BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2178/04 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
8. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen
nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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1. Nach § 93 Abs. 1 BVerfGG kann die
Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen nur innerhalb
einer Ausschlussfrist von einem Monat eingelegt werden. Bei
unzulässigen Rechtsmitteln kommt es für den Fristbeginn auf
die letzte zulässigerweise ergangene Entscheidung an (BVerfGE
5, 17 ; 28, 1 ; stRspr), es sei denn, dass
die Unzulässigkeit nicht offensichtlich war (BVerfGE 5, 17
; 63, 80 ; stRspr).
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Im vorliegenden Fall war Fristbeginn der
Zeitpunkt des Zugangs der Entscheidung des Finanzgerichts.
Die Frist wurde durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
über die von den Beschwerdeführern eingelegten Beschwerden
nicht erneut in Gang gesetzt. Die Beschwerden waren
offensichtlich unzulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen
waren, wie der Bundesfinanzhof ausgeführt hat und von den
Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird, nicht erfüllt.
Soweit die Beschwerdeführer meinen, der Bundesfinanzhof habe
sich wegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht an die
einfachrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
Beschwerde halten, sondern aus verfassungsrechtlichen Gründen
eine materielle Prüfung vornehmen müssen, geht dies fehl.
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Art. 19 Abs. 4 GG gewährt keinen Anspruch
auf mehr als eine gerichtliche Instanz (BVerfGE 87, 48
; 92, 365 ). Wurden allerdings durch
Gesetz mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen
nicht unzumutbar erschwert werden (BVerfGE 78, 88 ;
96, 27 ; 104, 220 ).
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Im vorliegenden Fall, in dem sich die
Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Ablehnung eines
Antrags auf Aussetzung der Vollziehung wenden, ist
grundsätzlich nur eine Instanz vorgesehen. Diese Beschränkung
des Instanzenwegs ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, zumal es sich bei der Frage der Aussetzung der
Vollziehung letztlich um eine nur vorläufige Regelung
handelt. Für die verfassungsrechtliche Würdigung der von den
Beschwerdeführern in erster Linie gerügten
Nichtberücksichtigung von Beiträgen für eine private
Krankenversicherung bei der Festsetzung des steuerlichen
Existenzminimums der Kinder bleibt der Rechtsweg in der
Hauptsache unberührt.
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2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG ist nicht
stattzugeben. Die Beschwerdeführer waren nicht ohne
Verschulden verhindert, die Monatsfrist zur Einlegung der
Verfassungsbeschwerde gegen die finanzgerichtliche
Entscheidung einzuhalten. Insbesondere reicht die bloße
Behauptung, sie hätten sich gezwungen gesehen, zur
Erschöpfung des Rechtswegs vorsorglich Beschwerde beim
Bundesfinanzhof einzulegen, zur Begründung nicht aus.
Vielmehr zeigen diese Ausführungen, dass sie selbst Bedenken
gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels beim Bundesfinanzhof
hatten. Es wäre den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern
zuzumuten gewesen, die Unzulässigkeit des eingelegten
Rechtsmittels zu erkennen und stattdessen oder jedenfalls
parallel dazu zur Fristwahrung unmittelbar gegen die
Entscheidung des Finanzgerichts Verfassungsbeschwerde
einzulegen. Soweit die Fristversäumnis auf ein Verschulden
des Anwalts zurückzuführen sein sollte, ist dieses den
Beschwerdeführern gemäß § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG
zuzurechnen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.