht monetärer Leistungen kommen, erhalten eine
angemessene Entlohnung. Die Freistellungsgewährung wird
finanziell substituiert. Sie bleibt, wenn auch zeitlich
versetzt, erlebbarer Vorteil und Ausgleich für geleistete
Arbeit.
52
Von einer weiter gehenden Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
53
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.